

Hiernach hat bei jeglichen ärztlichen Zwangsmaßnahmen, auch im Bereich „Ernährung“, der ärztliche Dienst „die Anstaltsleitung soweit möglich schriftlich“ vorab zu informieren. In „Zweifelsfällen wird unter Beteiligung der Anstaltsleitung die Aufsichtsbehörde notfalls fernmündlich“ eingeschaltet.
Kommt es zum Hungerstreik eines / einer Gefangenen, regelt Ziffer 3.8.2 die Verwendung eines – man ahnt es wohl schon – „Formblattes“, nämlich in genannten Bundesland „Formblatt JVHK“, welches weiter unten im Original zu sehen ist.
Bezeichnend schon der Titel des Formulars, wo von einer „vorsätzlichen Selbstbeschädigung durch Nahrungsverweigerung“ die Rede ist. Hier wird dem / der Inhaftierten die Rolle eines / einer Aggressors (in) zugeschrieben; auch die weiteren „Belehrungen“ entbehren streckenweise nicht eines gewissen Zynismus, bis hin zur Kostentragungspflicht des / der Hungerstreikenden.
Sollte übrigens der Tod nahen, käme wohl Ziffer 4 der genannten Verwaltungsvorschrift, die die anheimelnde Überschrift „Umgang mit sterbenden Gefangenen“ trägt, zur finalen Anwendung.
Hiernach seien der ärztliche Dienst und die Pflegekräfte der Knäste verpflichtet, sich zu „bemühen (…), dass der oder die Sterbende ohne Schmerzen sterben kann“. Man kennt das aus Arbeitszeugnissen: wer attestiert bekommt, er / sie habe sich immer „bemüht“ den Anforderungen gerecht zu werden, hat in Wahrheit recht wenig geleistet.
Ferner ist „der oder die Sterbende in einem Einzelhaftraum (unterzubringen), es sei denn er oder sie wünscht gemeinschaftliche Unterbringung“.
Womit nun (endlich) auch im Land der Tüftler, Denker und Schwaben, die laut Werbung der Landesregierung „alles könnet, außer Hochdeutsch schwätze“, Hungerstreiks und Sterben auf Punkt und Komma genau geregelt wären.
Thomas Meyer-Falk , c/o JVA-Z. 3113, Schönbornstraße 32,
76646 Bruchsal
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http://freedomforthomas.wordpress.com
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