Rote Hilfe gewinnt nach Kündigung ihres Bankkontos auch vor dem OLG

Ein weiterer Sieg für die Rote Hilfe und zugleich eine bemerkenswerte Entscheidung darüber, dass politische Entscheidungen der USA in Deutschland von den Gerichten nicht widerspruchslos akzeptiert werden. Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, der die Rote Hilfe vor Gericht vertreten hat, erklärt nach Bekanntwerden der Entscheidung „Die Rote Hilfe hat sich nichts zuschulden kommen lassen. Die Kündigung des Kontos hat zu großer Verunsicherung bei zivilgesellschaftlichen Organisationen geführt“, aber das Oberlandesgericht (OLG) habe, so Prigge weiter, „willkürlichen Kontenkündigungen eine klare Grenze“ aufgezeigt.

Sparkasse Göttingen kündigt Konto

Die Sparkasse Göttingen kündigte im vergangenen Jahr der linken Rechtshilfeorganisation Rote Hilfe das dort seit vielen Jahren geführte Konto. Auch die GLS-Bank hatte ähnliches versucht, dort konnte aber zivilgesellschaftlicher Protest die Bank zu einem Umdenken bewegen. Im Fall der Sparkasse musste die Rote Hilfe vor Gericht ziehen. Anfang dieses Jahres verpflichtet das Landgericht die Sparkasse, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, welches einige Jahre in Anspruch nehmen kann, Das Konto fortzuführen. Hiergegen legte die Sparkasse Berufung zum OLG ein.

Wieso hatte die Göttinger Sparkasse der Roten Hilfe überhaupt gekündigt?

Die Begründung war zunächst ziemlich allgemein gehalten: Man wolle den „gesetzlichen und vertraglichen Modalitäten Genüge“ tun. Tatsächlich war der antifaschistische Rechtshilfeverein jedoch bereits seit 2015 als sogenanntes höheres Risiko eingestuft und seine Kontobewegungen wurden monatlich kontrolliert, da er vom Verfassungsschutz als „linksextrem“ eingestuft wird.

Die Kündigung des Kontos hatte mit den USA zu tun, denn das dortige Außenministerium setze „Antifa Ost“ auf eine Liste von ausländischen Terrororganisationen. „Antifa-Ost“ als solche gibt es nicht. Sondern es wird ein Verfahren gegen eine Gruppe, meist junger Antifaschist:innen denen zur Last gelegt wird, Neonazis körperlich attackiert zu haben als „Antifa-Ost-Verfahren“ bezeichnet. Deutschland und die Europäische Union übernahmen die Einstufung der USA im übrigen nicht.

Die Rote Hilfe hatte mehrfach um Spenden geworben für die Deckung von Anwaltskosten auch im sogenannten „Antifa-Ost“-Verfahren. Das führte nach Angaben der Sparkasse zu einem angeblich weiter erhöhten Kontrollaufwand. Aus den zuvor monatlichen Kontrollen sei eine werktägliche Überprüfung der Kontobewegungen geworden.

Die Rote Hilfe hatte nie behauptet, eine Organisation namens „Antifa Ost“ finanziell unterstützen zu wollen. Ihr Spendenaufruf bezog sich auf das „Antifa-Ost-Verfahren“. Also auf Menschen, gegen die in diesem Zusammenhang Strafverfahren geführt wurden und werden. Es ging um die Finanzierung deren anwaltliche Vertretung um ein möglichst faires Verfahren zu gewährleisten.

OLG weist Berufung der Sparkasse zurück!

Am 17. September hat das OLG Braunschweig nunmehr die Berufung der Sparkasse Göttingen zurückgewiesen. Die Sparkasse muss somit vorerst das Konto der Roten Hilfe weiterführen.

Das OLG Braunschweig hat diese Unterscheidung jetzt ausdrücklich anerkannt und aufgegriffen. Aus den Spendenaufrufen lasse sich gerade nicht ableiten, dass die Rote Hilfe die „Antifa Ost“ als solche bei Straftaten unterstützen wolle. Es gehe vielmehr darum, einzelnen Beschuldigten und Angeklagten ein faires und menschenwürdiges Verfahren zu ermöglichen. Der Schluss, damit würden mögliche terroristische Aktivitäten unterstützt, sei nicht plausibel, so das OLG.

Auch habe die Sparkasse nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, warum sich das bereits seit 2015 bestehende höhere Risiko im Dezember 2025 noch einmal so erheblich erhöht haben sollte, dass plötzlich eine werktägliche Kontrolle aller Kontobewegungen notwendig geworden sei.

Rote Hilfe äußert sich zu ihrem gerichtlichen Erfolg

Der Pressesprecher des Bundesvorstand der Roten Hilfe e. V., Hartmut Brückner, deutete die Entscheidung des OLG als „ein Zeichen der Justiz gegen versteckte Angriffe auf die Zivilgesellschaft, die von der US-Regierung ausgehen. Aufsichtsbehörden wie auch Banken dürfen nicht der Trump-Regierung vorauseilend Gehorsam leisten.“

Wie das Hauptsacheverfahren ausgehen wird, das bleibt abzuwarten.

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Razzia in Sachsen: Gericht verurteilt Razzia in linkem Wohnprojekt als verfassungswidrig!

Vor vier Jahren wurden im sächsischen Erzgebirge die BewohnerInnen des Projekts von rund 200 Polizist:innen aus dem Schlaf gerissen. 14 Durchsuchungsbeschlüsse sollten vollstreckt werden. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Razzia bei einem der Bewohnenden verfassungswidrig gewesen sei.

Die Vorgeschichte

Einer Person wurde vorgeworfen, im Sommer 2021 gemeinsam mit einer anderen Person unter Verwendung eines Malerpinsels und Tapetenkleisters Plakate mit einem Demonstrationsaufruf für eine antifaschistische Demonstration“ an der Eingangstür des Büros der AfD, an einer Telefonzelle, an Bushaltestellen sowie an Informationstafeln angebracht zu haben. Zudem soll die beschuldigte Person teilweise Graffitis mit dem Tenor der Demonstration angebracht haben sowie einen Brückenpfeiler, ein Buswartehäuschen und eine Wand mit verschiedenen Motiven in roter Farbe besprüht haben. Hinsichtlich der Plakate und Graffitis, die alle entfernt werden konnten, ging die Polizei von einem Schaden in Höhe von insgesamt rund 1.000 Euro aus.

Die Megarazzia am 27.04.2022

Das Amtsgericht Chemnitz winkte im Frühjahr 2022 nicht nur eine Durchsuchung bei der beschuldigten Person durch, sondern am Ende 14 Durchsuchungsbeschlüsse, davon fast alle gegen nicht-beschuldigte Dritte, die in dem linken Wohnprojekt lebten. Angeblich, so die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen auf Durchsuchung, sei unklar in welchem Raum konkret die beschuldigte Person lebte, und äußerlich seien „keine abgrenzbaren Wohneinheiten“ zu erkennen.

Also rückten, nach Angaben der Betroffenen, rund 200 Polizist:innen in den frühen Morgenstunden des 27.04.2022 an, umstellten das Gebäude, brachen Schlösser auf und durchsuchten zahllose Räume und drangsalierten die Bewohnenden über Stunden.

In einer Pressemitteilung ordneten die Bewohnenden die Razzia als klaren Versuch ein „Freiräume kaputt(…)“ zu machen und kündigten an, „unsere alternativen Lebensentwürfe, unsere radikale Kritik an den herrschenden Verhältnissen und unsere Widerständigkeit (sich) nicht verbieten“ zu lassen. Auch auf indymedia fand sich am Tag nach der Razzia ein Bericht über die Durchsuchung.

Radio Blau berichtete in einem Interview einige Monate später und sprach mit einem der Bewohnenden über die Razzia.

Rund vier Monate später wurde die Razzia zudem im Rahmen einer Demonstration unter dem Motto „Linke Freiräume verteidigen! – Rebellische Strukturen erhalten!“ aufgegriffen.

Das Bundesverfassungsgericht greift durch

Während das Landgericht Chemnitz über zwei Jahre nach der Razzia, diese nicht beanstandete, entschied nun am 03.08.2026 das Bundesverfassungsgericht, dass die Durchsuchung verfassungswidrig war.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts, wie auch des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, so das höchste deutsche Gericht.

An eine Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person seien besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es „genügt daher nicht das bloße Zusammenleben von Nichtverdächtigen und Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft“ (Rz. 16 des Beschlusses), so das Gericht in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass „ohne Kenntnis der internen und sozialen Bedingungen und der konkreten Nutzungsgepflogenheiten (…) sich aus dem äußeren Anschein einer Wohngemeinschaft selbst keine Rückschlüsse auf den Auffindeverdacht bei einem Nichtverdächtigen ziehen“ (a.a.O.) lassen.

Ein gemeinsamer Briefkasten und das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft seien jedenfalls nicht ausreichend, um eine Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person zu begründen (a.a.O. Rz. 18).

Ausblick

So erfreulich der Beschluss aus Karlsruhe auf den ersten Blick anmutet, das Verfahren und der Beschluss offenbaren erhebliche Schwächen. Zum einen ist da der Zeitablauf, wir sprechen hier von über vier Jahren Verfahrensdauer, gerechnet ab Zeitpunkt der Razzia. Diese erfolgte am 27.04.2022. Das Landgericht Chemnitz wies die Beschwerde gegen die Durchsuchung am 22.08.2024 ab. Erst rund zwei Jahre später, am 03.08.2026 befand nun das Bundesverfassungsgericht, dass die Durchsuchung verfassungswidrig gewesen ist.

Zum zweiten betrifft der Beschluss ausschließlich einen „nicht-verdächtige“ Mitbewohner des Wohnprojekts.

Zum dritten ist die Verdachtsstufe, die das Bundesverfassungsgericht annimmt um auch bei nicht-verdächtigen Personen eine Durchsuchung zu legitimieren, relativ niedrig, es reichen „Indizien als konkrete Anhaltspunkte“, die auch „nicht besonders stark sein“ müssen aus, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen (dazu Rz. 16)

Schließlich gilt auch hier, dass gemeinschaftlich genutzte Räume immer eine offene Flanke bieten

Dennoch erschwert, zumindest in der Theorie, das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung. Durchsuchungen bei „nicht-verdächtigen“ Personen die in einem (linken) Wohnprojekt leben. Dies am Ende eher im theoretischen Bereich zu verorten liegt daren, dass sich in der Praxis weder Polizei, noch Staatsanwaltschaft oder Gerichte, wie auch dieser Fall zeigt, wenig bis keine Gedanken um die Verfassung machen. Wenn dann, wie hier viereinhalb Jahre später irgendein Gericht in Karlsruhe eine Durchsuchung beanstandet, beunruhigt das vor Ort weder Polizist:innen, noch Richter:innen oder Staatsanwält:innen.

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Die Stille nach dem Zusammenstoß- zur Situation von Henry aus dem Antifa-Ost-Verfahren

Es war ein sonniger Dienstag im August, wir saßen zusammen, nach einem weiteren von über 50 Prozesstagen im Dresdner Antifa-Ost-Verfahren und Thema war auch Henry A. Er war an diesem Tag nicht zum Prozess erschienen, denn wegen akuter Suizidalität war er in eine Psychiatrie eingewiesen worden. Vier Tage später sollte er von einer S-Bahn überrollt werden.

Henry A. – seit langer Zeit im Visier des sächsischen Staatsschutzes

Henry war seit 2013 im Visier der sächsischen Repressionsbehörden. Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen die Fanszene der BSG Chemie Leipzig wurde über Jahre gegen ihn wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB ermittelt. Seine Telefone wurden monatelang überwacht, er wurde observiert und seine Bewegungen und Kontakte wurden erfasst. Dabei wurden auch Gespräche mit Journalist:innen Ärzt:innen und Anwält:innen aufgezeichnet. 2016 wurde das Verfahren eingestellt; der sächsische Datenschutzbeauftragte beanstandete später unter anderem den Umgang der Ermittlungsbehörden mit der Überwachung und der dabei erfassten geschützten Kommunikation: „Im Sommer 2018 habe ich nach alledem das Landeskriminalamt wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten bei der Einhaltung von Verfahrensregelungen im Rahmen von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) nach § 100a StPO gemäß § 29 Absatz 1 SächsDSG gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium des Innern förmlich beanstandet. Ebenso erging eine Beanstandung der Staatsanwaltschaft Dresden wegen Verstößen gegen die gesetzliche Pflicht, Aufzeichnungen von Kommunikation aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bzw. mit besonders geschützten Berufsgeheimnisträgern unverzüglich zu löschen, gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz“, so der Landesdatenschutzbeauftragte in seinem Tätigkeitsbericht von 2017/18 (als PDF, a.a.O. S. 26 ff)

Doch damit endete die staatliche Verfolgung Henrys nicht. Aus dem ursprünglichen Verfahren gingen weitere Ermittlungen hervor, auch diese wurden wieder eingestellt. 2021 wurde seine Wohnung erneut durchsucht, zunächst wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Angriff auf rechte Fußballfans, später wegen eines Betäubungsmittelverdachts. Eine Durchsuchung dauerte rund 14 Stunden, und hinterlässt eine verwüstete Wohung, eine weitere dauerte mehrere Stunden. Belastbare Belege für die jeweils erhobenen Vorwürfe fanden sich nie; zu einer Anklage kam es auch hier nicht.

Auffällig ist dabei LKA-Ermittler Patrick H., der bereits an der Überwachung Henrys im Verfahren ab 2013 beteiligt war. Er tauchte später im Zusammenhang mit der Soko LinX wieder auf. So zieht sich die staatliche Verfolgung durch über ein Jahrzehnt. Und immer wieder geriet Henry ins Visier, es wurden Verfahren eingeleitet, er und sein Umfeld überwacht, die Wohnung durchsucht und schlussendlich eingestellt. Als er 2025 im Antifa-Ost-Verfahren angeklagt wurde, wer er bereits mehr als zwölf Jahre staatlicher Ermittlungen ausgesetzt.

Immer wieder gab es damals von Henry Versuche sich das Leben zu nehmen.

Henry vor dem OLG Dresden- 50 Prozesstage und kein Ende!

Henry saß nicht in Untersuchungshaft, sondern kam seit über 50 anstrengenden Prozesstagen zuverlässig zur Verhandlung. Seine Anwält:innen hatten versucht das OLG dazu zu bewegen an bestimmten Prozesstagen schon etwas früher aufzuhören, damit Henry an einer notwendigen Therapie hätte teilnehmen können. Der Senat lehnte dies mit der Begründung ab, es gelte das Beschleunigungsgebot, da andere Angeklagte in Untersuchungshaft säßen. Es komme auch nicht darauf an, dass die Mitangeklagten ausdrücklich erklärt hatten, mit dem früheren Schluss der Verhandlungstage einverstanden zu sein, denn das Beschleunigungsgebot stehe nicht zu deren Disposition.

Im Juli wird Henry in eine geschlossene Psychiatrie eingewiesen wegen akuter Selbstgefährdung, es folgt kurze Zeit später ein Selbsttötungsversuch. Als er an jenem sonnigen Dienstag im August nicht zur Verhandlung erschien, war er wieder in der Psychiatrie, ein Richter hatte ihn vorläufig eingewiesen. Jetzt entbrannte ein Streit um seine Verhandlungsfähigkeit, denn es gab zwei gegenläufige ärztliche Gutachten: ein Arzt meint, Henry brauche eine dreimonatige Prozesspause, ein anderer Psychiater hielt Henry für verhandlungsfähig. Den Antrag auf ein Obergutachten stellte das Oberlandesgericht zurück und verhandelte am darauf folgenden Mittwoch weiter, als wäre nichts gewesen: Henry war aus der Psychiatrie von der Polizei herbeigeschafft worden, wie ein Möbelstück. So saß er da, mit Tavor ruhig gestellt.

Der Zusammenstoß

Nur drei Tage danach, es ist Samstagmittag, 13:35 Uhr, wird Henry in Leipzig an der Haltesttelle MDR von einer S-Bahn erfasst und schwerst verletzt in ein Krankenhaus eingeliefert. Henry lag, wie die taz berichtet, im Koma, da wollte der OLG-Senat ein Gutachten über Henrys Verhandlungsfähigkeit einholen- als ob ein im Koma liegender Mensch an einem Strafprozess teilnehmen könnte.

Am 02.09.2026 schließlich, so teilte die Pressesprecherin Meike Schaaf auf Nachfrage mit, habe der Senat das Verfahren von Henry abgetrennt.

Die Verteidiger:innen erklärten am 08. September im Gericht: „Das, was mit Henry A. geschehen ist, erschüttert uns zutiefst. Er hat am 15.08.2026 einen Suizidversuch unternommen, ist schwer verletzt und liegt seitdem im Koma. Sein weiteres Schicksal ist ungewiss. Unser Mitgefühl gilt ihm und seinen Angehörigen. Nunmehr wird die Hauptverhandlung ohne ihn fortgesetzt werden, aber durch seine Abwesenheit geprägt sein.“

Die Stille

Die Nachricht von Henrys Versuch, sich das Leben zu nehmen, sie schien in einer merkwürdigen Stille geborgen, in sich zurückgezogen, nur hinter vorgehaltener Hand wurde sie weiter gegeben. So wie auch anderes beschwiegen wird rund um das Verfahren, geriet jetzt Henry mit seiner Entscheidung, es sei besser für ihn zu sterben, denn weiterhin dem Druck des Prozesses ausgesetzt zu sein, in eine Zwischenwelt. Tage vergingen, es wurden daraus Wochen. Im engen Familien- und Freund:innenkreis waren die Bestürzung, die Trauer, der Schmerz, die Wut so groß. Erschöpfung, Leere- und wieder: Stille.

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Ulrich Siegmund und die rechtsextreme KI-Band „Eichenherz“

Kürzlich postete AfD-Frontmann Ulrich Siegmund auf seinem Instagram-Kanal ein Photo von seiner Ehefrau Julia und sich selbst. Er kommentierte das Bild mit einer Zeile eines Songs des KI-Musikprojekts „Eichenherz“: Spannender als das Posting sind jedoch die offenbar enge Verbindung von Ulrich Siegmund, bzw. der AfD zu dem offen rechtsextremen Projekt „Eichenherz“ .

Das Posting von Ulrich Siegmund

Das rechte Portal NIUS berichtete unter der Überschrift „Wer ist die Frau von Ulrich Siegmund“, diese habe kürzlich ein Photo online gestellt, welches ebenfalls ihr Mann, der AfD-Spitzenkandidat in Sachsen-Anhalt, Ulrich Siegmund teilte. Dieser ergänzte das Photo noch um den Kommentar „Es beginnt hier und von hier geht es weiter und alles ist möglich – mit dir!“, entnommen dem Song „Alles ist möglich“ dem rechtsextremen Musikprojekt „Eichenherz“.

Verbindung zu der KI-Schöpfung „Eichenherz“

Das KI-Musikprojekt Eichenherz, laut Eigenbeschreibung, „Die Tanzkapelle der Revolution“, ist spätestens seit 2025 aktiv. Der genaue Gründungstag ist öffentlich nicht dokumentiert; der zugehörige YouTube-Kanal wurde im August 2025 eingerichte und zählt über 300.000 Hörende im Monat. Als Verantwortlicher tritt ein Alexander Holl auf: Im Impressum der Website wird er als „Band Management“ genannt.

Im Januar 2026 meldete Alexander Holl den Namen „Eichenherz“ zur Eintragung als Marke an; die Eintragung selbst erfolgte im März 2026. Eine weitere Recherche ergab, dass er Markeninhaber der im rheinlandpfälzischen Holzhausen angesiedelten Firma „Hasta La Ultra“ ist.

„Eichenherz“ veröffentlicht seit Monaten in großer Zahl rechtsextreme Songs. Der Song „Euer Albtraum“ wird beworben mit dem Hinweis, er sei „der Spiegel für jeden, der durch seine Stimme die tägliche Qual mitfinanziert. Ihr hattet die Wahl, ihr hattet die Macht – jetzt lebt mit den Geistern, die ihr riefet. Jedes Opfer ist auch eure Schuld. Ihr hättet genauso gut das Messer selbst führen können!“. Den SPIEGEL-Titel über den „gefährlichsten Mann Deutschlands“ umgehend aufgreifend, veröffentlichte „Eichenherz“ einen gleichnamigen Song zur Huldigung Siegmunds. Andere Titel heißen „Wir wollen unser Land zurück“, „Remigration 26“, „1942 (Nach Stalingrad im Schnee)“.

In einem reel auf Instagram werden Antifaschist:innen als „Wanzen“ beschimpft und das Kinderlied „Auf der Mauer, auf der Lauer“ entsprechend umgetextet, gedacht als Replik auf den Song „Scheiß AfD“.

Aktuell wird auf eBay von „Eichenherz“ ein sogenanntes „XXL Fanpaket“ im Rahmen einer „Charity Auktion“ versteigert und damit beworben, das ganze sei von Ulrich Siegmund signiert. Einnahmen hieraus überlasse man, heißt es auf der Webseite, „bewusst Ulrich Siegmund bzw. seinem Büro“.

Fazit: „Eichenherz“ der Prototyp künftiger Massenkommunikation

Das Projekt „Eichenherz“ist vor allem deshalb interessant, weil sich hier exemplarisch aufzeigen lässt, wie „künstliche Intelligenz“ für rechtsextreme politische Kommunikation verwendet wird. Mit vergleichsweise geringem Aufwand werden permanent neue Inhalte produziert um unverzüglich in die soziale Netzwerke und Streamingplattformen eingespeist zu werden.

Dabei geht es nicht nur um die Verbreitung einzelner rechtsextremer Botschaften. Bemerkenswert ist vielmehr die Verwobenheit mit der politischen Kommunikation der AfD: die Grenzen zwischen Musikprojekt, digitaler Propaganda und parteipolitischer Inszenierung werden durchlässig. Aus politischen Botschaften der AfD, oder Berichten über die AfD, werden Songs, aus Songs Social-Media-Inhalte und aus diesen wiederum Material für die öffentliche Selbstinszenierung des AfD-Spitzenkandidaten.

Das ist keine wirklich neue Dimension rechter Medienstrategie sondern KI erhöht das Tempo und die Schlagzahl. Die KI ermöglicht politische Kommunikation in einer solchen Geschwindigkeit und Menge, einschließlich des schier in unendlicher Menge produzierbaren Bullshits, wie sie mittels klassischer Produktionsformen kaum denkbar wäre.

„Eichenherz“ muss deshalb als Symptom einer politischen Entwicklung verstanden werden: Rechtsextreme Akteur:innen beginnen, sich die Möglichkeiten generativer KI für ihre digitale Massenkommunikation zu erschließen und sie verbinden diese zunehmend mit den schon vorhandenen Strukturen und Reichweiten der AfD.

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Keine Antifa-Symbole an Brandenburgs Schulen – Ministerium pflichtet rechter Hetze bei!

Nachdem vor drei Jahren die damalige Koalition von SPD, CDU und GRÜNEN in Brandenburg bekräftigte, es dürften an Schulen des Landes keine AfD-Logos mit sich geführt, gezeigt oder weitergegeben werden, geraten nun Rote Hilfe und „die Antifa“ ins Visier, nachdem rechte Portale wie NIUS mobil machten.

Der Hintergrund

Schon Ende Januar 2024 fügte der Landtag in Potsdam einen neuen Paragrafen in das Schulgesetz des Landes ein. Gemäß § 64a gilt seitdem, dass es „verboten (ist), in der Schule, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule Kennzeichen und Propagandamittel verfassungsfeindlicher Organisationen mit sich zu führen, zu zeigen, weiterzugeben oder zu verteilen“.

Bei allen „Organisationen, die in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistisch benannt werden, wird die Verfassungsfeindlichkeit vermutet.“

Allerdings könne versucht werden die „vermutete Verfassungsfeindlichkeit“ zu widerlegen, in der Praxis dürfte das nahezu unmöglich sein, denn „an die Widerlegung der Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert als Umkehr der Beweislast den vollen Beweis des Gegenteils“ (Landtagsdrucksache 7/8521, Seite 16, als PDF).

Erwischen Lehrkräfte Schüler:innen dennoch mit solchen „Kennzeichen“, sind „unverzüglich“ das Schulamt und die Eltern zu informieren. Ferner habe die Lehrkraft „die Pflicht, sofort geeignete Maßnahmen gegenüber der Schülerin oder dem Schüler zu ergreifen“. Darüber hinaus ist unverzüglich ein „Verfahren zur Prüfung einer Anordnung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“ einzuleiten, so Paragraf 64 a Schulgesetz.

Dabei richtet sich das Verbot explizit „nicht nur an Schülerinnen und Schüler, sondern auch an ihre Eltern, an Lehrkräfte und alle anderen Personen in der Schule, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule“ (Landtagsdrucksache 7/8521, Seite 16, als PDF).

Antifa und Rote Hilfe im Visier

Das rechte Portal NIUS, des ehemaligen BILD-Chefredakteurs Reichelt, beschäftigt sich, wenn es nicht gerade die AfD und andere rechtsextreme Akteure hofiert und Sendezeit einräumt, mit viel Akribie mit der linken und antifaschistischen Szene.

Und so fragte NIUS beim Bildungsministerium in Potsdam nach, wie es denn Ministerium und Schulen im Land mit „Kennzeichen und Werbematerial der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP), der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD), der Sozialistischen Deutschen Arbeiterjugend (SDAJ), der Roten Hilfe und der Interventionistischen Linken (IL)“ halte. Das Ministerium habe darauf hin bestätigt, dass über Symbole und Zeichen vorgenannter Organisationen hinaus, enenfalls das Antifa-Logo, sowie „Hammer und Sichel“, offenbar aber auch das Anarchismus-A unter das Verbot des § 64a Schulgesetz fallen.

Hufeisentheorie reloaded

Die Hufeisentheorie behauptet, dass sich politischer Links- und Rechtsextremismus an den „Rändern“ des politischen Spektrums einander annähern würden, während die politische „Mitte“ den Gegenpol bilde. Sie unterstellt hierbei strukturelle wie auch ideologische Ähnlichkeiten zwischen radikaler Linker und radikaler Rechter.

Dabei wird aber der fundamentale Unterschied zwischen emanzipatorischer linker Politik und faschistischer beziehungsweise extrem rechter Ideologie verwischt, denn deren Kerninhalte sind: Ausgrenzung und Ungleichwertigkeit . Indem die Hufeisentheorie „Extremismus“ symmetrisch versinnbildlicht, stellt sie Antifaschismus und rassistische oder faschistische Gewalt auf dieselbe Ebene.

Das ist nicht nur analytisch falsch, sondern zeitigt erhebliche politische Folgen, wie man auch anhand des Brandenburger Schulgesetzes und dessen Anwendung erkennen kann. Die gesellschaftliche Mitte wird als vorgeblich „neutral“ präsentiert, obwohl autoritäre und rassistische Politik historisch keineswegs nur von den „Rändern“ ausgegangen ist und nachwievor gerade in der angeblich „neutralen Mitte“ anzutreffen ist, inmitten vorallem der CDU, aber auch in Teilen bei der SPD und selbst, was sie nicht so gerne hören, den GRÜNEN. Schlussendlich dient die Hufeisentheorie dazu, antifaschistischen Widerstand zu delegitimieren, während die Gefahr der extremen Rechten relativiert, wenn nicht sogar bagatellisiert wird.

Hierzu leisten das brandenburgische Kultusministerium, unter dem CDU-Politiker Gordon Hoffmann und dessen Verwaltung, ihren ganz eigenen menschen- und freiheitsfeindlichen Beitrag. Obwohl in Brandenburg rechtsextreme An- und Übergriffe alltäglich sind, es sei hier exemplarisch erinnert an die regelmäßigen Angriffe in Cottbus auf Wohnprojekte, bis hin zu Brandanschlägen, werden durch das Bildungsministerium Menschen die Organisationen nahestehen, die sich schützend vor die Opfer des faschistischen Terrors stellen, nicht nur auf eine Stufe mit Rechtsextremen gestellt, sondern sie werden in der Schule mit Repressionen überzogen.

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FLINTA* in Haft – Gemeinsames Kochen empowert!

Nur rund 5-6% aller Inhaftierten sind FLINTA* Personen. Ihre spezifischen Erfahrungen bleiben deshalb oft unsichtbar.

Eine ehemalige Gefangene aus der Justizvollzugsanstalt Vechta beschreibt in einem Brief, was Haft mit Frauen macht und wie wichtig es sei, Öffentlichkeit herzustellen. Genau das passiert in der Berliner JVA Lichtenberg. Denn dort versuchen Gefangene, sich beim Kochen gemeinsam mit Ehrenamtlichen ein Stück Alltag und Gemeinschaft zurückzuerobern.

Für Radio Dreyeckland habe ich hier darüber berichtet.

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Freiburger Staatsanwaltschaft und Amtsgericht auf Abwegen – Razzia gegen Antifaschistin für rechtswidrig erklärt!

Was war der passiert?

Am 12. Mai, es ist frühmorgens, klingelt die Polizei bei einer Freiburger Antifaschistin. Polizist:innen stehen vor der Türe mit einem Durchsuchungsbefehl.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg ermittelt gegen Paula, wie sie in diesem Kommentar genannt sein soll, weil sie im Februar 2025 an einer Demonstration gegen die AfD teilgenommenen habe. Über 10.000 Menschen protestierten gegen eine Wahlkampfveranstaltung der AfD. Paula steht in Verdacht zwischen 18.27 Uhr und 18:58 Uhr ein Pappschild mit der Aufschrift „Kein Platz für Nazis“ in die Höhe gehalten und dabei ihr Gesicht mit einer Kapuze und einer Sturmhaube verdeckt zu haben, um, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, ihre Identifizierung zu erschweren.

Um eine helle Sturmhaube mit Kordel, eine beige Jacke, eine Umhängetasche und besagtes Pappschild vielleicht zu finden, ordnete am 27. April 2026 das Freiburger Amtsgericht die Durchsuchung von Paulas Wohnung, deren Nebenräumen und etwaiger Fahrzeuge an.

Dass es sich bei der mit Kapuze und Sturmhaube ausgestatteten Person, möglicherweise um Paula handeln könnte, geht auf den Ersten Polizeihauptmeister B. zurück, der behauptet, er kenne Paula noch aus seiner Schul- und Jugendzeit. Zwar habe er sie viele Jahre nicht gesehen, jedoch seien ihm ihre -Zitat- „markanten Gesichtszüge“ -Zitat Ende- auf einem Foto sofort aufgefallen.

Dies genügte dem Amtsgericht, um eine Razzia, über ein Jahr nach den Anti-AfD-Protesten abzunicken. Dabei hatte die Justiz ursprünglich sogar eine Öffentlichkeitsfahndung nach Paula in Erwägung gezogen. Davon wurde Abstand genommen und polizeiintern nach jemandem gesucht, der vielleicht eine Idee haben könnte, wer die Person auf dem Lichtbild sein könnte.

Paula legt Beschwerde gegen die Razzia ein

Paula war nicht sonderlich amüsiert über den Polizeibesuch und zusammen mit ihrer Lörracher Rechtsanwältin Angela Furmaniak legte sie Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein.

Und siehe da, es kehrten Sinn und Verstand ein: die drei Richter:innen der 9. Strafkammer des Landgerichts Freiburg stellten nun am 13. August 2026 fest, dass die Durchsuchung rechtswidrig gewesen ist. Auf fast sechs Seiten nehmen Sie den Beschluss des Amtsgerichts auseinander.

Die Razzia sei mindestens unverhältnismäßig gewesen. Paula sei strafrechtlich nicht vorbelastet, deshalb drohe, selbst wenn sie verurteilt werden sollte, eine Strafe im untersten Bereich. Aber schon der Strafrahmen selbst, von Geldstrafe bis maximal einem Jahr Gefängnis, nötige zu einer besonderen Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, zumal sich die Person die gesucht werde, auf der Demo durchweg friedlich verhalten habe.

Schließlich hätte auch der Zeitablauf von 14 (!) Monaten bedacht werden müssen. Da liege es nicht sonderlich nahe, dass das -Zitat- „unaufwändig gestaltete einfach Pappschild“ mit der Aufschrift „Kein Platz für Nazis“ hätte aufgewunden werden könne.

Im übrigen habe weder ein hinreichender, schon gar kein dringender Tatverdacht gegen Paula bestanden, sondern es habe nur die Aussage des Polizisten B. vorgelegen, der zwar angegeben habe, sich „sicher“ zu sein, Paula erkannt zu haben, aber zugleich einräumte, sie viele Jahre nicht gesehen zu haben.

Ob der dürftige amtsgerichtliche Beschluss inhaltlich überhaupt den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung gerecht wurde, ließ das Landgericht ausdrücklich offen. Allerdings kann dieser Hinweis so gedeutet werden, dass der Beschluss des Amtsgerichts durchaus entsprechende tiefgreifende Mängel aufweist.

Ende gut, alles gut?

Mitnichten! Eine außer Rand und Band agierende Freiburger Polizei, die allen ernstes eine Öffentlichkeitsfahndung in Betracht gezogen hatte, eine gefällige Staatsanwaltschaft und ein oberflächlich agierendes Amtsgericht.

Bundesverfassungsgericht, aber auch Oberlandesgerichte und mitunter Landgerichte heben seit Jahr und Tag amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschlüsse auf. Denn regelmäßig missachten diese das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und Amtsrichter:innen nicken schlicht ab, was die Staatsanwaltschaften ihnen vorlegen.

So offenbar auch in diesem Fall von Paula. Dabei kann solch eine morgendliche Razzia eineinschüchternden Effekt haben, soll es vielleicht auch haben. Immerhin klingelte in diesem Fall die Polizei und rammte nicht mit einem Spezialkommando die Türe auf.

Deshalb, so erfreulich der Beschluss des Landgerichts auch ist, er wird erfahrungsgemäß weder die Polizei, noch die Staatsanwaltschaft und ebensowenig das Amtsgericht nachhaltig beeindrucken. Der einschüchternde Effekt ist im Raum. Über ein Jahr später nach einer friedlichen Demo, wird eine unbescholtene Person morgens von der Polizei geweckt und die Wohnung durchwühlt. Das zeigt, wie wenig das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung in der Praxis wert ist.

Übrigens, bei Paula zog die Polizei unverrichteter Dinge von dannen: keine Sturmhaube, keine beige Jacke, keine Umhängetasche und ebensowenig ein Pappschild mit „Kein Platz für Nazis“ konnten gefunden werden.

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Hakenkreuzfahnen auf X: Kurzer Prozess endet mit Einstellung!

Pünktlich um 11:15 Uhr beginnt in Freiburg vor dem Landgericht die Berufungsverhandlung gegen Thorsten D., der knapp ein Jahr zuvor vom Amtsgericht wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Keine Stunde später, sollte er straffrei den Saal verlassen.

Die Vorwürfe

Laut Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30. September 2025 hatte Thorsten D., der 1963 in Thüringen geboren wurde, im März 2024 mehrfach Bildmontagen auf X (ehemals Twitter) gepostet, auf welchen Gruppen von Soldaten vor Fahnen stehen, darunter mutmaßlich die der Ukraine und der NATO. Stets waren Hakenkreuze in die Fahnen hineinmontiert, zudem gab es Bilder auf welchen Soldaten den Hitlergruß zeigten.

Das Amtsgericht Freiburg verurteilte ihn gemäß § 86 a StGB zu 35 Tagessätzen à 20 Euro. Hiergegen hatte Thorsten D. Berufung eingelegt.

Landgericht: Streit um Formvorschriften

Der Gerichtsaal war bis zum letzten Platz gefüllt, für eine etwas zu spät kommende Besucherin trägt ein Securitymitarbeiter noch einen Stuhl in den Saal. Die absolute Mehrzahl der Zuschauer:innen waren Jurastudent:innen.

Zu Beginn streitet der Angeklagte mit der Vorsitzenden Richterin Goj über Formfragen: ihm sei aufgefallen, dass weder Anklage noch Urteil der ersten Instanz unterschrieben worden seien, deshalb müsse das Verfahren eingestellt werden, zumindest solle aber von Strafe abgesehen werden. D. sitzt alleine auf der Anklagebank, aber nur zwei Stühle weiter sitzt seine Bewährungshelferin.

Geduldig erklärt die Vorsitzende dem Angeklagten die Formvorschriften, danach reiche es aus, wenn in den Akten das Original handschriftlich unterzeichnet sei.

Zur Sache selbst

Zur Sache selbst räumt er unumwunden ein, ja, er habe die Bilder gepostet, aber sie seien als Kritik an den Waffenlieferungen an die Ukraine zu verstehen. Er selbst verstehe sich als „links orientiert“, auch wenn „heute links und rechts verdreht“ sei. Wer früher für Frieden war, sei heute für Krieg, so wie die GRÜEN.

Aber er distanziere sich von allem nazistischen. Durch eine ZDF-Doku sei ihm bekannt, dass in der ukrainischen Armee Nazis tätig seien und die Posts seien seine Form der Kritik daran, dass „die Kriegswaffen in die Hände von Nazis geraten“ könnten. Er habe die Posts jeweils als konkrete Reaktion, bzw. Antworten auf andere Posts abgesetzt.

Die ein Zeugin, eine 42-jährige Polizeibeamtin, wird nur wenige Minuten befragt, denn viel beizusteuern hat sie nicht. Die Anzeige sei über das die beim BKA angesiedelte Zentrale Meldestelle für Strafbare Inhalte im Internet, kurz ZMI, eingegangen und von dort nach Freiburg abgegeben worden. Staatsschutzrechtlich sei der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten aber anderweitig. Auf Frage ob sie etwas zu dem Kontext der Posts des Angeklagten sagen könne, suchte sie erst in ihren eigenen Akten und verneinte schließlich.

Der Angeklagte will von ihr nur wissen, ob das ZMI ein „NGO Meldeportal“ sei. Ist es nicht, meinte die Polizistin, sondern angesiedelt beim Bundeskriminalamt.

Inaugenscheinnahme und Prozesspause

An der Richter:innenbank nehmen die Vorsitzende, die beiden Schöffen, sowie Staatsanwalt und Angeklagter die inkriminierten Bilder in Augenschein und dann beginnt die Diskussion mit Staatsanwalt Rainer Schmid, denn Richterin Goj ist der Auffassung, dass der Kontext der Postings relevant sei, und ohne die Postings auf die der Angeklagte reagiert haben wolle, sei das nicht zu beurteilen.

Schmid gibt ihr im Kern recht, denn nach der sogenannte „Sozialadäquanzklausel“ wäre das Posten der Bilder nicht strafbar, wenn der unbefangene Beobachter eine Ablehnung der NS-Ideologie erkennen kann. Hier sei das aber nicht so, denn augenscheinlich bedürfe es der Erklärung durch den Angeklagten, was dieser damit beabsichtigt habe.

Das will die Richterin nicht gelten lassen, man müsse schon wissen, auf welche Postings er reagiert haben wolle und unterbricht die Verhandlung, um mit den beiden Laienrichtern die Sache zu erörtern.

Verfahren wird eingestellt

Nach einer 15-minütigen Pause kommt das Gericht zurück in den Saal und die Vorsitzende teilt mit, dass sich aus den BKA-Meldungen ergebe, dass die Postings „als Reaktion“ abgesetzt wurden, aber eben nicht auf welche Oringinalpostings. Man könne nun das Verfahren aussetzen und nachermitteln oder das Verfahren einstellen.

Letzterem will der Staatsanwalt nur zustimmen, wenn zumindest eine kleine Sanktion damit verbunden wäre, also eine Einstellung gemäß § 153 a StGB. Alternativ sei eine Einstellung nach § 154 StPO denkbar, denn der Angeklagte sei im Oktober 2024 wegen Besitzes von Bildern die die Darstellung sexualisierter Gewalt gegen Kinder zeigen, zu einer siebenmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden und in dieses Urteil müsste eine mögliche Verurteilung wegen inkriminierten Bildmontagen mit einbezogen werden. Aber die hierfür anzusetzende Strafe fiele nicht ins Gewicht, im Vergleich zu den schon verhängten sieben Monaten.

Der Angeklagte senkt den Kopf als, fast wie nebenbei, der Staatsanwalt das mit der Vorstrafe erwähnt.

Auf die Frage der Richterin, ob er mit einer solchen Einstellung einverstanden sei, kommt nur ein knappes „Ja“.

Und so verkündet zum Abschluss die Richterin den Beschluss: Verfahren eingestellt!

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