BGH: Linas Schweigen im Antifa-Prozess wird mit sechs Monaten Beugehaft bestraft!

Der Bundesgerichtshof hat am 4. August 2026 (Az. StB 47/26) die Beschwerde von Lina E. gegen die im Juni vom OLG Dresden verhängten sechs Monate Beugehaft zurückgewiesen. Lina E. war selbst bereits wegen mehrerer Taten im Zusammenhang mit dem sogenannten„Antifa Ost“-Verfahren zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Einen Großteil der Strafe hatte sie verbüßt, der Rest war zur Bewährung ausgesetzt worden.

Im Juni sollte sie vor dem Oberlandesgericht Dresden als Zeugin aussagen, zu Taten, wegen derer sie bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Sie verweigerte dennoch die Aussage vollständig. Das OLG verhängte daraufhin Beugehaft. Der BGH hält in seiner Entscheidung von dieser Woche, die sechs Monate Beugehaft für rechtmäßig (Beschluss als PDF).

BGH: Kein Zeugnisverweigerungsrecht!

Das OLG wollte Lina zu „zu vier Überfällen der Vereinigung auf dem neonazistischen Spektrum zugeordnete Personen am 8. Januar 2019, 19. Oktober 2019, 14. Dezember 2019 und 15. Februar 2020, zu einem Diebstahl von Tatwerkzeugen am 13. Dezember 2019 sowie zur Auskundschaftung einer Zielperson im Juni 2020“ (Rz. 16, die Rz-Angaben beziehen sich auf das PDF des BGH-Beschlusses) befragen.

Allerdings berief sie sich vor dem OLG § 55 StPO. Danach darf ein:e Zeug:in die Aussage verweigern, wenn sie/er sich selbst belasten könnte. Eine solche Gefahr der Selbstbelastung wollen weder OLG noch BGH anerkennen. Denn es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Lina Gefahr liefe, durch eine Aussage, „relevante Verdachtsmomente für eine Beteiligung an einer anderen Tat“ einräumen zu müssen. „Bloße Vermutungen und spekulative Annahmen einer Verfolgungsgefahr genügen (…) nicht, um ein Auskunftsverweigerungsrecht (…) zu begründen“ (Rz.14), so der BGH.

BGH: keine Gefahr der Selbstbelastung

Das oberste deutsche Strafgericht kommt zu dem Schluss, Lina habe zwar „zum engeren Kreis der besonders engagierten und in zentraler Funktion tätigen Vereinigungsmitglieder gehört“ (Rz. 18). Die verschiedenen Überfälle seien zudem von wechselnden Gruppen begangen worden, und „die Struktur der Vereinigung sei) durch ein kollektives Selbstverständnis und eine Fungibilität (Anm: Austauschbarkeit) der Akteure gekennzeichnet“ (Rz. 18) gewesen.

Auch habe die Vereinigung über zahlreiche Mitglieder:innen sowie Unterstützer:innen verfügt. Deshalb lasse sich jedoch keineswegs aus einer Aussage über die bereits abgeurteilten Tatenauf eine Beteiligung an weiteren Taten schließen. Hinzu komme, dass die Ermittlungsbehörden ohnehin bereits umfassende Kenntnisse über die Vereinigung, die Rolle Linas und die abgeurteilten Taten hätten. Neue, sie selbst belastende Informationen seien von ihrer Aussage deshalb nicht zu erwarten.


BGH: zweimal Beugehaft, aber dennoch „nur“ sechs Monate Gesamtdauer

In der Berichterstattung ging bislang etwas unter, dass gegen Lina schon mit Beschluss vom 01.10.2025 vom Amtsgericht Dresden, im Rahmen eines von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden geführten Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt, eine sechsmonatige Beugehaftanordnung angeordnet worden sind (Rz. 24). Es geht um einen Vorfall vom 08.01.2019, als ein Kanalarbeiter in Leipzig-Connewitz attackiert worden sein soll.

Das OLG entschied zwar, dass die Beugehaft letztlich nicht länger dauern dürfe als insgesamt sechs Monate, d.h. die Beugehaft vom Amtsgericht und jene vom OLG werden nicht nacheinander vollstreckt, sondern nach sechs Monaten gelten beide als erledigt.

Der BGH lässt jedoch erkennen, dass es durchaus möglich gewesen wäre, dies anders zu handhaben. Denn zwar dürfe „Beugehaft in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden“ (Rz. 25). Hätte das OLG jedoch den Tatkomplex Leipzig-Connewitz ausgespart, wäre es durchaus möglich gewesen, zwei Mal sechs Monate Beugehaft zu vollstrecken: einmal den Beschluss des AG Dresden und jenen des OLG Dresden.

BGH: Beugehaft ist „verhältnismäßig“

„Angesichts des Gewichts der (…) massiven Gewaltdelinquenz, ihrer Qualifikation als politisch motivierte linksextremistische Gewalttaten sowie der wahrscheinlichen genauen verfahrensrelevanten Kenntnisse der Beschwerdeführerin als Beteiligte an den Taten, (…) und als Angehörige der linksextremistischen Szene“ (Rz. 35), so der BGH, sei es verhältnismäßig sechs Monate Beugehaft anzuordnen.

Es komme nicht darauf an, „ob damit gerechnet werden kann, dass die Beschwerdeführerin durch Beugehaft dazu veranlasst werden kann, ihre Aussageverweigerung zu überdenken und doch auszusagen“, aber „von vornherein auszuschließen ist eine Haltungsänderung der Zeugin jedenfalls nicht“ (Rz. 39). Woraus der BGH diese Erkenntnis schöpft bleibt sein Geheimnis, denn zugleich stellt das Gericht die „gegenwärtig große Entschlossenheit der anwaltlich beratenen Zeugin, die Aussage – mutmaßlich in Befolgung eines „Schweigegelübdes“ als Angehörige der linksextremen Szene – umfassend zu verweigern“ (Rz. 40) fest.

Aber „angesichts der großen Bedeutung der Strafsache, die schwerwiegende politisch motivierte Gewalttaten betrifft, und des mutmaßlich umfangreichen Wissens der Beschwerdeführerin um die Aktivitäten“ (Rz. 38) der Vereinigung, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier nicht verletzt.

Fazit: wer der sächsische Omerta folgt, wird sanktioniert!

Der BGH macht es sich recht einfach. Nehmen wir das „mosaikartiges Beweisgebäude“, dieses lässt sich seriös im Voraus nicht wirklich überblicken. Gerade bei einer Vereinigung, bei der es um arbeitsteilig begangene Taten und die Beteiligung verschiedener Personen gegangen sein soll, kann eine Aussage über die eigene Beteiligung zu Taten, derentwegen schon eine Verurteilung erfolgt ist, durchaus Anlass für weitere Ermittlungen und eine weitere Verfolgung bieten.

Auch wenn es sich bei der Beugehaft formal nicht um eine Strafe handelt, wirkt sie für davon Betroffene doch wie eine solche. Der BGH argumentiert selbst in einer Straflogik, wenn die Aussage bedeutend und die Tatvorwürfe gewichtig seien, müsse eine verhängte Beugehaft regelmäßig auch vollstreckt werden, ungeachtet der Frage, ob es wirklich wahrscheinlich ist, dass ein:e Zeug:in tatsächlich aussagen wird. Das bedeutet übersetzt: wer sich entschließt dem Grundsatz der Aussageverweigerung, der „sächsischen Omerta“, wie sie ein Genosse nennt, zu folgen, wird mit der maximalen Dauer der Beugehaft sanktioniert.

Damit wird aus der Beugehaft an Ende doch eine Strafe für das bloße Schweigen!

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Der Kampf eines Eritreers um seine Einbürgerung: Freiburger Gericht lehnt Klage ab!

Schon im März hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg die Klage eines aus Eritrea stammenden Mannes auf Einbürgerung abgelehnt, wie erst kürzlich bekannt wurde.

Das VG lehnte die Einbürgerung ab, weil es dem Kläger zumutbar sei, bei der Botschaft in Berlin vorzusprechen, um dort Dokumente anzufordern. Ebenso sei ihm die in Eritrea übliche Strafzahlung, auch wenn sie eine fünfstellige Summe betragen sollte, zuzumuten.

Die Vorgeschichte

Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben verließ er Eritrea im Jahr 2014 und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er gab an, Wehrdienstdeserteur zu sein. Zwei Jahre später wurde ihm im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Nach seiner Einreise in Deutschland baute er sich eine dauerhafte Existenz auf. Schon seit September 2015 ist er bei einem Unternehmen im Ortenaukreis in Vollzeit beschäftigt. Später erhielt er eine Niederlassungserlaubnis und seit Februar 2023 verfügte er über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Auf Grundlage seines langjährigen Aufenthalts, seiner beruflichen Integration und seiner Lebensführung in Deutschland beantragte er seine Einbürgerung. Gegen die Ablehnung dieses Antrags wegen ungeklärter Identität beziehungsweise aus Sicht der Behörde unzureichender Nachweise zu seiner Herkunft wandte er sich mit seiner Klage.

Wie begründete er seine Klage gegen das Land?

Er begründete seine Klage damit, dass die Ablehnung seiner Einbürgerung wegen einer angeblich nicht ausreichend geklärten Identität unberechtigt sei. Er verwies darauf, dass er als anerkannter Flüchtling aus Eritrea nicht verpflichtet werden könne, sich zur Passbeschaffung an die eritreische Botschaft zu wenden. Genau das hatte aber das Landratsamt von ihm verlangt!

Ein solcher Schritt sei ihm unzumutbar, weil er befürchtet, eine sogenannte „Reueerklärung“ abgeben zu müssen, mit der er eine unerlaubte Ausreise aus Eritrea einräumen würde. Solche „Reueerklärungen“ verlangt die Botschaft in der Regel von allen die Eritrea „illegal“ verlassen haben.

Zudem lehnt der Kläger die Zahlung der von Eritrea verlangten „Aufbausteuer“ ab, da er damit aus seiner Sicht den Staat unterstützen müsste, vor dem er geflohen sei und als Flüchtling anerkannt wurde. Auch das eine typische Forderung Eritreas: wer Leistungen der Botschaften in Anspruch nimmt, muss 2% des bis dato erwirtschafteten Bruttolohns als Steuer an Eritrea abführen.

Er trug zudem vor, dass seine Identität durch die bereits vorhandenen Unterlagen, darunter seine eritreischen Personenstandsdokumente sowie seinen Aufenthaltstitel und den deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge, ausreichend belegt sei.

Das Urteil des Verwaltungsgericht Freiburg

Das Verwaltungsgericht wies die Klage am 10.03.2026 ab, weil es die Identität des Klägers im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts nicht als ausreichend geklärt ansah. Nach Auffassung des Gerichts reicht es für eine Einbürgerung gerade nicht aus, dass er im Asylverfahren als Flüchtling anerkannt wurde oder über eine Niederlassungserlaubnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge verfügt. Diese Dokumente belegen nach Ansicht des Gerichts den aufenthaltsrechtlichen Status, nicht aber die Richtigkeit der persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und bisherige Staatsangehörigkeit.

Das Gericht stellt fest, der Kläger sei grundsätzlich verpflichtet, aktiv an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Bei einem fehlenden Pass müsse er nach einem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodell zunächst versuchen, einen solchen zu erlangen, bevor auf andere Nachweise zurückgegriffen werden könne.

Diesen zumutbaren Schritt habe er jedoch nicht unternommen, weil er sich von vornherein geweigert hatte, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen. Das Gericht sah weder die mögliche Forderung nach einer „Reueerklärung“ noch die Zahlung der eritreischen Aufbausteuer als ausreichend an, um diesen Versuch unzumutbar zu machen. Es sei nicht erwiesen, so das Gericht, dass die Passausstellung in seinem Fall, zwingend von einer „Reueerklärung“ abhängig gemacht werden würde. Die Zahlung der sogenannten Aufbausteuer (2 % des Einkommens) sei zudem keine politische Unterstützung des eritreischen Regimes, sondern eine finanzielle Belastung, die dem Kläger, auch wenn er als Geflüchteter anerkannt sein, grundsätzlich zumutbar sein.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim muss nun über Berufung entscheiden

Das schriftliche Urteil wurde den Beteiligten erst Anfang Juni zugestellt und die Berufung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Juli 2026 begründet. Nun hat das beklagte Land, nach Mitteilung der Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim bis zum 31.08.2026 Zeit, hierzu Stellung zu nehmen, weshalb auch bis dato noch keine Terminierung einer mündlichen Verhandlung erfolgt ist.

Das VG hatte ausdrücklich die Berufung gegen sein Urteil zugelassen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben. Es gehe insbesondere darum zu prüfen, welche Anforderungen im Einbürgerungsverfahren an die Klärung der Identität eines anerkannten Flüchtlings gestellt werden dürfen.

Von Bedeutung sei dabei die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Geflüchteter verpflichtet werden könne, zur Beschaffung eines Nationalpasses mit den Behörden seines in verfolgenden Herkunftsstaates zusammenzuarbeiten.

Klärungsbedürftig sei ferner die Frage, ob die Verweigerung einer solchen Mitwirkung, etwa wegen einer abzugebenden „Reueerklärung“ oder wegen der verlangten Zahlung einer Abgabe an den Herkunftsstaat, einer Einbürgerung entgegenstehen dürfe oder ob in solchen Fällen andere Identitätsnachweise ausreichen könnten.

Die Entscheidung betrifft damit nicht nur den Fall des Klägers, sondern eine Vielzahl vergleichbarer Einbürgerungsverfahren von anerkannten Geflüchteten.

Fazit

Das Urteil des Freiburger Verwaltungsgerichts läuft in der Praxis darauf hinaus, anerkannte Geflüchtete zu einer (engen) Kooperation mit ihrem Verfolgerstaat zu zwingen, wenn sie denn die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten wollen. Die Botschaft Eritreas ist eben keine bloße neutrale Verwaltungsstelle, sondern der verlängerte Arm des repressiven eritreischen Regimes!

Dem besonders Schutzinteresse des Geflüchteten gesteht die Kammer des Verwaltungsgerichts einen geringeren Stellenwert zu, als dem „Schutzinteresse“ des deutschen Staates bei Einbürgerungen. Dabei arbeitet der Kläger seit vielen Jahren, er zahlt seine Steuern und ist dauerhaft integriert. Eine Einbürgerung darf deshalb nicht dauerhaft an Dokumenten scheitern, die nur der Staat ausstellen kann, aus dem der Kläger geflohen ist.

Die Bewertung der eritreischen „Aufbausteuer“ seitens des Gerichts bagatellisiert zudem deren politische Dimension. Denn die Steuer gerade keine gewöhnliche „Verwaltungsgebühr“. Internationale Beobachter:innen haben wiederholt darauf hingewiesen, dass Eritrea die Diaspora über diese Abgabe politisch kontrolliert und Druck auf im Ausland lebende Staatsangehörige ausübt.

Der Freiburger Fall zeigt, Flüchtlingsschutz endet zumindest für das Freiburger Verwaltungsgericht mit der Anerkennung im Asylverfahren.

Wer vor einem repressiven Staat fliehen muss, darf nicht Jahre später von deutschen Behörden gezwungen werden, sich für den Erhalt der Staatsbürgerschaft wieder den Bedingungen des Verfolgerstaates zu unterwerfen!

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Wenn Wissenschaft Antifaschismus zum Sicherheitsproblem erklärt! Über ein Gutachten von coreNRW

Die in Bonn angesiedelte Forschungsstelle „coreNRW“ hat in diesem Jahr ein 167 Seiten umfassendes Gutachten mit dem Titel „Linksextremismus im Umbruch“ (als PDF hier abrufbar) vorgelegt. „Connecting Research on Extremism in North Rhine-Westphalia”, also „coreNRW“ bezeichnet sich selbst als ein „wissenschaftliches Netzwerk, das sich mit den Bedingungen und Formen extremistischer Radikalisierung sowie wirksamen Gegenmaßnahmen beschäftigt“. Autor des Gutachtens ist der als „Extremismusexperte“ auftretende Berliner Professor Dr. Tom Mannewitz

Wenig überraschend zeigt sich bei Lektüre des Gutachtens, dass dieses weniger von einem offenen wissenschaftlichen Erkenntnisinteresse als von einer konservativen sicherheitspolitischen Perspektive getragen ist. Linker emanzipatorischer Aktivismus wird von Mannewitz ausschließlich als Beobachtungs-, Präventions- und Gefahrenobjekt analysiert.

Gesellschaftliche Macht- und Herrschaftsverhältnisse geraten bei ihm aus dem Blick, bzw. werden psychologisiert. Im folgenden soll sich auf drei Kapitel des zwölf Kapitel umfassenden Gutachtens beschränkt werden. Die sprachliche Schlüsselkategorie dieser Versicherheitlichung ist der Begriff der „Entgrenzung“ (S. 42), der sich wie ein roter Faden durch das Gutachten zieht.

Neue Positionen im Linksextremismus: Die „Versicherheitlichung“ sozialer Bewegungen

Das Kapitel „Neue Positionen im Linksextremismus“ (S. 26 ff) will angeblich neue ideologische Entwicklungen innerhalb des Linksextremismus beschreiben. Tatsächlich macht es jedoch primär deutlich, wie gesellschaftliche Konflikte in ein sicherheitspolitisches Deutungsmuster übersetzt werden. Das Kapitel erklärt nicht etwa linke Politik sondern betreibt deren „Versicherheitlichung“. Dieser politikwissenschaftliche Begriff beschreibt, dass Sachverhalte als Sicherheitsproblem wahrgenommen bzw. zu einem solchen gemacht werden. Im Fall des Gutachtens von Mannewitz, erscheinen Klimabewegung, Antifaschismus oder antikapitalistische Bündnisse nicht mehr als Ausdruck gesellschaftlicher Konflikte, sondern als einzuhegende oder zu bekämpfende Sicherheitsprobleme. Damit verschiebt sich der Blick weg von Ursachen wie der Klimakrise, sozialer Ungleichheit und dem Erstarken der extremen Rechten, hin zu den Risiken, die aus linken Antworten auf diese Entwicklungen entstehen.

Nehmen wir das Beispiel der Klimabewegung. Das Gutachten räumt zwar ein, dass zahlreiche linke Gruppen ökologische Fragen inzwischen aus einer eigenen politischen Überzeugung heraus behandeln sowie Klimakrise und Kapitalismus als zusammenhängende Probleme verstehen. Dennoch bleibt die Perspektive eine sicherheitspolitische. Denn durchgängig ist von „Instrumentalisierung“, „Entgrenzung“, „Anschlussfähigkeit“ oder „Rekrutierung“ die Rede.

Bündnisse zwischen Klimagruppen, Antifas, Gewerkschaften oder antikapitalistischen Initiativen erscheinen nicht als Ausdruck demokratischer Organisierung, sondern werden als Ausbreitungs- oder Einflussstrategien beschrieben. Damit wird ein zentrales Grundprinzip emanzipatorischer Politik, nämlich der Versuch, unterschiedliche soziale Kämpfe miteinander zu verbinden, in eine sicherheitspolitische Kategorie übersetzt. Der politische Gehalt dieser Bündnisse wird entkernt und unterstellt, es gehe ausschließlich darum, vermeintliche „linksextremistische“ Strukturen auszudehnen.

Dazu passend, werden die politischen Inhalte linker Bewegungen weitgehend entpolitisiert. Kapitalismuskritik erscheint nicht mehr als Antwort auf soziale Ungleichheit, Klimazerstörung oder globale Ausbeutungsverhältnisse, sondern vor allem als Bestandteil eines für Verfassungsschutz und andere Justizbehörden sicherheitsrelevanten Radikalisierungsprozesses. Genau hier lässt sich in Mannewitz’ Gutachten die Logik der „Versicherheitlichung“ nachvollziehen: Gesellschaftliche Konflikte werden nicht als politische Auseinandersetzungen verstanden, sondern verwandelt in Objekte staatlicher Beobachtung und Prävention.

Radikalisierung“: Politik wird zum individuellen Risiko

Auch im Kapitel „Radikalisierung“ (S. 89 ff) zeigt sich die rein sicherheitspolitische Ausrichtung des Gutachtens. Obwohl der Autor selbst mehrfach einräumt, dass die Forschung zu linker Radikalisierung erhebliche Lücken aufweist und belastbare empirische Erkenntnisse nur in sehr begrenztem Umfang vorliegen, entwickelt er ein Erklärungsmodell, das politische Radikalisierung primär als individuellen oder gruppendynamischen Prozess beschreibt.

Diese Perspektive bleibt bemerkenswert einseitig. Zwar werden soziale Beziehungen, Gruppendynamiken oder biografische Faktoren thematisiert, die gesellschaftlichen Bedingungen politischer Radikalisierung geraten dagegen erneut aus dem Blick. Weder zunehmende soziale Ungleichheit, autoritäre Entwicklungen, Rassismus oder die Klimakrise noch Erfahrungen mit staatlicher Repression erscheinen als eigenständige politische Erklärungsfaktoren. Radikalisierung wird damit vor allem zu einem Problem einzelner Akteur:innen, nicht aber zu einer möglichen Reaktion auf reale gesellschaftliche Widersprüche. Soziale Beziehungen, Freundeskreise und gruppendynamische Prozesse seien, so Mannewitz, zentrale Faktoren für Radikalisierungsverläufe, während ideologische Überzeugungen häufig erst im Verlauf gefestigt würden.

Auffällig in diesem Kapitel ist, dass politische Überzeugungen stets unter dem Gesichtspunkt möglicher Eskalation betrachtet werden. Antikapitalistische Kritik, revolutionäre Zielvorstellungen oder militante Rhetorik werden danach bewertet, ob sie Teil eines Radikalisierungsverlaufs sein könnten. Dadurch entsteht der Eindruck eines nahezu zwangsläufigen Übergangs von grundlegender Gesellschaftskritik hin zu politischer Gewalt, ohne dass dieser Zusammenhang empirisch auch nur ansatzweise belegt wird.

Mannewitz fragt stets danach, wie Radikalisierung erkannt, beobachtet und bekämpft werden kann. Die Frage, weshalb Menschen überhaupt zu der Überzeugung gelangen, dass die bestehenden politischen und ökonomischen Verhältnisse grundlegender Veränderung bedürfen, gerät aus dem Blick. Radikalisierung erscheint deshalb auch nicht als legitimer Ausdruck gesellschaftlicher Konflikte, sondern stets als ein sicherheitspolitisches Problem.

Gewalt: Ein entpolitisierter Gewaltbegriff

Das Kapitel „Gewalt“ (S. 64 ff) baut auf einem Gewaltverständnis auf, das Gewalt nahezu ausschließlich als sicherheitspolitisches Problem und strafrechtlich relevantes Handeln begreift. Gerade aus linker Perspektive greift dieser Begriff jedoch zu kurz. Linke Gesellschaftsanalyse unterscheidet seit langem zwischen personaler, struktureller und staatlicher Gewalt.

Armut, rassistische Ausgrenzung, damit auch der Tod von Migrant:innen in deutschen Gefängnissen, Abschiebungen, tödliche Grenzregime, wie wir sie aktuell in Ceuta beobachten können, oder die alltägliche Gewalt kapitalistischer Ausbeutungsverhältnisse sind in linker Perspektive nicht bloßer gesellschaftlicher Hintergrund, sondern es handelt sich um die zu überwindenden Gewaltverhältnisse!

Die Analyse des Gutachtens geht folglich fehl. Militante linke Praxis wird dort losgelöst von den Gewaltverhältnissen betrachtet, auf die sie sich ausdrücklich bezieht. Statt also die unterschiedlichen Gewaltverständnisse und die seit Jahrzehnten innerhalb der radikalen Linken geführten Debatten über Legitimität, Grenzen und politische Funktion von Militanz nachzuzeichnen, übernimmt das Gutachten unreflektiert den Gewaltbegriff der Sicherheitsbehörden.

Wer jedoch ausschließlich die sichtbare Gegengewalt von linken Aktivist:innen untersucht und dabei die dieser Gegengewalt vorausgehenden gesellschaftlichen Gewaltverhältnisse völlig ausblendet, ja negiert, produziert zwangsläufig ein verzerrtes Bild politischer Konflikte. Das Kapitel analysiert deshalb nicht den politischen Stellenwert linker Militanz sondern lediglich deren sicherheitspolitische Relevanz.

Antifaschismus: permanent unter Verdacht

Der Gutachter verwendet mehrfach den Begriff der „Entgrenzung“, widmet diesem ein eigenes Kapitel (S. 42) und beschreibt Bündnisse zwischen unterschiedlichen sozialen Bewegungen oder die Verknüpfung verschiedener politischer Themen bereits als problematische Grenzüberschreitung. Damit werden politische Prozesse und Bewegungen, in der sich Klima-, Antirassismus-, Antifa- oder andere Aktivist:innen verbinden, sprachlich in ein sicherheitspolitisches Deutungsmuster überführt.

Gesellschaftliche Vernetzung wird hier nahtlos als Sicherheitsrisiko gedeutet. Auch weitere Kapitel in dem Gutachten, wie „Repression“ (S. 82 ff) und „Prävention“ (S. 97 ff) fügen sich nahtlos in die Grundlogik des Gutachtens ein. Repression erscheint vor allem als staatliches Instrument zur Kontrolle politischer Gewalt und Prävention als Mittel, „Radikalisierungsprozesse“ (S. 91) möglichst früh zu erkennen und zu beeinflussen. Eine kritische Auseinandersetzung mit den politischen Folgen dieser Strategien sucht man vergebens.

Das Gutachten beansprucht keine wissenschaftliche Neutralität sondern übernimmt unhinterfragt die Kategorien staatlicher Sicherheitsbehörden. Schon im ersten Satz der Einleitung wird klar gemacht wohin die Reise gehen soll: „2023 war kein gutes Jahr für die innere Sicherheit und die Demokratie in Nordrhein-Westfalen“ (S. 8).

Nicht die Ursachen gesellschaftlicher Konflikte stehen im Mittelpunkt, sondern deren Beobachtung und die Verfolgung jener, die sich auflehnen. Linke Politik erscheint dadurch ausschließlich als Risiko, nicht als Ausdruck politischer Auseinandersetzungen.

Dies in einer Zeit, in der die extrem rechten Kräfte gesellschaftlich zunehmend als Normalität behandelt werden und rassistische sowie antisemitische Gewalt zunimmt. Gerade unter diesen Bedingungen wäre eine Wissenschaft notwendig, die gesellschaftliche Machtverhältnisse kritisch untersucht, statt emanzipatorische Bewegungen unter Generalverdacht zu stellen.

Wer Antifaschismus und radikale Gesellschaftskritik in erster Linie als Sicherheitsproblem beschreibt, läuft Gefahr, genau jene politischen Kräfte zu delegitimieren, die sich der autoritären Entwicklung mutig und auch unter Inkaufnahme erheblicher persönlicher Nachteile entgegen stellen.

Das Gutachten liefert insofern keinen Beitrag zum Verständnis linker Politik. Der Autor Professor Dr. Mannewitz steht exemplarisch für eine Forschung, die sich den Kategorien der Inneren Sicherheit so sehr verschrieben hat, dass dabei jeglicher kritische Abstand zu ihrem Gegenstand verloren gegangen ist. Das ist nicht nur ein wissenschaftliches Defizit. Es ist Teil einer politischen Entwicklung, in der die Beobachtung und Einhegung linker Bewegungen zunehmend selbstverständlich wird, während die gesellschaftlichen Ursachen ihrer Kritik und der Vormarsch der extremen Rechten immer weiter zurückgedrängt werden.

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Eine Ehe um jeden Preis? Der BGH korrigiert einen skandalösen Beschluss.

Es gibt Entscheidungen, bei denen man sich fragt, was Richterinnen und Richter eigentlich für eine Vorstellung von einer von Gewalt geprägte Ehe und mutmaßlichen sexuellen Übergriffen, auch auf das gemeinsame Kind,haben. Welchen Stellenwert messen Richter:innen der körperlichen Unversehrtheit von Frau und Kind bei? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem Fall der zuvor in Freiburg verhandelt wurde, korrigierend eingegriffen.

Die Vorgeschichte

Mit Beschluss vom 26.11.2025 (Az: 5 UF 151/25) erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG), Außenstelle des Senats in Freiburg, einer Frau, die sich von ihrem Mann scheiden lassen wollte, sie müsse vorerst mit ihrem Ehemann verheiratet bleiben. Jenem Mann, der sie nach ihren Angaben über Jahre misshandelt und sexuell bedrängt hatte, dem sie zudem vorwarf, die gemeinsame fünfjährige Tochter sexuell missbraucht zu haben. Der Mann war inzwischen ausgezogen, der Kontakt abgebrochen, das Trennungsjahr fast vorbei. Deshalb, so das Gericht, sei das bloße Fortbestehen der Ehe noch zumutbar.

Der Beschluss löste bundesweit Empörung aus. Eine gerichtliche Entscheidung, in der auch im Jahre 2025 der institutionellen Schutz der Ehe mehr wiegt als die Wirklichkeit patriarchaler Gewalt. Dabei stand ein Familiensenat des OLG Karlsruhe schon 2018 im Fokus, denn es stellte sich heraus, dass es ein Senat des OLG war, welches einen

9-jährigen Jungen zurück in ein familiäres Umfeld schickte, in welchem diesem massive sexualisierte Gewalt angetan wurde. Das OLG verteidigte sich im Anschluss, man habe von nichts gewusst, habe aber eine Arbeitsgruppe gebildet für künftige Fälle.

Der Präsident des Oberlandesgerichts, Jörg Möller, hatte Anfang dieses Jahres, als ich an anderer Stelle über den Beschluss des OLG Karlsruhe berichtete, bemängelt, dass ich das Verfahren von 2018 um den 9-jährigen Jungen in einen Zusammenhang mit dieser aktuellen Entscheidung des OLG stellte. Hierfür gebe es keinen sachlichen Grund. Einen solchen Grund sehe ich nach wie vor, denn beide Entscheidungen, jene von 2017/18 wie die aktuelle können auf eine innere Haltung bei Richter:innen verweisen, die den Schutz von Frauen und Kindern aus dem Blick verlieren.

Wenn Gerichte (sexuelle) Gewalt begatellisieren

Der BGH (Beschluss als PDF) erinnert nunmehr in seinem Beschluss vom 08.Juli 2026 (Az. XII ZB 576/25) das OLG in dem aktuellen Fall an etwas, das selbstverständlich sein sollte: systematische Gewalt ist mehr als eine Aneinanderreihung isolierter Vorfälle. Wer beurteilen will, ob einer Frau das Fortbestehen einer Ehe zugemutet werden kann, darf nicht jeden Übergriff einzeln betrachten um abschließend lapidar festzustellen, keiner allein reiche aus für eine sofortige Scheidung. Es muss das Gesamtbild betrachtet werden. Genau dies habe das OLG unterlassen, so der BGH. Die frühere Körperverletzung der Ehefrau, die behaupteten sexuellen Übergriffe und den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter hätte die untere Instanz zu unrecht voneinander getrennt betrachtet, anstatt sie als Ausdruck eines zusammenhängenden Gewaltverhältnisses zu würdigen.

Was das OLG letztlich praktizierte, ist die althergebrachte strukturelle Verharmlosung von (sexualisierter) Gewalt in Beziehungen.

Die Gewalt endet jedoch nicht an der Wohnungstür

Besonders irritierend war die Argumentation des OLG, der Mann sei inzwischen ausgezogen. Es gebe keinen Kontakt mehr. Deshalb sei das Fortbestehen der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres der Frau zumutbar.

Der Bundesgerichtshof weist diese Sichtweise zurück. Schwerwiegende körperliche und sexualisierte Gewalt könne auch nach einer räumlichen Trennung fortwirken. Gerade der sexuelle Missbrauch eines Kindes verliere sein Gewicht nicht dadurch, dass der Täter inzwischen woanders wohne, so der Bundesgerichtshof.

Dass Deutschlands höchstes Zivilgericht einem Oberlandesgericht erklären muss, was Traumata für Folgen haben und auch nicht mit einem Umzug verschwinden, sagt einiges über Weltsicht des Familiensenats des OLG.

Zumal genau diese OLG wenige Jahre zuvor erschüttert wurde von einem Fall wie dem um die sexualisierte Ausbeutung eines kleines Jungen und man extra eine Arbeitsgruppe eingerichtet hatte, um künftig anders zu agieren. Gelernt hat man aber offenbar nicht viel aus der Vergangenheit.

BGH-Beschluss dennoch kein allzugroßer Erfolg!

Trotzdem wäre es ein Fehler, den Beschluss des Bundesgerichtshofs nun als großen Erfolg zu feiern. Denn auch der BGH beginnt seine Argumentation nicht bei den Betroffenen. Er beginnt bei der Ehe.

Immer wieder betont der Bundesgerichtshof den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe. Das Trennungsjahr solle voreilige Scheidungen verhindern. Die sofortige Scheidung bleibe deshalb eine eng auszulegende Ausnahme. Das zeigt die eigentliche Schieflage im bestehenden Recht.

Die entscheidende Frage lautet bis heute nicht: „Warum hält der Staat Menschen gegen ihren Willen in einer gewaltgeprägten Ehe fest?“, sondern vor Gericht geht es nur darum: „Ist die Gewalt schwer genug, damit ausnahmsweise auf den Schutz der Ehe verzichtet werden darf?“

Das ist die politische Entscheidung des Staates darüber, wessen Interessen das Recht zuerst schützt. Eine „Institution“ wie die Ehe, und damit in unserer nach wie vor patriarchal dominierten Gesellschaft die Männer, oder die Frauen und die Kinder.

Patriarchat unter den richterlichen Roben und juristischer „Neutralität“

Gerichte verstehen sich gern als neutral. Aber ob 2017/2018 oder jetzt 2025/2026, wo patriarchale Gewalt als bloße Ausnahme behandelt wird und der Bestand der Ehe als Normalfall gilt, reproduziert das Recht genau eben jene gesellschaftlichen Verhältnisse, die es angeblich nur ordnet.

Gerade das Familienrecht fußt nach wie vor auf einem Leitbild, das aus einer anderen Zeit stammt: Die Ehe gilt als schutzbedürftige Institution. Die Selbstbestimmung der Frau und der Schutz der Kinder erscheinen dagegen als nachrangig, die zudem besonderer Begründung bedürfen.

Dass der Bundesgerichtshof dieser Logik argumentativ folgt, überrascht kaum. Deshalb sollte man den Beschluss weder auch nicht überschätzen, wiewohl im konkreten Einzelfall nun korrigierend eingegriffen wurde und vorerst verhindert, dass der erschreckende Beschluss von November 2025 Bestand hat.

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Acht Jahre Stalking – keine Bewährung für den Angeklagten! Urteil nach unzähligen Verstößen gegen Näherungsverbot

Zehn Zeug:innen, ein Angeklagter ohne jede Spur von Reue, und eine Richterin, die immer wieder grinst. Am 17.Juli stand Joachim B. (Name geändert) erneut vor Gericht. Er macht einer Cafè-Besitzerin im Quartier, ihrer Familie, Angestellten sowie anderen, die seinen Weg kreuzen, das Leben mehr als nur schwer.

Für RDL war ich bei der Gerichtsverhandlung.

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Nationale Stelle zur Verhütung von Folter – Zu wenig Geld, zahlreiche Mißstände: ob in Gefängnissen, Heimen oder Polizeistationen!

Abschiebungshaft, Polizeigewahrsam, Gefängnisse, psychiatrische Einrichtungen, aber auch Alten- und Pflegeheime: Überall dort, wo Menschen ihrer Freiheit beraubt werden, soll die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter kontrollieren, ob deren Rechte gewahrt bleiben. Ihr aktueller Jahresbericht zeigt erhebliche Defizite auf. Gerade auch im Bereich der „Abschiebehaft“. Gleichzeitig arbeitet die Kontrollstelle unter Bedingungen, die im internationalen Vergleich als völlig unzureichend zu bezeichnen sind.

Darüber konnte ich für RDL mit Maximilian Acosta Schultze von der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, mit Sitz in Wiesbaden sprechen. Acosta Schultze ist dort als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig.

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Rückblick auf die 6. Afghanistankonferenz Die Situation der Frauen ist immer noch sehr schwierig, aber sie leisten Widerstand!

In Freiburg ist vor zwei Wochen die 6. Afghanistan-Konferenz zu Ende gegangen. Zwei Tage diskutierten Forscher:innen und Aktivist:innen über die Lage in Afghanistan, aber auch darüber, was der Rest der Welt eigentlich davon versteht. Eine der nüchternsten Bilanzen kam vom Afghanistan-Analysten Thomas Ruttig: Die Taliban haben ihre Herrschaft militärisch und politisch gefestigt und das trotz einer am Boden liegenden Wirtschaft und einer organisierten Opposition, die praktisch nicht existiert.

Ich habe darüber mit Professor Uwe Bittlingmayer gesprochen, der die Konferenz organisiert hat. Das Interview findet sich hier auf der Seite von Radio Dreyeckland.

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Tiefe Erschöpfung- ein Interview mit einer Philosophin“ – Politische Bewegungen brauchen nachhaltige Formen des Engagements“

Viele Menschen erleben Krisen, Kriege oder soziale Ungerechtigkeit als einen Dauerzustand. Die Philosophin Dr. Marina Christodoulou beschreibt in ihrem Aufsatz „Zu einer Genealogie der ontologischen Erschöpfung“ einen Prozess, der von Irritation über Empörung bis hin zu einer tiefen Erschöpfung des Weltbezugs führen kann.

Am Anfang stehen Irritation und Empörung, nicht Erschöpfung. Doch wenn diese Empörung immer wieder ins Leere läuft, kann daraus eine tiefere Form der Erschöpfung entstehen. Eine Erschöpfung unseres Bezugs zur Welt und ebenso zum eigenen Handeln. Christodoulou nennt das „ontologische Erschöpfung“. Warum ist das mehr ist als Burnout und weshalb ist gerade die Fähigkeit zur Empörung auch ein Ausgangspunkt für Hoffnung.

Für RDL konnte ich mit der an der Constructor University in Bremen unterrichtenden Philosophin Marina Christodoulou über Irritation, Erschöpfung und Hoffnung sprechen.

Wir haben das Gespräch auf Englisch geführt. Dort finden sich dann auch die Transkripte des Gesprächs: auf Deutsch und auf Englisch.

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