Gericht prüft Freilassung Meyer-Falk

Nachdem ich seit dem 12.10.1996 in Haft sitze und für den 07.07.2013 „Endstrafe“ ansteht, sprich ich werde meine Haftstrafen dann bis zum letzten Tag abgesessen haben, prüft zur Zeit das Landgericht Karlsruhe, ob ich freigelassen werden kann.

 

Landgericht Karlsruhe

 

Wer sich an meinen Bericht über den Fall des im April 2012 verstorbenen Bruchsaler Gefangenen Willi erinnert (http://de.indymedia.org/2012/04/328276.shtml) wird sich nicht wundern zu erfahren, dass sich schon die Einleitung des Prüfverfahrens schwierig gestaltete. Ich soll ab dem 08.07.2013 in Sicherungsverwahrung und da ich schon im Frühjahr 2012 davon ausging, dass die Justiz bis Juli 2013 keine verfassungskonformen Vollzugsbedingungen würde schaffen können, hatte ich schon damals beantragt, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. Jenen Antrag wies das Gericht am 18.06.2012 als verfrüht zurück, kündigte aber an, von Amts wegen werde – Zitat – „gegen Ende des Jahres 2012“ die Prüfung eingeleitet werden.

 

Da ich so meine Zweifel an dieser Aussage hegte, beantragte ich am 06.12.2012 ausdrücklich meine Freilassung spätestens zum 07.07.2013.

 

Antrag verschwunden

 

In dem Antrag teilte ich ausdrücklich mit, dass ich mich nicht psychiatrisch untersuchen lassen werde und auch das Ritual der mündlichen Anhörung vor der Kammer nicht mitmachen würde. Da mir keine Eingangsbestätigung zuging, fragte ich am 08.01.2013 nach, wo diese bleibe.

Hieraufhin teilte mir Vorsitzender Richter SANCHEZ-HERMOSILLA mit, es läge kein Antrag von Dezember 2012 vor.

 

Schreiben des Richters

 

Als Gefangener in einer totalen Institution tut man gut daran, auch auf Feinheiten zu achten. So trug das Schreiben des Richters den Betreff „Strafverfahren gegen Meyer-Falk, Thomas“. Und unten links den Vermerk „Schreiben an Angeklagte“.

 

Eine Praxis, die die Kammer schon viele Jahre übt und die immer mal wieder, auch von Rechtsanwälten, beanstandet wird. Zum einen wird vorliegend kein „Strafverfahren“ gegen mich geführt, sondern es geht um ein „Strafvollstreckungsverfahren“, erst recht nicht bin ich ein „Angeklagter“. Das ist keine spitzfindige Semantik, sondern es belegt das Desinteresse der RichterInnen gegenüber der prozessualen Position der Gefangenen der JVA Bruchsal und zeugt auch von deren Voreingenommenheit. Die RichterInnen leben in der Vorstellungswelt, sie müssten hier über einer Straftat frisch angeklagter Gefangener richten. Entsprechend hoch ist die Quote der Ablehnungen der Anträge von Gefangenen. Wie sagte ein Vollzugsbeamter kürzlich, der an einer Schnittstelle arbeitet: „Herr Meyer-Falk, alle mit SV gehen auch in die SV, hier wird keiner entlassen“. So der Amtsinspektor ganz freimütig.

 

Weiteres Verfahren

 

Der Präsident des Landgerichts, Herr RIEDEL, teilte mir am 29.01.2013 mit, man prüfe nun meinen im Januar 2013 erneut gestellten Antrag auf Freilassung unter dem Aktenzeichen 15 AR 1/13.

Man darf gespannt sein, wie „gründlich“ nun das Gericht „prüfen“ wird, die angeblich für „Ende 2012“ vorgesehene Einleitung des Prüfverfahrens von Amts wegen fand – selbstredend – nicht statt.

 

 

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

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e-mail-Adresse des Gerichts; poststelle@lgkarlsruhe.justiz.bw1.de

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„Therapievollzug“ in Bruchsal

Seit dem 04. Mai 2011, als das Bundesverfassungsgericht in einem spektakulären Urteil die Sicherungsverwahrung als verfassungswidrig einstufte (vgl. http://www.freedom-for-thomas.de/thomas/texte/knast/PyDLOwAbkR.shtml), steht PolitikerInnen und VollzugsjuristInnen der Angstschweiß auf der Stirn. Angst davor, dass auf Grund ihrer Fehlleistungen einige hundert als „besonders gefährlich“ klassifizierte Gefangene und Verwahrte auf freien Fuß kommen könnten.

 

Bisherige SV-Praxis

Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff Strafgesetzbuch) ist seit dem „Gewohnheitsverbrecher-Gesetz“ vom 24.11.1933 Bestandteil des deutschen Strafrechts und ermöglicht Gefangene, von denen gemutmaßt wird, sie könnten erneut straffällig werden, auch über das eigentliche Strafende hinaus in Haft zu halten. Bislang war es üblich, dass bei Strafgefangenen mit für den Anschluss vorgemerkter Sicherungsverwahrung während der Strafhaft fast derselbe Verwahrvollzug praktiziert wurde wie später in der Sicherungsverwahrung. Man überließ sie sich selbst und sie saßen ihre Strafe ab, weitestgehend ohne nennenswerte „behandlerische Maßnahmen“ und kamen dann in die Sicherungsverwahrung, wo dann wenig mehr mit ihnen veranstaltet wurde. Nach spätestens 10 Jahren in der SV musste man sie freilassen, so die Rechtslage bis 1998.

Seinerzeit wurde die 10-Jahresfrist durch eine potentiell lebenslange Verwahrdauer ersetzt. Schon damals wiesen namhafte Vollzugsexperten auf die Bedenklichkeit dieser gesetzgeberischen Entscheidung hin.
Und so mokierte in einem ersten Urteil 2004 das Bundesverfassungsgericht den faktischen Verwahrvollzug, ohne jedoch mit seiner Kritik im Vollzugsalltag Veränderungen hervorzurufen. (vgl. http://www.freedom-for-thomas.de/thomas/texte/knast/75cL8EPuKg.shtml)
Erst nach dem Urteil vom 04. Mai 2011 brach hektische Betriebsamkeit aus, denn das Gericht genehmigte den Gerichten und Behörden nur einen Übergangszeitraum bis 31. Mai 2013; sollten bis dorthin die Landes- und der Bundesgesetzgeber keine verfassungskonformen Vollzugsbedingungen schaffen, wären zwangsläufig alle Verwahrten (zur Zeit ca. 450) freizulassen und niemand dürfte zur Sicherungsverwahrung verurteilt werden. Die entsprechenden BILD-Schlagzeilen und RTL-Explosiv-Nachrichten wollte sich offenbar keiner aus Politik und Justiz wirklich vorstellen.

Hektik in der JVA Bruchsal

Spürten die Gefangenen in Bruchsal (http://www.jva-bruchsal.de), hier wird für Baden-Württemberg die vor Antritt der Sicherungsverwahrung zu verbüßende Freiheitsstrafe vollstreckt (die SV selbst wird dann in der JVA Freiburg abgesessen), 2011 noch keine Veränderungen, nahm Ende 2012 und Anfang 2013 der Zug an Fahrt auf: nahezu alle Gefangenen mit SV, wie man im Gefängnisjargon so sagt, „auf dem Buckel“, mussten in den 4. Flügel (einen der insgesamt 5 Haftbereiche der Anstalt) umziehen. Im Unterschied zu den übrigen drei Flügeln gibt es dort separierte WCs, in den anderen Flügeln steht die Kloschüssel offen im Eck der Zelle, und nun werden auch noch Stockwerks-Küchen eingerichtet. Außerdem wurde Hafthaus 5 (ein in Containerbauweise errichtetes Sondergebäude) geräumt und brandschutztechnisch auf den neuesten Stand gebracht, so dass dort Mitte Januar 2013 ein gutes Dutzend Gefangene mit anschließender SV (sowie weitere Gefangene, die spezielle „Gewalt- oder Sexualtäter-Programme“ durchlaufen sollen) einziehen konnten. In für Vollzugsverhältnisse der JVA Bruchsal „De-Luxe“-Suiten: Fußbodenheizung, abgetrenntes WC, die Zelle ist von morgens bis abends geöffnet, Küche ist obligatorisch, Fenster auf normaler Höhe (in den übrigen Trakten befinden sich die Fenster in 2 Metern Höhe).

Für die von SV betroffenen Gefangenen werden zudem spezielle Arbeitsbetriebe eingerichtet; wer sich in einem arbeitstherapieähnlichen Bereich „bewährt“, soll dann „aufsteigen“ können und wird der Schuhmacherei oder Polsterei zugeteilt (wo auch der kärgliche Lohn ein bisschen höher ausfällt.) Am 21.01.2013 schaute sich der baden-württembergische Justizminister Stickelberger (SPD) vor Ort alles einmal selbst an.
Hinzu kommen Gesprächsgruppen, sowie gelegentliche Einzelgespräche mit frisch verpflichteten TherapeutInnen (zwei an der Zahl).

Nicht wirklich, so wird verlautbart, angedacht ist, dass die in der JVA Bruchsal angebotenen therapeutischen Interventionen dann zu einer „vorzeitigen“ Entlassung oder Verlegung in den offenen Vollzug (von dort aus können Gefangene in Freiheit arbeiten und übernachten nur nachts in der Anstalt) führen sollen, sondern nur der Vorbereitung auf eine langjährige Sozialtherapie (in einer anderen JVA) dienen, oder – man höre und staune – auf den „Wohngruppenvollzug in der Sicherungsverwahrung vorbereiten“ sollen. Man wird also in Strafhaft auf die Haftbedingungen in der SV „vorbereitet“.

Es regt sich Unmut

Unter Gefangenen, die nicht zur Sicherungsverwahrung verurteilt wurden, regt sich Unmut, denn ihre Haftbedingungen sind erheblich schlechter: die Zellen sind überwiegend verschlossen, d.h. sie sitzen eingesperrt in ihren Hafträumen, man kürzte ihnen die Freizeit am Spätnachmittag um eine knappe Stunde, Kochen und Backen sind nicht möglich und die therapeutische „Begleitung“ sieht auch eher mau aus.
Berücksichtigt man dann noch, dass mehr als die Hälfte derer, die mit Sicherungsverwahrung hier sitzen, wegen einschlägiger Sexualdelikte (bis hin zu hundertfachem Kindesmissbrauch) Haft verbüßen, schürt dies weiteren Unmut. An allen Ecken und Enden hört man Sprüche wie: „Den Kinderfickern und Sittichen wird der Zucker vorne und hinten rein geblasen!“ Zyniker sagen dann auch: „Hätte ich anstatt wegen einer Schlägerei ein Urteil wegen Vergewaltigung, mir ging’s hier im Knast von den Vollzugsbedingungen her wesentlich besser“.
Letztlich bleibt es jedoch bei bloßem Murren.

Einblick

Wie Insider aus dem oben erwähnten Hafthaus 5 berichten, gab es schon in den ersten Tagen nach dem Neubezug der Abteilung die ersten Konflikte. Zwar werden im sogenannten „delikt-spezifischen“ Teil der Therapiegruppen die Sexualtäter und die Gewalttäter in getrennten Gruppen behandelt, jedoch gibt es auch einen „delikt-unspezifischen“ Teil und dort sind dann die Therapiegruppen gemischt. Prompt, so die Insider, habe sich ein wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs seiner kleinen Tochter verurteilter Gefangener empört über einen Mitgefangenen, der wegen Körperverletzung verurteilt ist. Dieser sei doch ein Krimineller, ein Gewalttäter, er selbst hingegen jedoch nicht, denn das mit seiner Tochter sei „was ganz anderes“ gewesen.
Wer dann den Sexualtätern verbal zu sehr „Contra“ gibt, läuft Gefahr aus „Haus 5“ verbannt zu werden, was so mancher fürchtet, da dann eine vorzeitige Entlassung nahezu aussichtslos wird. Selbstverständlich muss auch gemeinsam zu Mittag gegessen werden; auch hier gilt: wer sich dem zu entziehen versucht und sagt, er wolle nicht mit einem Serienvergewaltiger oder Kindesmissbraucher an einem Tisch sitzen, wird schnell vor die Wahl gestellt den Mund zu halten, oder aber „Haus 5“ verlassen zu müssen.
Die Reaktion des Kindesmissbrauchers ist ein in der JVA Bruchsal nicht selten anzutreffendes Argumentationsmuster von Sexualtätern: diese sehen sich als „etwas besseres“ an. In dieser Meinung werden sie von der Anstalt zumindest indirekt auch gestützt, denn besonders beliebte oder mit gelockerter Aufsicht verbundene Jobs innerhalb der Mauern werden gerne an solche Täter vergeben. So hat der oben erwähnte Gefangene, der seine Tochter missbrauchte, einen Job in dem Anstaltsbetrieb „Garage“ gefunden, wo er dann auch Beamtenautos reinigen darf, eine Arbeit, die die Beamten naturgemäß nur Gefangenen anvertrauen, denen sie Vertrauen entgegenbringen. Hier eignen sich Sexualtäter in besonderem Maße: vielfach entstammen sie geordneten Verhältnissen, wie es so schön heißt, haben also keinen Bezug zu sonstiger Kriminalität oder Regelverletzung, abgesehen von der devianten Sexualität.

Ferner werden sie tendenziell von ihren Mitgefangenen geächtet oder mit Distanz betrachtet, so dass aus Sicht der Justiz die Wahrscheinlichkeit, dass die auf diesen „Vertrauensposten“ eingesetzten Gefangenen ihre Arbeit dazu nutzen, um z.B. Drogen zu schmuggeln oder sonstwie gegen Regeln zu verstoßen, geringer ist als bei anderen Gefangenen.

Ausblick

Da formal die Landesgesetzgeber und auch der Bund neue gesetzliche Regelungen für den Vollzugsalltag der Sicherungsverwahrten und mannigfache Therapiekonzepte beschlossen haben (vgl. https://linksunten.indymedia.org/de/node/68014), dürfte erstmal keine „Entlassungswelle“ anstehen. Aber auch mittel- und langfristig dürfte nicht zu erwarten sein, dass die Entlassungszahlen von Sicherungsverwahrten oder davon betroffenen Strafgefangenen erheblich über jenen der Vergangenheit liegen. Aus der Innenansicht mutet es mehr an, als errichteten Gesetzgeber und Vollzugsanstalten potemkinsche Dörfer, sprich bloße Fassaden, die letztlich das Bundesverfassungsgericht und ein stückweit die Öffentlichkeit beeindrucken und auch beruhigen sollen. Zugleich schafft die vollzugliche Binnendifferenzierung hinsichtlich der materiellen Vollzugsbedingungen (hier: komfortable Zellen mit Fußbodenheizung und Küchen, dort: kahl-kalte Zellen, die nur stundenweise beheizt werden und überwiegend Verwahrvollzug) ein Unruhepotential, das auf Dauer nicht unterschätzt werden sollte; vielleicht bietet das eines Tages die Möglichkeit insgesamt, wenn schon nicht die Abschaffung der Knäste zu fordern, zumindest eine Verbesserung der Haftbedingungen für alle Inhaftierten zu erkämpfen, unabhängig davon, ob sie von SV bedroht sind, oder nicht.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, 76646 Bruchsal
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Nachträgliche Sicherungsverwahrung – Uwe O.

Ab 8. März 2013 wird das Landgericht Stuttgart (Schwurgericht) in einem mehrtägigen Prozess darüber entscheiden, ob Uwe O. (vgl. Vorberichterstattung http://de.indymedia.org/2012/12/338772.shtml) nachträglich in Sicherungsverwahrung soll.

Vorgeschichte

Uwe O. wurde 1996 wegen Mordes zu einer zeitlich befristeten Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Nur eine Woche vor seiner für Ende November 2012 geplanten Freilassung wurde ihm per Telefax der Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart, mit welchem diese beantragt hatte, die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen, in die JVA Bruchsal zugestellt.

Weiterer Verfahrensgang

Das Landgericht Stuttgart eröffnet Uwe O. im November 2012 den sogenannten „Unterbringungsbefehl“, d.h. trotzdem er seine Strafe voll verbüßt hat, bleibt er weiter in Haft und zwar bis zum Abschluss des nun anhängig gewordenen Verfahrens über die nachträgliche Verhängung der Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB alte Fassung).

Zugleich ordnete das Gericht die Einholung zweier Sachverständigengutachten zur Frage an, ob Uwe O. psychisch gestört und auf Grund dieser Störung für die Allgemeinheit gefährlich sei.

Wie Uwe O. berichtet, hätten ihm gegenüber beide Sachverständige, die Tübinger Gutachter Winckler und Dr. Bork, am Ende der jeweiligen Exploration zu erkennen gegeben, dass aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Unterbringung in der SV wahrscheinlich nicht vorlägen.

Prozessbeginn – 8. März 2013

Der Prozess im März 2013 wird öffentlich sein, wobei die Möglichkeit besteht, dass für Teile der mündlichen Verhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, insbesondere, wenn höchstpersönliche Umstände von Uwe O. erörtert werden. Verteidigt wird Uwe O. von dem renommierten Stuttgarter Fachanwalt für Strafrecht, Wizemann (www.strafverteidiger-stuttgart.de).

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

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Stilles Ende um „Bush-Prozess“

Vor bald 7 Jahren besuchte der damalige US-Präsident George W. Bush jr. Mecklenburg-Vorpommern, um dort mit Bundeskanzlerin Merkel zu grillen. Die Boulevardpresse sprach bald von der „teuersten Grillparty der Welt“, da der Einsatz der rund 12.000 Polizisten zig-Millionen Euro verschlang.

 

Der Prozess

Ich hatte schon 2006 das Innenministerium in Schwerin um Zugang zu den Rechnungen für den Bush-Besuch gebeten. Grundlage für die Anfrage war das dortige Informationsfreiheitsgesetz. Als das Ministerium den Zugang zu den Unterlagen ablehnte, reichte ich Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin ein.

Erst vier Jahre später wollte das Gericht über die Klage verhandeln. Vertreten wurde ich von Rechtsanwalt Stefan Schulz von der Kanzlei Lorentz, Macht & Fandel ( http://www.die-verteidiger.de). Das auch überregionale mediale Interesse war recht rege, denn nicht Wenige schien es zu verblüffen, dass ein in Haft sitzender Mensch sich für die Kostenlegung des Bush-Besuchs interessieren könnte.

Mit Urteil vom 27.08.2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht Schwerin (Az. 1 A 389/07) das Innenministerium mir Kopien aller Rechnungen von Amtshilfe leistenden Behörden anderer Bundesländer auszuhändigen, gestattete jedoch zugleich dem Land alle Einzelposten zu schwärzen und nur die jeweiligen Gesamtkosten mitzuteilen.

Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht

Da mich insbesondere die Details der einzelnen Rechnungen interessierten, beantragte Rechtsanwalt Schulz beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Diese wurde mit Beschluss vom 14.09.2012 (Az.: 1 L 195/10) nicht zugelassen.
Das OVG warf mir, bzw. dem Rechtsanwalt vor, in der 1. Instanz nicht nachdrücklich genug auf die ungeschwärzten Fassungen der Rechnungen bestanden zu haben.

Einsicht in die Kopien

So wie nun im Internet die als PDF-Datei eingestellten Kopien einzusehen sind ( http://de.indymedia.org/2013/01/340340.shtml), wurden sie mit Schreiben vom 12.11.2012 durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt. Der Informationsgehalt tendiert, sieht man von den ungeschwärzten Endbeträgen ab, gegen Null. Freilich versäumte es das Ministerium nicht, für die Überlassung der Kopien exakt 88,91 Euro einzufordern.

Freundlicherweise übernahm die Bezahlung dieses Betrages, sowie der Gerichtskosten für die letztlich erfolglose Einschaltung des Oberverwaltungsgerichts Herr Ehregott R. aus Köln, der sich schon 2010 in Folge eines SPIEGEL-Artikels über den Fall bei mir meldete.

Resümee

Auch wenn nach nun fast sieben Jahren Rechtsstreit der Erkenntnisgewinn in der Sache gleich Null ist, so sollten die Bürgerinnen und Bürger doch reger von den einzelnen Informationsfreiheitsgesetzen der Länder und des Bundes Gebrauch machen. So machte vor einiger Zeit ein Prozess in Berlin Schlagzeilen, als Bürger über ein von Bundeskanzlerin Merkel veranstaltetes Geburtstagsessen zu Ehren des – damaligen – Deutsche Bank Chefs Ackermann Auskunft verlangten – und vor Gericht dann auch erfolgreich erstritten. So kann zumindest ein Ansatz an Transparenz versucht werden zu erreichen. Gerade marginalisierte Kreise können die Informationsfreiheitsgesetze zudem auch als Waffe verwenden. Erst die Klagen von Arbeitslosen und ihren Verbänden brachten die Bundesagentur für Arbeit dazu, bis dorthin weitgehend geheim gehaltene interne Arbeitsanweisungen offenlegen zu müssen.
Deshalb sollte sich niemand von dem teils renitenten Verhalten von Behörden, den gesetzlich vorgesehenen Zugangsanspruch zu Akten zu verwehren, abhalten lassen.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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Knast in Burg und der Rechnungshof

Kürzlich berichtete Klaus Sonntag (http://de.indymedia.org/2012/12/338948.shtml) über die „Gefängnisindustrie in Sachsen-Anhalt“ über die Kritik des Landesrechnungshofes am PPP-Projekt der JVA Burg. Ich möchte heute die erwähnte Kritik des Landesrechnungshofes näher darstellen.

 

Vorgeschichte

 

Im Jahr 2006 hatte das Land Sachsen-Anhalt mit dem Baukonzern Bilfinger-Berger Verträge über Errichtung und teilweisen Betrieb einer JVA in Burg

(http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=33810) geschlossen.

Seit Mai 2009 ist die Anstalt in Betrieb; der Konzern, bzw. vertraglich verpflichtete Subunternehmen sind zuständig für Reinigung, Entsorgung und Ausstattung der Anstalt, für Verwaltungshilfsdienste, EDV-Systembetreuung, Verpflegungsleistungen, Gesundheitsfürsorge, Sozialfürsorge und Sicherheitshilfsdienste (vgl. Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2012, Seite 44).

 

Vereinbart wurde eine Vertragslaufzeit von 25 Jahren, wobei einzelne der genannten Dienstleistungsverträge nach frühestens 5 Jahren gekündigt werden können.

 

Im Verlaufe der 25 Jahre sollten dem Land Gesamtkosten von 512 Millionen Euro entstehen, davon circa 175 Millionen Euro für Bau und Finanzierung der JVA und weitere knapp 337 Millionen Euro für deren Betrieb.

 

Kritik des Landesrechnungshofes

 

Auf immerhin gut 20 Seiten seines Jahresberichts setzt der Landesrechnungshof sich ausführlich mit dem „Public-Private-Partnership“-Projekt der Landesregierung auseinander und hält die Missstände für so gravierend, dass der Präsident des Rechnungshofes in der Landespressekonferenz am 05.12.2012 diese breit referierte.

Im Folgenden sind nur die gravierendsten Mängel benannt:

 

1. ) Mangelhafte Transparenz der Projektkosten

 

Die Landesverfassung verpflichtet eigentlich dazu, alle Ausgaben klar zu gliedern und transparent zu machen. Neben den aktuell circa 11 Millionen Euro „PPP-Rate“ (also dem vertraglich vereinbarten Entgelt) jährlich, sind jedoch auf zahlreiche andere Haushaltstöpfe jährlich über 2,2 Millionen Extrazahlungen verteilt, man könnte auch sagen „versteckt“, die für den Betrieb der JVA Burg anfallen. Und ab 2013 steigt diese Summe um weitere 500.000 Euro pro Jahr, da für die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung höhere Kosten anfallen.

 

2.) Künftige Haushaltsbelastungen höher als angenommen

 

Schon vor drei Jahren (2010) lagen die tatsächlichen Kosten für das PPP-Projekt um fast 400.000 Euro höher als prognostiziert. Das hat zur Folge, dass bis Ende der Vertragslaufzeit 2034, je nach Szenario zwischen 7,4 Millionen und 42,5 Millionen Euro Mehrkosten anfallen, als noch 2006 vorhergesagt.

 

Weiter kritisiert der Rechnungshof, sollte die JVA tatsächlich mit 272 Landesbediensteten (und 57,5 Stellen, die die PPP-Partner besetzen) arbeiten, anstatt den eigentlich geplanten 203,5 Stellen für Landesbedienstete, würden allein durch den fehl kalkulierten Personalbedarf jährlich zusätzliche 5 Millionen Euro Mehrkosten anfallen.

 

3.) Mangelnde Auslastung der JVA

 

Bei einer Belegungsstärke von maximal 658 Gefangenen wurde zwischen Land und dem PPP-Konsortium eine „Durchschnittsbelegung“ von 600 Inhaftierten vereinbart. Nach Berechnungen führte „durchschnittliche Unterbelegung von 82 Inhaftierten“ im Jahr 2011 zu Ausgaben von 1,1 Millionen Euro ohne eine gleichwertige Gegenleistung. Da das Land die an Bilfinger-Berger und übrigen Vertragspartner zu zahlenden Beträge nicht kürzen darf, wenn weniger Insassen einsitzen, führt das zu Einnahmen auf Konzernseite, für die keine Gegenleistungen erbracht werden müssen.

 

4.) Unzureichende Vertragserfüllung durch PPP-Partner

 

Nach Recherchen des Landesrechnungshofes erfüllen die Vertragspartner des Landes teilweise ihre vertraglichen Pflichten nicht (Bericht, a.a.O., S. 57): So hapert es bei der Organisation und Durchführung von fachärztlichen und zahnärztlichen Leistungen, bei der sachgemäßen Bestellung, Lagerung und ordnungsgemäßen Verwendung der Arzneimittel, medizinischen Verbrauchsmittel und Heil-, bzw. Hilfsmittel.

 

5.) Umplanung im Bereich Seelsorge

 

Weil es das Justizministerium unterlassen hatte, rechtzeitig vor Vertragsschluss mit dem PPP-Partner die Kirchen zu beteiligen, fielen durch erforderliche Umplanungen zusätzliche knapp 200.000 Euro an, sowie, wie der Landesrechnungshof detailverliebt verrechnet, weitere monatliche „Wartungs- und Instandhaltungskosten in Höhe von 44,76 Euro“.

 

6.) Prinzipielle Kritik des Landesrechnungshofes

 

Wie der Präsident des Rechnungshofes am 05.12.2012 mitteilte (vgl. Pressemitteilung S. 5), hätte ein Verzicht auf PPP, also bei einer Finanzierung, Bau und Betrieb ausschließlich durch das Land, anstatt unter Einbeziehung des Bilfinger-Berger-Konzerns, zumindest zu einer Ersparnis der „kalkulierten Gewinnzuschläge“ des Konzerns, deren Höhe nicht bekannt sind, geführt. Ferner würde der vertraglich vereinbarte „Bonus“ von 5 % bei Vertragserfüllung nicht anfallen. Denn der Konzern hatte sich zusagen lassen, dass bei vertragsgemäßer Erfüllung zusätzlich ein Bonus von maximal 5 % vom Land zu zahlen sei.

 

Proteste der Gefangenen der JVA Burg

 

Seit 2009 kam es zu mehreren Hungerstreiks und Protestaktionen durch Inhaftierte der JVA Burg, sowie zu zahlreichen Klagen bei den zuständigen Gerichten.

Auch die in Burg untergebrachten Sicherungsverwahrten schlossen sich teilweise den Protesten an. Zumindest für diese wird sich die Unterbringungssituation ein bisschen verbessern (vgl. https://linksunten.indymedia.org/de/node/73760; dort C. Zellen für Sicherungsverwahrte in der JVA Burg) und das Land nimmt nach Berechnungen des Landesrechnungshofes bis 2034 mindestens 15 Millionen Euro in die Hand.

 

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

http://www.freedom-for-thomas.de

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Der Bericht des Landesrechnungshofes ist online abrufbar unter

http://www.lrh.sachsen-anhalt.de/fileadmin/user_upload/Berichte/12a.pdf , ab Seite 42

 

 

Die erwähnte Pressemitteilung des Präsidenten des Landesrechnungshofes vom 05.12.2012 unter

http://www.lrh.sachsen-anhalt.de/fileadmin/user_upload/Berichte/statement12-1.pdf , ab Seite 3

 

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Strafvollzug 2012 – eine Übersicht

Bevor das Jahr zu Ende geht, heute noch eine kurze Übersicht über einige Entwicklungen. Die Rede soll sein von einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (A.), zwei Beschlüssen des OLG Karlsruhe (B.), dann von den Bauplänen für Hafträume in der JVA Burg (C.), einer Kampagne für den Zugang zum Internet (D.), dem schon seit vielen Jahren virulenten Problem der Diskriminierung von „Deutsch-Russen“ (E.) und abschließend von der Kürzung der Freizeit in der JVA Bruchsal (F.).

 

 

A.) Verfassungsgericht rügt baden-württembergische Polizei und Justiz

Als 2010 aus der JVA Freiburg ein Sicherungsverwahrter entlassen wurde, ordnete die Freiburger Polizei dessen Dauerüberwachung durch bis zu fünf Polizeibeamte an. Tag und Nacht bewachen und begleiten sie ihn, auf Schritt und Tritt. Während das Verwaltungsgericht, sowie der Verwaltungsgerichtshof diese Dauerüberwachung billigten, griff nun am 08.11.2012 das BVerfG ein (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20121108_1bvr002212.html).
Das Gericht anerkannte die enorme psychische Belastung für den Kläger; die Dauerpräsenz der Polizei verhindere jegliche Reintegration, es sei fraglich, ob eine solche Dauerbewachung nur auf eine Generalklausel im Polizeigesetz gestützt werden dürfe oder es nicht einer gesonderten gesetzlichen Regelung bedürfe. Ganz lebenspraktisch rügten die Richter, dass Polizei und untere Instanzen ihre Gefahrenprognose bezüglich Herrn S. auf ein veraltetes Gutachten gestützt hätten. Dies verletze S. in seinen Grundrechten.
Nach nun über zwei Jahren Dauerbewachung ist für Herrn S. nun vielleicht ein Ende der Polizeischikanen in Sicht; er saß immerhin gut 27 Jahre in Haft: fünf Jahre in Strafhaft und 22 Jahre in Sicherungsverwahrung. Gegen die Dauer der SV wandte sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (http://www.freedom-for-thomas.de/thomas/texte/inpol/oS1yFmwNM0.shtml).

B.) Oberlandesgericht rügt JVA Bruchsal

Wieder einmal hat das OLG Karlsruhe die aus Gefangenensicht willkürliche Anordnung von Kontrollmaßnahmen und von Fesselung durch die JVA Bruchsal (http://www.jva-bruchsal.de/) gerügt.
Mit Beschlüssen vom 15.11.2012 (A Ws 48/12)und 27.11.2012 (1 Ws 49/12) beanstandete das Gericht die übliche Praxis der JVA Bruchsal, Gefangene, die z.B. für Gerichtsverhandlungen in andere Anstalten überstellt werden, ohne konkrete Einzelfallprüfung vor dem Transport nackt ausziehen zu lassen, um sie zu durchsuchen. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, es handele sich vielmehr um einen „schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenen“, der nur dann statthaft sei, wenn eine einzelfallbezogene Anordnung des Anstaltsleiters vorliege, die auch zu begründen sei.
Im Übrigen sei es nicht rechtmäßig gewesen, den Gefangenen bei seiner Vorführung vor das Gericht (bei welchem er um seine Entlassung aus der Haft auf Bewährung nachgesucht hatte) zu fesseln; eine „einfache“ Fluchtgefahr reiche hierfür nicht, es bedürfe vielmehr einer „erhöhten Fluchtgefahr“. Sinngemäß könnte man sagen, das Gericht unterstellt bei fast jedem Gefangenen eine gewisse Fluchtgefahr, denn wer sitzt schon gerne und freiwillig in Haft.
Wie im Fall mit der Entkleidung/Durchsuchung rügte das Gericht, dass die JVA Bruchsal weder den konkreten Einzelfall geprüft habe, noch nachweisen konnte, dass eine erhöhte Fluchtgefahr vorgelegen habe.
Da in der JVA Bruchsal jährlich hunderte von Gefangenen „auf Transport“ gehen und dutzende zu Gerichtsterminen chauffiert werden, darf man angesichts dieser Rechtssprechung wohl von systematischem Rechtsbruch durch die Haftanstalt sprechen, denn die OLG-Richter betraten mit ihren Entscheidungen keineswegs Neuland, sondern machten der Anstalt nur klar, was diese bei Gesetzeslektüre hätte selbst feststellen können, und ferner, dass sich auch JVA-Beamte an Gesetze zu halten haben.
Es bleibt abzuwarten, ob Gerichtsbeschlüsse auf mehr Beachtung stoßen, als es das Gesetz bislang tat.

C.) Zellen für Sicherungsverwahrte in der JVA Burg

Während die baden-württembergische GRÜN/Rote-Koalition Sicherungsverwahrten (künftig) lediglich „Zimmer“ (so werden künftig euphemistisch die Zellen genannt werden) ohne Dusche und ohne Kochgelegenheit zubilligen möchte, 14 qm klein, plant man in Sachsen-Anhalt großzügiger. Circa 21 qm werden in Burg die „Zimmer“ groß, verfügen über getrennten Schlaf- und Aufenthaltsraum, eine eigene Dusche und eine Kochecke.
Die offizielle Bauzeichnung sowie ein Beispiel für die (künftige) Möblierung ist als PDF-Datei diesem Artikel beigefügt.
Es weist nicht nur auf die sprichwörtliche schwäbische Sparsamkeit hin, wenn in Baden-Württemberg den Verwahrten, die – das darf man nicht vergessen – ihre Strafe längst verbüßt haben, lediglich 14 qm kleine Zellen zugebilligt werden, sondern auch auf eine gewisse Schäbigkeit. Zumal Burg (Sachsen-Anhalt) nur exemplarisch steht für Länder wie Hessen, Niedersachsen oder Hamburg. Überall dort werden künftig Verwahrte in Zellen mit Dusche und Kochgelegenheit untergebracht, die circa 21 qm werden dort zum Standard.
Erst am 04.12.2012 berichtete der Deutschlandfunk über die selbst nach Ansicht des therapeutischen Leiters der SV-Stationen in Freiburg, desolate personelle Ausstattung der dortigen Sicherungsverwahrung.

(JVA Freiburg: http://www.jva-freiburg.de/servlet/PB/menu/1157448/index.html)

D.) Kampagne für Internetzugang für Gefangene

Im Herbst 2012 startete der Münster Verein „Arbeitskreis kritischer Strafvollzug“, unter Vorsitz von Professor Dr. Koch, eine Aktion, die „Gleiches Recht für alle!“ fordert, namentlich „Freien Zugang zum Internet als Menschenrecht – auch im Knast“ (http://www.aks-ev.net/aktuelles/neues-vom-aks.html?PHPSESSID=36792827fb6ba361c9c8276c829ed63a)
In einer Welt des 21. Jahrhunderts dürfte es auch Gefangenen nicht länger verwehrt werden, während ihrer Haftzeit das Internet zu nutzen. Die (abstrakten) Risiken würden den Nutzen bei weitem nicht in Frage stellen. Informationsfreiheit bzw. freier Zugang zu Informationen sei ein Menschenrecht; es sei geradezu geboten für eine erfolgreiche Resozialisierung den Zugang zum Internet zu gestatten. Im November 2012 legte der Verein erstmals einen Zwischenbericht im Zuge dieser Kampagne vor (http://www.aks-ev.net/fileadmin/user_upload/redakteure/PDF-Dateien/Z__Leben_ohne_Internet_komplett_korrig.pdf )in welchem zahlreiche Gefangene zu Wort kommen und sich aus ihrer Sicht zu der Kampagne äußern.

E.) Diskriminierung von „Deutsch-Russen“

Immer wieder erleben Menschen aus bestimmten Gruppen, dass sie diskriminiert werden, d.h. ungeachtet der Frage, ob sie zu einer bestimmten Gruppe tatsächlich gehören, werden sie auf Grund bestimmter Merkmale staatlicherseits einer solchen zugerechnet und dann bestimmten Repressionen unterworfen.
Im Strafvollzug sind dies im Wesentlichen Menschen, die die Justiz als „Deutsch-Russische Gefangene“ qualifiziert. Direkt daran anknüpfend, wo die Betreffenden (oder deren Eltern oder Großeltern) geboren wurden, werden sie ohne konkrete Einzelfallprüfung erst einmal mit Argwohn betrachtet und einem besonderen Überwachungs- und Kontrollregime unterworfen.
Besonders deutlich wird dies in der schon oben erwähnten JVA Bruchsal: wer in einem der früheren Staaten der Sowjetunion geboren ist oder entsprechende familiäre Beziehungen unterhält, gilt als „Deutsch-Russe“, so die offizielle Bezeichnung der JVA Bruchsal. Damit einher gehen bestimmte Auflagen: Verbot der Kommunikation in Briefen und bei Besuchen in russischer Sprache, besondere Beobachtung durch das Personal, Probleme bei der Gewährung von unbewachten familiären „Langzeitbesuchen“, wie auch bei der Gewährung von Vollzugslockerungen und Manches mehr.
Erst kürzlich wurde die Heidelberger Strafrechtsanwältin Katrin Buhrke (http://www.maerzgasse7.eu) bei der Anstaltsleitung wegen dieser Problematik vorstellig und stellte in den Raum, dass die JVA den Eindruck erwecke, „dass alleine die Herkunft (…) für sich genommen eine ‚Gefahr‘ darstelle.“ Seitens der Anstalt, so Rechtsanwältin Buhrke, erwecke man ferner den Eindruck, dass ausschließlich die „Gruppe der ‚Deutsch-Russen‘ aufgrund ihrer Herkunft bzw. Verwurzelung mit einer Absonderung als Neuzugang zu rechnen“ hätten.
Eher rhetorisch und sarkastisch mutete die Nachfrage der Anwältin an, ob man denn auch intern differenziere nach „Deutsch-Türkischen Gefangenen, Deutschen Gefangenen, Holländischen Gefangenen“.

Mit ihrem Schriftsatz greift die Rechtsanwältin ein brisantes Thema auf, denn Grundgesetz und auch die UN-Menschenrechtskonvention verbieten jegliche Diskriminierung auf Grundlage von Herkunft, Heimat, Abstammung oder auch der Sprache. Das eher eigenwillige Verhältnis zu Recht und Gesetz seitens der JVA Bruchsal wurde schon weiter oben unter Punkt B.) dargestellt, so dass es letztlich nicht überraschen mag, wenn auch Anti-Diskriminierungsvorschriften missachtet werden.

Seitens der Anstalten wird regelmäßig vorgetragen, bei dieser „Gruppierung“ handele es sich nun mal um eine streng abgeschottete, hierarchisch organisierte und strukturierte Gefangenensubkultur, der man anders nicht Herr werden könne.
Man mag vielleicht Verständnis haben, wenn im konkreten Einzelfall handfeste Beweise für ein strafrechtliches Fehlverhalten hinter Gittern vorliegen, dass ein Gefängnis spezielle Maßnahmen ergreift; was jedoch nicht angängig ist, wenn ausschließlich schon an die Herkunft oder Abstammung nachteilige Folgen geknüpft werden.

Immer wieder berichten mir empört betroffene Gefangene, in den früheren Staaten der Sowjetunion seien sie, ihre Eltern oder Großeltern oftmals verfolgt oder diffamiert worden, als „die Scheiß-Hitlerdeutschen“; jetzt, in Deutschland angekommen, erleben sie erneut staatliche Verfolgung.

F.) Kürzung von Freizeit in JVA Bruchsal

Es hört sich vielleicht amüsant an, aber auch Gefangene haben so etwas wie „Freizeit“, nicht, dass sie in dieser Zeit die JVA verlassen dürften, aber in den späten Nachmittagsstunden, nach getaner (Zwangs)Arbeit werden Gesprächs- und Sportgruppen angeboten. Konnten bislang in Bruchsal werktags von 17.00-19.20 Uhr die Gefangenen hierfür ihre Zellen verlassen, um in die Gruppenräume bzw. Sporthalle der Anstalt zu gehen, werden sie künftig schon um 18.30 Uhr in ihren Zellen eingeschlossen. Denn zum 01.01.2013 hat der bekannte Anstaltsleiter Müller (exemplarisch vgl. http://de.indymedia.org/2010/01/270866.shtml ) diese Verkürzung der abendlichen Freizeit-Zeiten angeordnet; wie so oft ohne jegliche Begründung. Da es in vielen Haftanstalten Baden-Württembergs schon Jahrzehnte üblich ist, dass Gefangene erst um 21 Uhr oder noch später in ihren Zellen eingeschlossen werden, sprechen viele Bruchsaler Gefangene davon, der jetzige Anstaltsleiter bewege sich zurück in mittelalterliche Zeiten, und fragen sich sarkastisch, wann er wohl wieder die Eisenkugel am Fuß einführen werde.

Thomas Meyer-Falk, c/o. JVA-Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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Nachträgliche Sicherungsverwahrung – reloaded

In der Presse war gelegentlich zu lesen, die nachträgliche Sicherungsverwahrung sei abgeschafft oder verboten worden, anhand eines aktuellen Falls möchte ich die aktuelle Rechtslage anschaulich machen.

 

Nachträgliche SV?

 

Bei der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff Strafgesetzbuch) handelt es sich um eine in Gefängnissen vollzogene Form der Freiheitsentziehung im Anschluss an die reguläre Strafe. Man sitzt also erst die Strafe ab und kann dann, im Falle der Anordnung der SV weiter verwahrt werden. Eingeführt 1934 von den Nazis und seit Mitte der 90’er von allen Bundesregierungen (auch unter Rot/Grün) ausgeweitet.

War es jedoch früher nur möglich, die SV zusammen mit dem Urteil über die Dauer der Haftstrafe zu verhängen, so dass die Betroffenen vom ersten Tag an wussten, was auf sie zukommt, ist seit Anfang der 2000’er Jahre auch die nachträgliche Verhängung möglich. D.h. erst gegen Ende der Strafhaftzeit stellt die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag und es kommt dann zu einem öffentlichen Prozess, unter Beteiligung von mindestens zwei Gutachtern, die sich über die „Gefährlichkeit“ des Gefangenen äußern müssen.

 

Verbot der nachträglichen SV?

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte die BRD 2009 und in den Folgejahren mehrfach, unter anderem auch wegen dieser nachträglichen SV. Die Menschenrechte verbieten, nachträglich das Strafmaß zu verschärfen; und da der EGMR die SV formal als Strafe einstuft (feinsinnige deutsche Juristinnen und Juristen bestreiten, dass es sich um eine Strafe handelt), ist das nur konsequent. Denn eine nachträgliche Straferhöhung ist verboten.

Jedoch binden die Urteile die Bundesrepublik immer nur in den konkreten Einzelfällen derer, die den Gerichtshof angerufen haben.

 

In einem zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Reformpaket zur SV wurde dann – zumindest – die Verhängung der nachträglichen SV für Straftaten, die nach dem 01.01.2011 begangen werden tatsächlich abgeschafft; im Umkehrschluss heißt das jedoch, die nachträgliche SV kann weiterhin für Täter verhängt werden, die ihre Taten vor dem 01.01.2011 begangen haben.

 

Der Fall Uwe O.

 

Uwe wurde 1996 angeklagt, eine Frau getötet zu haben; wegen eingeschränkter Schuldfähigkeit wurde er vom Landgericht Stuttgart zu einer Zeitstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB).

Letztere wurde vor einigen Jahren für erledigt erklärt (über seine Flucht aus dem Krankenhaus wurde auch medial breit berichtet, vgl. http://www.all-in.de/142058 so dass er am 30.11.2012 seine Strafe voll verbüßt gehabt hätte.

 

In den Wochen vor der Freilassung schmiedete Uwe Pläne, er wollte gerne in Richtung Bodensee ziehen und einer seiner ersten Wege sollte ihn in die Natur führen, er wollte einfach nur mal einige Stunden spazieren gehen, immer gerade aus und nicht – wie im Gefängnishof – nur im Kreis.

 

Da Uwes Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, trat Führungsaufsicht ein. Dieses Institut ermöglicht der Justiz, einen Menschen auch trotz Vollverbüßung der Strafe weiterhin zu überwachen und Auflagen anzuordnen. Wobei die Besonderheit besteht, dass die Verletzung dieser Auflagen strafbar ist (vgl. § 145 a StGB).

 

Das Landgericht Karlsruhe – zuständig für die JVA Bruchsal – ordnete u.a. an: Verbot des Alkoholkonsums und unregelmäßige Kontrollen auf Alkoholkonsum; Hausarrest während der Nachtstunden (20.00 Uhr bis 5.00 Uhr); drei Mal pro Woche Meldepflicht bei der Polizei; Mitführen eines Messers wurde verboten, zudem sollte er eine elektronische Fußfessel tragen.

 

Am Freitag, 23.11.2012, also sieben Tage vor der Freilassung, kam die Polizei zu ihm zu Besuch; man machte aktuelle Photos, nahm DNA-Proben und Fingerabdrücke, um die polizeilichen Datenbanken auf den aktuellen Stand zu bringen.

Ferner erläuterte die Polizei ihm die Auflagen, belehrte ihn, dass er sich strafbar mache, wenn er gegen diese verstoße und der für ihn zuständige Sachbearbeiter bei der Polizei gab ihm alle Telefonnummern, auch die Privatnummer. Er – Uwe – könne ihn dann gerne jederzeit anrufen, wenn irgendetwas sei.

 

Die wenigen Habseligkeiten von Uwe wurden in einem Paket verpackt, das dann am folgenden Montag (26.11.2012) per Post vorab an die neue Unterkunft geschickt werden sollte. Radio und Fernsehgerät hatte Uwe für einen geringen Euro-Betrag an Mitgefangene veräußert.

 

Der Schock

 

Nur Stunden nach dem Gespräch mit der Polizei wurde Uwe, wie er berichtet, von der zuständigen Gefängnisjuristin und weiteren Beamten in seinem Haftraum aufgesucht, wo ihm ein Telefax übergeben worden sei. Die Staatsanwaltschaft hatte am 15.11.2012 den Antrag gestellt, Uwe in der nachträglichen SV unterzubringen. Dieser Antrag ging, ohne wesentliche Akten, bei Gericht am 16.11.2012 ein und wurde dann am 23.11.2012 an Uwe per Fax übermittelt.

 

Uwe berichtete, ihm habe diese Mitteilung ganz real den Boden unter den Füßen weggezogen und in ein schwarzes Loch gestoßen.

 

Zu diesem Unglück kam auch noch Pech dazu, denn sein langjähriger Rechtsanwalt, der die ganze Vita von Uwe O. kannte, starb wenige Wochen zuvor (http://de.indymedia.org/2012/11/338603.shtml), so dass erst seitens des Gerichts ein neuer Anwalt gefunden werden musste. Am Dienstag, 27.11.2012 wurde Uwe dann, gefesselt und von Beamten bewacht nach Stuttgart eskortiert, wo man ihm den vorläufigen Unterbringungsbefehl eröffnete (ähnlich einem Haftbefehl ermöglicht dies der Justiz, Uwe nun bis zum für 2013 geplanten Prozess über die Frage der endgültigen Anordnung der nachträglichen SV im Gefängnis zu behalten).

 

Wie Uwe erzählt, werfe man ihm im wesentlichen vor, die Tat nicht aufgearbeitet zu haben und er sei in Haft auch durch einen Most-Fund auffällig geworden. Anlässlich einer Zellenkontrolle habe man nämlich vor einigen Jahren 20 Liter Most in seinem Haftraum vorgefunden.

 

Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft

 

Ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rechtssprechung des EGMR die nachträgliche Anordnung gegen die Menschenrechte verstößt und Uwe also gute Chancen hat, dort später eine Klage zu gewinnen, verdient doch die Stuttgarter Staatsanwaltschaft auch aus anderen Gründen erhebliche Kritik.

 

So sieht die Strafprozessordnung vor, dass ein Antrag auf nachträgliche SV „spätestens sechs Monate vor“ der Haftentlassung gestellt werden soll (§ 275 a StGB in der früheren Fassung).

Bei Herrn O. wartete die Staatsanwaltschaft bis 15 Tage vor der Haftentlassung. Es mag interessieren, dass es sich um die selbe, möglicherweise überforderte, Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart handelt, die schon die monatelange unrechtmäßige Inhaftierung eines Gefangenen in der JVA Bruchsal zu verantworten hatte (vgl. „Freilassung auf Schwäbisch“, http://de.indymedia.org/2011/11/319968.shtml).

 

Die Behörde sah sich auch nicht in der Lage, die für das weitere Verfahren relevanten Akten vorzulegen; der Staatsanwalt sicherte dem Gericht lediglich zu, man werde sich bemühen, alsbald auch noch die Prozessakten nachzureichen.

 

Einem Menschen nur Tage vor der Freilassung derart den Boden unter den Füßen weg zu ziehen, kann man wohl mit Fug und Recht als seelische Grausamkeit einstufen.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass Uwe O. getötet hat und das Leid seines Opfers, wie auch deren Angehörige und Freunde schwer wiegt, es war das Gericht, das eine zeitlich befristete Haftstrafe verhängte und gerade nicht die lebenslange Haftstrafe.

 

Besteht Hoffnung für Uwe O.?

 

Zur Zeit liegt Uwe die meiste Zeit im „Nest“, wie er sein Bett nennt, oder sitzt am leeren Zellentisch und starrt vor sich hin. Die Anstalt ist besorgt, er könne sich das Leben nehmen und kontrolliert nachts in unregelmäßigen Abständen seine Zelle, was ihm wohl ebenso lästig ist, wie den Beamten, die verpflichtet wurden, nach ihm zu schauen.

 

Der Anstaltsarzt zeigt sich großzügig mit der medikamentösen Versorgung (Schlafmittel und Antidepressiva).

 

Es kann durchaus sein, dass das Oberlandesgericht auf Haftbeschwerde den Unterbringungsbefehl aufhebt oder außer Vollzug setzt, oder dass 2013 das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, dass von Uwe O. doch keine konkrete Gefahr (mehr) ausgeht. Aber all das steht in den Sternen.

 

Geradezu schizophren mutete die Situation am Freitag, 30.11.2012 an: Wie Uwe erzählt, seien an diesem Morgen, es wäre sein Entlasstag gewesen, Polizeibeamte erschienen, um ihn in die Bodenseeregion zu fahren und ihn bei den ersten Stunden in Freiheit zu begleiten (und so auch zu überwachen).

Ihnen war bis zu diesem Morgen gar nicht bekannt, dass für Uwe die nachträgliche Sicherungsverwahrung beantragt wurde. Am darauf folgenden Sonntag musste Uwe O. mit Verdacht auf einen Herzinfarkt vorübergehend ins Städtische Krankenhaus verlegt werden, so sehr setzte ihm die Situation zu.

 

Ausblick für andere Gefangene

 

Das Schicksal von Uwe O. sprach sich in Windeseile in der JVA herum, und es wird dann auch von Gefängnis zu Gefängnis weiter berichtet (werden). Da die Vollzugsanstalten in den für die Gestaltung des Vollzuges so wichtigen „Vollzugsplänen“ der Inhaftierten eine eigene Rubrik haben: „nachträgliche Sicherungsverwahrung“ und dann darunter entweder steht: „Erfüllt die formalen Voraussetzungen“ oder „Erfüllt nicht die formalen Voraussetzungen“, trägt das Geschehen auch zur Verunsicherung nicht weniger Gefangener bei: Dass sie nämlich selbst bis Tage vor Haftentlassung niemals sicher sein können, dass nicht doch einem Staatsanwalt einfällt, die nachträgliche SV zu beantragen.

 

So sieht die Realität 2012 aus – trotz angeblich abgeschaffter nachträglicher SV!

 

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

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Gefangenenanwalt verstorben – über den Tod eines Rechtsanwaltes

 Es gibt immer wieder Situationen, in welchen wir auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angewiesen sind, das gilt auch für Menschen, die im Gefängnis sitzen.

 

Anfang November 2012 verstarb Rechtsanwalt Wolfgang Zimmermann aus dem badischen Bruchsal. Er vertrat seit vielen, vielen Jahren auch Strafgefangene und Sicherungsverwahrte.

 

Ich selbst lernte ihn schon 1996 kennen und er verteidigte mich mehrfach und stets voller Engagement in Strafsachen, aber auch gegen die Vollzugsanstalt. In jenen Jahren saß ich in Isolationshaft und gerade dort war dann immer mal wieder anwaltliche Vertretung sinnvoll.

 

Wer sich an Wolfgang Zimmermann wandte, der konnte sicher sein, dass er nicht zu allererst nach Geld verlangte, sondern sich den Fall vortragen ließ und dann umgehend tätig wurde.

Die Gefängnisjuristinnen und -juristen konnte er nie sonderlich gut leiden, was seine Klienten dann auch den Schriftsätzen anmerkten. Sie wussten, dass sich hier ein Anwalt ausschließlich für die Interessen seiner Mandanten einsetzte.

 

Regelmäßig war er in der JVA zu Besuch, um Mandantengespräche zu führen, auch bei Vollzugsplankonferenzen (dort wird mit den Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt erörtert, wie sich die kommende Zeit im Strafvollzug gestalten wird) war er präsent und stand Inhaftierten zur Seite. Denn nicht selten berichteten anwaltlich nicht vertretene Insassen, dass ihnen in mündlichen Konferenzen etwas zugesagt worden sei, was später die JVA nicht eingehalten habe. Es empfahl sich also durchaus, einen Zeugen, hier in Gestalt des Anwaltes Zimmermann, bei sich zu haben.

 

Wolfgang Zimmermann vertrat seine inhaftierten Mandanten vor Zivil- wie vor Strafgerichten und auch in Verfassungsbeschwerdeangelegenheiten vor dem Bundesverfassungsgericht; sicherlich nicht immer erfolgreich, aber stets mit Herzblut.

 

Schon seit Monaten zeichnete sich eine erhebliche Verschlechterung seiner Gesundheit ab; zuletzt mussten ihm Finger amputiert werden.

 

Für seine vielen inhaftierten Mandanten in der JVA Bruchsal, wie auch anderen Anstalten des Landes und auch forensischen Psychiatrien, ist der Tod von Rechtsanwalt Wolfgang Zimmermann in menschlicher Hinsicht ein Verlust, jedoch ebenso in juristischer Hinsicht.

 

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

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