Neues aus der Sicherungsverwahrung

 

Da nach wie vor das Thema Sicherungsverwahrung in den Medien präsent ist, unter anderem bedingt durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, mit welchem die wesentlichen Bestimmungen zur SV für verfassungswidrig erklärt wurden ( http://de.indymedia.org/2011/05/307207.shtml), möchte ich an dieser Stelle zuerst über einen „Kriterienkatalog für die Neuausrichtung des Vollzugs der SV“ (1.) berichten, danach über eine Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll vom 18./19. Juli 2011 zur Sicherungsverwahrung (2.), um abschließend auf einen Hungerstreik mehrerer Verwahrter in der JVA Celle (3.) hinzuweisen.
Neues aus der Sicherungsverwahrung

Da nach wie vor das Thema Sicherungsverwahrung in den Medien präsent ist, unter anderem bedingt durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, mit welchem die wesentlichen Bestimmungen zur SV für verfassungswidrig erklärt wurden ( http://de.indymedia.org/2011/05/307207.shtml), möchte ich an dieser Stelle zuerst über einen „Kriterienkatalog für die Neuausrichtung des Vollzugs der SV“ (1.) berichten, danach über eine Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll vom 18./19. Juli 2011 zur Sicherungsverwahrung (2.), um abschließend auf einen Hungerstreik mehrerer Verwahrter in der JVA Celle (3.) hinzuweisen.

1.) „Kriterienkatalog“

In der Konferenz der LänderjustizministerInnen und der Bundesministerin für Justiz im Anschluss an das oben erwähnte Urteil, nahmen diese den schon am 30.11.2010 vorgelegten Kriterienkatalog billigend zur Kenntnis, wie mir auf Anfrage die Senatsverwaltung für Justiz (Hamburg) kürzlich bestätigte. Auf immerhin 41 Seiten legt eine Arbeitsgruppe „aus Vollzugspraktikerinnen und Vollzugspraktikern und Vertreterinnen und Vertretern“ der Landesjustizverwaltungen (mit Ausnahme Bremens), eine Bestandsaufnahme der aktuellen Vollzugsbedingungen in der SV und hieraus abzuleitenden Veränderungen dar. Der Katalog arbeitet dabei 15 Punkte ab, beginnend bei der baulichen Trennung der SV vom übrigen Strafvollzug, über die Gestaltung der Unterbringung, Zellengröße, über Außenkontakte, Ausführungen, bis hin zur Selbstverpflegung.
Also ganz eng orientiert an den Lebensbedingungen in den Trakten der Sicherungsverwahrten.
Gefordert wird eine ganz strikte bauliche Trennung der Haftbereiche der SV von jenen der Strafhaft, gerade weil die SV „eine reine Präventionsmaßnahme“ (sei) und keinen Strafzwecken diene (S. 7). Vorgeschlagen wird eine „differenzierte Unterbringung“ in „Aufnahme, Wohngruppenvollzug, altersgerechtes Wohnen und Entlassungsvorbereitung“ (S. 9). Zellen sollten künftig „Zimmer“ (S. 10) heißen und mindestens 15 qm groß sein. Der persönliche Besitz in den „Zimmern“ sollte großzügiger gehandhabt werden, wobei der mit „der Durchsuchung von Gegenständen verbundene Personalaufwand“ hinzunehmen sei, um dem „Besserstellungsgebot für Sicherungsverwahrte (…) gerecht“ zu werden.
Was die bislang bestehende Arbeitspflicht in der Sicherungsverwahrung betrifft, erscheint es nach Ansicht der Arbeitsgruppe „vertretbar, (diese) für Untergebrachte aufzuheben“ (S. 22).
Soweit Verwahrte dennoch arbeiten, sollte deren Lohn gegenüber den Strafgefangenen verdoppelt werden (S. 22). Hinsichtlich des Taschengeldes für nicht-arbeitende Verwahrte könnte man sich an dem „Barbetrag für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen orientieren“ (S. 22).

Ausschließlich während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sollten die „Zimmer“ verschlossen werden, in der übrigen Zeit darüber hinaus jederzeit der Gefängnishof zugänglich sein (S. 23-24).
Statt der bislang durchschnittlich 5 Stunden Besuch pro Monat wird eine „…Mindestdauer (von) 10 Stunden nicht unterschritten werden…“ (S. 26) vorgeschlagen.

Hinsichtlich der Ausführungen (hierbei wird ein Verwahrter unter Bewachung von Wärtern für einige Stunden in die Freiheit gelassen) wurde festgestellt, dass von 520 Verwahrten (Stichtag: 31.08.2009) 126 Ausführungen erhielten, alle anderen nicht.
Dies solle deutlich geändert werden; künftig sollte so gut wie jeder Verwahrte „mehrfach jährlich“ (S. 28) Ausführungen erhalten, auch um so der „Gefahr der Hospitalisierung“ zu begegnen.

Lebensmitteleinkauf könnte wöchentlich (statt wie bislang meist nur zwei Mal pro Monat) gestattet werden (S. 32).

Bis Mai 2013 müssen sich Länder und Bund auf ein neues Konzept geeinigt haben, es darf damit gerechnet werden, dass einige der erwähnten Punkte umgesetzt werden, auch wenn manches unfreiwillig hilflos oder zynisch anmuten mag, zumindest aus der Sicht der Verwahrten. Darüber hinaus wird hier letztlich ein Vollzugsalltag gefordert, wie er eigentlich längst für den Strafvollzug Alltag sein sollte, jedoch nie eingelöst und nie verwirklicht wurde.

Sicherungsverwahrte, man kann es nicht oft genug wiederholen, sitzen unschuldig in Haft. Denn die zugedachte Strafe für ihre Taten haben sie verbüßt. Man entzieht ihnen die Freiheit für etwas, das sie vielleicht tun könnten, was jedoch keineswegs gewiss ist (wie sich auch bei der weiter unten erwähnten Tagung in Bad Boll bewahrheitete).

Trotz aller erwähnten „Hafterleichterungen“ wird das „Zimmer“ weiterhin eine mit Manganstahl vergitterte Zelle bleiben.
Die Bewegungsfreiheit wird weiterhin minimal bleiben, von einem Flurende zum anderen (und vielleicht ein paar Schritte in den Anstaltshof). Gefängnis bleibt Gefängnis, unabhängig von dem wie man es nennt.

2.) Tagung in Bad Boll

Die evangelische Akademie in Bad Boll ist seit vielen Jahren dafür bekannt, sich auch mit dem Strafvollzug kritisch, im Rahmen von Tagungen, zu beschäftigen. Und so ging es am 18. und 19. Juli 2011 um das Thema „Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht – wie gehen wir mit gefährlichen Straftätern um?“ (hier ein Dank an Martin S., von ihm soll noch die Rede sein, er schickte mir einige der Manuskripte von Referenten der Tagung).

Dr. Michael Alex und Prof. Feltes überschrieben ihren Vortrag „SV – Die Gefahr wird überschätzt“ und wiesen detailliert nach, dass die „Gefahr“, die angeblich von den Verwahrten ausgehe, maßlos überschätzt wird. Auch kritisieren sie die psychiatrischen Gutachter, die in aller Regel dazu neigten, die Probanden „schlecht zu schreiben“, und anstatt den Blick auf die Ressourcen und positiven Veränderungen zu lenken, sich oftmals damit begnügten, bei alten Gutachten abzuschreiben und einmal gestellte Diagnosen nicht kritisch zu hinterfragen, so dass regelrechte „Gutachtenkarrieren“ auf Seiten der Verwahrten entstünden.

Ganz ähnlich, wenn auch nicht so pointiert, trug Dr. Obergfell-Fuchs (Leiter des Kriminologischen Dienstes der Justizvollzugsschule Baden-Württemberg) vor, der schon seine liebe Not hatte, den Begriff der „Gefährlichkeit“ zu definieren.
Kriminologen, so der Referent, verstünden unter Gefährlichkeit die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter in Zukunft weiter schwere Straftaten begehen werde. Was nach seiner Ansicht zu mindestens zwei weiteren Problemkreisen führe, nämlich, was man unter Wahrscheinlichkeit verstehe, bzw. was denn eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ sei und was genau „schwere Straftaten“ wären.
Hinsichtlich Sexualtätern wies er anhand einschlägiger Untersuchungen nach, dass bezüglich einer Rückfallgefahr genau differenziert werden müsse, zu was für einer Gruppe von Sexualtätern jemand gehöre. Bei innerfamiliärem Missbrauch von Kindern liege nach einer Untersuchung von 2008 die Rückfallquote (hier: erneutes Sexualdelikt) bei 10,0 %, bei Vergewaltigern jedoch schon bei 15,2 % und bei außerfamiliärem Missbrauch sogar bei 22,2 %. Vergewaltiger würden zudem, im Vergleich zu Tätern innerfamiliären sex. Missbrauchs vermehrt zu sonstigen Aggressionsdelikten neigen (Rückfallquote: 36,7 % bei Vergewaltigern jedoch nur 8 % bei der letztgenannten Tätergruppe).

Gegen Ende seines Aufsatzes weist Obergfell-Fuchs auf den „Baxstrom-Fall“ hin: Seinerzeit, nämlich 1966, mussten in den USA aus rein formal-juristischen Gründen 966 angeblich psychisch kranke und vor allem als (sehr) gefährlich eingestufte Straftäter aus der Haft entlassen werden.
Nach insgesamt 4 Jahren wurde festgestellt, dass lediglich 2,5 % wegen schwerer Gewalttaten, d.h. „Taten, weswegen ihr Risiko als besonders hoch eingeschätzt worden war“, so Obergfell-Fuchs, erneut straffällig geworden waren.

Exkurs – Martin S.

Über ihn schrieb ich schon an anderer Stelle ( http://de.indymedia.org/2010/09/290997.shtml), nannte ihn jedoch Sebastian Müller, da er seinen Namen nicht in der Presse lesen möchte. Er wurde von der Akademie als ehemaliger Sicherungsverwahrter eingeladen; freie Kost und Logie, sowie eine Aufwandsentschädigung wurden ihm zugesichert. Er sollte ein Impulsreferat halten, um authentisch aus der Sicht eines immerhin 21 (!) Jahre in SV sitzenden Menschen berichten zu können, der zudem seit seiner Freilassung im Dezember 2010 rund-um-die-Uhr von der Polizei bewacht wird.
Kaum hatte er die Einladung erhalten und sich um eine Reiseerlaubnis bemüht (denn zu dem 2010 erteilten Auflagen zählt das Verbot, die Stadt Freiburg verlassen zu dürfen), teilte man ihm seitens der Akademie bedauernd mit, dass man ihn ausladen müsse, denn aus dem Kreise der Veranstalter der Tagung sei Protest laut geworden.

Die Badische Zeitung (13.07.2011, „Der ausgeladene Betroffene“) enthüllte einige Wochen später die Hintergründe: Die Polizei hatte (erfolgreich) interveniert. Man habe besseres zu tun, als Herrn S. nach Bad Boll zu begleiten. Der von der Polizei eingeschaltete Generalstaatsanwalt Pflieger (Stuttgart), zugleich Mitveranstalter, da in Personalunion Vorsitzender des „Verband Bewährungs- und Straffälligenhilfe Württemberg e.V.“ ( http://verband-bsw.de, e-mail:  verband-bsw@arcor.de) sorgte umgehend für die Ausladung von Herrn S., schließlich, so wird Pflieger in der Badischen Zeitung zitiert, wäre es zu „einem Auftritt am Rande des Show-Effekts“ gekommen, hätte man zugelassen, dass Herr S. mit den ihn bewachenden Polizisten anreise.
Der Akademie sei, so die Zeitung weiter, die Ausladung „peinlich“, schließlich habe man schon mit ehemaligen RAF-Gefangenen diskutiert und habe sich zum Ziel gesetzt, auch mit und nicht nur über die Betroffenen zu sprechen.
In einem Interview mit der Südwest Presse vom 19.07.2011 konnte Herr S. nochmal seine Sicht der Dinge darstellen, insbesondere auch die enorme psychische Belastung durch die permanente Polizeibewachung. Er werde mittlerweile als „Kinderschänder beschimpft“, beim Arztbesuch würden sich drei Polizisten in den Warteraum setzen, dass „jeder ihre Pistolen sehen“ könne.
S. war vor 26 Jahren vom Landgericht Stuttgart wegen Vergewaltigung zweier Anhalterinnen verurteilt worden.

3.) Hungerstreik in Celle

Mehrere Sicherungsverwahrte der JVA Celle hatten angekündigt, zum 01.08.2011 in einen Hungerstreik treten zu wollen, sollte man nicht umgehend ihre Lebensbedingungen verbessern. Mittlerweile sollen fünf der 20 Verwahrten tatsächlich in Hungerstreik getreten sein; laut taz ( http://www.taz.de) vom 11.08.2011 sei der erste zwischenzeitlich ins Krankenhaus verlegt worden.

BILD (Regionalausgabe Hannover) titelte am 02.08.2011: „Sex-Gangster fordern Damenbesuch im Knast“ und schreiben, die Betroffenen wollten die Justiz – Zitat – „erpressen“ mit ihrem Hungerstreik. Ziele seien: Damenbesuche, Pay-TV und Alkohol.
Der niedersächsische Hardliner und Justizminister Busemann unkt gar von einer „konzertierten Aktion aller Sicherungsverwahrten in Niedersachsen oder gar in ganz Deutschland“ (HNZ 03.08.2011; hier mit Dank an den seit 1995 in Isolationshaft sitzenden Peter Wegener, JVA Sehnde, der mir solche Zeitungsartikel zusendet).

Nun mag man darüber diskutieren, ob es viel Sinn macht, solche Punkte überhaupt in einen Forderungskatalog aufzunehmen, denn der versierte politische Gegner nutzt so etwas sofort, um hier Stimmung gegen die Betroffenen zu machen; andererseits versinnbildlichen solche Teilforderungen auch die grundlegenden existenziellen Bedürfnisse, Sehnsüchte und Wünsche von Menschen.
Wünsche, die, würden sie nicht gerade von gefangenen Menschen geäußert, völlig banal und nachvollziehbar erschienen.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
 http://www.freedom-for-thomas.de
 https://freedomforthomas.wordpress.com


Wahlrecht von Gefangenen

Wahlen als bürgerliche Institution sind, insbesondere wenn es um Landes- oder Bundesparlamente geht, gelinde gesagt von zweifelhaftem Wert. Dies vorausgeschickt, möchte ich jedoch im Folgenden dafür plädieren, die Möglichkeit der Wahlprüfungsbeschwerde dazu zu nutzen, auf Missstände im Bereich des Strafvollzuges in Deutschland hinzuweisen, also ausgehend von konkreten Mängeln bei der Teilhabe der Inhaftierten am Wahlprozedere, hin zu strukturellen Unzulänglichkeiten.

Ausgangspunkt

Gegen die Gültigkeit der Bundestagswahlen 2009 legte ich seinerzeit beim Bundestag Einspruch ein, u.a. mit der Begründung, es sei zu Unrecht unterblieben, in den Gefängnissen „bewegliche Wahlvorstände“ einzurichten, ferner sei das Wahlgeheimnis nicht zu 100% gewährleistet und darüber hinaus haben nur Gefangene wählen dürfen, die hierfür finanzielle Aufwendungen, wenn auch in bescheidenem Maße, getätigt haben.

Entscheidung des Bundestages

Mit Beschluss vom 07.07.2011 wies der Deutsche Bundestag den Einspruch zurück ( http://www.bundestag.de Drucksache 17/6300, ab S. 19 ff). Soweit sich der Bundestag auf die Beschwerdepunkte eingelassen hat, bestritt er jeglichen Wahlfehler, eröffnete jedoch mit seiner ablehnenden Entscheidung den Weg zum Bundesverfassungsgericht.

Beschwerde beim BVerfG

Gegen die Entscheidung des Bundestages kann nun bis zum 06. September 2011 Beschwerde beim BVerfG eingelegt werden, sofern der Beschwerde mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten (vgl. § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Vertreten werde ich – dankenswerterweise – von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jan Oelbermann ( http://www.heischel-oelbermann.de), der erst kürzlich bei Professor Feest, dem wohl bekanntesten Strafvollzugsforscher Deutschlands ( http://www.strafvollzugsarchiv.de), über das Wahlrecht von Gefangenen, auch unter Berücksichtigung der Praxis anderer Staaten, promovierte.

Wer der Beschwerde noch beitreten möchte, den bitte ich, die im Anhang befindliche Erklärung auszufüllen und anHerrn Rechtsanwalt Dr. Oelbermann per Post (e-mails erkennt das BVerfG nicht an!) zu übersenden:

Anwaltskanzlei Dr. Heischel & Dr. Oelbermann
Hauptstraße 19
10827 Berlin

Spätestens Ende August 2011 müsste die Erklärung unterschrieben dort eintreffen, damit sie noch rechtzeitig dem Gericht zugeleitet werden kann. Weitere Pflichten oder gar ein Kostenrisiko sind damit nicht verbunden, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Sinn und Zweck des Verfahrens

Es geht insbesondere darum, zu klären, in welcher Münze dieser Staat das Recht seiner inhaftierten Bürgerinnen und Bürger an der Teilhabe im politischen Prozess misst. Während in fast jedem Dorf ein Wahllokal zu finden ist, wird Gefangenen bundesweit konsequent verweigert, die Stimme in einem solchen abzugeben, selbst wenn in einigen Anstalten mehrere hundert Wähler(innen) inhaftiert sind, mehr als in so manchem Einzugsgebiet von Wahllokalen außerhalb der Gefängnismauern.

Ein Nebenaspekt, der hier aber auch erwähnt werden sollte: einem Großteil der Inhaftierten (wie auch vielen Ex-Gefangenen) wird das Recht aberkannt, Mitglied einer Partei zu sein oder auch eine Partei zu gründen. Denn wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch gem. § 45 StGB (i.V.m. § 10 Parteiengesetz) für fünf Jahre das Recht, Mitglied einer Partei zu sein. Wobei diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn der/die Betroffene aus der Haft entlassen und die Bewährungs- oder Führungsaufsichtszeit verstrichen ist, mithin bis zu 10 Jahre nach einer Haftentlassung (5 Jahre „Bewährungszeit“ plus 5 Jahre Verlustfrist nach § 45 StGB) darf mensch sich nicht in einer Partei engagieren, denn die Zeit, die man in Haft verbringt, wird auf die genannte Frist nicht angerechnet.

Vielleicht lassen sich anhand dieser Thematik auch bestimmte Medien dazu bewegen, einmal auf die Zustände hinter den Gefängnismauern zu schauen, abseits von spektakulären Vorfällen, um so ein bisschen Transparenz und Durchlässigkeit zu erzeugen, auch über die antifaschistische und Anti-Knast-Szene hinaus.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA – Z. 3113 Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal http://www.freedom-for-thomas.de http://www.freedomforthomas.wordpress.com

Anhang (hier der Text der Beitrittserklärung für jene, die die Beschwerde unterstützen möchten)

Beitritt zu Wahlprüfungsbeschwerde

Hiermit trete ich

Herr/Frau ______________________________________________

(Vor- und Zuname)

wohnhaft in: ______________________________________________

(Straße/Hausnr.) ______________________________________________

(PLZ/Ort)

geboren am: ________________________

der Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht des Thomas Meyer-Falk (Bruchsal)

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oelbermann, Berlin gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag und gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 07.07. 2011 (Drucksache 17/6300, Az. WP 7/09) gemäß § 48 BVerfG-Gesetz bei.

Ort/Datum

Unterschrift