Prognosen über zukünftiges Verhalten – eine Gefangenenperspektive!

Prognosen durchziehen viele Bereiche des Lebens, damit auch des Straf- und Polizeirechts. Im Strafvollzug, wie auch im sogenannten Maßregelvollzug sind kriminalprognostische Sachverständigengutachten an der Tagesordnung, wenn sich die Frage stellt, ob vollzugsöffnende Maßnahmen (z.B. Hafturlaub) oder eine Entlassung auf Bewährung gewährt werden soll. Im Zusammenhang mit dem Verbot von Demonstrationen, sogenannten Gefährder*innen-Ansprachen oder dem Unterbindungsgewahrsam wird ebenfalls auf Prognosen zurückgegriffen.

In dem folgenden Beitrag soll es um die prinzipielle Fraglichkeit der Prognoseerstellungen gehen und was diese über das Wahrheitsverständnis derjenigen zu sagen vermag, welche solche Prognosen nutzen.

Zu den Begrifflichkeiten

Die Begriffe der Anamnese, Diagnose und Therapie, und auch der Begriff der Prognose verweisen auf einen Ursprung in religiösem Kontext, was im 21. Jahrhundert ein wenig eigenartig anmutet. Ich deute sie nur kurz an: Die „Anamnese“ finden wir unter anderem bei Platon. Dort meinte sie die „Wiedererinnerung“ der Seele an Ideen, die sie in einem früheren Dasein vor ihrer mit dem Körper gekannt hatte.

Die „Diagnose“ verweist mit ihrem Wortbestandteil „gnose“ (griech.) auf die Gnosis, die Erkenntnis, insbesondere jene Gottes, des Göttlichen, der geistigen Welt.
„Therapie“ ihrerseits nimmt Bezug auf die „therapeutai“ (griech.), die Diener, nämlich Diener Gottes. In der Prognose begegnet uns erneut die Gnosis, eine Vorauserkenntnis, zum Beispiel des Göttlichen.

Auch wenn im Verlaufe der Jahrhunderte die Begrifflichkeiten und ihr Inhalt einem Wandel unterworfen waren, so gehört doch ihre Herkunft zum Begriffsumfeld und es mag sich dann auch erhellen, wie nah dem Irrationalen heutzutage immer noch der ganze Bereich der Prognoseerstellung zu verorten ist.

Prognoseerstellung

In der Praxis verläuft die Prognoseerstellung, je nach Kontext, unterschiedlich umfangreich. Im Straf- und Maßregelvollzug sind es in der Regel Psychiater*innen und Psycholog*innen welche die vorliegenden Akten auswerten, sowie mit den Betroffenen mehr oder weniger ausführlich sprechen. Die Spanne reicht von ein oder zwei Stunden bis zu mehreren Tagen, an welchen jeweils 4-6 Stunden miteinander gesprochen wird. Zudem wird sich statistischen Prognoseinstrumenten bedient, welche vielfach auf Erhebungen im angloamerikanischen Raum, insbesondere den USA beruhen. Bei Vorliegen dieser oder jener Kriterien (z.B. instabiles Elternhaus, frühere eigene Gewalterfahrungen, früheres eigenes gewalttätiges Verhalten, uvm.) senkt oder erhöht sich das statistische Risiko erneuten abweichenden Verhaltens.

Im Bereich des Polizeirechts wird z.B. bei Verboten von Demonstrationen aus vergangenen Verläufen von Demonstrationen auf künftige Verläufe geschlossen, d.h. die Prognosen sind nicht ganz so ausdifferenziert wie im Bereich des Justizvollzuges.

Die Kritik

Prognosen unterliegen immer auch der Wahrheitsprüfung, d.h. sind sie geeignet, zuverlässig künftiges Verhalten vorherzusagen? Es gibt so etwas wie eine intuitive Evidenz. Das meint gewissermaßen ein Bauchgefühl, wie wir alle es kennen. Im privaten Umfeld mag dies vielfach genügen, wenn es indessen um grundrechts- und freiheitsbeschränkende Maßnahmen des Staates geht, sind strengere Wahrheitskriterien erforderlich.

Meine These lautet, dass sich der Staat in der Regel des Kriteriums der Nützlichkeit bedient. Dieser dem sogenannten Pragmatismus entlehnte Punkt stellt das Handeln über das Denken. Eine Entscheidung über die Wahrheit einer Theorie oder eben einer Prognoseerstellung wird aus ihrer praktischen Auswirkung und Nützlichkeit für das Leben gewonnen. Man könnte auch noch überlegen, ob besagtes Kriterium eingebettet ist in eine Konsenstheorie. Das was Konsens zwischen Sachverständigen und Justizbehörden ist, gilt als „wahr“.

Diese Herangehensweise immunisiert die Beteiligten vor Kritik. Für den Bereich der Sicherungsverwahrung existieren nämlich einschlägige Forschungsergebnisse, welche belegen, dass die Quote derer die fälschlich als „gefährlich“ eingeschätzt werden, bei über 50% liegt (z.B. Bartsch, „Nachträgliche Sicherungsverwahrung – ein kriminalpolitisches und rechtspolitisches Debakel“ sowie Anna Mandera, „Führungsaufsicht bei ehemaligen Sicherungsverwahrten“, abrufbar unter https://www.krimz.de/). Mandera wies nach, dass die Gefährlichkeit von als hoch rückfallgefährdeten und dennoch auf freien Fuß gesetzten Sicherungsverwahrten vielfach überschätzt worden sei.

Entsprechend kommt der renommierte Münchner Professor Nedopil sogar zu der Zahl von „etwa 60 bis 70%“ fälschlich als „gefährlich“ diagnostizierten Inhaftierten (vgl. Markus Drechsler (Hrsg.), „Massnahmevollzug – Menschenrechte, Weggesperrt und Zwangsbehandelt“, S. 188).

Über die Motive welche dazu führen, dass trotz dieses sehr sandigen Fundaments, auf welches jahrzehntelanger Freiheitsentzug ebenso gestützt wird, wie das Verbot von Demonstrationen oder die Anordnungen von Unterbindungsgewahrsam könnte trefflich spekuliert werden. Die Oberpsychologierätin W. (JVA Freiburg) meinte einmal, man habe eben keine besseren Instrumentarien zur Verfügung als die hier kritisierten.

Mit „Wahrheit“ im herkömmlichen Sinne hat jedoch die Praxis wenig zu tun. Wenn wir nämlich unter Wahrheit die Grundannahme verstehen wollen, dass eine Vorstellung genau dann wahr ist, wenn sie mit der Wirklichkeit übereinstimmt, also eine Korrespondenz zwischen Vorstellung und Welt besteht, muss für den Bereich der Prognosen im Justiz- und wohl auch dem polizeirechtlichen Kontext festgestellt werden, dass es an einer solchen „Korrespondenz“ mangelt. Aber genau dieser Wahrheitstheorie folgen weder die Sachverständigen, noch die Gerichte, prüfen also die jeweiligen Prognosen nur darauf ob sie schlüssig hergeleitet und in sich logisch, bzw. widerspruchsfrei sind. Betroffenen und ihre Anwält*innen mögen noch so nachdrücklich gegen Gutachten oder gerichtliche Entscheidungen vorgehen, sie dringen damit nicht durch (oder zumindest nur in den aller seltensten Fällen).

Die Feststellung, das Kriterium der Nützlichkeit sei ausschlaggebend, ist nicht trivial, denn es belegt eine weltanschauliche Perspektive und ein Menschenbild, welches die Stellung des einzelnen Menschen unterminiert. Wer „Nützlichkeit“ hört, mag vielleicht an den Utilitarismus denken. Dort gilt es, den Nutzen für die größtmögliche Zahl an Menschen zu mehren, unter Inkaufnahme von Leid des Einzelnen. Es werden mit hoher Sicherheit einige (wenige) Sicherungsverwahrte, ließe man sie alle frei, wieder schwere Straftaten begehen, es würde schwer geschädigte und traumatisierte Opfer geben. Indem man aber weit mehr Verwahrten die Freiheit entzieht, vermeidet man diese Opfer, unter Inkaufnahme des Umstandes, dass zahlreichen Betroffenen die Freiheit entzogen wird (unter Umständen bis zum Tod), obwohl sie, in Freiheit gesetzt, gerade nicht mehr straffällig geworden wären.


Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA (SV)
Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

https://freedomforthomas.wordpress.com
http://freedom-for-thomas.de

Verlegung nach Sachsen – never ending story?!

Seit November 2019 bemühe ich mich von Südbaden nach Sachsen in den dortigen Justizvollzug verlegt zu werden. Das Verfahren gleicht fast einer Odyssee, denn trotzdem ich im November 2021 vor dem OLG Dresden gewonnen hatte, verweigert das sächsische Justizministerium weiterhin meine Übernahme.

Das erste Gerichtsverfahren

Wie schon im November 2021 berichtet https://freedomforthomas.wordpress.com/2021/11/20/verlegung-in-ein-sachs… hatte ich in einem ersten Anlauf vor dem OLG Dresden einen Etappensieg errungen. Während die baden-württembergische Justiz der Verlegung ziemlich zeitnah im Frühjahr 2020 zustimmte, weigerte sich die sächsische Justizverwaltung mich in den dortigen Vollzug zu übernehmen, obwohl z.B. für Freund*innen aus der Region die Besuchsmöglichkeiten wesentlich besser wären; außerdem sollte nach Jahrzehnten in baden-württembergischen Vollzugsanstalten ein „Neuanfang“ unternommen werden. Beides überzeugte die Sachsen nicht, weshalb mein Antrag von dort abgelehnt wurde.

Das OLG Dresden entschied jedoch am 08.11.2021, dass die Ablehnung der Übernahme in den sächsischen Vollzug mich in meinen Rechten verletzen würde und das Ministerium mich folglich neu bescheiden müsse.

Die Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie

Mit Bescheid vom 24.05.2022 lehnte Ministerialrat E. meine Verlegung nach Sachsen erneut ab, denn zum einen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein „Neuanfang“ für mich dort möglich sei, da ich schließlich alle therapeutischen Maßnahmen in Freiburg ablehnen würde. Was die Bezugspersonen in Sachsen und der Region angehe, so würde ich der JVA Freiburg konsequent alle Einblicke in diese verwehren, weshalb eine „qualitative Bewertung“ und eine Aussage darüber inwieweit diese für mich förderlich seien ausscheide. Unabhängig von diesen in meiner Person liegenden Gründen, gebe es aber auch keine räumlichen Kapazitäten in Bautzen zur Aufnahme meiner Person. Von 40 Plätzen seien 39 aktuell belegt; eine „Interims-Station“ von sechs Plätzen, um dem Belegungsdruck zu begegnen, sei zwar vorhanden, aber werde noch im Verlaufe des Jahres mit Neuzugängen aus dem sächsischen Vollzug ausgelastet werden.

Das zweite Gerichtsverfahren

Nun habe ich erneut beim 2. Strafsenat des OLG Dresden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§23 EGGVG). Es bleibt abzuwarten wie diesmal die Entscheidung lauten wird.

Für Sicherungsverwahrte ergeben sich besondere Schwierigkeiten bei bundesländerübergreifenden Verlegungen. Während Strafgefangene im Grunde in eine jede Haftanstalt welche für den Vollzug von Freiheitsstrafen ausgewiesen ist verlegt werden können und dürfen, müssen Sicherungsverwahrte zwingend in einer Einrichtung des SV-Vollzuges untergebracht werden. Für Sachsen wäre das die JVA Bautzen. Bundesweit steigen jedoch die Verwahrtenzahlen immer weiter an, denn immer mehr Neuzugängen, stehen immer weniger Freilassungen gegenüber. Dieses Problem betrifft aktuell im Grunde alle Bundesländer gleichermaßen, so dass im Regelfall Verlegungen nur noch „im Tausch“ erfolgen; d.h. die beiden beteiligten Haftanstalten tauschen einen Insassen gegen einen anderen. Hinsichtlich Sachsen verhält es sich jedoch so, dass seit Jahren ein Insasse aus Bautzen hier in Freiburg einsitzt, so dass eine Verlegung meiner Person dorthin wieder ein Gleichgewicht herstellen würde, ich also keinen „zusätzlichen“ Platz belegen würde.

Und wie es sich mit der sog. „Interims-Abteilung“ tatsächlich verhält, ob diese nicht doch noch größere Kapazitäten aufweist als bloß sechs Plätze, auch das wird nun der Senat in Dresden zu klären haben, ebenso was die sozialen Beziehungen und Bindungen nach Sachsen und die Region betrifft.

Sicherungsverwahrte erbringen, so hat es 2011 das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil formuliert, ein „Sonderopfer“, denn ihnen wird die Freiheit entzogen auf Grund des bloßen Verdachts sie könnten künftig erneut straffällig werden. Die Freiheitsstrafen für vergangene Taten haben sie ja längst verbüßt. Das OLG Dresden wird sich also auch zu der Frage verhalten müssen, ob es mit dem ebenfalls vom BVerfG statuierten „Besserstellungsgebot“ (kurz gesagt: Sicherungsverwahrte müssten wegen dieses Sonderopfercharakters besser gestellt werden als Strafgefangene) vereinbar ist, wenn Sicherungsverwahrte in Fragen der Verlegung in ein anderes Bundesland schlechter gestellt werden als Strafgefangene.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. Justizvollzugsanstalt (SV),

Hermann-Herder-Str.8, 79104 Freiburg

https://freedomforthomas.wordpress.com

http://www.freedom-for-thomas.de

Wortmeldung von Carmen aus der Sicherungsverwahrung

In der Sendung „Ausbruch“ von Mai 2022 auf Radio Dreyeckland wurde ein längerer Beitrag von Carmen, aus der baden-württembergischen Sicherungsverwahrung eingelesen (https://rdl.de/beitrag/sendung-vom-22052022).

Ein spannendes Hörstück aus dem Frauenvollzug.

Die „Sonderausgabe Knast“ der Berliner Literaturzeitung „DreckSack“ von April 2022, in der der Text von Carmen zuerst erschien, ist mittlerweile vergriffen. Um so schöner, dass nun der Text von zwei Redakteurinnen eingelesen wurde. Rund 18 Minuten dauert die Einspielung und wir hören, wie Carmen aufgewachsen und schließlich mehrmals im Gefängnis gelandet ist. Wie sie versuchte, nach einer Blitzentlassung wieder Fuß zu fassen, erneut in Haft landete und nun die Sicherungsverwahrung erlebt.

Stimmen aus dem Frauenvollzug sind immer noch viel zu selten, um so mehr ist diesem Beitrag von Carmen weitere Verbreitung zu wünschen!

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
https://freedomforthomas.wordpress.com
Archiv: http://www.freedom-for-thomas.de