Kanzler Schröder kein Mörder? Staatsanwalt ermittelt nicht wegen Irak-Krieg!

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass sich die deutsche Bundesregierung – trotz gegenteiliger Beteuerungen – an den US-Aggressionen gegen den Irak beteiligt, z.B. durch Gewährung von Überflugrechten, für die ihre Mordfracht tragenden B 52-Bomber.

Nachdem sich der Generalbundesanwalt strikt weigert, gegen Kanzler SCHRÖDER wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges zu ermitteln, erstattete ich vorsorglich Strafanzeige wegen des Verdachts der Beteiligung an Mord gegen SCHRÖDER bei der Staatsanwaltschaft in Berlin. Jeder „gewöhnliche“ Gehilfe eines „gewöhnlichen“ Mörders würde verfolgt werden, nicht so bei SCHRÖDER!

Staatsanwalt EISENBACH (Staatsanwaltschaft Berlin, Az 74 Js 62/03) entschied am 4. April 2003, keine Ermittlungen aufzunehmen, da der Bundeskanzler schließlich „wiederholt (den) Willen geäußert (habe), sich an einem militärischen Schlag gegen den Irak nicht zu beteiligen“. Außerdem stelle die Gewährung von Überflugrechten die „Erfüllung von Bündnispflichten“ dar und sei ebenfalls „eine bloße Nichtverhinderung von Angriffshandlungen“.

Eine ebenso interessante wie auch gewagte, jedoch typische Argumentation, geht es doch darum, ein Mitglied der deutschen Regierung vor strafgerichtlicher Verfolgung zu schützen.

Noch in keinem Fall „gewöhnlicher“ Kriminalität weigerte sich eine deutsche Staatsanwaltschaft zu ermitteln, nur weil der/die Tatverdächtige – hartnäckig – leugnete (es sei beispielhaft an den Fall von Frau Monika BÖTTCHER, geborene WEIMAR erinnert, die vom Landgericht Frankfurt/a.M. wegen Mordes an ihren 2 Kindern verurteilt wurde und bis heute die Tat bestreitet).

Und was die angeblich „bloße Nichtverhinderung von Angriffshandlungen“ angeht, so sind in Deutschland Strafurteile wegen Mordes z.B. gegen Mütter ergangen, die ihre Kinder haben verhungern und verdursten lassen, obwohl doch der Tatbeitrag der Mütter „lediglich“ darin bestand, zu verhindern, dass die Kinder angemessen ernährt wurden.

Ja, diese Vergleiche hinken, sie sollen jedoch deutlich machen, dass hier ohne weiteres zumindest die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (nach Beantragung der Aufhebung der parlamentarischen Immunität SCHRÖDERS) möglich gewesen wäre!

Soviel heute als Lehrstück praktizierter Rechts-staatlichkeit!

 

01.04.2003 Thomas Meyer – Falk

Rechtliche Schritte gegen Deutschland im Irak-Krieg

Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich bekanntermaßen an dem völkerrechtswidrigen Angriff der USA und ihrer Alliierten gegen den Irak, in dem sie den USA gestattet den deutschen Luftraum zu nutzen und in dem sie US-Armeeeinrichtungen durch deutsche SoldatInnen und den Bundesgrenzschutz schützen lässt. Hiergegen kann auch juristisch vorgegangen werden.

Der Generalbundesanwalt Nehm weigert sich, obwohl dies seine Aufgabe wäre, die Aufhebung der Immunität des Bundeskanzlers und Abgeordneten Schröder sowie des Bundesverteidigungsministers und Abgeordneten Struck zu beantragen um formell gegen sie wegen Beteiligung an Kriegsverbrechen und Angriffskrieg, sowie Beteiligung an Mord, gefährlicher und schwerer Körperverletzung, u.ä. zu ermitteln. Von einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ganz zu schweigen. Deshalb habe ich am 20. März 2003 den Generalbundesanwalt Nehm wegen Strafvereitelung im Amt angezeigt. Es steht der Verdacht im Raum das Nehm absichtlich und wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass Schröder und Struck bestraft werden (strafbar gemäß §258 Strafgesetzbuch). In Deutschland gilt das Legalitätsprinzip, d.h. Nehm wäre verpflichtet zu ermitteln, bzw. zuvor die Aufhebung der Immunität von Schröder und Struck zu beantragen.

Darüber hinaus habe ich am 21. März 2003 beim Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstr. 7, D – 10557 Berlin) Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, der Bundesrepublik Deutschland vorläufig zu untersagen, die US-Armeeeinrichtungen zu schützen, sowie zu untersagen, dass die BRD den USA die Nutzung des deutschen Luftraums zu militärischen Zwecken gestattet. Natürlich ist es mehr als fraglich ob der Antrag überhaupt zulässig ist, wird hier doch juristisches Neuland betreten. Grundlage des Antrages ist zum einen die Berufung auf Artikel 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 Grundgesetz. Danach kann ein jeder in dessen Rechte der Staat eingreift, deutsche Gerichte anrufen. Da die Präambel des Grundgesetzes davon spricht, dass das „Deutsche Volk“ in einem vereinten Europa „dem Frieden der Welt zu dienen“ habe, muss es möglich sein, einem Staatsbürger dieses Landes zu gestatten, gegen die Beteiligung der deutschen Regierung an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg zu klagen, da gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz die BRD ein demokratischer Rechtsstaat ist. Als zweites Argument für die Zulässigkeit des Antrages wurde auf Art. 20 Abs. 4 GG verwiesen, wonach „alle Deutschen das Recht zum Widerstand haben, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“. Widerstand ist sodann gegen „jeden, der es unternimmt“ die demokratische rechtsstaatliche Ordnung zu beseitigen. Und was ist die Beteiligung an einem Angriffskrieg anderes als ein solcher Versuch? Da das Grundgesetz jedoch verlangt vor Inanspruchnahme des Widerstandsrechts „andere Abhilfe“ zu versuchen, muss hierunter – konsequenterweise – auch der Antrag an ein deutsches Gericht verstanden werden!

Es wird niemanden wundern, wenn am Ende diese juristischen Schritte erfolglos bleiben, aber dann bleibt zumindest immer noch die deutliche Erkenntnis, dass auch die deutsche Justiz nichts aus der deutschen Beteiligung an Angriffskriegen in der Vergangenheit gelernt hat!

 

Hau ab, Mensch — eine Rezension

Wenn Nelson Mandela davon sprach, das Gefängnis beraube den Menschen
nicht nur seiner Freiheit, sondern suche auch ihm die Identität zu
nehmen, dann legt das hier zu besprechende Buch von Xose‘ Tarrio, der
2005 in Spanien starb, Zeugnis davon ab, wie Gefangene ihre Identität
verteidigen und trotz unmenschlicher, trotz erniedrigender Behandlung
und Folter ihr Mensch sein bewahren.

Zehn Jahre brauchte es, bis das im Original in Spanien („Huye, hombre,
huye. Diario de un preso FIES“) 1997 erschienene bibliografische Buch
von Xose‘ nun in deutscher Übersetzung vorliegt: „Hau ab, Mensch!“.

Auf über 300 Seiten berichtet Xose‘ von den einzelnen Gefängnissen, in
denen er im Verlaufe vieler Jahre festgehalten, geschlagen, in
Handschellen gelegt wurde. Dies ist der äußere Rahmen und ist schon
lesenswert genug, wird doch die zerstörerische Wirkung der Institution
Gefängnis deutlich. Ebenso faszinierend und ungleich mehr von Bedeutung
ist jedoch die innere Entwicklung Xose‘ Tarrios zu verfolgen. Er, der
mit 19 Jahren eine anderthalbjährige Strafe antreten soll und am Ende
ein Strafmaß von 71 (!) Jahren vor sich hat, als er 2004 ins Koma fällt
und Anfang 2005 stirbt.

Geprägt von vielen Jahren in Heimen und Erziehungsanstalten, ist er
gewohnt, sich gegen die Umstände, auf die er im Gefängnis trifft,
aufzulehnen — und landet unversehens in Isolationshaft.
Das Buch erzählt, orientiert an den einzelnen Gefängnissen, in die er
verlegt wird, die Entwicklung hin zu einem anarchistischen Menschen,
voller Wut ebenso, wie voller Liebe. Es erzählt von Solidarität unter
den Inhaftierten und ihren Aufständen — aber auch von der Enttäuschung
durch Verrat.

Auf Xose’s Schilderungen passt gut der Satz des Anarchisten Erich
Mühsam: „Trotz allem Mensch sein, wär’s auch mit dem Messer!“.
Wo immer er die Möglichkeit hatte, las Xose’s Bücher über Politik,
Literatur, Philosophie und diskutierte mit seinen Leidensgenossen über
das, was sie gelesen hatten. Je mehr sich der innere Horizont
erweiterte, umso mehr revoltierten er und die anderen Gefangenen gegen
die Mauern und die unmenschlichen Haftbedingungen.

Eine Übersetzung ist stets ein Wagnis, aber dem Übersetzer ist es
exzellent gelungen, die bilderreiche und kraftstrotzende Sprache Xose‘
Tarrios in das Deutsche zu übertragen.

Eingerahmt wird das Buch von einem Vorwort Gabriel Pombo da Silvas und
einem Anhang mit einem Interview, das im Juni 2005 mit den Müttern von
Xose‘ und Gabriel geführt wurde. Gabriel, selbst spanischer Anarchist,
verbüßt zurzeit eine lange Haftstrafe in Aachen. Er lässt sich auch dort
nicht mundtot machen und setzt den Kampf für eine Gesellschaft ohne
Knäste ebenso fort, wie die Mutter Xose’s. Gerade der Umstand, dass am
Ende die Mütter der beiden Gefangenen zu Wort kommen (wo hört man denn
sonst, dass sich Mütter von Inhaftierten öffentlich äußern?) trägt zum
Gelingen dieses empfehlenswerten Buchs bei.

Bibliografische Angaben:
Xose‘ Tarrio, „Hau ab, Mensch!“, 408 Seiten
ohne ISBN, zu beziehen über:
Buchladen König Kurt
c/o AZ Conni e.V.
Rudolf-Leonhard-Str. 39
D-01097 Dresden
Tel. 0351 — 81 15 110, email: Koenig-Kurt@free.de,
www.free.de/Koenig-Kurt
Preis: 10 Euro, zzgl. Versandkosten

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Aus der Altenpsychiatrie

Wer sich mit der Thematik „Freiheitsentziehung“ beschäftigt, sollte nicht nur auf die Situation in den Gefängnissen schauen, sondern darf all jene nicht vergessen, die in den Psychiatrien aller Herren Länder sitzen.
Auch in Deutschland verliert man recht zügig seine Freiheit, wenn man als psychisch krank gilt (vgl. beispielsweise meinen Beitrag
 http://www.freedom-for-thomas.de/thomas/texte/sozia/wZ908x.shtml).

Im Folgenden möchte ich über die Vorgehensweise der (bayrischen) Justiz gegen Frau S. aus Sonthofen berichten: Geboren 1930, arbeitete sie ihr ganzes Leben. Seit Jahrzehnten bewohnt sie ihr eigenes kleines Häuschen, lange alleine, wenn ihr Ehemann auf Hoher See war, mit ihm zusammen, wenn er Urlaub hatte. Und seit einer Trennung von ihm wieder alleine. Vielfältig und vielsprachig interessiert lebte sie in Sonthofen, der südlichsten Stadt Deutschlands.

Durch Schicksalsschläge geriet im Verlaufe der Jahre etwas aus den Fugen und sie wurde kurzfristig in die Gerontopsychiatrie verbracht und medikamentös behandelt. Nach der Entlassung 2007 aus der Psychiatrie waren ihr nur wenige Wochen in Freiheit vergönnt, bevor man sie von drei Polizisten erneut ins Bezirkskrankenhaus eskortieren ließ.
Der dies billigende Beschluss des Vormundschaftsgerichts Sonthofen umfasst genau drei Seiten, davon eine Seite „Rechtsmittelbelehrung“ und eine Seite Präliminarien. Sprich, die die Freiheitsentziehung begründenden Ausführungen umfassen eine einzige Seite.
Und diese „Ausführungen“ bestehen auch noch aus bloßen Textbausteinen, dem zitieren von Paragrafen. Die einzige individuelle Bemerkung der Richterin Gramatte-Dresse besteht in dem Hinweis, Frau S. leide an „einer bipolaren affektiven Störung“ und sei „deshalb“ eine Gefahr für sich selbst.

Intellektuell wie juristisch stellt eine solche Begründung, man kann es nicht anders sagen, eine Beleidigung des gesunden Menschenverstandes dar. Schon der gedankliche Schluss, weil Frau S. an dieser Störung leide, stelle sie für sich selbst eine Gefahr dar, geht fehl.
Bipolare Störungen (auch Manisch-Depressiv genannt) sind bei ca. 1 % der Bevölkerung zu beobachten (vgl. Fiedler, „Persönlichkeitsstörungen“), 3. Auflage, S. 331). Will man nun 800.000 Menschen wegschließen?

Es wird nicht überraschen, zu erfahren, dass eine Begutachtung vor Anordnung der Einweisung nicht erfolgte; selbst die obligatorische Anhörung vor Gericht wurde unterlassen – schließlich bestand, so die Richterin, „Eilbedürftigkeit“. Weshalb man Frau S. zwar in eine andere Stadt in die Psychiatrie eskortieren konnte, nicht aber (zuvor) zur Richterin, deren Gerichtsgebäude wenige Minuten entfernt vom Haus von Frau S. zu finden ist, wird nicht erläutert.

Nachdem sich Frau S. weigerte, die ärztlicherseits angeordneten Psychopharmaka einzunehmen, wurde sie ans Bett geschnallt, so lange, bis sie „freiwillig“ ihre Pillen schluckte. Sie berichtete mir in bewegenden Briefen, dass sie vor Schmerzen geschrieen habe, während sie ans Bett gefesselt war. Ihre Beingelenke und Handgelenke seien noch Tage später geschwollen gewesen. Als Folge könne sie mittlerweile nur noch im Gehwagen laufen.

Der Demütigung nicht genug, sie wurde faktisch, wie der Volksmund so sagt, „entmündigt“. Sie, die seit Jahrzehnten Atheistin ist, bekam nun eine gesetzliche Betreuerin von der evangelischen Diakonie bestellt. Diese beeilte sich an „Frau Ilse S.“ (nur nebenbei: Sie heißt Inge S., aber selbst diese Sorgfalt überforderte offenbar die Betreuerin) zu schreiben, sie – Frau S. – dürfe sich von ihrem eigenen Geld weder Kleidung, noch Hygieneartikel kaufen, denn sie sei „nicht geschäftsfähig“ und werde schließlich in der Psychiatrie rundum versorgt. Sollte einmal dringender Bedarf bestehen, den „das Pflegepersonal (…) überprüfen und mir rückmelden“ werde, könne vielleicht anders entschieden werden.

Da hat also eine Frau über 45 Jahre gearbeitet und darf sich nun von ihrer Rente nicht einmal mehr etwas kaufen.
Sie ist der Gnade des Pflegepersonals und einer Betreuerin ausgeliefert.

Da sie geistig sehr rege ist, leidet Frau S. besonders unter dem Umstand, dass auf der Station viele demente PatientInnen sind. Eine Patientin habe sie auch schon in ihrem eigenen Bett vorgefunden und als Frau S. sie bat zu gehen, habe diese auf Frau S. eingeschlagen.
Grippe und Noro-Virus suchten die Station in den letzten Wochen heim, so dass „Quarantäne“ angesagt war.

Zwischenzeitlich befasst sich auch der Landtag in München mit den möglicherweise vorhandenen Missständen auf der Gerontopsychiatrischen Station des BKH Kaufbeuren (die Heil- und Pflegeanstalt Kaufbeuren hat übrigens eine traurige Vergangenheit im 3. Reich).

Für die zwangsweise Unterbringung stellt das BKH der Krankenkasse von Frau S. täglich 229,01 Euro, im Monat mithin 7.099,31 Euro in Rechnung.

Ihren letzten Brief beendete Frau S. mit dem Satz: „Ich bin zwar krumm und bucklig, aber mein Charakter ist aufrecht“.

Vergessen wir nicht jene, die in den Psychiatrien sitzen.