Strafvollzug 2012 – eine Übersicht

Bevor das Jahr zu Ende geht, heute noch eine kurze Übersicht über einige Entwicklungen. Die Rede soll sein von einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (A.), zwei Beschlüssen des OLG Karlsruhe (B.), dann von den Bauplänen für Hafträume in der JVA Burg (C.), einer Kampagne für den Zugang zum Internet (D.), dem schon seit vielen Jahren virulenten Problem der Diskriminierung von „Deutsch-Russen“ (E.) und abschließend von der Kürzung der Freizeit in der JVA Bruchsal (F.).

 

 

A.) Verfassungsgericht rügt baden-württembergische Polizei und Justiz

Als 2010 aus der JVA Freiburg ein Sicherungsverwahrter entlassen wurde, ordnete die Freiburger Polizei dessen Dauerüberwachung durch bis zu fünf Polizeibeamte an. Tag und Nacht bewachen und begleiten sie ihn, auf Schritt und Tritt. Während das Verwaltungsgericht, sowie der Verwaltungsgerichtshof diese Dauerüberwachung billigten, griff nun am 08.11.2012 das BVerfG ein (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20121108_1bvr002212.html).
Das Gericht anerkannte die enorme psychische Belastung für den Kläger; die Dauerpräsenz der Polizei verhindere jegliche Reintegration, es sei fraglich, ob eine solche Dauerbewachung nur auf eine Generalklausel im Polizeigesetz gestützt werden dürfe oder es nicht einer gesonderten gesetzlichen Regelung bedürfe. Ganz lebenspraktisch rügten die Richter, dass Polizei und untere Instanzen ihre Gefahrenprognose bezüglich Herrn S. auf ein veraltetes Gutachten gestützt hätten. Dies verletze S. in seinen Grundrechten.
Nach nun über zwei Jahren Dauerbewachung ist für Herrn S. nun vielleicht ein Ende der Polizeischikanen in Sicht; er saß immerhin gut 27 Jahre in Haft: fünf Jahre in Strafhaft und 22 Jahre in Sicherungsverwahrung. Gegen die Dauer der SV wandte sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (http://www.freedom-for-thomas.de/thomas/texte/inpol/oS1yFmwNM0.shtml).

B.) Oberlandesgericht rügt JVA Bruchsal

Wieder einmal hat das OLG Karlsruhe die aus Gefangenensicht willkürliche Anordnung von Kontrollmaßnahmen und von Fesselung durch die JVA Bruchsal (http://www.jva-bruchsal.de/) gerügt.
Mit Beschlüssen vom 15.11.2012 (A Ws 48/12)und 27.11.2012 (1 Ws 49/12) beanstandete das Gericht die übliche Praxis der JVA Bruchsal, Gefangene, die z.B. für Gerichtsverhandlungen in andere Anstalten überstellt werden, ohne konkrete Einzelfallprüfung vor dem Transport nackt ausziehen zu lassen, um sie zu durchsuchen. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, es handele sich vielmehr um einen „schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenen“, der nur dann statthaft sei, wenn eine einzelfallbezogene Anordnung des Anstaltsleiters vorliege, die auch zu begründen sei.
Im Übrigen sei es nicht rechtmäßig gewesen, den Gefangenen bei seiner Vorführung vor das Gericht (bei welchem er um seine Entlassung aus der Haft auf Bewährung nachgesucht hatte) zu fesseln; eine „einfache“ Fluchtgefahr reiche hierfür nicht, es bedürfe vielmehr einer „erhöhten Fluchtgefahr“. Sinngemäß könnte man sagen, das Gericht unterstellt bei fast jedem Gefangenen eine gewisse Fluchtgefahr, denn wer sitzt schon gerne und freiwillig in Haft.
Wie im Fall mit der Entkleidung/Durchsuchung rügte das Gericht, dass die JVA Bruchsal weder den konkreten Einzelfall geprüft habe, noch nachweisen konnte, dass eine erhöhte Fluchtgefahr vorgelegen habe.
Da in der JVA Bruchsal jährlich hunderte von Gefangenen „auf Transport“ gehen und dutzende zu Gerichtsterminen chauffiert werden, darf man angesichts dieser Rechtssprechung wohl von systematischem Rechtsbruch durch die Haftanstalt sprechen, denn die OLG-Richter betraten mit ihren Entscheidungen keineswegs Neuland, sondern machten der Anstalt nur klar, was diese bei Gesetzeslektüre hätte selbst feststellen können, und ferner, dass sich auch JVA-Beamte an Gesetze zu halten haben.
Es bleibt abzuwarten, ob Gerichtsbeschlüsse auf mehr Beachtung stoßen, als es das Gesetz bislang tat.

C.) Zellen für Sicherungsverwahrte in der JVA Burg

Während die baden-württembergische GRÜN/Rote-Koalition Sicherungsverwahrten (künftig) lediglich „Zimmer“ (so werden künftig euphemistisch die Zellen genannt werden) ohne Dusche und ohne Kochgelegenheit zubilligen möchte, 14 qm klein, plant man in Sachsen-Anhalt großzügiger. Circa 21 qm werden in Burg die „Zimmer“ groß, verfügen über getrennten Schlaf- und Aufenthaltsraum, eine eigene Dusche und eine Kochecke.
Die offizielle Bauzeichnung sowie ein Beispiel für die (künftige) Möblierung ist als PDF-Datei diesem Artikel beigefügt.
Es weist nicht nur auf die sprichwörtliche schwäbische Sparsamkeit hin, wenn in Baden-Württemberg den Verwahrten, die – das darf man nicht vergessen – ihre Strafe längst verbüßt haben, lediglich 14 qm kleine Zellen zugebilligt werden, sondern auch auf eine gewisse Schäbigkeit. Zumal Burg (Sachsen-Anhalt) nur exemplarisch steht für Länder wie Hessen, Niedersachsen oder Hamburg. Überall dort werden künftig Verwahrte in Zellen mit Dusche und Kochgelegenheit untergebracht, die circa 21 qm werden dort zum Standard.
Erst am 04.12.2012 berichtete der Deutschlandfunk über die selbst nach Ansicht des therapeutischen Leiters der SV-Stationen in Freiburg, desolate personelle Ausstattung der dortigen Sicherungsverwahrung.

(JVA Freiburg: http://www.jva-freiburg.de/servlet/PB/menu/1157448/index.html)

D.) Kampagne für Internetzugang für Gefangene

Im Herbst 2012 startete der Münster Verein „Arbeitskreis kritischer Strafvollzug“, unter Vorsitz von Professor Dr. Koch, eine Aktion, die „Gleiches Recht für alle!“ fordert, namentlich „Freien Zugang zum Internet als Menschenrecht – auch im Knast“ (http://www.aks-ev.net/aktuelles/neues-vom-aks.html?PHPSESSID=36792827fb6ba361c9c8276c829ed63a)
In einer Welt des 21. Jahrhunderts dürfte es auch Gefangenen nicht länger verwehrt werden, während ihrer Haftzeit das Internet zu nutzen. Die (abstrakten) Risiken würden den Nutzen bei weitem nicht in Frage stellen. Informationsfreiheit bzw. freier Zugang zu Informationen sei ein Menschenrecht; es sei geradezu geboten für eine erfolgreiche Resozialisierung den Zugang zum Internet zu gestatten. Im November 2012 legte der Verein erstmals einen Zwischenbericht im Zuge dieser Kampagne vor (http://www.aks-ev.net/fileadmin/user_upload/redakteure/PDF-Dateien/Z__Leben_ohne_Internet_komplett_korrig.pdf )in welchem zahlreiche Gefangene zu Wort kommen und sich aus ihrer Sicht zu der Kampagne äußern.

E.) Diskriminierung von „Deutsch-Russen“

Immer wieder erleben Menschen aus bestimmten Gruppen, dass sie diskriminiert werden, d.h. ungeachtet der Frage, ob sie zu einer bestimmten Gruppe tatsächlich gehören, werden sie auf Grund bestimmter Merkmale staatlicherseits einer solchen zugerechnet und dann bestimmten Repressionen unterworfen.
Im Strafvollzug sind dies im Wesentlichen Menschen, die die Justiz als „Deutsch-Russische Gefangene“ qualifiziert. Direkt daran anknüpfend, wo die Betreffenden (oder deren Eltern oder Großeltern) geboren wurden, werden sie ohne konkrete Einzelfallprüfung erst einmal mit Argwohn betrachtet und einem besonderen Überwachungs- und Kontrollregime unterworfen.
Besonders deutlich wird dies in der schon oben erwähnten JVA Bruchsal: wer in einem der früheren Staaten der Sowjetunion geboren ist oder entsprechende familiäre Beziehungen unterhält, gilt als „Deutsch-Russe“, so die offizielle Bezeichnung der JVA Bruchsal. Damit einher gehen bestimmte Auflagen: Verbot der Kommunikation in Briefen und bei Besuchen in russischer Sprache, besondere Beobachtung durch das Personal, Probleme bei der Gewährung von unbewachten familiären „Langzeitbesuchen“, wie auch bei der Gewährung von Vollzugslockerungen und Manches mehr.
Erst kürzlich wurde die Heidelberger Strafrechtsanwältin Katrin Buhrke (http://www.maerzgasse7.eu) bei der Anstaltsleitung wegen dieser Problematik vorstellig und stellte in den Raum, dass die JVA den Eindruck erwecke, „dass alleine die Herkunft (…) für sich genommen eine ‚Gefahr‘ darstelle.“ Seitens der Anstalt, so Rechtsanwältin Buhrke, erwecke man ferner den Eindruck, dass ausschließlich die „Gruppe der ‚Deutsch-Russen‘ aufgrund ihrer Herkunft bzw. Verwurzelung mit einer Absonderung als Neuzugang zu rechnen“ hätten.
Eher rhetorisch und sarkastisch mutete die Nachfrage der Anwältin an, ob man denn auch intern differenziere nach „Deutsch-Türkischen Gefangenen, Deutschen Gefangenen, Holländischen Gefangenen“.

Mit ihrem Schriftsatz greift die Rechtsanwältin ein brisantes Thema auf, denn Grundgesetz und auch die UN-Menschenrechtskonvention verbieten jegliche Diskriminierung auf Grundlage von Herkunft, Heimat, Abstammung oder auch der Sprache. Das eher eigenwillige Verhältnis zu Recht und Gesetz seitens der JVA Bruchsal wurde schon weiter oben unter Punkt B.) dargestellt, so dass es letztlich nicht überraschen mag, wenn auch Anti-Diskriminierungsvorschriften missachtet werden.

Seitens der Anstalten wird regelmäßig vorgetragen, bei dieser „Gruppierung“ handele es sich nun mal um eine streng abgeschottete, hierarchisch organisierte und strukturierte Gefangenensubkultur, der man anders nicht Herr werden könne.
Man mag vielleicht Verständnis haben, wenn im konkreten Einzelfall handfeste Beweise für ein strafrechtliches Fehlverhalten hinter Gittern vorliegen, dass ein Gefängnis spezielle Maßnahmen ergreift; was jedoch nicht angängig ist, wenn ausschließlich schon an die Herkunft oder Abstammung nachteilige Folgen geknüpft werden.

Immer wieder berichten mir empört betroffene Gefangene, in den früheren Staaten der Sowjetunion seien sie, ihre Eltern oder Großeltern oftmals verfolgt oder diffamiert worden, als „die Scheiß-Hitlerdeutschen“; jetzt, in Deutschland angekommen, erleben sie erneut staatliche Verfolgung.

F.) Kürzung von Freizeit in JVA Bruchsal

Es hört sich vielleicht amüsant an, aber auch Gefangene haben so etwas wie „Freizeit“, nicht, dass sie in dieser Zeit die JVA verlassen dürften, aber in den späten Nachmittagsstunden, nach getaner (Zwangs)Arbeit werden Gesprächs- und Sportgruppen angeboten. Konnten bislang in Bruchsal werktags von 17.00-19.20 Uhr die Gefangenen hierfür ihre Zellen verlassen, um in die Gruppenräume bzw. Sporthalle der Anstalt zu gehen, werden sie künftig schon um 18.30 Uhr in ihren Zellen eingeschlossen. Denn zum 01.01.2013 hat der bekannte Anstaltsleiter Müller (exemplarisch vgl. http://de.indymedia.org/2010/01/270866.shtml ) diese Verkürzung der abendlichen Freizeit-Zeiten angeordnet; wie so oft ohne jegliche Begründung. Da es in vielen Haftanstalten Baden-Württembergs schon Jahrzehnte üblich ist, dass Gefangene erst um 21 Uhr oder noch später in ihren Zellen eingeschlossen werden, sprechen viele Bruchsaler Gefangene davon, der jetzige Anstaltsleiter bewege sich zurück in mittelalterliche Zeiten, und fragen sich sarkastisch, wann er wohl wieder die Eisenkugel am Fuß einführen werde.

Thomas Meyer-Falk, c/o. JVA-Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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Nachträgliche Sicherungsverwahrung – reloaded

In der Presse war gelegentlich zu lesen, die nachträgliche Sicherungsverwahrung sei abgeschafft oder verboten worden, anhand eines aktuellen Falls möchte ich die aktuelle Rechtslage anschaulich machen.

 

Nachträgliche SV?

 

Bei der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff Strafgesetzbuch) handelt es sich um eine in Gefängnissen vollzogene Form der Freiheitsentziehung im Anschluss an die reguläre Strafe. Man sitzt also erst die Strafe ab und kann dann, im Falle der Anordnung der SV weiter verwahrt werden. Eingeführt 1934 von den Nazis und seit Mitte der 90’er von allen Bundesregierungen (auch unter Rot/Grün) ausgeweitet.

War es jedoch früher nur möglich, die SV zusammen mit dem Urteil über die Dauer der Haftstrafe zu verhängen, so dass die Betroffenen vom ersten Tag an wussten, was auf sie zukommt, ist seit Anfang der 2000’er Jahre auch die nachträgliche Verhängung möglich. D.h. erst gegen Ende der Strafhaftzeit stellt die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag und es kommt dann zu einem öffentlichen Prozess, unter Beteiligung von mindestens zwei Gutachtern, die sich über die „Gefährlichkeit“ des Gefangenen äußern müssen.

 

Verbot der nachträglichen SV?

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte die BRD 2009 und in den Folgejahren mehrfach, unter anderem auch wegen dieser nachträglichen SV. Die Menschenrechte verbieten, nachträglich das Strafmaß zu verschärfen; und da der EGMR die SV formal als Strafe einstuft (feinsinnige deutsche Juristinnen und Juristen bestreiten, dass es sich um eine Strafe handelt), ist das nur konsequent. Denn eine nachträgliche Straferhöhung ist verboten.

Jedoch binden die Urteile die Bundesrepublik immer nur in den konkreten Einzelfällen derer, die den Gerichtshof angerufen haben.

 

In einem zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Reformpaket zur SV wurde dann – zumindest – die Verhängung der nachträglichen SV für Straftaten, die nach dem 01.01.2011 begangen werden tatsächlich abgeschafft; im Umkehrschluss heißt das jedoch, die nachträgliche SV kann weiterhin für Täter verhängt werden, die ihre Taten vor dem 01.01.2011 begangen haben.

 

Der Fall Uwe O.

 

Uwe wurde 1996 angeklagt, eine Frau getötet zu haben; wegen eingeschränkter Schuldfähigkeit wurde er vom Landgericht Stuttgart zu einer Zeitstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB).

Letztere wurde vor einigen Jahren für erledigt erklärt (über seine Flucht aus dem Krankenhaus wurde auch medial breit berichtet, vgl. http://www.all-in.de/142058 so dass er am 30.11.2012 seine Strafe voll verbüßt gehabt hätte.

 

In den Wochen vor der Freilassung schmiedete Uwe Pläne, er wollte gerne in Richtung Bodensee ziehen und einer seiner ersten Wege sollte ihn in die Natur führen, er wollte einfach nur mal einige Stunden spazieren gehen, immer gerade aus und nicht – wie im Gefängnishof – nur im Kreis.

 

Da Uwes Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, trat Führungsaufsicht ein. Dieses Institut ermöglicht der Justiz, einen Menschen auch trotz Vollverbüßung der Strafe weiterhin zu überwachen und Auflagen anzuordnen. Wobei die Besonderheit besteht, dass die Verletzung dieser Auflagen strafbar ist (vgl. § 145 a StGB).

 

Das Landgericht Karlsruhe – zuständig für die JVA Bruchsal – ordnete u.a. an: Verbot des Alkoholkonsums und unregelmäßige Kontrollen auf Alkoholkonsum; Hausarrest während der Nachtstunden (20.00 Uhr bis 5.00 Uhr); drei Mal pro Woche Meldepflicht bei der Polizei; Mitführen eines Messers wurde verboten, zudem sollte er eine elektronische Fußfessel tragen.

 

Am Freitag, 23.11.2012, also sieben Tage vor der Freilassung, kam die Polizei zu ihm zu Besuch; man machte aktuelle Photos, nahm DNA-Proben und Fingerabdrücke, um die polizeilichen Datenbanken auf den aktuellen Stand zu bringen.

Ferner erläuterte die Polizei ihm die Auflagen, belehrte ihn, dass er sich strafbar mache, wenn er gegen diese verstoße und der für ihn zuständige Sachbearbeiter bei der Polizei gab ihm alle Telefonnummern, auch die Privatnummer. Er – Uwe – könne ihn dann gerne jederzeit anrufen, wenn irgendetwas sei.

 

Die wenigen Habseligkeiten von Uwe wurden in einem Paket verpackt, das dann am folgenden Montag (26.11.2012) per Post vorab an die neue Unterkunft geschickt werden sollte. Radio und Fernsehgerät hatte Uwe für einen geringen Euro-Betrag an Mitgefangene veräußert.

 

Der Schock

 

Nur Stunden nach dem Gespräch mit der Polizei wurde Uwe, wie er berichtet, von der zuständigen Gefängnisjuristin und weiteren Beamten in seinem Haftraum aufgesucht, wo ihm ein Telefax übergeben worden sei. Die Staatsanwaltschaft hatte am 15.11.2012 den Antrag gestellt, Uwe in der nachträglichen SV unterzubringen. Dieser Antrag ging, ohne wesentliche Akten, bei Gericht am 16.11.2012 ein und wurde dann am 23.11.2012 an Uwe per Fax übermittelt.

 

Uwe berichtete, ihm habe diese Mitteilung ganz real den Boden unter den Füßen weggezogen und in ein schwarzes Loch gestoßen.

 

Zu diesem Unglück kam auch noch Pech dazu, denn sein langjähriger Rechtsanwalt, der die ganze Vita von Uwe O. kannte, starb wenige Wochen zuvor (http://de.indymedia.org/2012/11/338603.shtml), so dass erst seitens des Gerichts ein neuer Anwalt gefunden werden musste. Am Dienstag, 27.11.2012 wurde Uwe dann, gefesselt und von Beamten bewacht nach Stuttgart eskortiert, wo man ihm den vorläufigen Unterbringungsbefehl eröffnete (ähnlich einem Haftbefehl ermöglicht dies der Justiz, Uwe nun bis zum für 2013 geplanten Prozess über die Frage der endgültigen Anordnung der nachträglichen SV im Gefängnis zu behalten).

 

Wie Uwe erzählt, werfe man ihm im wesentlichen vor, die Tat nicht aufgearbeitet zu haben und er sei in Haft auch durch einen Most-Fund auffällig geworden. Anlässlich einer Zellenkontrolle habe man nämlich vor einigen Jahren 20 Liter Most in seinem Haftraum vorgefunden.

 

Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft

 

Ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rechtssprechung des EGMR die nachträgliche Anordnung gegen die Menschenrechte verstößt und Uwe also gute Chancen hat, dort später eine Klage zu gewinnen, verdient doch die Stuttgarter Staatsanwaltschaft auch aus anderen Gründen erhebliche Kritik.

 

So sieht die Strafprozessordnung vor, dass ein Antrag auf nachträgliche SV „spätestens sechs Monate vor“ der Haftentlassung gestellt werden soll (§ 275 a StGB in der früheren Fassung).

Bei Herrn O. wartete die Staatsanwaltschaft bis 15 Tage vor der Haftentlassung. Es mag interessieren, dass es sich um die selbe, möglicherweise überforderte, Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart handelt, die schon die monatelange unrechtmäßige Inhaftierung eines Gefangenen in der JVA Bruchsal zu verantworten hatte (vgl. „Freilassung auf Schwäbisch“, http://de.indymedia.org/2011/11/319968.shtml).

 

Die Behörde sah sich auch nicht in der Lage, die für das weitere Verfahren relevanten Akten vorzulegen; der Staatsanwalt sicherte dem Gericht lediglich zu, man werde sich bemühen, alsbald auch noch die Prozessakten nachzureichen.

 

Einem Menschen nur Tage vor der Freilassung derart den Boden unter den Füßen weg zu ziehen, kann man wohl mit Fug und Recht als seelische Grausamkeit einstufen.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass Uwe O. getötet hat und das Leid seines Opfers, wie auch deren Angehörige und Freunde schwer wiegt, es war das Gericht, das eine zeitlich befristete Haftstrafe verhängte und gerade nicht die lebenslange Haftstrafe.

 

Besteht Hoffnung für Uwe O.?

 

Zur Zeit liegt Uwe die meiste Zeit im „Nest“, wie er sein Bett nennt, oder sitzt am leeren Zellentisch und starrt vor sich hin. Die Anstalt ist besorgt, er könne sich das Leben nehmen und kontrolliert nachts in unregelmäßigen Abständen seine Zelle, was ihm wohl ebenso lästig ist, wie den Beamten, die verpflichtet wurden, nach ihm zu schauen.

 

Der Anstaltsarzt zeigt sich großzügig mit der medikamentösen Versorgung (Schlafmittel und Antidepressiva).

 

Es kann durchaus sein, dass das Oberlandesgericht auf Haftbeschwerde den Unterbringungsbefehl aufhebt oder außer Vollzug setzt, oder dass 2013 das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, dass von Uwe O. doch keine konkrete Gefahr (mehr) ausgeht. Aber all das steht in den Sternen.

 

Geradezu schizophren mutete die Situation am Freitag, 30.11.2012 an: Wie Uwe erzählt, seien an diesem Morgen, es wäre sein Entlasstag gewesen, Polizeibeamte erschienen, um ihn in die Bodenseeregion zu fahren und ihn bei den ersten Stunden in Freiheit zu begleiten (und so auch zu überwachen).

Ihnen war bis zu diesem Morgen gar nicht bekannt, dass für Uwe die nachträgliche Sicherungsverwahrung beantragt wurde. Am darauf folgenden Sonntag musste Uwe O. mit Verdacht auf einen Herzinfarkt vorübergehend ins Städtische Krankenhaus verlegt werden, so sehr setzte ihm die Situation zu.

 

Ausblick für andere Gefangene

 

Das Schicksal von Uwe O. sprach sich in Windeseile in der JVA herum, und es wird dann auch von Gefängnis zu Gefängnis weiter berichtet (werden). Da die Vollzugsanstalten in den für die Gestaltung des Vollzuges so wichtigen „Vollzugsplänen“ der Inhaftierten eine eigene Rubrik haben: „nachträgliche Sicherungsverwahrung“ und dann darunter entweder steht: „Erfüllt die formalen Voraussetzungen“ oder „Erfüllt nicht die formalen Voraussetzungen“, trägt das Geschehen auch zur Verunsicherung nicht weniger Gefangener bei: Dass sie nämlich selbst bis Tage vor Haftentlassung niemals sicher sein können, dass nicht doch einem Staatsanwalt einfällt, die nachträgliche SV zu beantragen.

 

So sieht die Realität 2012 aus – trotz angeblich abgeschaffter nachträglicher SV!

 

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

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Gefangenenanwalt verstorben – über den Tod eines Rechtsanwaltes

 Es gibt immer wieder Situationen, in welchen wir auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angewiesen sind, das gilt auch für Menschen, die im Gefängnis sitzen.

 

Anfang November 2012 verstarb Rechtsanwalt Wolfgang Zimmermann aus dem badischen Bruchsal. Er vertrat seit vielen, vielen Jahren auch Strafgefangene und Sicherungsverwahrte.

 

Ich selbst lernte ihn schon 1996 kennen und er verteidigte mich mehrfach und stets voller Engagement in Strafsachen, aber auch gegen die Vollzugsanstalt. In jenen Jahren saß ich in Isolationshaft und gerade dort war dann immer mal wieder anwaltliche Vertretung sinnvoll.

 

Wer sich an Wolfgang Zimmermann wandte, der konnte sicher sein, dass er nicht zu allererst nach Geld verlangte, sondern sich den Fall vortragen ließ und dann umgehend tätig wurde.

Die Gefängnisjuristinnen und -juristen konnte er nie sonderlich gut leiden, was seine Klienten dann auch den Schriftsätzen anmerkten. Sie wussten, dass sich hier ein Anwalt ausschließlich für die Interessen seiner Mandanten einsetzte.

 

Regelmäßig war er in der JVA zu Besuch, um Mandantengespräche zu führen, auch bei Vollzugsplankonferenzen (dort wird mit den Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt erörtert, wie sich die kommende Zeit im Strafvollzug gestalten wird) war er präsent und stand Inhaftierten zur Seite. Denn nicht selten berichteten anwaltlich nicht vertretene Insassen, dass ihnen in mündlichen Konferenzen etwas zugesagt worden sei, was später die JVA nicht eingehalten habe. Es empfahl sich also durchaus, einen Zeugen, hier in Gestalt des Anwaltes Zimmermann, bei sich zu haben.

 

Wolfgang Zimmermann vertrat seine inhaftierten Mandanten vor Zivil- wie vor Strafgerichten und auch in Verfassungsbeschwerdeangelegenheiten vor dem Bundesverfassungsgericht; sicherlich nicht immer erfolgreich, aber stets mit Herzblut.

 

Schon seit Monaten zeichnete sich eine erhebliche Verschlechterung seiner Gesundheit ab; zuletzt mussten ihm Finger amputiert werden.

 

Für seine vielen inhaftierten Mandanten in der JVA Bruchsal, wie auch anderen Anstalten des Landes und auch forensischen Psychiatrien, ist der Tod von Rechtsanwalt Wolfgang Zimmermann in menschlicher Hinsicht ein Verlust, jedoch ebenso in juristischer Hinsicht.

 

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

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Tod eines HIV-positiven Gefangenen

Im Frühjahr 2012 berichtete ich über den Tod des Mitgefangenen Willi und dessen Kampf um ein menschenwürdiges Sterben in Freiheit. Nach seinem Tod bemühte ich mich um einige Reaktionen zu Willis Sterbeprozess; so soll heute insbesondere die Rede sein von der Haltung der Justiz und Politik.

Zur Vorgeschichte

Am 08. August 1966 wurde Willi im Südbadischen geboren, ging dort in Emmendingen zur Realschule, kam aber auch schon früh mit Drogen in Kontakt, so dass er fast durchgehend seit seinem 23. Lebensjahr in Haft saß. Zur Finanzierung seiner Heroin- und Kokainsucht überfiel er mehrfach Tankstellen und Apotheken, so dass er 1999 zu Sicherungsverwahrung verurteilt wurde.

Exkurs: Sicherungsverwahrung

Die SV wurde im Jahr 1934 von den Nationalsozialisten in das deutsche Strafrecht aufgenommen und ermöglicht seitdem Gefangene auch nach Verbüßen ihrer Strafe im Gefängnis zu halten, und zwar so lange, bis Gutachter und Gerichte davon überzeugt sind, dass von dem Inhaftierten keine „Gefahr für die Allgemeinheit“ mehr ausgeht. Waren früher von der SV Betroffene vielleicht schon 55, 60 Jahre oder noch älter, so wird seit Mitte der 90’er Jahre die SV zunehmend auch gegen junge und sehr junge Menschen verhängt: im Falle Willis, als er 33 Jahre alt war. Mit dieser Maßregel belegt zu werden, bedeutet im Haftalltag in aller Regel sich selbst überlassen zu bleiben, denn für die jeweilige JVA besteht kein Handlungsbedarf (zumindest bislang, denn durch Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes, sowie des Bundesverfassungsgerichts kommt hier zur Zeit etwas in Bewegung). Vollzugslockerungen scheiden aus, denn mit der SV steht das Kainsmal des „unverbesserlichen Gewohnheitsverbrechers“ auf der Stirn. Eine irgendwie geartete Behandlung? Wozu, man ist schließlich, wie erwähnt, ein für die Allgemeinheit gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Willi infiziert sich mit HIV

In Baden-Württemberg gilt eine Null-Toleranz-Politik in Sachen Drogen; erst recht im Gefängnis. Trotzdem beschaffen sich hochgradig Süchtige selbst dort ihren „Stoff“, so auch Willi. Und so kam es, wie es fast schon kommen musste, er infizierte sich beim Nadel-Tausch in der JVA Freiburg mit HIV. Um sich Heroin spritzen zu können und weil die Anstalt sich weigerte den Betroffenen sterile Spritzen zu geben, waren sie gezwungen, sich eine Nadel und Spritze, die sie sich illegal beschafft hatten, zu teilen. Einer in der Runde war jedoch HIV-positiv.

Als er von der Infektion erfuhr, brach für Willi eine Welt zusammen und er wollte nur noch raus, was ihm dann auch gelang – und er tauchte unter. Der Suchtdruck war allerdings zu groß und ein Leben in der Illegalität teuer, so dass er wieder Tankstellen und Apotheken überfiel; wobei er später stets betonte, nie jemanden körperlich verletzt zu haben. Für vier Überfälle erhielt er dann vom Landgericht Freiburg 1999 nicht nur die Sicherungsverwahrung, sondern auch eine Strafe von sieben Jahren Gefängnis.

Er sollte das Gefängnis nicht mehr lebend verlassen.

Willis Kampf um Freiheit

Körperlich schwer gezeichnet, denn vor einigen Jahren machte sich die HIV-Infektion immer stärker bemerkbar, beantragte Willi am 17. März 2011 bei der Staatsanwaltschaft Freiburg seine Haftentlassung wegen Haftuntauglichkeit. Der Anstaltsarzt der JVA Bruchsal, Dr. Maier, hatte attestiert, dass der körperliche Allgemeinzustand desolat zu nennen sei, der moribunde Patient habe jederzeit mit einer potentiell lebensbedrohlichen Krise zu rechnen.
Am 03. Juni 2011 lehnte die Staatsanwaltschaft mit ein paar wenigen Sätzen den Antrag ab; Herr K. stelle, gerade wegen der angeordneten Sicherungsverwahrung (deren Beginn war für August 2012 terminiert) eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, hieran ändere auch die angeschlagene gesundheitliche Situation nichts.
Hieraufhin wandte Willi sich ans Landgericht, denn die Entscheidung der Staatsanwaltschaft wollte er nicht hinnehmen, er hatte den Wunsch, „den Arsch in Freiheit zuzumachen“, wie er es recht anschaulich formulierte. Sein Antrag vom 14. Juni 2011 ging bei Gericht am Folgetag ein. Er wies auf seinen lebensbedrohlich kritischen Zustand hin, er hatte teilweise schon Dämmerzustände. Zwischenzeitlich brach er sich die Schulter (er kippte abends bewusstlos in der Zelle um, wo er morgens aufgefunden wurde; durch den Sturz auf den Steinboden der Zelle brach er sich die Schulter).

Wenn er dann mit seinen knapp 1,80 m und abgemagert auf ungefähr 50 kg über die Flure stakste, frugen sich fast alle, selbst manche der Wärterinnen und Wärter, weshalb man diesen Menschen nicht endlich frei ließ.

Verfahren Nr. 1 vor dem Landgericht Karlsruhe

Unter Az. 15 StVK 308/11 BR bekam Frau Richterin Görlitz Willis Antrag vom 14.06. 2011 in die Hände. Laut einem Bescheid des Präsidenten des Landgerichts, Herrn Riedel, vom 27.06.2012 habe es in diesem Verfahren zwar „vereinzelt Liegezeiten“ gegeben, allerdings müsse man auch die „jeweilige Geschäftsbelastung“ der Richterinnen und Richter berücksichtigen. So habe sich Frau Görlitz am 27.06.2011, 08.09.2011 und 08.02.2012 mit dem Fall beschäftigt. Ihr hätten jedoch „keine Anhaltspunkte für die letztendlich tödlich verlaufende Erkrankung“ Willis vorgelegen; hiervon habe sie erstmals „Anfang Februar 2012“ durch Willis Anwalt erfahren.
Eine insoweit erstaunliche Einschätzung, denn Willi hatte in all seinen Schriftsätzen an die Behörden und an das Gericht auf seine existenzielle Situation hingewiesen und explizit eine weitere Begutachtung durch Ärzte erbeten. Das weiß ich selbst deshalb so genau, da ich ihm alle Schreiben verfasste, er war dazu selbst nicht (mehr) in der Lage.
Auch wenn Frau Görlitz in acht Monaten sich immerhin drei Mal mit dem Gesuch eines totkranken Gefangenen befasste, so hatte sie doch genügend Zeit, um am 08.09.2011 den Antrag eines Anwaltes, der bereit war, Willi auf Staatskosten als Pflichtverteidiger zu vertreten, abzulehnen, und dem Anwalt mitzuteilen, die Sachlage sei einfach, die Mitwirkung eines Anwaltes nicht erforderlich.

Nachdem sich weitere Monate nichts tat, leitete Willi ein weiteres Verfahren beim Landgericht Karlsruhe ein.

Verfahren Nr. 2 vor dem Landgericht Karlsruhe

Gerade weil Richterin Görlitz bei Gefangenen der JVA ihren ganz „speziellen“ Ruf hat, hielt Willi es für sinnvoll, neben dem Antrag auf Freilassung wegen Haftuntauglichkeit einen Antrag auf ganz normale Haftentlassung „auf Bewährung“ zu stellen, wissend, dass für solch einen Antrag andere Richter zuständig sein würden. So ging sein Antrag (nach § 57 StGB) Anfang November 2011 bei Gericht ein und landete auf dem Tisch des Vorsitzenden Richters Kleinheinz (Az. 15 StVK 570/11 BR). Immerhin „schon“ am 28.12.2011 widmete sich der Richter dem Antrag, dem auch wieder das Attest des Gefängnisarztes beigegeben war und in welchem die sehr kritische gesundheitliche Situation ausführlich geschildert wurde. Weitere Verfügungen traf der Vorsitzende am 02.02. und 03.02.2012.

So wurde am 03.02.2012 die Einholung eines Gutachtens über die Kriminalprognose angeordnet; sprich drei Monate, nachdem Willi sich ans Gericht wandte, kam man nun auf die Idee solch ein Gutachten in Auftrag zu geben.
Immerhin bequemte sich der Richter, dann mit dem ausgewählten Sachverständigen zu telefonieren und auf schnellstmögliche Gutachtenerstattung zu drängen.
Der Gutachter kam zu dem wenig überraschenden Ergebnis, dass eine Freilassung verantwortbar wäre, so man Willi in eine betreute Einrichtung verlege, denn alleine könne er die Zeit, die ihm bis zum Tod verbleibe, nicht leben.

Die letzten Tage und Stunden von Willi

Nachdem Willi schon im Januar 2012 immer erschreckender aussah, weiter abmagerte (einzig sein Bauch stach hervor, denn dort lagerte sich Wasser ein, wie auch in den Beinen und teilweise in der Lunge) konnte der Anwalt von Willi dazu bewogen werden, nun doch mal ein bisschen nachdrücklicher bei Gericht zu intervenieren.

Exkurs: Verteidiger von Gefangenen

Es gibt sie, die engagierten, kämpferischen und einsatzfreudigen Anwälte, die sich auch für mittellose Mandanten in die Bresche werfen. Denn das sind die meisten Inhaftierten: arm wie eine Kirchenmaus. Willi gelang es, einen Anwalt für seinen Fall zu interessieren; schließlich war (und ist) das Thema Sicherungsverwahrung medial sehr präsent, wenn auch freilich meist im Zusammenhang mit Sexualverbrechern. Vielleicht würde sich ein Anwalt finden lassen, der einen Tankstellenräuber und sterbenskranken HIV-positiven Gefangenen vertritt? Zugesagt hatte schließlich Karlheinz Schnell ( http://www.rae-sfc.de/) aus Heidelberg, nach eigenem Bekunden seit über 30 Jahren Anwalt.
Nachdem Richterin Görlitz es am 08.09.2011 strikt ablehnte, den Anwalt zum Pflichtverteidiger zu bestellen, kamen nicht mehr viele Briefe des Anwaltes; besucht hat er ihn sowieso nie. Als dann am 08.Februar 2012 sich die Richterin doch umentschied und Herrn Schnell als Pflichtverteidiger beiordnete, half das auch nicht mehr viel.

Zurück zu Willis letzten Tagen und Stunden. Er dämmerte in seiner Zelle im 3.Stock vor sich hin. Eines Morgens erwachte er mit gelähmtem rechten Arm; der diensthabende JVA-Sanitäter, ein Gemütsmensch, meinte trocken, das solle sich am besten, nach dem Wochenende der Arzt mal ansehen. Hätten sich nicht Mitgefangene um ihn gekümmert, insbesondere André, der sich bereit erklärte nachts in Willis Zelle auf dem Boden zu schlafen, er wäre ziemlich verloren gewesen. In den Tagen vor Ostern 2012 war Willi vielfach zeitlich und örtlich desorientiert, lallte und war kaum ansprechbar. Aber Zigaretten rauchen, das wollte er reflexhaft immer. So drehten ihm Mitgefangene aus dem Tabakbeutel immer wieder Zigaretten, denn selbst (gelähmte rechte Hand) drehen konnte er nicht mehr. Am Vormittag des 09.April 2012 sprach ich selbst noch kurz vor seinem Abtransport ins Krankenhaus mit ihm; ein wirkliches Sprechen war es nicht. Er saß auf dem Bett, wiegte den Körper vor und zurück immer kurz vor dem Sturz auf den Boden, war kaum ansprechbar und ersichtlich weggetreten. Als dann kurze Zeit später das Mittagessen in seine Zelle gestellt werden sollte, fand der Beamte ihn leblos vor. Der dann informierte Notarzt veranlasste die Verlegung ins städtische Krankenhaus, wo Willi einige Stunden später starb.

Reaktion von Pflichtverteidiger Schnell

Nach Willis Tod frug ich den Anwalt, wie er diese ganze Sache denn einschätze. Mit Schreiben vom 17.04.2012 zeigte sich Schnell „tief getroffen“ vom Tod seines Mandanten, um dann wortreich zu beklagen, dass auf „rein juristischem Wege menschenwürdige Behandlung nicht eingefordert werden kann“.
Auf eine Nachfrage von mir im Juni 2012, ob er nicht selbst doch mehr hätte tun können, gerade weil er doch nach eigenem Bekunden solch ein erfahrener Anwalt sei: ich wies auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde hin, Untätigkeitsklage zum OLG und anderes mehr, denn die obergerichtliche Rechtsprechung fordert bei moribunden Inhaftierten durchaus alles Menschenmögliche, um einen würdigen Tod in Freiheit zu ermöglichen, zog er es vor, nicht zu antworten.

Sein Schreiben, wie die übrigen in diesem Beitrag erwähnten Bescheide finden sich als PDF-Datei im Anhang der Veröffentlichung auf indymedia und linksunten.de.

Reaktion von Professor Dr. Goll

Goll war bis zum Regierungswechsel in Stuttgart (Wechsel von CDU/FDP hin zu GRÜNE/SPD) langjähriger FDP-Justizminister. Peter Wegener, der selbst HIV-positiv ist und seit 17 Jahren in Isolationshaft sitzt und aus der Ferne mit Willi mitgelitten hat, schrieb dem Ex-Minister und frug diesen, was er von dem Procedere halte.
Am 12.06.2012 antwortete Prof. Goll, dass er sich im Justizministerium erkundigt habe. Dort habe er erfahren, Willi hätte nur einen „Antrag auf Entlassung zu stellen“ gebraucht und er wäre „für nicht haftfähig (…) erklärt“ worden. Allerdings habe Willi „die vertraute Umgebung der JVA angesichts seiner schweren Krankheit (…) nicht verlassen“ wollen.

So kann man sich die Realität auch zurecht lügen; Willi hatte nicht nur ein Mal seine Entlassung beantragt, in seiner Not schrieb er sogar Ministerpräsidenten Kretschmann von den GRÜNEN an, war dieser doch Mitglied einer Partei, die sich nach eigenem Bekunden sehr um die Menschenrechte sorgt, vielleicht sogar um die Menschenrechte eines Gefangenen im eigenen Bundesland.

Reaktion des Ministerpräsidenten

Auf Anfrage teilte die Staatskanzlei am 17.09.2012 mit, Gnadenanträge seien nachrangig, d.h. zuvörderst hätten Gerichte zu entscheiden, deshalb habe Kretschmann Willis im Frühsommer 2011 gestelltes Gnadengesuch nicht weiter bearbeitet.

Einstellung einer Strafsache

Wegen des Verdachts, die Richter Kleinheinz und Görlitz könnten sich einer Rechtsbeugung strafbar gemacht haben bei der Behandlung der Anträge von Willi, erstattete ich Strafanzeige. Staatsanwalt Dr. Kitanoff von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe stellte am 07.05.2012 (Az. 120 Js 11363/12) das Verfahren postwendend ein, da den Richtern kein elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege nachzuweisen sei. Sonderbar war noch die Argumentation hinsichtlich des Beschuldigten Kleinheinz, wonach dieser sich eines Verstoßes gegen § 57 StGB (hinsichtlich des Antrages auf Entlassung auf Bewährung) schon deshalb nicht habe schuldig machen können, also bei der Anwendung dieser Vorschrift, weil Willi schon seit dem 13.09.2009 in Sicherungsverwahrung gesessen hätte, also § 57 StGB nicht greife.

Wie schon oben einmal erwähnt, man kann sich die Realität auch zurecht lügen, denn Willis SV-Beginn war für August 2012 notiert, er saß bis zu seinem Tod in Strafhaft, also galt auch § 57 StGB.

Weitere Reaktionen

Bärbel Knorr von der Deutschen AIDS-Hilfe ( http://www.aidshilfe.de) zeigte sich von Willis Tod betroffen und postete dazu einen Text auf deren facebook-Auftritt ( http://www.facebook.com/deutscheaidshilfe/posts/434728669888150). Die LINKE Bundestagsabgeordnete Ulla Jelpke fand das Geschehen „skandalös“, so ihre Nachricht vom 11.04.2012. Betroffen zeigte sich auch sein Betreuer der Karlsruher AIDS-Hilfe, Matthias Tures. Wie auch Peter Asprion, der Willi aus seiner Zeit in der JVA Freiburg kannte, als er dort sein Sozialarbeiter war.
Behördlicherseits lautete die stereotype Reaktion, „Maßnahmen der Dienstaufsicht sind danach nicht veranlasst“, bzw. der Landtag schrieb auf zwei Petitionen, dass diesen „nicht abgeholfen“ werden könne, da alles seine Richtigkeit gehabt habe.

Fazit

Die Wut vieler Gefangener, die den ganzen Sterbeprozess verfolgt haben, ob aus der unmittelbaren Nähe, weil sie manchmal bei ihm saßen zum Kaffee und zu einer Zigarette oder nur so als Zuschauer von außen, war groß; mittlerweile ist nur noch Resignation da. Immer mal wieder flackert Willis Geschichte auf, gerne dann, wenn in den Medien über das Bandscheibenleiden Frau Timoschenkos (sie ist ehemalige Regierungschefin und sitzt zur Zeit im Gefängnis) und die Empörung westlicher, insbesondere deutscher Politiker die Rede ist, oder mal wieder ein hochrangiges Medizinerkollektiv der Charite aus Berlin in die Ukraine jettet, um das Rückenleiden der Frau T. zu behandeln.
Letztlich konnte man aus dem Tod Willis lernen, dass sich nichts ändert, alles bleibt, wie es ist. Notfalls wird die Realität verdreht und sich passend gemacht.

Wie wichtig die Justiz das Sterben von Gefangenen nimmt, zeigt die „Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über das Gesundheitswesen im Justizvollzug“ vom 04.07.2011 (vgl. Die Justiz 2011, S. 200 ff), gültig für Baden-Württemberg. Unter Ziffer 4, Titel: „Umgang mit sterbenden Gefangenen“ wird nicht etwa geregelt, wie man ihnen vielleicht ermöglichen könnte in Würde in Freiheit zu sterben, sondern, dass die Ärzte sich „bemühen“ sollen, die Gefangenen „ohne Schmerzen sterben“ zu lassen. Zudem habe der Sterbende Anspruch auf geeignete pflegerische Maßnahmen (Bettwäsche, Körperpflege u.a.)“ so das Ministerium in der Vorschrift.

Willi war nicht der erste Gefangene, der in Haft starb, und er wird nicht der letzte sein; dennoch ist sein Sterbeprozess und sein Tod anschauliches Beispiel für die im wahrsten Wortsinne gnadenlose Kälte von Juristinnen und Juristen in Behörden und Gerichten. Einerseits verlangen sie von Gefangenen, dass diese lernen, sich künftig empathisch zu verhalten – andererseits offenbaren sie selbst die Empathiefähigkeit eines arktischen Gletschers.

Am 10. April 2012 ist Willi K. gestorben.

Thomas Meyer-Falk, c/o. JVA-Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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Wiesenhof – 1. Prozess vor Gericht

Für den 10.Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht Halle (Saale) einen Prozesstermin in Sachen Wiesenhof angesetzt. Gegenstand des Verfahrens ist das Bemühen Wiesenhofs, einem Verbraucher den Zugang zu Informationen über lebensmittelrechtliche Verstöße der Firma Wiesenhof Geflügel Möckern GmbH zu verwehren.

 

Vorgeschichte

 

Nachdem in der JVA Bruchsal Produkte Wiesenhofs verkauft wurden und ich in der Presse die negativen Schlagzeilen und Berichte über den Wiesenhof-Konzern las, bat ich im Mai 2011 das Landesverwaltungsamt in Halle um Zugang zu den Informationen über lebensmittelrechtliche Verstöße.

Grundlage für den Antrag war das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), welches den Verbrauchern prinzipiell einen Rechtsanspruch auf Zugang zu diesen Informationen einräumt.

Die Behörde entschied, dass ich Anspruch auf Zugang zu den Akten über Wiesenhofs lebensmittelrechtliche Verstöße habe. Gegen diesen Bescheid legte Wiesenhof erfolglos Widerspruch ein und zog anschließend vor das Verwaltungsgericht.

 

Der Prozess

 

Seit Mai 2011 wurden zahlreiche Schriftsätze zwischen den Beteiligten gewechselt (unter http://de.indymedia.org/2012/03/326053.shtml berichtete ich darüber). Das Verwaltungsgericht behandelt nun am Montag, den 10.Dezember 2012 (ab 11.30 Uhr im Sitzungssaal 1.064 des Gerichts in der Thüringer Str. 16, 06112 Halle, Verfahren: 1 A 242/11 HAL) die Klage Wiesenhofs gegen das Landesverwaltungsamt; wobei das Gericht mich als beteiligten Dritten zu dem Verfahren beigeladen hat. Dies hat zur Folge, dass ich mich äußern, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben kann.

Wiewohl ich das Recht hätte, an der mündlichen Verhandlung, die öffentlich und für jedermann zugänglich ist, teilzunehmen, werde ich, da ich in Haft sitze, nicht erscheinen können.

Das Gericht sieht, entgegen der Rechtsauffassung der Anwälte der Firma Wiesenhof, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, so dass anstatt eine Kammer mit drei Richtern, eine Einzelrichterin über Wiesenhofs Klage entscheiden wird.

 

Argumentation von Wiesenhof

 

Wiesenhofs Anwälte tragen im wesentlichen vor, ich sei zum einen Strafgefangener, hätte also keine Möglichkeit am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, bräuchte also die Informationen nicht. Ferner hätte ich mich kritisch im Internet zu Wiesenhof geäußert, würde also, selbst wenn ich es könnte, niemals Wiesenhof-Produkte kaufen, mithin sei mein Antrag auf Zugang zu den Akten rechtsmißbräuchlich. Im übrigen sei ich Anhänger der Tierrechtsorganisation PeTA und wolle diesen dann Informationen zuspielen, damit PeTA weiter seine nach Ansicht von Wiesenhof „diffamierende Kampagne“ gegen Wiesenhof forcieren könne.

Letzterem Argument hat wohl nun Wiesenhof selbst den Boden entzogen, denn wie die taz vor wenigen Tagen berichtete, speisten PeTA-Vertreter mit Wiesenhof-Vertretern und erklärten sich bereit, künftig vor kritischen Veröffentlichungen Wiesenhof Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abschließend machen Wiesenhofs Anwälte rechtliche Einwände gegen das VIG geltend, da eine Offenlegung der Akten datenschutzrechtliche Belange und Geschäftsgeheimnisse der Firma beeinträchtige. Das Gesetz sei sogar verfassungswidrig, tragen die Rechtsvertreter vor.

 Nun bleibt abzuwarten wie das VG Halle (Saale) über Wiesenhofs Klage entscheiden wird; sollte – wie zu erwarten – Wiesenhof unterliegen, ist wohl ein Gang durch alle Instanzen zu erwarten.

Ansprechpartner für Presseanfragen:


a) Pressestelle des VG Halle

b) Präsident des Landesverwaltungsamtes, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle


Prozesstermin:

Montag, 10.12.2012, 11:30 Uhr im Saal 1.064 des VG Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle

 

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA-Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

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Gewalt, Folter, Tod & die Polizei

Wer in den letzten Wochen und Monaten die Mainstream-Presse liest, begegnet allenthalben den meist recht wehleidigen Klagen deutscher Polizisten und deren Gewerkschaftsvertreter über eine angeblich erschreckende Zunahme an Gewalt gegenüber Polizeibeamten. Wesentlich weniger Aufmerksamkeit schenkt die selbe Presse den Opfern der Polizeigewalt.

 

 

„Um Leben und Tod“

 

So lautet der Titel des Buches von Kriminaloberkommissar Ortwin Ennigkeit, jenem Polizeibeamten, der vor fast genau 10 Jahren im Polizeipräsidium Frankfurt a. Main dem dringend der Entführung des Bankierssohns Jakob von Metzler Verdächtigen Gäfgen androhte, man werde ihm nun alsbald erhebliche Schmerzen zufügen, sollte er nicht das Versteck des entführten Jungen offenbaren. Wer dieses Buch liest, der wundert sich kaum über die alltägliche Polizeibrutalität und Selbstverständlichkeit, mit der Polizeibeamte im Alltag von Knüppel und Schusswaffen Gebrauch machen. Auf knapp 270 Seiten breitet Ennigkeit das Innenleben der Polizei (und seiner eigenen Befindlichkeit) aus, in der es pure Selbstverständlichkeit ist, einen Verdächtigen, wenn er nicht spurt wie die Polizei möchte, zu schlagen, bis er auspackt. Mehrfach verweist Ennigkeit in seinem Buch auf den Fall einer Entführung aus dem Jahr 1989, als ein Beamter eines Mobilen Einsatzkommandos einen gleichfalls der Entführung Verdächtigen so lange zusammen schlug, bis der das Versteck preisgab. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Notstand (§ 34 StGB) vorgelegen habe, der Polizeibeamte wurde später befördert.

 

Im übrigen, so der Buchautor, handele es sich niemals um Folter, wenn man einen Verdächtigen hart angehe, sondern ausschließlich um „Anwendung unmittelbaren Zwangs“ und der sei rechtmäßig; wer etwas anderes behaupte, ob nun die Staatsanwaltschaft, die Gerichte, Politiker, Menschenrechtsaktivisten oder gar linke „randalierende Horden“ (Buch Seite 197) liege schlicht falsch und verkenne die Rechtslage.

Während Ennigkeit in dem Buch von der ersten bis zur letzten Seite beklagt, er und sein Vorgesetzter, der damalige Polizeivizepräsident Daschner – dieser hatte die Folter angeordnet – wären von allen Seiten vorverurteilt worden und auch ausgiebig die Unschuldsvermutung zitiert, gesteht er die selbe Unschuldsvermutung Verdächtigen nicht zu.

Dieses Buch ist wohl exemplarisch für eine weit verbreitete Einstellung bei der Polizei: Gesetze sind nur für die anderen da.

Ennigkeit beschreibt ausführlich, dass so gut wie niemand Einwände erhob, als Daschner – mit Rückendeckung des damaligen Präsidenten des Landeskriminalamtes Norbert Nedela – die Androhung und dann auch ggf. die erforderliche Durchführung von Foltermaßnahmen an dem Verdächtigen Magnus Gäfgen anordnete. Auch dem Buchautor selbst kamen keinerlei rechtliche oder moralische Bedenken, er frug sich lediglich, ob es psychologisch sinnvoll sei.

Der Buchautor, der das Buch letztes Jahr (2011) veröffentlichte, gibt einen ungeschminkten Einblick in das Denken und Handeln der bundesdeutschen Polizei.

 

 

Ein Konditormeister verteidigt sich

 

Als in den Morgenstunden des 17. März 2010 ein Sondereinsatzkommando (SEK) den einer Nötigung verdächtigen Hells-Angel Karl-Heinz B. festnehmen will, kommt es zu einem Schuss – und ein Polizist stirbt. Der Verdächtige B. ist nicht vorbestraft und besitzt völlig legal Schusswaffen. Tags zuvor hatte er Morddrohungen von den Bandidos erhalten, dies war dem SEK auf Grund der Telefonüberwachung bekannt. Als B. von Geräuschen an seiner Wohnungstüre erwachte (das SEK versuchte, die Türe aufzustemmen), machte er im Flur das Licht an und sah vermummte Gestalten. Er ging von einem Angriff der Bandidos aus und schoss durch die Türe. Die Kugel traf einen der SEK-Beamten durch das Armloch der Schutzweste – erst jetzt gab sich die Polizei zu erkennen und man schrie: „Sofort aufhören zu schießen, hier ist die Polizei!“.

Obwohl er sich bei der anschließenden Festnahme nicht wehrte, wurde er nachweislich zusammen getreten und mißhandelt, schließlich hatte er es gewagt (wenn auch irrtümlich) auf einen Polizisten zu schießen. Der Gefängnisarzt stellte dann amtlich ein blaues Auge und Hämatome im Genitalbereich fest.

Für diese Misshandlungen interessierte sich im Grunde niemand – um so größer das Geschrei, als der Bundesgerichtshof am 01.11.2011 Karl-Heinz B. vom Vorwurf des Totschlags an dem SEK-Beamten frei sprach. Es habe sich um eine aus Sicht des B. nachvollziehbare Notwehrlage gehandelt, zumal es fraglich sei, ob der SEK-Einsatz überhaupt rechtmäßig gewesen war.

Ein Proteststurm zog durch die Politik und Szene der Polizei, samt deren Gewerkschaftern. Es war die Rede von einem „Schlag ins Gesicht“ der Polizei, von einem „fatalen Signal“ an Schwerkriminelle. BILD titelte gewohnt plakativ: „BGH lässt Polizisten-Killer laufen“.

 

 

Musikstudent Tennessee Eisenberg stirbt

 

Am Vormittag des 30. April 2009 stirbt der begabte Musikstudent Eisenberg in einem Kugelhagel der Regensburger Polizei. Tennessee soll angeblich einen Mitbewohner mit einem Messer bedroht und seinen Suizid angekündigt haben. Die anrückenden acht Polizisten gehen nicht etwa sensibel auf den ersichtlich seelisch angeschlagenen Eisenberg ein, sondern fordern ihn barsch auf, sofort das Messer aus der Hand zu legen, man andernfalls von der Schusswaffe Gebrauch machen werde.

Mit hängenden Armen soll E. dann langsam auf die Beamten zugegangen sein. Im Treppenhaus fallen die ersten Schüsse: Ein Projektil geht in die Wand, ein zweites zertrümmert Eisenbergs Kniegelenk, ein drittes seinen linken Oberarm.

Interessant ist, dass die beiden Kugeln Tennessee von hinten treffen, er also mit dem Rücken zu den Polizisten gestanden haben oder sich von ihnen weg bewegt haben muss. Alle Beamten fliehen nach den Schüssen aus dem Haus – nur einer bleibt zurück und feuert nun mehrfach auf Tennessee, so lange bis dieser tödlich ins Herz getroffen zusammen bricht.

Dass keiner der Schützen strafrechtlich belangt wurde, versteht sich fast von selbst; die verzweifelten Eltern haben mittlerweile Verfassungsbeschwerde erhoben, denn Staatsanwaltschaft und bayrische Polizei, ebenso das zuständige Gericht (beim OLG wollten die Eltern ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren durchsetzen, damit kann versucht werden, eine unwillige Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zu zwingen) mauern, wie ein Mann stehen sie hinter dem Kugelhagel, in welchem Tennessee sterben musste.

 

 

Strafsache Polizeibeamte

 

In einem verdienstvollen ZEIT-Dossier (http://www.zeit.de/2012/40/DOS-Behrendsen-Interview) vom 27.09.2012 geht die Journalistin Sabine Rückert dem, wie sie es nennt „nachlässigen“ Umgang mit Opfern von Polizeigewalt nach. Laut einer Studie des Berliner Strafrechtsprofessors Tobias Singelstein werden 95 % aller Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte sang und klanglos eingestellt. Selbst Strafverteidiger raten ihren misshandelten Mandanten im Regelfall, sie sollten keine Strafanzeige erstatten, da man ihnen zum einen kaum glauben werde und sie zum anderen mit einer Gegenanzeige wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt rechnen müssten.

Aus der Deckung wagt sich in jenem Zeit-Dossier ein Kölner Polizeibeamter. Udo Behrendes, er übernahm 2002 jene berüchtigte Kölner Polizeiwache, in welcher im selben Jahr sechs Polizeibeamte einen psychisch Kranken so schwer misshandelten, dass dieser starb. Er bekundet ganz offen, dass der von den Polizeigewerkschaften stets bekundete Anstieg von „Gewalt gegen Polizisten“ wohl eher ein Märchen sei, als Realität.

Solch eine Offenheit dürfte aber die Ausnahme bleiben.

 

 

Ausblick

 

Noch gar nicht die Rede war von der alltäglichen Gewalt, die Polizisten bei politischen Demos aus dem linken Spektrum ausüben: Ob Pfefferspray, brutale Polizeigriffe, Knüppelschläge, bis zum Anschlag festgezurrte Handfesseln, Tritte (gerne in den Genitalbereich), Schläge mit der Hand ins Gesicht. Für all das interessiert sich, abseits der Szene und Szenepresse kaum ein Medium. Wenn aber ein Polizist auch bloß über die eigenen Beine stolpert, wird sofort von einem mutmaßlichen „brutalen Übergriff auf die Polizei“ gefaselt.

 

Es ist nicht zu erwarten, dass in den kommenden Jahren, die eher von mehr als von weniger sozialen Kämpfen geprägt sein werden, die einseitige Berichterstattung in den Mainstream-Medien anders als bislang ausfallen wird.

Wer Verdächtige erschießt, sie schlägt und misshandelt, ihnen mit Folter droht oder auch anwendet, kann in den allermeisten Fällen als Polizeibeamter mit Nachsicht durch die Justiz rechnen. Selbst wer einmal verurteilt werden sollte, so wie die eingangs erwähnten Polizisten Daschner und Ennigkeit (beide wurden zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt, was später der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine völlig ungenügende Bestrafung hielt), muss mit weiteren Nachteilen nicht rechnen – im Gegenteil, die Beförderung folgt alsbald.

 

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal (Germany)

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Neue Gesetze zur Sicherungsverwahrung

Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 (vgl
http://de.indymedia.org/2011/05/307207.shtml), in welchem das Gericht unter anderem die materiellen Haftbedingungen in der Sicherungsverwahrung kritisierte, versuchen u.a. die Bundesländer eigene SV-Gesetze auf den Weg zu bringen. Anhand dreier Beispiele soll die Entwicklung skizziert werden.

A.) Was ist „SV“?

Gemäß § 66 Strafgesetzbuch kann Sicherungsverwahrung, d.h. eine erst nach Ende der Haftstrafe zu verbüßende Freiheitsentziehung verhängt werden, wenn der/die Angeklagte einen „Hang“ zur Begehung von Straftaten aufweist, durch welche Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (können). Die Betroffenen verbüßen dann, wie angedeutet, erst die für die begangene Tat verhängte Strafe und werden im Anschluss so lange weiter im Gefängnis festgehalten, Jahre, Jahrzehnte, unter Umständen bis zum Tod, wie sie als „gefährlich“ für die Allgemeinheit angesehen werden. Etwas, das überwiegend Psychiater und Psychologen beurteilen, auch wenn die Entscheidung über Weitervollzug oder Freilassung formal die Gerichte treffen.
Eingefügt in das Strafgesetzbuch wurde die SV 1933 von den Nationalsozialisten, wiewohl es schon in der Weimarer Zeit Vorüberlegungen zu solch einer Maßregel gegeben hatte.

B.) Urteil des BVerfG vom 04. Mai 2011

Da seit jeher der Schwerpunkt beim Vollzug der SV auf der „Verwahrung“, d.h. dem bloßen Wegschließen der Betroffenen lag, beanstandete neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch das BVerfG die Haftsituation in den SV-Abteilungen der BRD. Das Bundesverfassungsgericht setzte dem Bundesgesetzgeber sowie den Landesgesetzgebern eine Frist bis zum 31. Mai 2013 zur Herstellung eines grundgesetzkonformen Haftregimes, welches insbesondere deutlichen Abstand zum Strafvollzug aufweisen und „freiheitsorientiert“ gestaltet sein müsse, mit dem Ziel baldmöglichster Haftentlassung.

Zum einen soll sich also die Ausgestaltung der konkreten Haftsituation in den SV-Abteilungen (welche bis dato nur in eigenen Fluren oder Abteilungen innerhalb der Gefängnisse bestanden) deutlich von den Bedingungen in Strafhaft-Abteilungen unterscheiden, denn schließlich sei die Strafe abgebüßt. Zum anderen solle durch vielfältige Therapieangebote versucht werden, die Zeitdauer der Unterbringung in der
SV zu verkürzen.

C.) Zahlen zur SV

Zum Stichtag 31. März 2012 saßen 445 Personen bundesweit in Sicherungsverwahrung, davon zwei Frauen (Quelle: Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de/). Lediglich sechs (männliche) Sicherungsverwahrte befanden sich unter gelockerten Haftbedingungen im „Offenen Vollzug“, können also die JVA tagsüber verlassen, um z.B. in Freiheit arbeiten zu gehen. Die meisten Verwahrten sitzen in NRW (107), gefolgt von Baden-Württemberg (67), Bayern (44), Rheinland-Pfalz (43) und Hessen (41). Die übrigen Verwahrten verteilen sich auf die anderen Bundesländer (Quelle: a.a.O.).

D.) Gesetzentwürfe aus Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen

Wer die Entwürfe im Detail selbst lesen möchte, findet die Links am Ende dieses Beitrags. Ich möchte mich beschränken auf eine kurze Darstellung der Gemeinsamkeiten sowie entsprechender Unterschiede.

1.) Gemeinsamkeiten

Alle drei Bundesländer stellen therapeutische Maßnahmen in den Mittelpunkt des künftigen Vollzuges der SV. Es sollen insbesondere „sozialtherapeutische, psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungsmaßnahmen“ ergriffen werden, die dem Ziel dienen „die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten zu mindern“, so dass möglichst bald eine Freilassung erfolgen könne.
In den Zellen eingeschlossen werden sollen die Betroffenen lediglich während der Nachtzeit; tagsüber sollen sie sich innerhalb ihrer Abteilung und auch im Gefängnishof frei bewegen dürfen. Wer noch keine Vollzugslockerungen (wie Hafturlaub oder Ausgänge, hierbei verlässt man die JVA ohne Bewachung durch Beamte) erhält, soll im Regelfall mindestens vier Mal pro Jahr „ausgeführt“ werden, d.h. zusammen mit Wärtern das Gefängnis für ein paar Stunden verlassen dürfen.
Während alle genannten Bundesländer in ihren Strafvollzugsgesetzen den Bezug von Päckchen mit Lebensmitteln für die Strafgefangenen verboten haben, sollen künftig die Verwahrten sich Pakete mit Esswaren schicken lassen dürfen (was für Inhaftierte von besonderer Bedeutung ist, denn das Sortiment des jeweiligen Gefängnisshops ist sehr, sehr begrenzt und die Preise sind überdurchschnittlich teuer).
Ferner wird der Lohn für die Arbeit angehoben: von etwa 10 Euro (während der Strafhaftzeit) pro Tag auf knapp 20 Euro pro Tag. Und während man in Strafhaft seinen Bedarf an Lebensmitteln, sowie Körperpflegeprodukten lediglich vom sogenannten „Hausgeld“ (3/7 des täglichen Verdienstes werden auf dieses Konto gebucht, so dass man circa 70-100 Euro im Monat als „Hausgeld“ zur Verfügung hat; die restlichen 4/7 auf ein Überbrückungsgeld- bzw. Eigengeldkonto) decken darf, soll man in SV auch „Eigengeld“ nutzen können, auf dieses Konto dürfen Freunde und Verwandte Gelder einzahlen.

Das sind Detailregelungen, die Menschen in Freiheit wenig sagen dürften, für die Betroffenen jedoch eine kleine Erleichterung in ihrem Alltag bedeuten.

2.) Unterschiede

Wiewohl sich die Bundesländer eigentlich auf eine einheitliche Regelung der SV geeinigt haben, finden sich dann im Detail doch Unterschiede. So will Bayern an der schon für den Strafvollzug geltenden Arbeitspflicht festhalten (zumindest wenn aus behandlerischen Gründen eine Arbeit zugewiesen wird), während Niedersachsen und Baden-Württemberg auf eine Arbeitspflicht verzichten. Dafür gewährt Bayern (erstaunlich liberal) künftig dann Taschengeld, wenn ein Verwahrter „bedürftig“ (sprich mittellos) ist, auch wenn er die eigentlich zugewiesene Arbeit verweigert. Wohingegen Baden-Württemberg jenen, die nicht arbeiten möchten (was sie ja auch nicht müssen laut Gesetzentwurf „zur Schaffung
einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung“), nur dann Taschengeld gewährt, wenn die Untergebrachten krank oder so alt sind, dass sie Rentnern gleichen, oder wenn die Anstalt keine Arbeit zur Verfügung stellt.
Das GRÜN/Rot regierte Baden-Württemberg möchte zudem die Zahl der Pakete, die sich ein Verwahrter schicken lassen darf, begrenzen, während die anderen beiden Bundesländer keine zahlenmäßige Obergrenze planen. Die CDU in Niedersachsen möchte jenen Untergebrachten, die auf die Gefängnisnahrung verzichten, täglich bis zu 7,20 Euro als „Verpflegungsgeld“ auszahlen, damit sie sich selbst verköstigen können.
Letzteres ist auch in den anderen beiden Ländern geplant, nur ist man dort geiziger und möchte lediglich circa 2 Euro pro Tag als „Verpflegungsgeld“ gewähren. Dies sind nur einige der Unterschiede; und wie man aus weiteren Bundesländern (z.B. Rheinland-Pfalz) hört, sollen auch weitere Bundesländer ihre eigenen Regelungen im Detail planen.

E.) Erste Reaktionen aus der Fachwelt und der Politik

Professor i.R. Feest (http://www.strafvollzugsarchiv.de/) wurde als Sachverständiger zu einer Anhörung im Niedersächsischen Landtag zu dem dortigen SV-Gesetzentwurf geladen und äußert sich erfreulich kritisch zu dem Thema SV insgesamt und zu dem Gesetzentwurf im Speziellen (http://www.strafvollzugsarchiv.de/index.php?action=archiv_beitrag&thema_id=16&beitrag_id=537&gelesen=537).
Er hält es für fragwürdig, weshalb man nicht gänzlich auf das Instrument der Sicherungsverwahrung verzichte. Kritisch hinterfragt Professor Feest die Absicht, durch Entzug oder Gewährung von „Vergünstigungen“ die Verwahrten zu zwingen im Vollzug „mitzuarbeiten“. Warum es der Anstalt möglich sein soll, Besuchsverbote und Kontaktverbote (per Brief) zu und mit bestimmten Personen auszusprechen, hält Feest für nicht nachvollziehbar.

Im Rahmen der ersten Beratung des Gesetzentwurfs im Niedersächsischen Landtag (vom 20.06.2012) wies der LINKE-Abgeordnete Hans-Henning Adler (Plenarprotokoll Seite 17945) auf die Tatsache hin, dass es die Nazis 1933 waren, die das „Gewohnheitsverbrechergesetz“, sprich die SV einführten, was den CDU-Abgeordneten Jens Nacke in Rage versetze. In mehreren erregten Zwischenrufen, mit welchen er versuchte, die Rede des LINKEN zu stören, diffamierte er Adler als „verrückt“ (Zitat: „Sie sind wohl verrückt geworden“), da der LINKEN-Abgeordnete angeblich die
„Sicherungsinhaftierung der BRD mit der Naziinhaftierung“ verglichen habe, so CDU-Abgeordneter Nacke.
Auf diese Polemik kritisch angesprochen, reagierte Nacke in einem Antwortbrief an mich vom 04. September 2012 ersichtlich dünnhäutig und verwahrte sich „aufs Schärfste“ dagegen, dass die CDU ein Nazigesetz verteidige, denn schließlich wären es auch die Nationalsozialisten gewesen, die „die Straftatbestände von Mord und Totschlag“ in das
Strafgesetzbuch eingefügt hätten. Eine Logik, die ich nicht ganz nachvollziehen konnte.

F.) Was kostet das alles?

Niemand kann sagen, dass sich der Staat das Thema wenig kosten lassen würde. So weist Bayern in seinem Gesetzentwurf (Seite 4) Baukosten für ein eigenes SV-Gebäude auf dem Gelände der JVA Straubing
(http://www.justizvollzug-bayern.de/JV/Anstalten/JVA_Straubing/) von über 24 Millionen Euro aus. Dazu noch weitere 2 Millionen für die Ausstattung mit Personal (wobei es sich bei den 2 Millionen um die jährlichen Kosten handelt). Niedersachsen lässt laut seinem Gesetzentwurf Baukosten von über 12 Millionen Euro springen (Gesetzentwurf Seite 50) und jährliche Personalkosten von 1,3 Millionen (a.a.O., S. 51).
Baden-Württemberg spart sich einen Neubau (und widmete eine Untersuchungshaftanstalt um), rechnet aber mit Personalmehrkosten von ca. 740.000 Euro im Jahr (Gesetzentwurf S. 52).

Bundesweit dürfte sich der Staat, grob geschätzt, die Beibehaltung der Sicherungsverwahrung einen knapp drei-stelligen Millionenbetrag kosten lassen.
Nur der geringste Teil landet dann wirklich in den Taschen der Verwahrten: so rechnet Baden-Württemberg mit lediglich „3.500 Euro“ Mehraufwendungen pro Jahr für das Taschengeld der Verwahrten.

G.) Ausblick

Das Thema „Sicherungsverwahrung“ wird Gesellschaft und Justiz auch in den kommenden Jahren und Jahrzehnten weiter beschäftigen. Denn ungelöst ist nach wie vor der Umgang mit jenen Verwahrten, deren SV vor 1998 angeordnet wurde und bei denen die rückwirkende Verlängerung dieser SV von maximal 10-Jahre-Unterbringung in „Lebenslange-Unterbringung“ trotz Beanstandung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 nicht substantiell verändert wurde.
Ferner werden sich nicht wenige Verwahrte wegen der teils erheblichen Unterschiede im Haftalltag und der Ausstattung der SV von Bundesland zu Bundesland an die Gerichte wenden. Ein Beispiel: die GRÜN/Rote-Landesregierung in Stuttgart lehnt es strikt ab, die Zellen der Verwahrten mit Dusche und Kochzeile auszustatten, obwohl schon Gerichte zu erkennen gegeben haben, dass eine solche Mindestausstattung geboten sei. Während nun Hessen, Niedersachsen und andere CDU geführte Bundesländer eiligst Baupläne ändern und Duschen und Kochzeilen vorsehen, könnten die Verwahrten aus dem Südwesten ab Juni 2013 ihre Freilassung verlangen. Wie das? Verletzt eine JVA das vom
Bundesverfassungsgericht formulierte „Abstandsgebot“ (d.h. der Vollzug in der SV muss sich erheblich von dem in der Strafhaft unterscheiden), führt dies dazu, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt werden und der Betroffene entlassen werden muss.

Darüber hinaus vermittelt eine Maßregel wie die der Sicherungsverwahrung ein Menschenbild, das man nur als pervertiert bezeichnen kann: es unterstellt die Existenz des Typus von „Gewohnheitsverbrecher“, des unverbesserlichen „homo criminalis“, des kriminellen Menschen.

Viele Stimmen in Politik und Justiz suggerieren, in der Sicherungsverwahrung säßen die „Gefährlichsten der Gefährlichen“.
Allerdings räumen selbst die der Justiz zuarbeitenden forensischen Psychiater ein, dass lediglich 5-10% der Sicherungsverwahrten mutmaßlich „wirklich“ gefährlich seien, im Sinne von zu erwartenden schweren Gewalt- oder Sexualdelikten, also 90-95% der Verwahrten völlig zu Unrecht verwahrt würden.

Was auch immer mit dem Institut der Sicherungsverwahrung für Ziele und Absichten verfolgt werden mögen, eine rationale Kriminalitätspolitik, im Sinne von Verhütung, Vermeidung und Erkennen von Ursachen der Kriminalität, gewiss nicht.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA-Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
http://www.freedom-for-thomas.de
http://www.freedomforthomas.wordpress.com

Die erwähnten Gesetzentwürfe:
Baden-Württemberg:
http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/showregulation.do;jsessionid=7E7C5859C5BC1087737E9FBE426F4860?regulationId=2298588
Bayern:
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/ministerium/ministerium/gesetzgebung/gesetzentwurf_baysvvollzg.pdf
Niedersachsen:
http://www.mj.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30988&article_id=106805&_psmand=13

Gewalt in den Knästen 2012

Wenn von Gefängnissen die Rede ist, schwingt meist eine von Gewalt geprägte Empfindung mit. So mag es dann wenig überraschend sein, wenn der ehemalige niedersächsische Justizminister und im Hauptberuf Kriminologie lehrende Professor Christian Pfeiffer, zusammen mit Steffen Bieneck, Mitte August 2012 eine Studie über „Viktimisierungserfahrungen im Justizvollzug“ (abrufbar unter
http://www.kfn.de/versions/kfn/assets/fob119.pdf) veröffentlicht, die von einem hohen Maß an Gewalterfahrungen beredtes Zeugnis gibt.

Über die Studie

Als „Forschungsbericht Nr. 119“ beschreiben Bieneck und Pfeiffer auf 35 Seiten die Ergebnisse einer in fünf Bundesländern (Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen) im Zeitraum April 2011 bis Mai 2012 durchgeführten Studie. Befragt wurden 6.384 Gefangene (bzw. diese nahmen an der Studie teil, denn insgesamt wurden an 11.911 Inhaftierte Fragebögen verteilt, jedoch nur knapp die Hälfte gab dann auch die Fragebögen ausgefüllt zurück).

Über 25% der erwachsenen Männer, 25% der Frauen und sogar fast 50% der Jugendlichen berichteten, in den letzten vier Wochen des Erhebungszeitraums Opfer körperlicher Übergriffe seitens anderer Gefangener geworden zu sein. Sexuelle Gewalterfahrungen berichteten 4,5% der Männer, 3,6% der Frauen und 7,1% der Jugendlichen.
Opfer „indirekter Viktimisierung“, wie die Autoren der Studie das Verbreiten von Gerüchten, bzw. das sich über die Betroffenen lustig Machen bezeichnen, berichteten über 50% der Männer, 63% der Frauen und 57% der Jugendlichen. Direkt durch verbale Gewalt angegangen wurden nach der Studie jeweils knapp 40% der erwachsenen Frauen und Männer, bzw. 54% der jugendlichen Inhaftierten.

Folgen der Gewalt

Die meisten der Gefangenen, die Opfererfahrungen berichten, beklagen als unmittelbare Folge ein Gefühl der Hilflosigkeit, gefolgt von Zorn, Depression und Schlafstörungen. Berichtet werden jedoch auch blaue Flecken, Blutungen, offene Wunden, Knochenbrüche und innere Verletzungen.

Während Jugendliche überwiegend darauf verzichten, Vorfälle zur Anzeige – sei es der Polizei oder auch nur der Anstalt – zu bringen (57,5% berichteten, von einer Meldung Abstand genommen zu haben), wurde bei den erwachsenen Männern in 53,7% und bei den Frauen in 60% der Fälle der Vorfall angezeigt.

Wer sein schlimmstes Erlebnis nicht anzeigte, gab überwiegend an, dies deshalb nicht getan zu haben, „weil man das im Gefängnis nicht“ mache, gefolgt von der Angabe, nicht als Verräter gelten zu wollen oder Angst vor weiteren Übergriffen gehabt zu haben.

Mediale Rezeption der Studie

Schon am Tag des Erscheinens der Studie berichtete die Wochenzeitung „Die Zeit“ in ihrem „Dossier“ (http://www.zeit.de/2012/34/DOS-Gefaengnisse-Deutschland-Gewalt) vom 16.08.2012 unter der Schlagzeile „Die Schlechterungsanstalt“ ausführlich über die Studie aus Hannover. Auch die meisten überregionalen, wie auch viele lokale Zeitungen griffen die Studie auf.
Die ZEIT breitete auf drei Seiten die ungeschminkte Realität des aktuellen Justizvollzugs aus; erwähnte den Foltermord in der Jugendstrafanstalt Siegburg (am 11. November 2006 ermordeten dreiGefangene ihren Zellenkollegen), berichtete von sexuellem Missbrauch unter Gefangenen, Schlägereien wegen Streit um Drogengeschäfte. Nicht fehlen durfte auch die „Russland-Deutsche Subkultur“, die als lebender Leichnam durch die Köpfe und Behördenflure seit vielen Jahren zu geistern pflegt: danach hätten „Russland-Deutsche“ Gefangene viele Knäste in Deutschland „im Griff“, würden sich nur nach den Geboten der „Diebe im Gesetz“ (aus Sowjetzeiten stammende Regeln dortiger Lager) richten und den „heiligen Abschtschjak“ (eine Art Sozialkasse) finanziell unterstützen, und dies nur unter Zwang und auch Anwendung von Gewalt.

Kritische Bewertung

Manche ZeitungsleserInnen dürfte ein ebenso grausiges wie wohliges Schaudern überkommen haben, als sie von der Gewaltstudie lasen. „Es geschieht den Verbrechern doch recht. Sie waren es, die die Gesetze gebrochen, die Regeln verletzt haben, sollen sie sich doch untereinander selbst zerfleischen; was beschweren die sich denn jetzt, wenn sie
beleidigt oder geschlagen werden, dazu noch von Ihresgleichen. Alles Pack!“, so oder so ähnlich dürften nicht wenige gedacht haben.

Andere mögen vielleicht Mitgefühl empfinden; denn auch Täter können zu Opfern werden.
Zumal die Studie ausdrücklich feststellt, dass jene Inhaftierten, die schon in ihrer Kindheit physische Gewalt erleben mussten, später häufiger selbst (erneut) Opfer von Übergriffen im Gefängnis wurden.

Ein wesentliches Manko der Studie ist freilich, dass nicht nach Gewaltausübung durch Bedienstete gefragt wurde; denn auch wenn körperliche Übergriffe von Beamten auf Gefangene möglicherweise weniger häufig geschehen mögen als unter den Gefangenen, so erleben sicher nicht wenige Gefangene durch Vollzugsbedienstete zumindest das, was die Autoren „indirekte, verbale oder psychische Viktimisierung“ nennen. Opfererfahrungen, die gleichermaßen zu Zorn, Hilflosigkeit, Depression, Schlafstörungen oder dem Gefühl der Erniedrigung führen. Hier stricken die Autoren der Studie an dem Bild der stets guten und fürsorglichen Staatsbediensteten, das einem Realitäts-Check kaum standhalten würde.
Zugleich blenden sie damit wesentliche Ursachen für Gewalt innerhalb der Subkultur der Inhaftierten aus, denn diese sehen ja alltäglich, wie die Beamten mit ihnen selbst umgehen. Das ist gewiss nicht die alleinige Ursache für Gewalt unter Gefangenen, dennoch sollte sie nicht unerwähnt bleiben.

Ob nun in dem ZEIT-Dossier oder in anderen Berichten, stets wird die erwähnte „Subkultur“ als Wurzel, wenn schon nicht allen, so doch vielen Übels identifiziert. Dabei wird dann übersehen, dass es sich um einen „sekundären Anpassungsmechanismus“ handelt, wie die Professoren Feest und Bung (AK-Strafvollzugsgesetz, 6.A., § 3 Rz.16) schreiben, der in einer totalen Institution wie dem Gefängnis die Funktion hat, den schädlichen Folgen der Institutionalisierung entgegenzuwirken. Und ferner, dass die dann unter den Gefangenen ausgeübte Gewalt „institutionelle Ursachen“ haben kann und Teil einer Selbstbehauptungsstrategie darstellt.

Eine solche (selbstkritische) Sicht der Dinge ist freilich kaum von Vollzugspraktikern zu erwarten; erst recht nicht, wenn eine bayerische Justizministerin Merk (die ZEIT, a.a.O., S.14) mit den Worten zitiert wird: „Das System Strafvollzug funktioniert“. Das Gefängnis, so Merk weiter, mache Häftlinge zu brauchbareren Menschen. „Es wäre traurig, wenn ich daran nicht glauben würde – und unsere praktischen Erfahrungen geben mir recht“, lobpreist Merk sich und den bayerischen Vollzug.

Nach der Verhaftung und auch noch während des Strafprozesses interessiert sich die Öffentlichkeit (auch) für die „TäterInnen“; aber sobald sie in die Strafanstalt eingeliefert sind, erlischt jegliches Interesse. Dabei würde dann Aufmerksamkeit besonders Not tun, denn Gewalt braucht den Schutz des geschlossenen Raums, des Verschweigens und des Wegschauens. Aber dort, wo hingesehen, auf Menschen geachtet wird, selbst wenn diese zuvor Verachtenswertes getan haben mögen, geht Gewalt zurück.

Thomas Meyer-Falk, c/o. JVA-Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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