Knast äußert sich zu Interview-Verbot

 Kürzlich berichtete ich über ein Verbot der JVA Freiburg, mit dem ARD-Politmagazin KONTRASTE ein Interview zum Thema „Isolationshaft“ führen zu dürfen (http://de.indymedia.org/2014/03/353426.shtml). Nunmehr liegt die Stellungnahme der Haftanstalt vor.

Begründung der JVA vom 26.03.2014

Gegen das erwähnte Verbot hatte ich beim Landgericht Freiburg (Az. 13 StVK 158/14) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die zuständige Richterin am Landgericht, Frau M., prüft nun meine Klage gegen das Verbot.

Hierzu holte sie erst mal eine Stellungnahme der Anstalt ein (diese ist als pdf-Datei im Original zu finden unter: https://linksunten.indymedia.org/de/node/111999.

Laut Oberregierungsrat R. sei zu befürchten, ein Interview könne mich „zu weiteren Straftaten anregen“, da bei mir eine „schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung“ vorliege. Ich könne mir, so der Jurist der Haftanstalt, „nicht eingestehen, viele Jahre (meines) Lebens durch Straftaten und anschließende Freiheitsentziehungen vergeudet zu haben“. Jeder Zuspruch von außen stille mein (angebliches) Verlangen „nach ständiger Aufmerksamkeit“ und im übrigen würde ich mich „hinter der grandiosen Vorstellung einer Märtyrerexistenz“ verstecken, anstatt mich als „therapiebedürftigen Untergebrachten“ zu sehen.

Weiterer Verfahrensgang

Diese Spekulationen des Vertreters der JVA habe ich pauschal bestritten. Nun bleibt abzuwarten, wie die Richterin den Sachverhalt weiter aufklärt, ob sie Zeugen vernehmen oder weitere Stellungnahmen einholen wird. Angesichts der Arbeitsüberlastung der Kammer wird mit einer Entscheidung erst in vielen Monaten gerechnet werden können.

Bewertung der Äußerungen des JVA-Vertreters

An anderer Stelle (http://de.indymedia.org/2013/06/345749.shtml) thematisierte ich, aus welchen Gründen ich mich dem Therapiediktat nicht unterwerfe; die – nicht nur in meinem Fall, sondern bei nahezu allen Verwahrten – zu beobachtende Vorgehensweise der Pathologisierung nicht nur einzelner Facetten der Betroffenen, sondern ihres gesamten Verhaltens, dient einerseits der Abwertung und Abwehr ihrer (berechtigten) Forderungen. Denn schließlich sind es nur die Ansprüche psychisch auffälliger, ja kranker und abnormer Persönlichkeiten, so dass man sich nicht ernsthaft damit auseinander zu setzen braucht.

Die Instrumentalisierung psychiatrischer Kategorien und Diagnosen zur Ausschließung missliebiger Personen ist aus der Geschichte bekannt, trifft aber auch heute keineswegs nur Inhaftierte, sondern durchdringt weite Teile der Gesellschaft, des Arbeitslebens, ja sogar der Nachbarschaft. Wer sich nicht den sozialen „Normen“ gemäß verhält, gerät schnell in den Verdacht „psychisch krank“ zu sein.

Zum anderen dient speziell bei Sicherungsverwahrten die permanente Pathologisierung dazu, für künftige Entscheidungen über Freilassungsbegehren der Betroffenen genügend Material zu sammeln, um eine solche Haftentlassung ablehnen zu können. In meinem eigenen Fall, die eigentlich zwingende Haftentlassung nach 10 Jahren Sicherungsverwahrung, mit Hinweis auf die angeblich „schwerst gestörte“ Persönlichkeit, auf Grund derer weitere schwerste Straftaten zu erwarten seien, verwehren zu können.

Denn hier zählt nicht die Wahrnehmung, hier zählen nicht die Erfahrungen, die langjährige Freundinnen und Freunde mit den Betroffenen gemacht haben, sondern die konstruierte Realität der Akten. GutachterInnen stützen sich auf besagte Gefangenenakten, deren Inhalt die Vollzugsanstalt bestimmt hat, durch Verfügungen und Schriftsätze wie vorliegend besprochen.

Legitimer Widerstand, Protest, politische Motivation, politische Argumente gegen Strukturen, ob in den Knästen oder außerhalb von diesen, die es zu überwinden gilt, werden durch die Einordnung in psychiatrische Kategorien versucht zu delegitimieren.

Je mehr ein Mensch dann gegen diese offiziösen „Diagnosen“ ankämpft, um so nachdrücklicher stellen staatliche Stellen solche Diagnosen und definieren den Widerstand hiergegen seinerseits als „Ausdruck krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Einsicht“ in die angeblich vorhandene „Störung“.

Isolationshaft wird in Deutschland seit Jahrzehnten praktiziert; in den 70’ern und 80’ern vielfach in Zusammenhang mit den RAF-Gefangenen und anderen linken kämpfenden Gruppen, heute im Zusammenhang mit § 129 b-Gefangenen und auch gegen Insassinnen und Insassen, die sich, aus welchen Gründen auch immer, gegen ihre Inhaftierung auflehnen (http://community.beck.de/gruppen/forum/17-jahre-isolationshaft-in-deutschland).

In diesem Kontext dann kritische Berichterstattung zumindest stellenweise zu steuern zu versuchen, in dem man ein TV-Interview verbietet, ist eine politische Aussage der Justiz und entsprechend zu kritisieren.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV-Abtlg.), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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Knastalltag 2014 in BRD

 Manche Klage aus deutschen Gefängnissen mutet im Vergleich zu dem, was wir heute aus Griechenland (A description... http://contrainfo.espiv.net) oder auch Italien (A description... http://www.finimondo.org) lesen und hören unverhältnismäßig, ja fast überflüssig an. Dort geht es vielfach um das nackte physische Überleben – in griechischen und italienischen Knästen. Trotzdem sollten die Meldungen aus deutschen Knästen nicht ganz vergessen werden, denn nur weil die rein physische Existenz im Regelfall hier nicht akut bedroht ist, bedeutet das nicht, dass die Beschwerden überflüssig oder unbegründet wären.

Zuerst soll es um André S. gehen (A.) und das gegen ihn angestrengte Entmündigungsverfahren; in einem zweiten Teil berichte ich von dem Vorwurf freiburger Sicherungsverwahrter, dort werde ein „todesstrafenähnlicher Verwahrvollzug“ praktiziert (B.).

A.) Entmündigung eines rebellischen Gefangenen?

 

Es gibt mittlerweile einige Texte im Internet von André S. zu lesen (A description... https://linksunten.indymedia.org/de/node/105605) und auch wenn er nicht immer unumstritten ist, zeigt die neueste Entwicklung, wie sehr die Knäste auf die Psychiatrisierung setzen: wer unbequem ist, der wird zum Geisteskranken erklärt.
Was ist geschehen? S. wehrt sich seit Jahren, verbal, schriftlich und auch in Klagen gegen aus seiner Sicht und Sicht derer, die die Zustände hinter Gittern kennen, ungerechte Behandlung und inakzeptable Vollzugsbedingungen. Nun strengte die Justiz ein Betreuungsverfahren, wie neumodisch die Entmündigung genannt wird, gegen S. an. Beim Amtsgericht Krefeld (Az. 55 XVII SCH 13726 PKH) wurde auf Anregung des Anstaltsarztes ein Verfahren eingeleitet, in welchem S. zumindest für den Bereich der Führung von gerichtlichen Verfahren ein Betreuer vorgesetzt werden soll, so dass er selbst keinerlei wirksame Klagen mehr einreichen könnte.
Zugleich weigerte sich das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.02.2014 S. einen Anwalt auf Staatskosten beizuordnen, denn ein „schwerwiegender Eingriff in die Rechte oder Lebensstellung des Betroffenen (sei) nicht zu erwarten“, schließlich gehe es doch lediglich um die „Betreuung für den Bereich der Prozessführung und Behördenangelegenheiten“.

Wie das Verfahren weitergeht, ob André tatsächlich teilentmündigt werden wird, das bleibt abzuwarten.

Hierher mag eine Meldung passen, die kürzlich Marco Camenisch (z.Zt. in Lagerhaft in der Schweiz) verbreitete: danach werde in den USA Jugendlichen die Geisteskrankheit „Oppositional Defiant Disorder“ (etwa: oppositionell-trotzige/ feindselige Störung) attestiert, sobald sie im entsprechenden Fragebogen u.a. auf Fragen wie „Lieben Sie die Freiheit?“ und „Hassen Sie Zwang und Herrschaft?“ mit „Ja“ antworten.

Die Psychiatrie im Dienste der Justiz und Herrschaft, um missliebige Menschen wirksam aus dem gesellschaftlichen Diskurs auszugrenzen. Denn wem das Etikett der Geistesstörung angeheftet wird, der kann noch leichter marginalisiert werden als andere Menschen.

B.) „Todesstrafenähnlicher“ Verwahrvollzug?

Vergegenwärtigt man sich, dass in der JVA Freiburg binnen eines Jahres zwar zwei Verwahrte verstarben, aber keiner auf Bewährung entlassen worden ist, erscheint vielleicht der etwas reißerisch klingende Vorwurf des „todesstrafenähnlichen Verwahrvollzugs“ nicht mehr ganz so abseitig. Wahr ist, hier wird keine Guillotine, kein Galgen aufgestellt, um Menschen hinzurichten; auch ist der Vollzugsalltag nicht gerade von physischer Härte geprägt. Trotzdem werfen immer wieder Verwahrte den JustizmitarbeiterInnen vor: „Ihr wollt uns alle umbringen“ (so zum Beispiel Herr J.).
Und zwar, indem die Betroffenen durchweg pathologisiert werden; da wird die meist etwas dunkle Zelle des Herrn J. zur „Räucherhöhle“ und dient als Beleg für die schwere psychische Störung des Verwahrten. Sein Argument, er könne nach über 10 Jahren SV das Gitter einfach nicht mehr sehen, das zählt dabei nicht.

Durch die Wertung fast jeder Lebensäußerung als Symptom für eine (zu behandelnde) psychische Störung, sichert die Justiz die dauerhafte Einsperrung der Betroffenen ab. So dass tatsächlich ein Großteil der Verwahrten sich darauf einstellen muss, hier auch zu sterben. Allenfalls kurz vor dem Tod in ein Gefängniskrankenhaus verlegt zu werden.

Was ein bisschen Erleichterung schaffen könnte, das wird konsequent abgelehnt: so praktiziert die JVA eine Kleingruppen-Isolation, d.h. die vier SV-Stationen sind hermetisch voneinander getrennt. Verwahrte, die sich seit Jahren oder Jahrzehnten kennen, dürfen sich nicht spontan einfach besuchen gehen. Lediglich die Bewohner von zwei (therapeutischen) Stationen dürfen sich ggf. stundenweise gegenseitig besuchen. Hier auf der Station 2, auf der ich lebe, ist nur nach schriftlicher Antragstellung, unter Beifügung einer Begründung, mindestens eine Woche im Voraus zu stellen, im Einzelfall ein einmaliger Besuch auf einer der anderen drei Stationen möglich. Und das obwohl der Gesetzgeber eigentlich vorschreibt, dass man sich frei im gesamten Haus bewegen darf, nur im begründeten Ausnahmefall dürfe dieses Recht beschränkt werden. Die JVA erklärt den Ausnahme- zum Regelfall.

Oder die Ausführungen (über meine allererste Ausführung berichtete ich kürzlich A description... http://de.indymedia.org/2014/03/353381.shtml). Vier Mal im Jahr (nur) darf man hinaus in die Freiheit, wenn auch scharf bewacht von Wärtern; und selbst diese wenigen Ausführungen werden teilweise kurzfristig gestrichen. Erst vor wenigen Tagen fielen mehrere solcher „Ausflüge“ aus; in einem Fall wurde das dem Betroffenen ½ Stunde vor dem Termin mitgeteilt.
Empört berichtete er mir dann, ihm werde erst in acht Wochen ein Ersatztermin gewährt. Sicherlich, die Anstalt macht personelle Engpässe geltend. Die Sozialarbeiterin B. teilte auf Frage mit: „Wir bemühen uns immer um mehr Personal, auch wenn Sie von den Bemühungen nichts mitbekommen!“. Nur hilft das nicht, die Perspektivlosigkeit der Verwahrten zu beseitigen.

Sind dann noch SozialarbeiterIn und PsychologInnen krank, im Urlaub, bzw. in Fortbildungen, fallen teilweise über Wochen therapeutische Maßnahmen, für jene, die „mitarbeiten“ wollen, aus. Oder Fachpersonal lässt sich in andere Knäste versetzen und die eben erst aufgebaute Vertrauensbeziehung wird zerschlagen und die Verwahrten müssen (mal wieder) mit neuen JVA-MitarbeiterInnen von vorne beginnen. Es ist ja nur die Freiheit und Lebenszeit der Verwahrten, die auf diese Weise leidet.

In einer Gesamtschau kann also durchaus verständlich sein, weshalb hier manche der Verwahrten von einem in der Tendenz todesstrafenähnlichen Verwahrvollzug sprechen. Denn die Freiheit, die Entlassung in das Leben vor den Gefängnismauern ist für die Meisten in der Sicherungsverwahrung genauso unerreichbar wie für jene, die in den USA und vielen anderen Staaten dieser Erde in den Todestrakten auch ihrem Tod entgegensehen.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
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Notizen aus der Sicherungsverwahrung

In der Freiburger Sicherungsverwahrungsanstalt gibt es mal kleinere, mal größere Dramen und Probleme, aus diesem Alltag heute ein paar Stichpunkte.

1.) Die verweigerte Buch-Annahme

Hauptsekretär M., seines Zeichens stellvertretender Bereichsdienstleiter ordnete vor ein paar Wochen an, einen Brief von Uwe Neubauer (bekannt als „Stimme der Gefangenen“, da er unermüdlich durch die Republik reist und in Lesungen aus Texten von lebenden und toten Inhaftierten vorträgt) zurück zu senden, denn er – Hauptsekretär M. – habe anhand des Kuverts „erfühlt“, es müsse sich ein Buch darin befinden und eine derartige Zusendung sei verboten.

Zwischenzeitlich räumt sein Dienstvorgesetzter, Oberrigierungsrat R. gegenüber dem eingeschalteten Gericht ein, man habe hier falsch gehandelt, denn schon 2010 hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, das einem Brief beiliegende Buch müsse einem Gefangenen ausgehändigt werden, es sei denn der Buchinhalt selbst stelle z.B. eine Gefahr für die Sicherheit dar (bsp. ein Buch das Tipps zum Bombenbau geben würde).

Künftig, so Herr M. werde man dies anders handhaben und auch beiliegende Bücher aushändigen. Insofern mal eine erfreuliche Entscheidung.

2.) Datenschutz im Alltag der Sicherungsverwahrung

Gefängnisse sind Gemeinschaften in welchen jedes Informationsfitzelchen sofort verwertet, diskutiert und verbreitet wird. Eigentlich ist die Vollzugsanstalt verpflichtet den Datenschutz zu beachten, nur im Alltag klaffen Theorie und Praxis mitunter weit auseinander.

Bislang war es so, dass bei Zustellungen von Behördenpost die Verwahrten in einem gesonderten „Zustellheft“ den Empfang der Postsendung bestätigen mussten.

Dabei konnten sie dann sehen wer vor ihnen, wann und von wem Gerichts- und Behördenpost erhalten hatte. Nach einer Beschwerde wurde diese Verfahrensweise, die hier seit Jahrzehnten üblich war, beendet.

In einem gerichtlichen Verfahren des Sicherungsverwahrten A. legte die Anstalt dem Gericht eine Liste aller Namen von Verwahrten vor, die anstatt die Anstaltsverpflegung zu sich zu nehmen, lieber die 68 € „Verpflegungs-Zuschuss“ in Anspruch nehmen. Hier bat nun der Landtag, bzw. im Vorfeld schon das Justizministerium die Haftanstalt künftig, mit der notwendigen Sorgfalt den Datenschutz zu beachten, denn die Vorlage der Namensliste, die dann auch dem verwahrten A. übersandt wurde, war rechtlich unzulässig.

3.) Jurist der JVA verwendet Frakturschrift

In seiner Verfügung vom 11.11.2013, mit der Oberregierungsrat R. gegenüber einem Sicherungsverwahrten begründete, weshalb dieser die zuvor beschlagnahmten CDs mit rechtsradikaler Musik nicht erhalte, verwendete Herr R. die Designschriftart „old English Text MT“, einer so der Landtag, „Glyphenvariante“ welche zur „Schriftart der Frakturschriften“ zähle.

Der Anstaltsjurist, so der Landtag, sei „über jeden auch nur geringsten Zweifel erhaben, mit einer zum rechten Spektrum zuzurechnenden Gesinnung zu sympathisieren“ (vgl. http://www.landtag-bw.de dort dann unter „Drucksachen die Drucksache 15/4936 und dort dann wiederum die Petition Nr. 17 mit Nummer 15/3405). Dessen ungeachtet habe man die Leitung der Anstalt gebeten, künftig die üblichen Schriftarten zu verwenden.

4.) „ Dann sterbe ich hier! Ihr seid Mörder! Mörder!“

So äußerte sich Herr J., ein seit über 10 Jahren sicherungsverwahrter Insasse, als er erfuhr, dass auch das Oberlandesgericht Karlsruhe die Fortdauer der SV billigte. Eigentlich verstößt in Fällen wie bei Herrn J. die BRD gegen Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, denn Herr J. wurde vor der Reform 1998 verurteilt; erst damals wurde die Sicherungsverwahrung von maximal 10 Jahre auf faktisch „lebenslang“ verlängert. Da dies auch rückwirkend galt, stellte der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention fest.

Die für Herrn J. zuständige Psychologin, Frau Dr. S. gab nun eine weitere Stellungnahme zu seinem Fall ab; sie fand es berichtenswert, daß dessen Zellenvorhang Tag und Nacht geschlossen sei, er regelmäßig dusche, aber ansonsten in eher zerfledderter Kleidung seine Tage verbringe. Die Zelle gleiche einen „Raucherhöhle“ auf Grund starken Tabakkonsums, außerdem neige Herr J. dazu verbal ausfällig zu werden, wenn er frühmorgens von Beamten, wenn die Zelle geöffnet und geprüft würde, ob er noch lebe, geweckt werde. Offenbar persönlich getroffen fühlt sich Frau Dr. S. von den Vorwürfen des Herrn J. sie sei eine – Zitat- „Mörderin“ und wenn er sie als „Frau Dr. Mengele“ tituliert, ansonsten jedoch jedes Gespräch ablehnt.

Liest man ihre Stellungnahme so zeichnet sie das Bild eines zumindest verbal hochaggressiven, uneinsichtigen, sich in Beschimpfungen flüchtenden, psychisch auffälligen Untergebrachten, der völlig zu recht weiterhin hinter Gittern gehalten wird.

Das ist die typische und sehr einseitige Sichtweise des Vollzugs und letztlich der Gerichte. Zu erkennen, daß hier ein Mensch schlicht und ergreifend unter Verstoß gegen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte seiner Freiheit beraubt wird und dieser auf Grund seines Bildungsstandes nicht das gepflegte, hoch geistige Niveau einer promovierten Psychologin befriedigt, in dem er in gesetzten Worten seiner Hilflosigkeit, Wut, Frustration und Enttäuschung Luft verschafft, dies einzusehen und anzuerkennen, dazu fehlt es dem Personal an Empathie, sozialer Kompetenz und wohl auch an echtem Interesse.
Inhaltlich ist der Vorwurf, Frau Dr. S. sei eine Mörderin oder eine Dr. Mengele-2.0 selbstverständlich unzutreffend; denn Frau Dr. S. tötet keine Menschen und selektiert sie auch nicht für die Vergasung. Das Menschen mit zumindest gutbürgerlichem, mittelschichts-orientierten Hintergrund solche Anwürfe dann abtun als völlig haltlose Beleidigungen eines Angehörigen der Unterschicht verdeutlicht die Klassengegensätze, denn bei vorurteilsloser Beurteilung und Analyse der Vorwürfe, käme man zu dem Ergebnis, es handele sich dabei um die in der Sprache und den Denkmustern des Herrn J. zu Worten geronnenen Emotionen und Wahrnehmungen seiner Situation, für die er wesentlich mitverantwortlich macht, besagte Frau Dr. S.

Im privaten Bekanntenkreis müsste man sich solche Anwürfe gewiss nicht bieten lassen und könnte entsprechende Personen „in die Wüste schicken“, wer jedoch seinen Lebensunterhalt damit verdient, Menschen zu resozialisieren, der muss auch mit solchen Aussagen wie jenen des Herrn J. professionell umgehen. Dazu gehört dann, diese Aussagen in den Zusammenhang einzuordnen und nicht nur auf Grund des formalbeleidigenden Inhalts jegliche Auseinandersetzung und auch selbstkritische Reflexion zu verweigern.

Sollte sich an der Gesamtsituation nichts ändern, wird Herr J. möglicherweise tatsächlich hinter Gittern sterben müssen!

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
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Donautal (ehem. Wiesenhof) verliert vor Gericht

 Die „Donautal Geflügelspezialisten-Zweigniederlassung der Lohmann & Co. AG“ (zuvor unter Wiesenhof firmierend) verlor am 20.02.2014 vor Gericht gegen das Landratsamt Straubing-Bogen in Sachen „Informationsgewährung“ nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Hintergrund

Schon im Herbst 2012 hatte ich beim LRA Straubing-Bogen nach Informationen zu der zum Konzern der Lohmann & Co. AG gehörenden Zweigniederlassung in Bogen gefragt, d.h. welche Informationen über etwaige Verstöße gegen das Lebensmittelrecht dort bekannt seien. Insbesondere die Tierrechtsorganisation PETA e.V. (http://www.peta.de) hatte immer wieder auf die Tierhaltung in Betrieben des Konzerns, oder die diesem Konzern zugerechnet werden, oder zumindest den Konzern beliefern, hingewiesen, wobei der Konzern durch seine Anwaltskanzlei in Dinklage vortragen ließ, dass es im Zuge der Berichterstattung durch PETA dann zu Übergriffen und Angriffen auf Beschäftigte gekommen sei.

Das LRA hatte mir mit Bescheid vom 06.11.2012 Zugang zu Unterlagen zugebilligt, wogegen dann die Firma vor Gericht zog.

Hatte noch in einem Eilrechtsschutzverfahren das Verwaltungsgericht Regensburg (http://www.vgh.bayern.de) dem Konzern einstweilen Recht gegeben (Beschl. Vom 08.01.2013, Az. RN 5 S 12.1757), verlor nun im Hauptsacheverfahren die Zweigniederlassung in Bogen auf ganzer Linie. Urteilte doch die aus drei BerufsrichterInnen und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehende Kammer im Verfahren RN 5 K 12.1758, dass die Klage der Zweigniederlassung „abgewiesen“ werde.

Die Entscheidungsgründe

Mit der Klage sollte verhindert werden, dass ein Verbraucher (in diesem Falle ich) Zugang zu Feststellungen über irreführende Bezeichnungen von Produkten, Kontrollberichten mit Feststellungen von Mängeln in Bezug auf die Betriebshygiene, Anordnungen wegen der Feststellungen von Mängeln und anderen Unterlagen mehr erhält (vgl. Urteil des VG vom 20.02.2014, Seite 5).

Die Firma rügte zahlreiche Rechtsverstöße im Zusammenhang mit ihrer Klage gegen das Landratsamt: So sei ein Gefangener schon kein Verbraucher im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes, könne also auch gar keinen gültigen Antrag auf Zugang zu Informationen stellen. Dem erteilte das Gericht eine deutliche Absage und konstatierte, dass ich „bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses ein potentieller Verbraucher“ gewesen sei.

Des weiteren machte die Firma geltend, ich könne die angestrebten Unterlagen u.a. PETA e.V. zugänglich machen oder in verkürzender, manipulierender Weise über deren Inhalt berichten, was dann dem Unternehmen Schaden zufüge. Auch damit überzeugten die Anwälte der Lohmann & Co. AG das Gericht nicht ansatzweise, denn der Firma stünden, sollte ein Verbraucher dann tatsächlich irreführend berichten, zivilrechtliche Optionen offen.

Und genauso wies das Verwaltungsgericht die weiteren Bedenken hinsichtlich einer angeblichen Verfassungswidrig- oder Europarechtswidrigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes vollumfänglich zurück.

Die Kosten des Verfahrens wurden folgerichtig der Firma aufgebürdet.

Wie geht es weiter?

Das schriftliche Urteil wurde erst Anfang April zugestellt; nun hat die Firma einen Monat Zeit, beim Bayrischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung zu beantragen und muss diesen Antrag binnen zwei Monaten auch näher begründen.

Ob die Firma dies tun wird, ist hier nicht bekannt, jedenfalls werde ich auch bis auf weiteres auf den Zugang zu den Unterlagen warten müssen, das das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Bewertung der Entscheidung

Die Eindeutigkeit des Urteils ist erfreulich und stärkt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich bei den zuständigen Behörden über Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechts informieren wollen. Allerdings zeigt die Verfahrensdauer auch, dass ein zeitnaher Informationszugang kaum zu erlangen ist, wenn die betroffene Firma von den ihr zustehenden Rechtsbehelfen umfassend Gebrauch macht. Die Absicht von EU und Bundesgesetzgeber, der mündige/die mündige VerbraucherIn solle sich durch Einholung von Informationen bei den Behörden selbst ein Bild machen können, wird so in der Praxis nur schwer umsetzbar.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8. D-79104 Freiburg

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Strafverteidigertag 2014 in Dresden

Vom 21. bis 23. März 2014 fand in Dresden der alljährliche Strafverteidigertag, d.h. das Treffen der Strafverteidigervereinigungen (http://www.strafverteidigertag.de/) statt.

 

Das Programm 2014

In insgesamt sechs Arbeitsgruppen (AGs) setzten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit aktuellen rechtspolitisch relevanten Themen auseinander. Die Spannbreite reichte von einer Weiterentwicklung des Rechts der Beweisaufnahme in Strafverfahren (AG 1) und der Diskussion der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Abwesenheit des/der Angeklagten verhandelt werden kann/darf (AG 2), bis zu den Problembereichen der Möglichkeiten, Strukturen und Mechanismen der polizeilichen Informationsgewinnung und des polizeilichen Informationsaustausches im und mit dem Ausland (AG 3). Das Programm umfasste ferner die „Instrumentalisierung des Strafverfahrens zur Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke“ unter besonderer Berücksichtigung des Akteneinsichtsrechts (AG 4) und die durch die Entwicklung in anderen Staaten, wie USA und in Südamerika, besonders beförderten Debatte um die Legalisierung, bzw. eine Entkriminalisierung des Umgangs mit Drogen (AG 5). In einer weiteren Arbeitsgruppe wurde sich mit der Situation im Maßregelvollzug (§§ 63,64 und 66 StGB, also Unterbringung in der forensischen Psychiatrie und der Sicherungsverwahrung) näher befasst (AG 6) und in einer letzten Arbeitsgruppe mit dem „Rollenverhalten in der Hauptverhandlung“ (AG 7).

Im Folgenden möchte ich zur AG 5 (Umgang mit Drogen) und zur AG 6 (Maßregelvollzug) näheres berichten.

Für und Wider einer Entkriminalisierung des Umgangs mit Drogen

Moderiert von Rechtsanwalt Dr. Leo Teuter referierten Mediziner, wie Dr. Klaus Behrendt aus Hamburg, aber auch StrafrechtsprofessorInnen und ein Staatsanwalt über das Pro und Contra der Entkriminalisierung im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Hatten doch immerhin 120 StrafrechtsprofessorInnen vor kurzem in einer Resolution die Einrichtung einer Kommission des Bundestages gefordert, in der „Erwünschte und unbeabsichtigte Folgen des geltenden Drogenstrafrechts“ (http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/rosenau/download/en…) untersucht werden sollen. Unter den ErstunterzeichnerInnen (http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/rosenau/download/en…) befindet sich das „who is who“ der deutschen Strafrechtswissenschaften und weist in fünf Thesen nach, dass die repressive Drogenpolitik gescheitert ist. Die Prohibition, so die UnterzeichnerInnen, sei schädlich für die KonsumentInnen, ebenso für die Gesellschaft, unverhältnismäßig kostspielig, und die verfolgten Zwecke würden systematisch verfehlt.

In diesem Zusammenhang mag erwähnenswert sein, dass nunmehr – soweit ersichtlich – in Baden-Württemberg bundesweit der erste Inhaftierte in ein Diamorphin-Substitutionsprogramm aufgenommen und seit Anfang April 2014 in der JVA Karlsruhe untergebracht worden ist, um von dort aus zwei Mal am Tag in eine örtliche Substitutionspraxis ausgeführt zu werden. Dieses Recht hatte sich Herr R. vor Gericht erstritten (http://community.beck.de/gruppen/forum/heroin-auf-rezept).

Der 38. Strafverteidigertag fordert in einer Resolution eine Reform des Strafrechts im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und unterstützt ausdrücklich den erwähnten Aufruf aus der Strafrechtswissenschaft. Weiter heißt es: „Ein bloßes „Weiter so!“ darf es (…) nicht geben“.

Freiheitsentziehende Maßregel – Besserung in Sicht?

So lautete der Arbeitstitel der AG 6, welche moderiert wurde von der Lörracher Fachanwältin für Strafrecht, Annette Scharfenberg. Als ReferentInnen hatten u.a. die Vorsitzende Richterin am Freiburger Landgericht, Dr. Eva Kleine-Cosack, wie auch ein Psychiater, Dr. Franz-Xaver Regel aus dem Zentrum für Psychiatrie in Emmendingen zugesagt. Beklagt wurde, dass sowohl die Anzahl der Unterbringungsanordnungen als auch die Zahl der tatsächlich untergebrachten Personen in den letzten Jahrzehnten fast kontinuierlich angestiegen sei.

Eine der Ursachen, so wurde in der AG vorgetragen, sei darin zu suchen, dass das immer noch sicherheitsorientierte kriminalpolitische Gesamtklima Gerichte und Gutachter beeinflusse (zu dem Problem, wenn Gerichte den psychiatrischen Sachverständigen Vorgaben über das erwünschte Ergebnis von Prognosegutachten geben vgl. http://community.beck.de/gruppen/forum/tendenzi-se-gutachten-in-strafsachen).

Folgerichtig stellte der 38. Strafverteidigertag in einer weiteren Resolution fest, die Sicherungsverwahrung sei und bleibe ein gescheitertes Konzept und müsse endlich abgeschafft werden. Des Weiteren sei dringend eine Reform der Unterbringung nach § 63 StGB (im forensischen psychiatrischen Krankenhaus) anzugehen, so dass eine Unterbringung nur noch auf „schwere Gewalt- und Sexualstraftaten beschränkt“, und die Unterbringung zeitlich befristet werde.

Vehement wendet sich die Resolution auch gegen Pläne der Schwarz/Roten Bundesregierung, eine „nachträgliche Sicherungsverwahrung“ unter neuem Etikett und Namen, nämlich als „nachträgliche Therapieunterbringung“ einzuführen (zu dem Widerstand aus der Fachwelt gegen diese Pläne der Bundesregierung vgl. https://linksunten.indymedia.org/de/node/102369).

Weitere Resolution des 38. Strafverteidigertages

In einer Zusatzveranstaltung wurde am Abend des 22. März 2014 über eine Reform der Strafvorschriften der Tötungsdelikte diskutiert.
Letztes Jahr gab es aus Landes- und Bundesjustizministerium Vorstöße den aus der Zeit der Nationalsozialisten stammenden „Mord-Paragrafen“ zu reformieren, stellt dieser doch auf einen angeblichen Menschentypen ab, den des „Mörders“.
Konsequenterweise fordert der 38. Strafverteidigertag deshalb in seiner Resolution, die „in der NS-Zeit eingeführten Mordmerkmale nicht unter dem Deckmantel anderer Begrifflichkeiten durch die Hintertür wieder“ einzuführen.

Denn § 211 StGB bestimmt: „Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam (…) einen Menschen tötet“.
An keiner anderen Stelle im Strafgesetzbuch heißt es „Dieb ist, wer…“ oder „Betrüger ist, wer…“, sondern diese täterpersönlichkeitszentrierte Stigmatisierung findet sich nur in diesem einen Paragrafen.

Sehr progressiv fordert der Strafverteidigertag zudem eine Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, da es keine rationalen Gründe gebe, die für deren Beibehaltung sprächen.

Es bleibt abzuwarten, mit welchen Forderungen der Strafverteidigertag in der Politik und auch der Justiz Gehör finden wird.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV-Abtl.), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
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52 Jahre Haft sind genug!

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verkündete Ende März 2014, dass der in der JVA Bruchsal einsitzende Herr N. auch nach 52 Jahren Haft nicht frei kommen werde.

Die Vorgeschichte

Der 1936 geborene Hans-Georg N. wurde am 30. Mai 1963 vom Landgericht Berlin zu lebenslanger Haft verurteilt, da er im Jahr davor einen Mann und eine Frau, ein Liebespärchen, erschossen hatte. Seit dem 20.01.1962 sitzt N. ununterbrochen im Gefängnis und gilt damit als der am längsten inhaftierte Gefangene Deutschlands, möglicherweise auch Europas.

Fuffzig voll“

So titelte am 07.07.2012 die Berliner Tageszeitung taz in ihrer Wochenendausgabe. In einem ausführlichen Portrait stellte sie Herrn N., dessen Haftverlauf und Tat vor – 50 Jahre nach dem er inhaftiert wurde. Neben dem Schicksal seiner beiden Opfer wurde auch thematisiert, dass N. unter dem Vorsitz eines ehemaligen NSDAP-Mitglieds verurteilt wurde (nur nebenbei: Erst seit kurzem wird erwogen, den Mordparagrafen zu reformieren, denn auch dieser ist ein Relikt aus der NS-Zeit). Außerdem wurde N.’s Vollzugsverlauf ausführlich erörtert. Geprägt vom langen Leben hinter Mauern hatte er letztlich nie eine Chance – seit 1984 ist die „besondere Schwere der Schuld“ abgebüßt und Herr N. wird lediglich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weiterhin in Haft gehalten.

Die Gründe des Oberlandesgerichts Karlsruhe

Wie das OLG mitteilte (http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/Vollstreckung+einer+lebenslangen+Freiheitsstrafe+kann+auch+nach+mehr+als+50+Jahren+Haft+nicht/?LISTPAGE=1149727) seien von dem Gefangenen weiterhin schwere Straftaten zu erwarten, er habe seine Tat nie aufgearbeitet, sei vielmehr in der Haft in der kriminellen Subkultur verhaftet geblieben, habe z.b. Haschisch konsumiert. Er weigere sich zudem, im Falle einer Entlassung in eine betreute Einrichtung zu ziehen.

Der 77-jährige sei körperlich sehr agil, so das OLG, und es sei zu erwarten, dass er in die kriminelle Subkultur in Freiheit abgleite, käme er auf freien Fuß.

Grundlage der Entscheidung: Eine Prognose

Wer aus der Haft „vorzeitig“ entlassen werden möchte, also vor Vollverbüßung der Strafe, im Falle von „Lebenslang“ wäre das also der Tod, dem muss seitens psychiatrischer Sachverständiger eine „positive Sozialprognose“ gestellt werden, sprich, es muss zu erwarten sein, dass der/die Gefangene in Freiheit keine (schweren) Straftaten mehr begehen wird.

Im Falle einer Frau, die in den 90’ern zu gleichfalls lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sie hatte zwei Männer erschossen, kam ein Gericht nach etwas mehr als 15 Jahren Freiheitsentzug zu der Ansicht, eine Freilassung sei vertretbar.

Das belegt, bei gutem Willen von allen Seiten ist eine Freilassung auch nach einer übersichtlichen Zeitspanne möglich.

Kernproblem ist und bleibt die „Prognose“, von der selbst renommierte Sachverständige wie Prof. Leygraf einräumen, dass es die „Gefahr hoher false-positive-Raten“ gebe (in: Psychiatrische Begutachtung, S. 439, 4. Auflage), sprich man attestiere fälschlich einer hohen Zahl an Betroffenen eine Rückfallgefahr, obwohl in Wirklichkeit eine solche gar nicht vorliegt. Nur können die Betroffenen diese falsche Prognose nicht widerlegen, denn sie bleiben in Haft. Deshalb gibt es auch Stimmen, auf die auch Leygraf hinweist, wonach es eigentlich gar nicht möglich sei, eine wissenschaftlich fundierte Aussage über künftiges Verhalten eines/einer Gefangenen zu treffen. Letztlich handelt es sich nur um eine „Wahrscheinlichkeitsaussage“ (Tondorf/Tondorf in „Psychologische und psychiatrische Sachverständige in Strafverfahren“, 3. Auflage, Seite 83).

Dieses mag zu-/eintreffen oder auch nicht.

Wer trägt die Kosten dieser Situation?

Angesichts des Bedürfnisses „nach vollkommener Sicherheit“ (vgl. Tondorf/Tondorf), a.a.O., S. 69) bezahlen zum einen diejenigen (mit ihrer Freiheit), die weiterhin in Haft gehalten werden, obwohl, kämen sie in Freiheit, keine neuen Straftaten begehen würden, wie auch deren Familien und FreundInnen, soweit vorhanden.

Zum anderen trägt die Gesamtgesellschaft einerseits die finanziellen Kosten (diese sind erheblich, denn durchschnittlich können 80 bis 100 Euro pro Hafttag in einer Strafanstalt und über 200 Euro pro Hafttag in der Sicherungsverwahrung veranschlagt werden), und andererseits die ethisch-moralischen, aber nicht auf den ersten Blick sichtbaren Kosten. Denn eine Gesellschaft, die sich missliebiger Menschen regelrecht entledigt, in dem sie diese in den Verwahranstalten entsorgt, erleidet einen ethischen Verfall.

Ausblick

Einseitig die Verantwortung für die festgefahrene Situation von Herrn N. bei diesem abzuladen, so wie es die Gerichte tun, überzeugt nicht. Aus eigener Erfahrung gerade des Strafvollzugs in der JVA Bruchsal kann ich berichten, dass sich dort AnstaltspsychologInnen um bis zu 100 Gefangene kümmern müssen (d.h. eine Stelle auf 100 Inhaftierte). Wie bei dieser Arbeitsbelastung Zeit dafür vorhanden sein soll, mit einzelnen Gefangenen deren Taten „aufzuarbeiten“ kann man nicht wirklich erklären. Wer sich dann eigenständig um externen therapeutischen Beistand kümmert, muss sich diesen u.U. regelrecht einklagen (OLG Karlsruhe in NStZ 1998, S. 638).

Für Herrn N., oder wie seine Mitgefangenen ihn wegen seines hörbaren Berliner Dialekts nennen, „Icke“ sieht die Zukunft eher düster aus, er muss damit rechnen, in Haft zu versterben, so wie 2008 Herr Pommerenke, der seinerzeit am längsten in Deutschland inhaftierte Gefangene, der im baden-württembergischen Vollzugskrankenhaus Hohenasperg verstarb, nach rund 50 Haftjahren.

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

https://freedomforthomas.wordpress.com

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Ausflug aus dem Knastalltag

Während für Strafgefangene es eine Ermessensleistung der Haftanstalt darstellt, ob sie Ausführungen gewährt, haben Sicherungsverwahrte hierauf einen einklagbaren Rechtsanspruch.
Die Rechtslage

Strafgefangenen „kann“ die Anstalt Vollzugslockerungen gewähren, sie hat hier ein sehr weites Ermessen; den Sicherungsverwahrten, also jenen, die ihre Strafe längst abgesessen haben und nur noch verwahrt werden, auch wenn das Wörtchen „nur“ hier eher fehl am Platze sein dürfte, muss sie Lockerungen, zumindest jedoch Ausführungen gestatten.
Bei Ausführungen wird der/die Betreffende von VollzugsbeamtInnen bewacht und ggf. auch gefesselt.

Meine eigene „Ausführung“ am 25.03.2014

Nach rund 17 ½ Jahren war es das erste Mal, dass ich die Anstalt verließ, ohne zu einem Gerichtstermin zu müssen. Es ging rund drei Stunden mit dem JVA-Auto nach Stuttgart, da dort eine langjährige Freundin lebt, die sich nicht darum schert, wenn plötzlich drei JVA-Beamte in Uniform auftauchen, einen in Knastkleidung gewandeten Glatzkopf in der Mitte, dieser gefesselt und mit einer zusätzlichen Kette an einen Beamten gekettet.

Knapp 2 ½ Stunden konnte ich dann bei Frau E. verbringen, die Beamten hielten sich meist dezent im Hintergrund. So konnte ich die Wohnung besichtigen, inkl. des Balkons, mit einer wunderbaren Aussicht. Es gab einige leckere vegetarische Sachen zu essen, dann war da noch Fanny, die Labradorhündin von Frau E. Sehr zutraulich und es machte Spaß, der Hündin das Fell zu kraulen.

Schließlich konnte ich noch ein wenig im Internet surfen, was insoweit spannend war, als dass uns in der JVA Freiburg derartiges ansonsten, also in der JVA, verboten ist, wir nicht einmal Zugang zu einem PC erhalten (im Unterschied zu anderen Bundesländern, wie z.B. Niedersachsen, wo in den SV-Zellen sogar Computer mit, wenn auch eingeschränktem, Internetzugang, stehen).

Alle drei Monate kann man solch eine Ausführung in Anspruch nehmen.

Bewertung

Nicht wenige Verwahrte verzichten auf die ihnen zustehenden Ausführungen, da sie sich nicht „wie ein Hund“ an einer Kette ausführen lassen wollen. Eine Haltung, die ich gut verstehen kann, denn es ist eine Zumutung, von uniformierten Beamten bewacht, gefesselt und an einen Beamten gekettet ausgeführt zu werden. Das hat tatsächlich etwas von „einen Hund Gassi führen“. Trotzdem ist es wichtig, diese Annäherung an das Leben draußen, auch wenn es nur Stunden währt, zu nutzen, um zumindest punktuell einen Bezug zur Freiheit zu bewahren. Es macht einen Unterschied, ob man etwas nur via Fernseher mitbekommt, oder hautnah selbst erlebt.

Allerdings muss man auch sagen, wenn das Bundesverfassungsgericht solche Ausführungen fordert, damit die Verwahrten ihre „Lebenstüchtigkeit“ bewahren und den schädlichen Folgen der Langzeitinternierung entgegen gewirkt werden soll, dann reichen 4 Ausführungen pro Jahr nicht mal ansatzweise aus (in Niedersachsen gibt es zumindest ein Mal pro Monat eine Ausführung; eigentlich sollte man derartiges wöchentlich oder noch öfters machen, was allerdings an der knappen Personalsituation scheitert und auch an dem Unwillen, für all diese „Schwerstkriminellen“ allzu viel Aufwand zu betreiben).

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV-Abtl.)
Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
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Zensur im Grün/Roten Baden-Württemberg?!

 

Die JVA Freiburg (http://www.jva-freiburg.de), in Gestalt ihres Anstaltsleiters hat am 13.03.2014 mitgeteilt, sie verbiete dem Politmagazin KONTRASTE (ARD) mich im Rahmen eines Fernseh-Interviews zum Thema Isolationshaft zu befragen.

Vorgeschichte

Wie mir Markus P., vom Rundfunk Berlin-Brandenburg Ende November 2013 schrieb, recherchiere man derzeit zum Thema Einzelhaft; angestoßen von einem Fall in Bayern, wo ein Brüderpaar, welches einen Polizisten erschossen haben soll, in Einzelhaft saß. Raimund M.,einer der Brüder, wurde durch die Isolation schwer geschädigt (https://linksunten.indymedia.org/node/100078).Bei den Recherchen sei man auch auf meine Publikationen zum Thema Isohaft gestoßen und wolle mich deshalb interviewen.

Nachdem ich mein Einverständnis erklärte, wurde Anfang Dezember 2013 durch den rbb bei der JVA Freiburg ein Antrag auf Genehmigung gestellt.

Die Entscheidung des Anstaltsleiters E:

Am 13.03.2014, immerhin fast drei Monate nach Antragstellung, ließ der Anstaltsleiter E., durch seinen Beamten, Hauptsekretär M.mitteilen, man lehne ein solches Interview ab. Um jedoch der „ hohen Bedeutung“ der Pressefreiheit zu entsprechen, stehe es dem Journalisten frei, mich ohne Kamera und ohne Tonbandgerät zu besuchen. Ein TV-Interview sei geeignet meine Resozialisierung zu gefährden, insbesondere eine unzutreffende „Märtyrer“-Haltung zu unterstützen.

Die Klage

Gegen diese Entscheidung habe ich am 17.03.2014 bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (AZ.13 StVK 158/14). Einleitend teilte ich mit, dass die Anstalt kein Problem damit habe Sexualtätern Pressetermine zu gestatten, so z.B. einem Mitverwahrten, der für eine Reihe zdf_neo interviewt wurde, es also eine willkürliche Ungleichbehandlung darstelle, mir ein TV-Interview zu verbieten.

Ich hielt in dem Schriftsatz der JVA vor, sie versuche das Bild in der Öffentlichkeit zu manipulieren, in dem sie einem Menschen, der viele Jahre selbst in Isolationshaft saß und deshalb über deren schädliche Folgen authentisch berichten könne, verbiete, sich in einem solchen TV-Interview zu äußern; zumal in einem ARD-Politmagazin, welches nicht dafür bekannt sei, einseitige Propaganda von Gefangenen zu verbreiten, weshalb durchaus gewährleistet sei, dass die Berichterstattung ausgewogen verlaufen werde.

Bewertung

Ob es sich in rechtlichem Sinne um Zensur handelt (denn eigentlich verbietet Artikel 5 Abs.1 Grundgesetz jegliche Zensur) mag dahin stehen. In politischem Sinne ist es allemal eine solche, denn der Anstaltsleiter will verhindern, dass die unbestreitbar gegebenen schädlichen Folgen lang dauernder Isolationshaft – und auch in der JVA Freiburg wird an vielen Gefangenen Isohaft vollstreckt – medial breit bekannt werden, dass aus erster Hand jemand darüber berichtet.

Spannend ist, dass diese Entscheidung unter der Regierung von Grün/Rot (in Stuttgart regiert bekanntermaßen eine solche Koalition) gefällt worden ist; zweier Parteien die mit Verve Zensur und unmenschliche Haftbedingungen in anderen Staaten anprangern. Aber wenn es um den eigenen grünen Vorgarten geht, wird man schnell recht schmallippig.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA (SV-Abt.), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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