Hier ein Interview mit Thomas
http://www.radioflora.de/contao/index.php/Beitrag/items/interview-dem-gefangenen-thomas-meyer-falk-aus-der-jva-freiburg.html
Hier ein Interview mit Thomas
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Seit der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) 2009 entschieden hat, dass die BRD die Menschenrechtskonvention durch ihre Gesetzesänderung von 1998, damals wurde rückwirkend die Maximaldauer der (ersten) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von 10 Jahre auf „Lebenslänglich“ ausgeweitet, verletze) setzten viele Betroffene, die dennoch weiter in Haft gehalten werden, ihre Hoffnungen auf weitere Urteile aus Strasbourg – und wurden jetzt enttäuscht.
Die Rechtslage
Durch ein Piloturteil des EGMR (http://www.freedom-for-thomas.de/thomas/texte/inpol/oS1yFmwNM0.shtml) von 2009 stand fest, dass die rückwirkende Verlängerung, wie auch die rückwirkende bzw. nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Artikel 5 und Artikel 7 der EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte) verstieß. In der Folge wurden Dutzende Betroffene, nach teils jahrzehntelanger Haft, auf freien Fuß gesetzt. Die Rückfallhäufigkeit dieser Personen, wiewohl allesamt als exorbitant „gefährlich“ klassifiziert, hielt sich in sehr engen Grenzen, (vgl. http://community.beck.de/gruppen/forum/sicherungsverwahrung-und-r-ckfall). Im Jahr 2011 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass trotz der Entscheidung des EGMR, „Alt-Fälle“ (also jene die vor 1998 ihre Delikte begangen hatten) in Verwahrung gehalten werden dürften, wenn diese eine psychische Störung aufweisen und auf Grund dieser Störung hoch gefährlich einzustufen seien (vgl. https://freedomforthomas.wordpress.com/2011/05/11/sicherungsverwahrung-verboten/).
Die Gesetzesreformen von 2013
Vor zwei Jahren traten dann umfängliche Reformpakete im Bund und den Ländern in Kraft, in Folge derer die Haftsituation der Sicherungsverwahrten verbessert werden sollten, hierzu vgl. https://linksunten.indymedia.org/de/node/68014. Die Zellen wurden ein wenig vergrößert, ein paar TherapeutInnen mehr eingestellt um „Therapie“ anzubieten, aber letztlich wurden die Verwahrten weiter verwahrt – auch über die 10 Jahre hinaus. Die Untergebrachten in Freiburg bekamen zudem landesweit den schäbigsten Vollzug zu spüren (auf meinem Blog berichte ich seit Sommer 2013 ausführlich darüber).
Das Urteil vom 07.01.2016
Anfang Januar dieses Jahres urteilte nun der EGMR auf Beschwerde eines in Niedersachsen inhaftierten, 72 jährigen Langzeitinsassen, dass die rückwirkende Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung kein Verstoß gegen Artikel 7 oder Artikel 5 EMRK darstelle (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-159782). In dem entschiedenen Fall (Application no. 23279/14) kamen Sachverständige zu der Einschätzung, von dem Betroffenen seien, zumal unter Einfluss von Alkohol, schwere Sexualtaten zu erwarten.
Immerhin seit dem 9.10.1985 befindet der Kläger sich in Haft.
Nach Ansicht des EGMR liege schon deshalb keine Verletzung des Artikel 5 EMRK vor (dieser gestattet die Freiheitsentziehung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen), weil bei ihm ein „unsound mind“ diagnostiziert worden sei, d.h. eine „psychische Störung“.
Aber es liege auch keine Verletzung des Artikel 7 EMRK vor (dieser verbietet die rückwirkende Erhöhung von Strafen), denn nach Ansicht des EGMR liege in der Sicherungsverwahrung, angesichts der Reformen von 2013 keine Strafe mehr (vgl. Urteil des EGMR, a.a.O. Rz. 182).
Folglich, da es sich um keine Strafe handele, liege in der rückwirkenden Verlängerung, auch keine Verletzung des Artikel 7 EMRK.
Die Folgen
Mit dieser, aus Sicht der Betroffenen, skandalösen Entscheidung, wird nun auch europarechtlich die dauerhafte, lebenslange, bis zum Tode dauernde Inhaftierung auf bloßen Verdacht hin, abgesegnet.
Sicherungsverwahrung, das kann nicht oft genug wiederholt werden, ist eine Maßregel, die die Nationalsozialisten (mit Gesetz vom 24.11.1933) einführten, welche das Oberste Gericht der DDR mit Urteil vom 23.12.1952 als „inhaltlich faschistisch“ für das Gebiet der DDR verwarf. Bedenken, welche in der BRD Gerichte zu keinem Zeitpunkt hatten.
Menschen werden hier auf Basis zweifelhafter Gutachten und Prognosen weggesperrt; die Haftbedingungen sind partiell etwas komfortabler als in der Strafhaft, letztlich werden die Verwahrten aber in Gefängnissen untergebracht, von Wärtern des Strafvollzuges bewacht, von Juristen des Strafvollzugs beurteilt, von Psychologen des Strafvollzugs „therapiert“.
Die bloße Prognose, jemand könne wieder straffällig werden (im vorliegenden Fall sitzt der Kläger schon seit 1985 in Haft) zu treffen, nach jahrzehntelanger Unterbringung hinter Gittern, das ist nicht weit entfernt von bloßer Kaffeesatzleserei.
Und so werden auch weiterhin, nunmehr aus Strasbourg abgesegnet, Menschen hoffnungslos, bis zum Tode verwahrt werden. Angesichts dieser Praxis werden vielleicht in absehbarer Zeit Betroffene, wie vor ihnen ein Insasse in Belgien, staatlich assistierte Suizidbeihilfe einfordern, denn Menschen, bar jeglicher Hoffnung wegzuschließen, und in der Praxis eröffnen auch die „Therapiebemühungen“ wenig Chancen, im Gegenteil: nicht wenige Verwahrte bekommen nach Jahren der Therapie eröffnet, sie seien letztlich „hoffnungslose Fälle“, diese Menschen also wegzuschließen, sie auf den Tod warten zu lassen, das ist faktisch eine Todesstrafe auf Raten. Da wäre es nur konsequent, den Betroffenen ein würdiges und selbstbestimmtes Sterben zu ermöglichen.
Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV)
Hermann-Herder-Str. 8
D-79104 Freiburg
https://freedomforthomas.wordpress.com
Kürzlich legte ein Student im Fach „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ der Universität Marburg sein Bachelor-Arbeit zum Thema „Der biologisierende Diskurs in der Kriminologie an Beispiel der Sicherungsverwahrung“ vor. Seine Arbeit soll hier kurz vorgestellt werden.
Auf 46 Seiten bietet J. B. einen komprimierten Einblick in die Kriminalbiologie aus der Zeit vor 1933, die schließlich zur Einführung der Sicherungsverwahrung unter der Herrschaft der Nationalsozialisten führte und analysiert dann die aktuelle der Debatte um die Aufgabe der Neurowissenschaften im Bereich der Kriminologie.
Was meint „Biologismus“?
In der Kriminalistik gibt es in den letzten Jahren den Trend, sich intensiv mit genetischen und neurologischen Phänomen zu beschäftigen, also die Wurzeln für abweichendes Verhalten in der Biologie zu suchen – ob in den Genen, oder aber im Gehirn. Dadurch werden auch gesellschaftliche Konfliktfelder individualisiert, denn wo das Individuum mit seinen Genen und Hirnstrukturen verantwortlich ist für abweichendes Verhalten, braucht man sich um politische und soziale Ursachen nicht weiter zu kümmern.
Gelegentlich wird in Forschungsprojekten, so auch in Baden-Württemberg, untersucht, ob nach der Absolvierung einer (Psycho-) Therapie sich bspw. neuronale Veränderungen im Gehirn nachweisen lassen. Wer bestimmte genetische Dispositionen aufweist, oder dessen Hirn bestimmte Auffälligkeiten zeigt, gilt dann als Risiko.
Am Beispiel des Bielefelder Professors für physiologische Psychologie, Dr. Markowitsch, der 2007, gemeinsam mit einem FOCUS-Redakteur Werner Siefer das Buch „Tatort Gehirn“ publizierte, stellt Becker das (hohe) Gefahrenpotential in menschlicher, insbesondere jedoch in politischer Hinsicht dar, welches von der Wiederbelebung des biologischen Diskurs ausgeht.
Markowitsch und weitere Vertreter seiner Denkschule vertreten die Ansicht, für Kriminalität sei fast stets ein „hirnbiologischer Hintergrund“ ausschlaggebend, dass also „Veränderungen in bestimmten Hirnregionen“ des Typus des/der Verbrecher/Verbrecherin ausmache. Deshalb so Markowitsch sei künftig auch nicht mehr auf Strafe, sondern auf Sicherung abzustellen, wobei dann zusätzlich zu neurologischen Ursachen, auch genetischen „Defekte“ bemüht werden.
B. vertritt die Auffassung, dass die bewusst neutral konstruierten politischen Aussagen und Forderungen vom Schlage Markowitschs nur „schwer angreifbar oder widerlegbar“ seien, da entsprechenden KritikerInnen Schuld an zukünftigen Gewalttaten zugewiesen werde, sobald diese sich gegen diese Form der biologisch orientierten Kriminologie positionierten.
Allerdings betont B., Kritik sei unverändert notwendig und auch aus politisch emanzipatorischer Sicht geradezu notwendig, da nur die Einordnung der Forschungsergebnisse in die „jeweiligen Diskurse und Machtdynamiken“ dazu führe, dass deren Subjektivität aufgezeigt und deren Macht dekonstruiert werden könne.
Am Beispiel des Sicherungsverwahrung legt er dar, dass diese als Ergebnis eines solchen machtpolitischen Diskurses angesehen werden könne, in dessen Folge Menschen langfristig weggesperrt und ganze Lebenswege zerstört würden. Die Kritik dürfe, so fährt B. in Fazit seiner Arbeit fort, jedoch an dieser Stelle nicht halt machen, sondern müsse biologisierende, rassistische und nationalistische Konstrukte angreifen.
Es ist erfreulich zu sehen, wie eine neue Generation von Studierenden sich zumindest partiell mit den dunklen Randbereichen der deutschen Justiz und Justizpolitik kritisch auseinandersetzt und dabei dann durchaus auch kritische Wortmeldungen aus den Gefängnissen (vorliegend werden neben Claus Goldenbaum , “Du kommst nicht mehr als Mensch zurück“ auch ich selbst in der Arbeit zitiert und als Bezugspunkt gewählt) aufgreifen.
Gerade weil die Biologie scheinbar neutrale Ergebnisse zu liefern scheint, wird sie auch begeistert in der Kriminologie aufgegriffen – und die Folgen werden verheerend sein!
Thomas Meyer-Falk, JVA c/o Sicherungsverwahrung, Hermann Herder Str. 8, 79104 Freiburg
freedomforthomas.wordpress.com
Link zur Bachelor-arbeit:http://ow.ly/WNc9N
Vor kurzem berichtete die Badische Zeitung aus Freiburg http://www.badische-zeitung.de/freiburg/wie-tierheim-hunde-sicherungsver… darüber, dass Tierheim-Hunde, Sicherungsverwahrte, sprich Gefängnisinsassen, besuchen würden. Ein recht rührseliger Artikel zeichnet die desolate Situation in der Verwahrung in so weichen Farben, dass nicht wenig Insassen recht zornig waren.
Die Hundegruppe
Sechs der über 50 Freiburger Sicherungsverwahrten hatten sich freiwillig für ein Pilotprojekt gemeldet. Einmal in der Woche sollten sie die Möglichkeit erhalten, für jeweils 90 Minuten im Gefängnishof mit einem Hund in Kontakt zu kommen. Nach Aussage der in dem Artikel zitierten therapeutischen Leiterin, Frau Dr. Schneider, erhoffe man sich therapeutische Effekte, insbesondere Auswirkungen auf die soziale Kompetenz der Teilnehmer.
Für 2016 ist nun eine zweite Gruppe in Planung, so dass dann im wöchentlichen Wechsel, jeweils sechs Insassen mit Hunden (therapeutisch) arbeiten können sollen.
Tiergestützte Therapie
Um nicht missverstanden zu werden,es gibt durchaus sinnvolle Anwendungsfelder für tiergestützte Therapien, denn die Interaktion zwischen Mensch und Tier erfolgt im wesentlichen auf non-verbale Art und auch mit Körperkontakt, so dass ein anderer emotionaler Aspekt der Persönlichkeit angesprochen, im Idealfall auch gefördert wird, als bei bloßen gesprächstherapeutischen Maßnahmen. Ob in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern oder eben auch Gefängnissen, immer öfter wird auf den Einsatz von Tieren gebaut. Insofern ist im Prinzip der Einsatz für den Bereich der Sicherungsverwahrung ein sinnvoller Baustein.
Die Kritik von Insassen der JVA Freiburg
Bei Insassen entzündete sich an insbesondere zwei Punkten Kritik: Strafgefangene sagten, es sei nicht in Ordnung, wenn man für sie ein solches Angebot nicht mache. Einige Sicherungsverwahrte wiederum beschwerten sich über die ‚heile Welt‘-Darstellung der Badischen Zeitung, bzw. die Instrumentalisierung der Hunde-Gruppe durch die therapeutische Leiterin, die sogleich das Angebot ‚medial ausgeschlachtet‘ habe, um von den drängenden, schwärenden Problemen ( z.B. war, als der BZ-Artikel erschien, ein Verwahrter seit Tagen im Hungerstreik) abzulenken und der Bevölkerung ein einseitiges Bild zu präsentieren. Ein Sicherungsverwahrter hatte den Eindruck, die BZ-Journalistin mache sich in dem Artikel versteckt lustig über die Teilnehmer. Aus anderer Ecke wurde eingeworfen, dass die ‚Belohnung‘ (jeder Teilnehmer erhielt Tabak, Kaffee und dann ein Photo des jeweiligen Hundes) wohl eine Rolle für die rege Teilnahme gespielt haben könnte.
Ausblick
Letztlich ist auch ein Hundeprojekt nicht viel mehr als eine Form der ‚Bespaßung‘ der Teilnehmer; dieser Effekt sollte nicht zu gering erachtet werden, denn er erhöht ersteinmal in der Tat die Lebensqualität der Betroffenen, die jedoch kaum eine realistische Chance haben in absehbarer Zeit auf freien Fuß zu kommen. Diese Bespaßung dann aber therapeutisch zu überhöhen, so wie es hier erfolgt, das ist unredlich und geradezu unethisch. Dass die Lokalzeitung dieses Spiel mitspielt sagt mehr über das journalistische Verständnis des Blattes, bzw. der den Artikel verfassenden Journalistin aus, als über die Qualität des ‚therapeutischen‘ Angebots. Politisch hochproblematisch erscheint, wie durch solche einseitigen, die Realität weich zeichnenden oder gar völlig ausblendenden Artikel, die Bevölkerung verzerrt informiert wird.
Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine Form ‚präventiven‘ Freiheitsentzugs unter strafhaftähnlichen Umständen, auf bloßen Verdacht hin, ein Insasse/eine Insassin könnte, eventuell, möglicherweise wieder einmal straffällig werden,- eingeführt 1933 von den Nationalsozialisten.
Hungerstreiks, Todesfälle (noch heute ermittelt die Freiburger Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Todesfall aus dem Jahre 2014, gegen MitarbeiterInnen der Sicherungsverwahranstalt),hoffnungslose Verwahrung,- all das wird durch solche ‚Berichterstattung‘ wie die der BZ geradezu negiert.
Dass die therapeutische Leiterin die Gunst der Stunde nutzt um sich medial feiern zu lassen, zitiert mit ein paar launigen Sprüchen, das ist schon typische ‚Vollzugs-Folklore‘, zeigt aber auch einen gewissen Zynismus: die einzelnen Teilnehmer werden zu Spielfiguren der Außendarstellungsbemühungen der Anstaltsleitung degradiert.
Und das traurige: einige von ihnen freuten sich darüber, waren ganz stolz „mal in der Zeitung zu stehen“.
Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
https://freedomforthomas.wordpress.com
Klagt man als Gefangener gegen die Justizvollzugsanstalt (JVA) vor Gericht, muss man mitunter lange Zeit auf eine Entscheidung warten. Bei „überlanger Verfahrensdauer“ bietet sich an, für eine Wartezeit eine Geldentschädigung zu fordern.
Gerichtliche Klagen gegen die JVA
Gefangene, Sicherungsverwahrte, aber auch InsassInnen in forensischen Psychiatrien können gem. §§ 109 ff StrVollzG gegen sie belastende Maßnahmen vor der zuständigen Strafvollzugskammer des Landesgerichts versuchten Rechtsschutz zu erlangen; beispielsweise können sie gegen das Verbot bestimmte Gegenstände besitzen zu dürfen (eine Tasse, eine Nagelschere) ebenso klagen, wie gegen die Versagung von vollzugslockernden Maßnahmen (wie Ausgang oder Hafturlaub).
Überlange Verfahrensdauern
Wie kürzlich berichtet ( http://community.beck.de/gruppen/forum/rechtsschutz-im-knast-hei-t-warte…) warten Inhaftierte mitunter Monate oder gar Jahre auf eine gerichtliche Entscheidung. Da die BRD mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen „überlanger Verfahrensdauern“ (im Bereich des Zivilrechts) verurteilt wurde, schuf der Gesetzgeber mit den §§ 198 GVG ein Instrumentarium, zumindest im Nachgang zu einem überlangen Verfahren eine Kompensation zu erhalten.
§§ 198 GVG
Die seit 2011 geltende Regelung setzt voraus, dass man im vorangehenden Gerichtsverfahren eine „Verzögerungsrüge“ (§ 198 III GVG) erhoben hat, also gegenüber dem jeweiligen Gericht eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass man diese Verfahrensdauer für unangemessen lang erachte.
Nach 6 Monaten (vgl. § 198 V GVG) kann beim zuständigen OLG Klage erhoben werden, mit dem Ziel, dass man entweder eine Geldentschädigung erhält, oder aber der Senat feststellt, dass das Verfahren überlang dauert.
Beschluss des OLG Karlsruhe
Da diverse Verfahren, die ich schon 2013 gegen die JVA Freiburg anstrengte, erst 2015 entschieden worden, beantragte ich beim OLG Karlsruhe Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg, mit dem Ziel eine Geldentschädigung zu erstreiten. Der 23.Zivilsenat, unter Vorsitz von Dr. Guttenberg, bewilligte mit Beschluss vom 10.12.2015, Az. 23 EK 2/15
Prozesskostenhilfe für sieben Verfahren: in fünf Fällen für jeweils eine Mindestenstentschädigung von 1.200 Euro, in einem Fall von 900 Euro und in einem weiteren Fall für 800 Euro. Der Beschluss ist als PDF-Datei dem vorliegenden Beitrag angeschlossen.
Die Gründe
Das OLG hält zum einen den Vortrag, es handele sich um eine unangemessene Verfahrensdauer für naheliegend, zum anderen gelte es schwierige Rechtsfragen im Hauptverfahren zu klären, z.B. ob ich möglicherweise „illoyal verspätet“ die oben erwähnten Verzögerungsrügen erhoben habe.
Weiteres Verfahren und Ausblick
In Kürze wird nun durch die anwaltliche Vertretung(Dr.Klaus Eschenburg; www.dr-klaus-eschenburg.de) die gleichfalls mit dem Beschluss beschlossen wurde, Klage gegen das Land erhoben werden. Ob dann am Ende über 7.000 Euro Geldentschädigung zugesprochen werden, das ist keineswegs sicher, jedoch ist die Inanspruchnahme auch dieses rechtlichen Instrumentariums sinnvoll. Wenn einem der Staat schon die Freiheit nimmt, dann gilt es auch die wenigen rechtlichen Möglichkeiten, die einem zugebilligt werden, effektiv und effizient zu nutzen. In meinem Fall sind einige Dutzend Verfahren beim Landgericht Freiburg anhängig- einen Großteil der bisherigen Verfahren habe ich gewonnen. Was im übrigen auch Bände spricht, denn es wirft ein besonderes Licht auf die Vollzugsgestaltung der Leitung der JVA Freiburg, die regelmäßig vom Landgericht und auch vom Oberlandesgericht attestiert wird, die Rechte der Sicherungsverwahrten zu verletzen. Freilich führt das in der Praxis dies nicht zu einem Umdenken seitens der Beschäftigten in der Anstalt.
Für Anwältinnen und Anwälte sind solche Verfahren wenig lukrativ, so dass sich die Verwahrten selbst helfen müssen- und auch können, wie man vorliegend sieht.
Wenn man dann schon Jahre auf den „Rechtsschutz“ wartet, ist nur recht und billig, dass man für die Wartezeit eine finanzielle Entschädigung erhält.
Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann Herder Str. 8, 79104 Freiburg
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http://www.freedom-for-thomas.de
Aus der Haft wird nur „vorzeitig“, d.h. auf Bewährung frei gelassen, deren oder dessen Sozialprognose sich als günstig erweist (vgl. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 67 d Abs. 3 StGB); besonders kritisch schauen GutachterInnen und RichterInnen bei Sicherungsverwahrten hin. Im Folgenden soll über einen aktuellen Beschluss des OLG Karlsruhe berichtet werden.
Die Vorgeschichte
Franz Schulz (Name geändert) hat mittlerweile Jahrzehnte im baden-württembergischen Strafvollzug zugebracht; seit August 2000 befindet er sich in Sicherungsverwahrung. Diese wurde vor längerer Zeit für die Verbüßung einer dreijährigen Haftstrafe unterbrochen. Am 6.8.2013 waren jedoch 10 Jahre der SV vollstreckt – und da die Anordnung der SV mit Urteil vom 12.11.1992 erfolgte, handelt es sich bei Herrn Schulz um einen sogenannten „Altfall“.
Die Altfall-Problematik
Eingeführt wurde die Sicherungsverwahrung durch das „Gewohnheitsverbrecher-Gesetz“ vom 24.11.1933, also durch die Nationalsozialisten. Nach 1949 gab es mehrere Reformen, so wurde u.a. die erstmalige Anordnung der SV hinsichtlich deren Dauer auf 10 Jahre begrenzt. Diese zeitliche Befristung wurde 1998 durch die (damalige) CDU/FDP-Koalition im Bund aufgehoben. Da dies auch rückwirkend erfolgte, also für längst Verurteilte, kam 2009 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu dem Ergebnis, eine solche Rückwirkung verstoße gegen Artikel 5 und Artikel 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte.
Maßgeblich stellte der Gerichtshof darauf ab, die SV stelle eine Strafe im Sinne der Konvention dar; eine Sichtweise der sich dann 2011 das Bundesverfassungsgericht nicht anschließen wollte. Letzteres stellte in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (https://www.bverfg.de/e/rs20110504_2bvr236509.html)fest, die SV unterfalle nicht Artikel 103 Grundgesetz, da es sich bei einer Maßregel nicht um eine Strafe handele. Jedoch sei aus dem Rechtsstaatsgebot eine abgeschwächte Variante des Vertrauensschutzprinzips abzuleiten; danach dürfe die Sicherungsverwahrung bei „Altfällen“ (also jenen Verwahrten die ihre Tat/en vor der Reform von 1998 begangen haben) über 10 Jahre hinaus nur vollstreckt werden, wenn positiv eine Störung der Persönlichkeit feststehe, infolge derer die Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualtaten besteht (umgesetzt durch den Gesetzgeber in Artikel 316 f Absatz 2 Satz 2 EGStGB).
Die Routinebegutachtungen
In der Praxis ist nach wie vor festzustellen, dass InsassInnen, zumal wenn sie nicht kooperationswillig sind, routinemäßig nach Aktenlage beurteilt werden, so auch im Falle von Herrn Schulz. Nachdem Herr Schulz, nach eigener Aussage, vor Jahren schlechte Erfahrungen mit Herrn Dr. D. gemacht hatte, veranlasste dies die Vorsitzende der 12. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg nicht, künftig einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Regelmäßig wurde weiter Herr D. beauftragt, mit dem Herr Schulz sich jedoch weigerte zu sprechen. Demgemäß schrieb Dr. D. seine eigenen Gutachten fort und attestierte jeweils, dass sich zum Vorgutachten keine (positiven) Veränderungen ergeben hätten. Zuletzt kam er sogar zur Ansicht, dass Herr Schulz zur Querulanz neige, weil dieser (anstatt wie früher verbal-aggressiv zu reagieren, was selbstverständlich auch stets als Beleg für dessen Gefährlichkeit angeführt wurde) nun einige Beschwerden schriftlich eingereicht hatte, die in zwei Fällen das Oberlandesgericht sinnigerweise für begründet erachtete.
Forderung nach „unabhängiger“ Begutachtung
Durch einen Mitverwahrten und einen Fernsehbericht wurde Herr Schulz auf den (mittlerweile emeritierten) Mainzer Kriminologen und Sachverständigen Professor Dr. Dr. Bock aufmerksam und beantragte, dieser möge mit der Begutachtung beauftragt werden – von ihm werde er sich auch untersuchen lassen.
Ein Ansinnen, das die erwähnte Vorsitzende am Landgericht lapidar ablehnte; bei Prof. Dr. Dr. Bock handele es sich nicht um einen Psychiater, deshalb sei er ungeeignet ein Sachverständigengutachten zu erstatten, wo es doch vorliegend auf psychiatrische Sachkenntnis ankomme. Eine typische Argumentation, die Prof. Dr. Dr. Bock schon vor Jahren in seinen Aufsätzen kritisierte, denn seiner Ansicht nach sei es originäre Aufgabe von Kriminologen entsprechende Prognosegutachten zu erstatten.
Erfolg vor dem Oberlandesgericht
Mit Beschluss vom 23.11.2015 (Az. 2 Ws 502/15 – unten als PDF Datei angefügt) hob das Oberlandesgericht den landgerichtlichen Beschluss auf und bekräftigte seine gefestigte Rechtsprechung.
Zwar habe ein Untergebrachter keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Sachverständiger beauftragt werde, in Ausnahmefällen jedoch, wenn der Verwahrte erkläre, sich nur von diesem einen (zumal anerkannten) Gutachter untersuchen zu lassen, gebiete der Grundsatz der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung, in der Praxis dann diesen Gutachter zu beauftragen; zumal bei einem „Altfall“ dessen Verwahrung über 10 Jahre hinaus schon andauere.
Landgericht folgt der OLG-Vorgabe
Mit Beschluss vom 2.12.2015 hat das Landgericht Freiburg (12 StVK 533/15 -SV-) diese Vorgaben umgesetzt und nunmehr Prof. Dr. Brettel (dem Nachfolger im Lehrstuhl von Prof. Dr. Dr. Bock) mit einer umfassenden Begutachtung von Herrn Schulz beauftragt.
Anwaltliche Vertretung?
An der anwaltlichen Vertretung des Untergebrachten lag dies nicht zwangsläufig, denn bislang beschränken sich die Schriftsätze des Pflichtverteidigers auf formularmäßige Schreiben ohne weitergehende Argumentation oder nähere Begründungen, so dass ein Mitverwahrter die (ausführliche) Beschwerdebegründung für Herrn Schulz fertigen musste.
Auch das ist ein großes Problem in diesem Bereich: ob nun im Strafvollzug oder in der Sicherungsverwahrung, es mangelt an engagierten VerteidigerInnen. In Einzelfällen gibt es AnwältInnen, die sich überdurchschnittlich einsetzen. Die Regel ist das jedoch nicht.
Ausblick und weiterer Verfahrensgang
Herr Schulz setzt nun viele Hoffnungen in die Begutachtung durch den Kriminologen – und es ist schlicht eine Frage der Gewichtungen, ob Herr Schulz eine realistische Chance hat 2016 auf freien Fuß zu kommen. Denn ob er tatsächlich „hochgefährlich“ ist, das ist schlicht und ergreifend eine Wertungsfrage und nicht wirklich objektivierbar. Manchen ist noch der Fall von „Gustl Mollath“ aus Bayern in Erinnerung, dessen Verteidiger Strate (Hamburg) dann auch ein Buch über das Elend der Kriminalprognose publizierte.
Wiewohl die Gerichte, die Gutachten selbstständig zu prüfen und zu bewerten haben, in der Praxis entscheiden letztlich die Sachverständigen darüber, wer frei kommt und wer nicht – die Gerichte setzten lediglich das um, was die Gutachter vorgeben. Bei alledem sollte nicht übersehen werden, dass Verwahrten wie Herrn Schulz tagtäglich Unrecht geschieht, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) handelt es sich um eine menschenrechtswidrige Inhaftierung. Allerdings nehmen es Politik und Justiz lieber hin, eines schönen Tages einem Verwahrten mehrere zehntausend Euro Entschädigung zahlen zu müssen (der EGMR hat in der Vergangenheit bis zu 70.000 Euro – ehemaligen- Verwahrten zugesprochen), als endlich die Menschenrechte auch von Inhaftierten zu achten. Dies lässt so manche kritische Äußerung insbesondere aus der Politik in Richtung anderer Staaten zu dortigen Menschenrechtsverletzungen in einem ganz eigenen Lichte erscheinen.
Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8,
79104 Freiburg
Beschluss OLG Karlsruhe 2 Ws 502 15 12 StVK 533 15 (PDF)
Da ich in der Justizvollzugsanstalt Freiburg seit kurzer Zeit Schüler bin, wollte ich meinen privaten Aktenkoffer, den die Anstalt seit meiner Verhaftung 1996 verwahrt, ausgehändigt bekommen. Dies wurde von ihr abgelehnt!
Der Schulbesuch
Wie ich kürzlich berichtete, besuche ich in der JVA Freiburg den Abitur-Kurs. Um täglich die Schulunterlagen von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Hauptbau der Strafanstalt zu transportieren wäre ein Aktenkoffer praktisch und in Freiheit wäre das auch nicht unüblich.
Zumal mich der Weg täglich über den Hof der Anstalt führt und insbesondere bei Regen werden die Unterlagen und Bücher stets nass. Bislang behelfe ich mir mit einer Bauwolltragetasche.
Der Gerichtsweg
Auch wenn gerichtliche Verfahren oft sehr lange dauern habe ich die Ablehnung vor Gericht angefochten. Wer sich als Inhaftierter von einer Maßnahme der Anstalt beschwert fühlt, kann gem. § 109 Strafvollzugsgesetz (Bund) hiergegen beim zuständigen Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Der originelle Vertreter der JVA Freiburg
Vorliegend wird die Anstalt vertreten von Herrn Oberregierungsrat Andreas R., der vor seiner Tätigkeit in Freiburg eine Abteilung in der JVA Bruchsal leitete. Aus dieser Zeit kennen er und ich uns, denn von 1998-2007 wurde ich in Bruchsal verwahrt. Schon damals war Herr R. für seine Kreativität berühmt; so rechtfertigte er eine vollzugliche Maßnahme unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts von 1932 zum Preußenschlag. Hier in Freiburg setzt er das fort und verwendet auch schon mal Frakturschrift in einer Verfügung (dort Ziffer 3).
Der Aktenkoffer als Fluchtwerkzeug
In seiner Stellungnahme vom 13.11.2015 verteidigt nun besagter Herr Oberregierungsrat gegenüber der 13. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg die Ablehnung der Aushändigung des Aktenkoffers damit, dass es sich hierbei um ein Fluchtwerkzeug handeln könne. Im Zusammenspiel mit der Straßenkleidung, sowie einem selbstsicheren Auftreten, könnte dem Verwahrten gelingen sich zum Ausgang zu bewegen.
Das Original des Schriftsatzes ist als PDF-Datei angefügt
Bewertung und Ausblick
Ob sich das Landgericht von dem kreativen Herrn R. überzeugen lässt, das bleibt abzuwarten, jedoch kommt in dem Schriftsatz zum einen eine Geringschätzung des Herrn R. gegenüber dem uniformierten Dienst zum Ausdruck, da er diesen für offensichtlich unfähig hält die vor Verlassen der Anstalt erfolgende Personenidentitätsprüfung sachgerecht durchzuführen, und zum anderen Unwillen, einem Verwahrten etwas Lebensqualität zuzugestehen.
Wer Hochsicherheitsgefängnisse kennt, der weiß, dass sich kein Vollzugsbeamter und keine Vollzugsbeamtin von einer Person, nur weil sie Straßenkleidung und einen Aktenkoffer trägt, anweisen lässt, die Tore zu öffnen.
Sollte allerdings Herr R. jemals seines Dienstes in der Anstalt überdrüssig werden, so stehen ihm gewiss, angesichts profunder Geschichtskenntnisse (siehe oben 1932 der Preußenschlag), sowie einer ausgeprägten Phantasie (Aktenkoffer als Fluchthilfewerkzeug) alle Möglichkeiten der Schriftstellerei offen.
Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, 79104 Freiburg
https://freedomforthomas.wordpress.com
Die deutsche Bürokratie ist weithin bekannt, und in einer totalen Institution wie der eines Gefängnisses, bekommen Einschränkungen des Lebens ein ganz besonderes Gewicht. Allerdings können Inhaftierte, so sie sich beschwert und in ihren Rechten verletzt fühlen, hiergegen vor Gericht ziehen. Hierfür benötigt man, zumindest in Freiburg, viel Zeit, Geduld und am besten eine lange Haftstrafe, denn zeitnahe Entscheidungen sind singuläre Ereignisse.
Der verhinderte Musik-CD-Besitz
Bei dem Sicherungsverwahrten Herrn J. wurden bei einer Haftraumkontrolle am 14. August 2012 diverse CDs und Musikcassetten durch das Personal konfisziert und sollen bis zu einer etwaigen Freilassung verwahrt werden. Laut Anstalt hätten die Tonträger strafbare Inhalte. Über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. August 2012 hin befand das LG Freiburg (13 StVK 287/12) mit Beschluss vom 10.07.2013, dass die Einziehung der Tonträger rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Auf seine Rechtsbeschwerde hin kam das Oberlandesgericht Karlsruhe (2 Ws 296/13) am 12.08.2013 zu dem Schluss, der Gerichtsentscheid der 1. Instanz sei rechtlich fehlerhaft, insofern weder JVA noch LG die Tonträger sich angehört hätten.
Die Sache wurde vom OLG an die JVA zur neuen Entscheidung zurückgegeben. Nachdem die Anstalt sich drei Monate Zeit gelassen hatte, kam sie am 11.11.2013 zu dem Schluss, alles sei in Ordnung und erneut zog Herr J. vor das Landgericht. Erst über 14 Monate später befand das Landgericht Freiburg (15 StVK 570/13) über den Antrag von Herrn J., auch diesmal wieder abschlägig.
Ein weiteres Mal zog er zum Oberlandesgericht und am 13.03.2015 hob das OLG Karlsruhe (2 Ws 66/15) den LG Beschluss vom 29.01.2015 auf und gab diesmal, auch angesichts der nun doch schon recht langen Verfahrensdauer die Sache dem LG zur neuen Entscheidung zurück.
Das OLG bemängelte, dass die Kammer sich nicht mit den konkreten Inhalten der Tonträger beschäftigt habe, so dass nach wie vor unklar sei, welchen Inhalt diese hätten.
Bis dato (Stand: November 2015) hat das Landgericht keine neue Entscheidung getroffen.
Mittlerweile streitet Herr J. folglich seit über 3 Jahren (Entnahme aus der Zelle: 14.08.2012) mit der Anstalt vor Gericht, ob er seine zuvor in Besitz befindlichen CDs und MCs zurückbekommen muss.
Der Zelleneinschluss am 09.10.2013
Sicherungsverwahrte sollen nach der gesetzgeberischen Konzeption (für Baden-Württemberg vgl. § 21 Justizvollzugsgesetzbuch-5) tagsüber nicht mehr in ihren Zellen eingeschlossen werden; nachdem wir am 09.10.2013 über mehrere Stunden und ohne Begründung dennoch weggeschlossen wurden, klagte ich hiergegen vor dem Landgericht Freiburg.
Erst am 11.08.2015 und nach Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nebst „Verzögerungsrüge“ (vgl. § 198 ff. GVG) entschied die Kammer, dass mein Antrag unbegründet sei.
Diesen Beschluss hob das OLG Karlsruhe (2 Ws 451/15) mit Entscheidung vom 06.10.2015 auf. Dort merkte der Senat in einer Randbemerkung an, dass die Verfahrensdauer wohl als überlang zu gelten habe.
Der Zivilrechtsweg
Diese beiden vorgenannten Beispiele sind exemplarisch für die Dauer von Verfahren, so dass es nicht wenige Sicherungsverwahrte wie auch Strafgefangene gibt, die schon deshalb den Weg vor Gericht scheuen, denn insbesondere letztere müssen damit rechnen, dass erst eine Entscheidung ergehen wird, wenn sie selbst längst wieder auf freiem Fuß sein werden.
Schon 2011 hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsbehelf bei überlangen Verfahren geschaffen, dies jedoch erst, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach Deutschland für entsprechende Verstöße verurteilt hatte.
Wirklich effektiv ist der Rechtsbehelf nicht. Man kann (§§ 198 ff. GVG) vor dem zuständigen Gericht die „Verzögerungsrüge“ erheben und eröffnet sich so die Möglichkeit später in einem gesonderten Verfahren vor einem Zivilsenat eines Oberlandesgerichts eine Geldentschädigung zu erstreiten.
Dies versuche ich zur Zeit. Unter Vorsitz des Richters Dr. Guttenberg prüft momentan das Oberlandesgericht Karlsruhe (23 SchH 2/15 (EntV)), ob mir Prozesskostenhilfe für rund ein Dutzend überlanger Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer des LG Freiburg zu gewähren ist.
Nachdem zwischenzeitlich, wie erwähnt, der Strafsenat des OLG anmerkt, dass die jeweiligen Verfahren wohl überlang gewesen sein dürften, ist weniger fraglich, ob der 23. Zivilsenat dem folgen wird, sondern ob man bereit sein wird, eine Geldentschädigung zuzubilligen, denn als „Billigvarianten“ sieht das Gesetz vor, dass der Zivilsenat lediglich deklaratorisch feststellt, ein Verfahren sei überlang gewesen. Man unterstellt, diese Anerkennung durch ein Gericht könne ausreichende „Genugtuung“ darstellen.
Ausblick
Viel ändern in absehbarer Zeit dürfte sich nicht; die zuständige Kammer am LG Freiburg ist personell nach wie vor unzureichend ausgestattet, hat pro Jahr über 400 Verfahren abzuarbeiten, darunter nicht nur „Beschwerdeeingaben“ von Insassen, sondern auch Bewährungsentscheidungen und Maßegelfortdauer-Entscheidungen aus einer forensischen Psychiatrie in Emmendingen. Die der Kammer zugeteilten Richterinnen und Richter sind im Regelfall in regulären Strafkammern tätig und nur zu 20-50% ihrer Arbeitszeit
in den für die hier einschlägigen Verfahren zuständigen Strafvollstreckungskammer.
Inhaftierte, die zahlreichen Restriktionen unterliegen, über Jahre den effektiven Rechtsschutz zu verweigern, fügt sich ein in das Gesamtbild einer Klassenjustiz, in der der Unterschicht die angeblich allen Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen zukommende Rechtsschutzmöglichkeit faktisch verweigert wird.
Wir sprechen hier also nicht über einen spezifisch (besonders) schäbigen Umgang mit Gefängnisinsassen, sondern es sind, in anderen Gerichtszweigen, ebenso betroffen: Arbeitslose, Arme, Migrantinnen und Migranten.
Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, 79104 Freiburg
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