Sicherungsverwahrung für Sex ohne Kondom!

Im Oktober 2014 verurteilte das Landgericht Oldenburg Frau Schmid (Name geändert) zu vier Jahren Freiheitsstrafe mit anschließender Unterbringung in – potentiell lebenslänglicher – Sicherungsverwahrung, da sie, wiewohl HIV-positiv, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Männern gehabt habe und diese auch nicht über ihre Infektion aufgeklärt habe.

Gegen dieses Urteil hat Frau Schmid Revision beim Bundesgerichtshof erhoben. Mit Schriftsatz vom 30.03.2015 hat ihr Verteidiger, Rechtsanwalt Jacob Hösl (Köln) auf 42 Seiten die Sachrüge begründet. Nun prüfte der 3. Strafsenat des BGH (Az.: 3 StR 55/15) die Revisionsschrift.

Das Urteil des LG Oldenburg

Die RichterInnen des LG sahen in dem ungeschützten Geschlechtsverkehr eine versuchte gefährliche Körperverletzung nach § 223 Absatz 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, da die (mögliche) Infektion eines anderen mit HIV eine „die das Leben gefährdende Behandlung“ darstelle. Sicherungsverwahrung wurde angeordnet, da Frau Schmid vorbestraft sei wegen vergleichbarer Taten, trotz mehrjährigen Freiheitsentzugs nicht zu beeindrucken gewesen sei und folglich eine „gewurzelte Neigung zur Begehung derartiger Straftaten“ vorliege, d.h. sie habe den Hang zur Begehung solcher Taten. Ferner komme in diesen Taten ein hohes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck.

Die Revisionsbegründung

Der Verteidiger von Frau Schmid fordert nichts geringeres als die Freisprechung seiner Mandantin. Ausführlich analysiert er die Anwendung des Strafrechts auf sexuell übertragbare Krankheiten und weist nach, dass bis zum Auftreten von HIV in den 80er Jahren wohl noch nie jemand wegen der sexuellen Übertragbarkeit einer Infektionskrankheit strafrechtlich belangt worden sei.

Und dies, obwohl es derer ja diverse gegeben habe und nach wie vor gibt (Syphilis, Hepatitis, u.a.).

Rechtsanwalt Hösl beklagt die Stigmatisierung von Menschen mit HIV und legt dar, dass die Ausübung einvernehmlicher sexueller Handlungen eine sozialadäquate Handlung sei. Diese dann zu bestrafen, lediglich weil das Risiko einer HIV-Infektion des Sexualpartners bestanden haben soll (der Anwalt weist darauf hin, dass in keinem der zur Verurteilung führenden Fälle eine Infektion erfolgt sei), verletze die Grundrechte von Frau Schmid, insbesondere ihr Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit.

Kritisch setzt Hösl sich mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs auseinander. Der nämlich 1988 die HIV-Infektion eines andern als „Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ bewertete (BGHSt Band 36, S. 1 ff).

Angesichts der Entwicklung der medizinischen Kenntnisse und Behandlungen seit den 80ern könne heute der ungeschützte Geschlechtsverkehr schlechterdings nicht mehr eine „das Leben gefährdende Behandlung“ darstellen.

Es mag sich um (einfache) versuchte Körperverletzung handeln, jedoch keinesfalls um eine (versuchte) gefährliche Körperverletzung.

Zur Sicherungsverwahrung

Deutliche Worte findet Rechtsanwalt Hösl zu der vom Landgericht angeordneten Sicherungsverwahrung. Weder liege ein „Hang“ vor, noch sei die Legalprognose ungünstig, geschweige denn sei die Sicherungsverwahrung vorliegend verhältnismäßig.

Er kritisiert unter anderem, dass hier ein biologischer Vorgang, nämlich der einvernehmliche Geschlechtsverkehr ohne Kondom, als Anknüpfungspunkt für eine potentiell lebenslange Freiheitsentziehung dienen soll.

Im übrigen habe es seine Mandantin auch nicht in der Hand, ob ein Geschlechtspartner ein Kondom benutzt oder nicht. Dies sei letztlich (Lebens-)Risiko der betroffenen Männer.

Das Landgericht habe es auch unterlassen, sich mit der nach wie vor bestehenden Stigmatisierung von Menschen mit HIV näher auseinander zu setzen, denn diese könnte möglicherweise dazu geführt haben, dass Frau Schmid nicht von sich aus die Männer auf ihre bestehende HIV-Infektion hingewiesen habe.

In der Nicht-Offenbarung, bzw. Nicht-Verwendung eines Kondoms eine „erhebliche kriminelle Energie“ erblicken zu wollen, halte verfassungsrechtlicher Prüfung nicht stand.

Bundesgerichtshof verwirft Revision

Mit am 27.04.2015 Frau Schmid zugestelltem Beschluss hat der 3. Strafsenat die Revision als unbegründet, und ohne dies näher auszuführen, verworfen. Ihr Rechtsanwalt erwägt nun gegen diese Entscheidung, wie auch gegen das landgerichtliche Urteil Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Kritischer Ausblick

Der Fall von Frau Schmid zeigt, wie niedrig Gerichte die Schwelle zur Verhängung der Sicherungsverwahrung ansetzen. Einer Maßregel, die mit Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24.11.1933 von den Nationalsozialisten erstmals in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen wurde (und deren Einführung schon Kurt Tucholsky vehement zu verhindern suchte, vgl. „Die Weltbühne“ 1928, S. 839). Heute bedeutet Sicherungsverwahrung vielfach eine lebenslängliche Verwahrung – bis zum Tod.

Wenn dann, wie in der Zeit 2010 – 2011, zahlreiche Verwahrte aus formalen Gründen auf freien Fuß kommen, wiewohl ihnen eine in der Regel exorbitant hohe Rückfallgefahr attestiert wurde, und über 50 % gar nicht mehr „rückfällig“ werden, nur ein geringer Teil, im unteren einstelligen Prozentbereich, erneut „einschlägige“ Taten begeht und so die These von der „Allgemeingefährlichkeit“ der Verwahrten faktisch widerlegt wird, fragen sich die Betroffenen, weshalb diese praktischen Erfahrungen sich nicht im Vollzugsalltag niederschlagen.

Nach wie vor wird auf Verwahrung gesetzt. Urteile wie die des LG Oldenburg lassen den Verdacht aufkommen, dass die Gefängnisse mit allen Mitteln gefüllt werden sollen, und – mit sonderbarsten Begründungen – für eine Verurteilung herhalten müssen.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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Todesermittlungen in Sicherungsverwahrung

Wie an anderer Stelle schon beschrieben (http://community.beck.de/gruppen/forum/erneut-toter-gefangener-in-bruchsal) verstarb am 11.11.2014 der Sicherungsverwahrte Karl K. im Gefängniskrankenhaus Asperg (bei Stuttgart). In einem mehrmonatigen Ermittlungsverfahren prüfte die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Az.: 114 Js 109229/14), ob sich im Zusammenhang mit dem Tod von Herrn K. Anstaltspersonal strafbar gemacht haben könnte.

Wer war Karl?

Der aus der Sowjetunion stammende Karl befand sich seit dem 29. November 1997 in Haft und wurde vom Landgericht Stuttgart zu einer langjährigen Freiheitsstrafe mit anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt, welche seit Juni 2005 in der JVA Freiburg vollstreckt wurde. Einigen Mitverwahrten war Karl noch aus dem vorangegangenen Strafvollzug, denn bis Mai 2005 befand er sich in der JVA Bruchsal, um die Freiheitsstrafe zu verbüßen, bekannt, als sehr gesprächig, durchaus auch mal „illegal“ angesetztem Most zugetan.

Als ich ihn nach meiner eigenen Verlegung in die JVA Freiburg im Juli 2013 persönlich kennen lernte, traf ich auf einen sich selbst sehr isolierenden Menschen, der kaum noch mit anderen sprach, meist nur vor sich hin brummelte und laut aus dem Fenster schrie, wenn ihn irgendetwas zu stören schien. Gerade das Schreien blieb vielen nachdrücklich in Erinnerung, hatte es doch irgendwie auch etwas verzweifeltes, wenn er russische Flüche und Schimpfworte in den Gefängnishof brüllte. Untergebracht war er auf der „Sicherheitsstation“ der SV-Anstalt; wenn sich Beamte von seiner Art bedroht fühlten, konnte es passieren, dass er für Tage oder Wochen weggeschlossen wurde.

Medizinische Situation aus Sicht der Mitverwahrten

Den Mitverwahrten fiel lange vor Karls Tod dessen zunehmender körperlicher, wie geistig-seelischer Verfall auf. Regelmäßig wurden Verwahrte beim Anstaltspersonal vorstellig, schilderten, wie Karl in seiner Zelle vermülle, mitunter die Notdurft neben das WC verrichtete, sich mit Sanitärreiniger wusch und immer auffälligere Ausschläge, mit Wasser gefüllte Beine und zuletzt mit abnorm vergrößertem Hoden über den Flur schlurfte. Auf persönliche Ansprache reagierte er zunehmend einsilbig, oder auch gar nicht.

Ermittlungsverfahren der STA Stuttgart

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war der Verdacht, Verantwortliche der JVA Freiburg und des Justizvollzugskrankenhauses könnten sich der fahrlässigen Tötung strafbar gemacht haben.

Nach umfangreichen Ermittlungen, u.a. wurde am 13.11.2014 eine Obduktion vorgenommen, sowie am 21.11.2014 die Sachverständige Frau Dr. S. der Tübinger rechtsmedizinischen Firma GRUS mbH (www.grus-tuebingen.de) mit einem Gutachten zu dem Todesfall beauftragt. Der Auftrag lautete, zu untersuchen, ob der Tod mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können, wenn früher eingegriffen worden wäre.

Gleichzeitig beauftragte die STA Stuttgart die Polizei, Pfleger und Ärzte des Gefängniskrankenhauses zu vernehmen.

Mit Verfügung vom 09.04.2015 stellte Erster Staatsanwalt E. das Verfahren ein, denn es könne ein „fremdes Verschulden (…) nicht mit einer zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden“.

Insbesondere habe Herr K. jegliche Behandlung schon weit im Vorfeld der zum Tode führenden Erkrankung (Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre, welche zu einer Durchsetzung der Magen-Darm-Wand und schließlich zu einem Durchbruch in die freie Bauchhöhle geführt hatten) verweigert; diese Verweigerungshaltung habe er auch nach der am 05.09.2014 erfolgten, von seinem Betreuer veranlassten Verlegung in das Gefängniskrankenhaus nicht aufgegeben. Laut Pflegebericht habe er Medikamenteneinnahme und Wundbehandlung verweigert.

Sein gesetzlicher Betreuer habe in der polizeilichen Vernehmung angegeben, „für längere Zeit nichts mehr über den Gesundheitszustand des Patienten gehört“ zu haben, auch habe ihn das Gefängniskrankenhaus nicht über die akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes kurz vor dem Tod Karls informiert.

Zwar seien von den behandelnden Ärzten noch am Tag vor Karls Tod umfangreiche Maßnahmen, darunter die sofortige Verlegung in ein externes Krankenhaus vorgeschlagen worden, jedoch sei dies von dem Patienten abgelehnt worden.

Kritische Würdigung

Zwangsmaßnahmen sind stets bedenklich und auch kritisch zu hinterfragen, denn zu einem menschenwürdigen Dasein gehört, sich gegen eine (ärztliche) Behandlung entscheiden zu können, die dann auch, insbesondere staatlicherseits, zu respektieren ist.

Dem steht jedoch die besondere Fürsorgepflicht des Staates gegenüber, wenn einem Patienten die Freiheit entzogen ist. Im konkreten Fall gab es einen Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem Karl unter die Betreuung eines Berufsbetreuers gestellt wurde.

Zudem konnte man die laufende Verschlechterung des Zustandes von Karl, er wohnte nur wenige Meter von meiner eigenen Zelle entfernt, Tag um Tag, über Wochen und Monate, verfolgen, ohne dass ihm geholfen worden wäre seitens der Anstalt. Zumindest nahmen die Mitverwahrten es so wahr. Und gerade weil Gutachter und Amtsgericht zu dem Ergebnis kamen, dass Karl K. nicht mehr in der Lage war, sein Handeln zu überblicken, weshalb er dann unter Betreuung gestellt wurde, ist zumindest eine moralische Mitverantwortung staatlicher Behörden und MitarbeiterInnen zu bejahen. Denn hätte man nicht erst am 02.09.2014 eine Betreuung beantragt, sondern schon ein halbes oder ein ganzes Jahr früher, vielleicht wäre dann mit entsprechender Betreuung und Motivation Karls Leben nicht schon am 11.11.2014 zu Ende gegangen.

Thomas Meyer-Falk, C/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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Erneut toter Gefangener in Bruchsal

Seit im Herbst 2014 in der JVA Bruchsal ein Gefangener verhungerte http://community.beck.de/gruppen/forum/neuigkeiten-ber-hungertod-eines-gefangenen, berichtet die Presse, auch überregional, wenn dort erneut ein Insasse stirbt.

Wie steht es um die gesundheitliche Situation von Inhaftierten? Darum, wie um den weiteren Todesfall soll es im Folgenden gehen:

Erneuter Todesfall in der JVA Bruchsal

Wie die FAZ am 10.04.2015 (a.a.O., Seite 6) berichtete, sei am 08.04.2015 morgens um 6.05 Uhr ein 22 Jahre alter Gefangener in der JVA Bruchsal tot aufgefunden worden. Nach einem Bericht der Badischen Zeitung (BZ) aus Freiburg (10.04.2015) habe der Gefangene Methadon im Blut gehabt, obwohl er nicht an einem entsprechenden Methadonprogramm teilgenommen habe. FDP-Landtagsfraktionschef Rülke wird mit den Worten zitiert, der Justizminister (SPD) schaffe es offensichtlich nicht, die Missstände im Bruchsaler Gefängnis in den Griff zu bekommen.

Ein Insasse der JVA Bruchsal behauptet, der nun verstorbene Gefangene habe sich kurz vor seinem Tod an ihn gewandt, um ein Testament aufzusetzen; des weiteren sei der Verstorbene von anderen Häftlingen, wie auch vom Personal gemobbt und drangsaliert worden. Die BZ berichtete in ihrem oben erwähnten Artikel davon, der Verstorbene habe 2012 in der Jugendstrafanstalt Adelsheim eine Beamtin schwer verletzt, weshalb er in eine andere Haftanstalt verlegt worden sei.

Gesundheitsfürsorge in Gefängnissen

Von Gefangenen gibt es immer wieder Kritik an der ärztlichen und/oder psychologischen Betreuung innerhalb der Haftanstalten. Exemplarisch kann auf den Besuchsbericht des ‚Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe‘ (CPT) vom 24.07.2014 verwiesen werde. Der CPT hatte sich speziell der Situation in der Sicherungsverwahrung angenommen und „eine Reihe von Mängeln aufgezeigt, die Anlass zu besonderer Besorgnis geben“ (a.a.O., AZ. CPT/Inf (2014) 23, Seite 16). Gerügt wurde u.a. eine unzureichende personelle Ausstattung mit Ärzten, die fehlende Möglichkeit, sich vertraulich an einen Anstaltsarzt wenden zu können, sowie ein Fehlen von ausreichend qualifizierten PsychologInnen.

Alles nur Einzelfälle?

An dieser Stelle sei auf das Schicksal zweier Freiburger Sicherungsverwahrter etwas ausführlicher eingegangen.

Franz, wie er an dieser Stelle heißen soll, leidet an einer Lernbehinderung, sowie einer psychotischen Störung (vgl. Besuchsbericht des CPT, a.a.O., Seite 16). Seinen Haftraum lässt er konsequent vermüllen und würde nicht der Mitverwahrte G. ihm wöchentlich die Zelle grundreinigen, aber auch die Wäsche zu- und einteilen, er wäre gänzlich sich selbst überlassen.

Gelegentlich sieht man ihn auf dem Flur oder Freizeitraum, wie er vor sich hin lacht und spricht, Atemübungen macht, um dann zurück in die Zelle zu gehen. Dort redet er, oft über Stunden lautstark mit sich selbst, macht Tiergeräusche nach oder singt. Sozialarbeiterin A. behauptet, man kümmere sich nach Kräften um Franz; aus Sicht der Verwahrten jedoch überlässt man hier einen seelisch Kranken sich selbst, denn besondere Betreuungsanstrengungen können im Stationsalltag nicht beobachtet werden. Vielmehr ist es der klassische Fall schlichter Verwahrung eines hilflosen Menschen.

Tragisch verlief der Fall von Otto: ähnlich wie Franz lebte er in seiner ganz eigenen Welt, schrie oft aus seinem Zellenfenster russische Flüche, da in der Sowjetunion geboren, bevor er nach Deutschland kam. Einem normalen Gespräch war er kaum zugänglich, er schlurfte morgens in die Stationsdusche, danach ging er in den Gruppenraum und klopfte energisch an die beiden Fisch-Aquarien, stellte sich auf die Körperwaage und ging zurück in die Zelle. Tag um Tag, Monat um Monat, Jahr um Jahr. Zuletzt lief er mit abnorm vergrößertem Hoden ohne Unterkleidung über den Flur, hatte geschwollene Beine und erkennbare Entzündungen.

Auch in Ottos Fall konnten die Stationsbewohner keine sonderlichen Betreuungsbemühungen erkennen, obwohl für jedermann ersichtlich war, dass er körperlich wie seelisch schwer erkrankt war. Erst nachdem in Bruchsal Rasmane verhungerte, schien ein Ruck durch den Justizapparat zu gehen. Denn am 02.09.2014 beantragte man, im Wege der einstweiligen Anordnung eine rechtliche Betreuung zu errichten. Mit Telefax vom 04.09.2014 machte Obermedizinalrat T. von der JVA Freiburg auf die Dringlichkeit erneut aufmerksam. Noch am gleichen Tag erließ das Amtsgericht Freiburg (140 XVII 808/14) eine einstweilige Anordnung, mit welcher Herr F. – als Berufsbetreuer – für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung als Betreuer eingesetzt wurde. Herr F. kam kurz danach auf die Station und erkannte nach einem kurzen Gespräch mit Otto und Inaugenscheinnahme dessen verwahrloster Zelle, dass ärztliche Hilfe unumgänglich sei.

Letztlich kam diese zu spät, denn am 11.11.2014 verstarb Otto im Gefängniskrankenhaus Hohenasperg bei Stuttgart.

Was zählt das Leben von Gefangenen?

Auffällig an den Todesfällen in letzter Zeit, ob in Bruchsal oder andernorts, es trifft vielfach jene Insassen, die als besonders ’schwierig‘ gelten, die oft nicht in der Lage sind, für sich selbst einzustehen. Auch wenn Mitgefangene versuchen sich zu engagieren, in den Fällen von Otto und Franz haben die Stationsbewohner oftmals täglich bei der Anstalt ein Handeln angemahnt, ohne auf Gehör zu stoßen, hilft das im Regelfall herzlich wenig. Der Staat nimmt den Betroffenen die Freiheit, aber anstatt dann seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, überlässt das Personal die Inhaftierten sich selbst.

Solange hier kein grundlegender Wandel stattfindet, wird weiterhin mit Todesfällen oder Schicksalen wie dem von Franz gerechnet werden müssen.

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA (SV)

Hermann-Herder-Str. 8, 79104 Freiburg

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Freiburgs Gefängnis verliert vor Gericht

Immer wieder gilt es aus dem Gefängnisalltag zu berichten, auch im Zusammenhang mit gerichtlichen Streitigkeiten, denn Inhaftierte verfügen über wenige Handlungsmöglichkeiten, wenn sie auf Missstände hinweisen wollen. Es bleibt ihnen, in existentiellen Fragen, der Hungerstreik, sie können resignieren, wie es all zu viele tun, sie können hoffen, dass durch Unterstützung von FreundInnen oder Familie die jeweilige Haftanstalt (vielleicht) einlenkt – und über all hinaus bleibt ihnen lediglich der Gerichtsweg.

A.) zu hohe Stromtarife

Manchmal handeln Rechtsstreitigkeiten nur von ein paar Cent, die jedoch, angesichts der angespannten ökonomischen Situation von Inhaftierten (qua Gesetz verdienen diese 9 % des Durchschnittslohns) für diese erhebliche Bedeutung haben. Nachdem das baden-württembergische Justizministerium 2014 die Stromkostenbeteiligung erheblich erhöhte, für einen Wasserkocher (500W) fielen nun 2,50 Euro/Monat und für einen Kühlschrank 4,86 Euro/Monat an, stellte ich Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Strafvollzugsgesetz), denn das Gesetz in Baden-Württemberg (vgl. § 52 BW-JVollzGB-5) gestattet lediglich eine Stromkostenbeteiligung, mit Betonung auf Beteiligung. Nachdem ich im ersten Durchgang verlor, denn das Landgericht Freiburg war der Ansicht, an der Höhe der Beteiligung sei nichts zu beanstanden, hob das Oberlandesgericht Karlsruhe (20.08.2014, Az.: 2 Ws 277/14) den Beschluss auf. Die JVA müsse nachweisen, dass die ihr tatsächlich entstandenen Stromkosten für meine Gerätschaften über den von mir gezahlten Beiträgen liege. Es sei nicht zulässig, von Inhaftierten mehr Gelder zu vereinnahmen, als tatsächlich an Kosten entstanden seien. Vielmehr müsse der von den Gefangenen erhobene Betrag unter den realen Kosten liegen, da das Gesetz eben lediglich eine Kosten-Beteiligung und keine (vollständige) Kostenübernahme vorsehen würde.

Und nunmehr hat das Landgericht Freiburg diese Entscheidung nachvollzogen (30.03.2015, Az.: 13 StVK 47/14) und beanstandete die eingangs erwähnten Beiträge. Im Rahmen des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Anstalt keineswegs 0,299 Euro/kwh an den Energieversorger zahlt, sondern lediglich 0,189 Euro/kwh, so dass für den Wasserkocher maximal 1,70 Euro, bzw. für den Kühlschrank 3,06 Euro anzusetzen seien.

Soweit ersichtlich, haben nur sehr wenige Insassen gegen die Neuregelung 2014 Klage erhoben, die Bereitschaft des Landes, zu viel vereinnahmte Beträge an die Gefangenen zurück zu zahlen, dürfte nicht sonderlich ausgeprägt sein. Für das Land handelt es sich lediglich um einige tausend Euro (pro Monat), die es zu viel vereinnahmt. Für Gefangene, insbesondere jene, die lediglich die rund 35 Euro Taschengeld erhalten, machen die zu Unrecht erhobenen Beiträge jedoch einen wesentlichen Teil ihrer Ausgaben aus.

B.) Fesselung wie bei „Hannibal Lector“?

Herr Müller, wie er an dieser Stelle heißen soll, verbüßt seit mehreren Jahren in der JVA Freiburg Sicherungsverwahrung; er darf mehrmals im Jahr die Anstalt ungefesselt verlassen, um, bewacht von zwei Beamten in Zivil, die Umgebung zu erkunden und einkaufen zu gehen. Als vergangenes Jahr ein Facharzttermin erforderlich wurde, in Folge einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse, war Herr Müller ebenso erstaunt wie empört, als er in Hand- und Fußketten gelegt, zusätzlich mit einer Kette an einen der Wärter gefesselt, dem Arzt in Freiburgs Innenstadt vorgeführt wurde.

Gegen diese Art und Weise der Fesselung zog Herr Müller vor Gericht.

Herr Oberregierungsrat R. (der schon an anderer Stelle kreativ ein Pepperoni-Verbot in der Anstalt verteidigte, vgl. https://linksunten.indymedia.org/de/node/129385) nahm für die JVA ausführlich Stellung zu der Klage des Herrn Müller und spekulierte, dass man nie wissen könne, wer in einer Arztpraxis anzutreffen sei, es also auch und gerade um die Sicherheit des Herrn Müller gehe, wenn man ihn gefesselt ausführe.

Das Landgericht ließ sich nicht überzeugen, es entschied, die Fesselung sei rechtswidrig gewesen (LG Freiburg, 30.03.2015, Az.: 13 StVK 548/14) und zwar schon aus formalen Grünen, denn Oberregierungsrat R. habe es unterlassen, die Verfügung über die Anordnung der Fesselung substantiell zu begründen.

Im übrigen sei es unzulässig, erst im gerichtlichen Verfahren irgendwelche Gründe nach zu schieben.

C.) Verzögerte Postaushändigung

Das Justizvollzugsgesetzbuch (§ 28 Abs. 2 JVollzGB-5) in Baden-Württemberg, bzw. die bundesgesetzliche Regelung (§ 30 StrVollzG-Bund) sehen vor, dass die Haftanstalten eingehende wie ausgehende Briefe „unverzüglich“ weiter zu leiten haben.

Als ein an einem Freitag, morgens um 9:01 Uhr der Anstalt zugestellter Brief, erst am darauf folgenden Dienstag, morgens um 7:14 Uhr ausgehändigt wurde – es handelte sich um ein zuzustellendes Schriftstück des Verwaltungsgerichts, wandte ich mich an das Landgericht. Denn regelmäßig werden solche Briefe erst nach Tagen ausgehändigt, und das obwohl sie nicht inhaltlich überwacht werden.

Versuche in den letzten Jahren, im Rahmen von Gesprächen dieses Problem zu lösen blieben erfolglos, denn Anstaltsleiter und nachgeordnete Bedienstete vertraten die Ansicht, sie hätten schon immer so diese Art und Weise der (verzögerten) Aushändigung praktiziert und würden keinen Grund sehen, hiervon abzurücken.

Das Landgericht Freiburg (16. März 2015, Az.: 13 StVK 18/15) stellte nunmehr fest, die Aushändigung sei rechtswidrig verzögert erfolgt. Die Anstalt hätte Sorge tragen müssen, dass das morgens eingegangene Schreiben noch am selben Tag ausgehändigt wird.

Es bestehe Wiederholungsgefahr, da konkret absehbar sei, dass die JVA auch künftig eingehende Post derart verzögert weiterleiten werde.

Zusammenfassung

Das Spektrum an Streitigkeiten von Inhaftierten mit der jeweiligen Haftanstalt wurde hier nur ausschnittsweise dargestellt; in der Literatur vgl. Feest/Lesting, „Contempt of court – zur Wiederkehr des Themas der renitenten Strafvollzugsbehörden“ in: Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70. Geburtstag, Seiten 675 – 690) wird schon seit den 60er Jahren von einer Renitenz der Gefängnisverwaltungen gesprochen. Zum einen hinsichtlich der Beachtung der Rechtspositionen der Inhaftierten, zum anderen auch was die Befolgung gerichtlicher Entscheidungen anbetrifft hier heben Feest/Lesting, a.a.O., S. 687 die neue Rolle der Zivilgerichte hervor, da immer öfters diese den Gefangenen Geldentschädigungen zusprechen, wenn – mal wieder – eine Justizvollzugsanstalt Vorgaben der Strafvollstreckungskammer missachtet), denn immer wieder ignorieren Vollzugsanstalten gerichtliche Beschlüsse, oder versuchen sie (mehr oder minder kreativ) zu umgehen.

Die allerwenigsten Inhaftierten verfügen über die Kenntnisse, um vor Gericht zu ziehen, noch über erforderliche finanzielle Mittel, um eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu beauftragen, so dass im Ergebnis die Vollzugsanstalten weiter machen können wie bisher.

Es bleibt hinsichtlich des eingangs genannten Falles der überhöhten Stromtarife nun abzuwarten, ob oder wann die JVA Freiburg die rechtswidrige Praxis beendet, insbesondere, ob sie auch den hunderten Inhaftierten, die nicht vor Gericht gezogen sind, Gelder erstatten wird.

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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Gefängnisalltag 2015 in Freiburg

In einem Gefängnis, dies ist eine Binsenweisheit, sind die Insassinnen und Insassen dem Personal –  relativ- hilflos ausgeliefert. Für ‚freie‘ Bürgerinnen mögen die folgenden aktuellen Beispiele wie Petitessen wirken, für Betroffene jedoch sind sie Haftalltag und vielfach auch belastend.

Verweigerte Besuche

Wer Gefangene und Sicherungsverwahrte in der JVA Freiburg besuchen möchte, hat sich 20 Minuten vor Besuchsbeginn an der Pforte einzufinden. Wurde bisher auch eingelassen, wer erst ’später‘ erschien, wird seit dem 01.01.2015 rigoros jede/r  zurück gewiesen, der auch nur eine oder fünf Minuten ‚zu spät‘ erscheint.

Bei einem Verwahrten, Herrn X. kamen dessen Eltern rund 200 km angereist, um mit ihm seinen Geburtstag zu feiern. Besuchsbeginn war 13:00 Uhr; um 12:45 Uhr klingelten sie am Tor und wurden weggeschickt. Denn sie hätten um 12:40 Uhr zu klingeln gehabt.

Auch mir selbst erging es erst kürzlich so: Frau G. wurde fort geschickt und als sie weinte, wurde  von einem Wärter noch höhnisch nach gerufen, weshalb sie denn nun „wegen dem“ (gemeint war ich) weine.

Das Landgericht Freiburg prüft aktuell in mehreren Verfahren (u.a.13 StVK 42/15) die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Anstalt.

Bedenkt man, das die Gefängnisse Besuche fördern sollten und Personal froh sein sollte, wenn es Menschen gibt, die Inhaftierte, zumal Sicherungsverwahrte besuchen, mutet das Vorgehen der JVA Freiburg kontraproduktiv an.

Fesselung wie bei ‚Hannibal Lector‘ !?

Erwähnter Mitverwahrter X. darf die JVA ungefesselt, wenn auch bewacht von zwei Beamten in Zivil mehrmals im Jahr verlassen, z.B. um einkaufen zu gehen. Ende Februar hatte er in der Stadt einen Arzttermin. Ziemlich erstaunt und entrüstet war er, als man ihm eröffnete, er werde nun an Händen und Füßen in Ketten gelegt und zusätzlich mit einer schweren Kette an einen der ihn begleitenden Wärter gefesselt.

Eine ausführliche Begründung !? Fehlanzeige – und das obwohl Landgericht und Oberlandesgericht schon mehrfach die Anstalt rügten. Die JVA müsse bei solch schwerwiegenden Eingriffen ihre Maßnahmen ausführlich und (gerichtlich nachvollziehbar) begründen.

Es gab auch keinen konkreten Anlass für die Fesselung, d.h. nicht etwa eine gravierende Veränderung der Sicherheitslage.

Aber so ergeht es nicht nur ihm, sondern vielen anderen Insassen;auch Herr H. (zu dessen Hungerstreik 2014 vgl. http://de.indymedia.org/node/2558 ) hatte unter diesem Fesselungsregime zu leiden. Erst nach seinem Hungerstreik sah man davon ab, ihn bei seinen regelmäßig erforderlichen Facharztterminen ähnlich in Ketten zu legen.

Herr X. hat sich nun entschlossen gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Fesselungsanordnung gerichtlich vorzugehen.

Strafgefangene im Gebäude der Sicherungsverwahrung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2011(AZ.:2 BVR 2365/09, vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011…) entschieden, dass Sicherungsverwahrte Anspruch darauf haben von Strafgefangenen getrennt untergebracht zu werden, auch deshalb, weil Verwahrte nicht mehr zur Strafe einsitzen würden. Die JVA Freiburg fühlt sich hieran nicht gebunden und bringt immer wieder Strafgefangene im SV-Gebäude unter. Nun werden, aus therapeutischen Gründen, mehrere Strafgefangene auf eine der Therapiestationen verlegt. In einer ‚Sondersitzung‘ der dortigen Bewohner, wurden diese befragt, ob sie Einwände hätten. Alle schweigen. Weshalb ? Weil sie Angst vor Repression durch die Anstalt hatten; denn einige von ihnen stehen vor weiterführenden vollzugsöffnenden Maßnahmen und befürchten, wenn sie jetzt Einwände erheben würden, könne die Anstalt sich ‚revanchieren‘, wie Herr Z. freimütig zugab.

Umgangston der Fachdienste mit Verwahrten

Wer in einem Gefängnis lebt ist einen rauen Ton gewohnt, nur erscheint es therapeutisch wenig sinnvoll, wenn Sozialarbeiterinnen oder Psychologinnen dann selbst ausfällig werden. Am 25.Februar dieses Jahres schrie Frau Psychologierätin W. im Rahmen einer Stationsversammlung ihren Unmut über sich beschwerende Verwahrte so laut aus sich heraus, dass sie noch im Gefängnishof zu hören war. Sie „kotze“ das alles hier an.

Und Frau Sozialarbeiterin A. ist bekannt dafür, verbal hart auszuteilen, jedoch recht sensibel zu reagieren, wenn ein Verwahrter deutliche Worte findet.

Gerade Fachpersonal sollte eigentlich souverän und gelassen agieren. Für Außenstehende mag das belanglos erscheinen, jedoch wer gezwungen ist in einer Atmosphäre zu leben, in der nicht nur Mitverwahrte und uniformiertes Personal zu emotionalen Durchbrüchen neigen, sondern auch die ‚Fachdienste‘, dürfte kaum lernen (können) wie angemessenes Kommunikationsverhalten aussieht.

Das andere Extrem ist Anstaltspsychologe M., der meist mit halbgeschlossenen Augen und einem Fundus von vier oder fünf Standartsätzen ( „ Ich verstehe Ihre Wut“, „ Ich verstehe Ihren Unmut“, etc. und sein absolutes Highlight: „Wir bemühen uns doch!“) scheinbar völlig empathie- und emotionslos agiert.

Das sind vier Beispiele von unzähligen Vorgängen und Vorfällen; diese sind gewiss nicht auf die Situation der JVA Freiburg beschränkt, aus allen Haftanstalten kann man solche oder ähnliche Geschichten hören. Vielfach noch schlimmere ( zu dem Hungertod in der JVA Bruchsal (http://community.beck.de/gruppen/forum/neuigkeiten-ber-hungertod-eines-g…) ! Wie eine Gesellschaft die Erwartung hegen kann, dass in einer solch lebensfeindlichen, menschenfeindlichen Umgebung wie einer Haftanstalt, Bewohnerinnen und Bewohner zu einem, wie es im Gesetz so lyrisch heißt, ‚ Leben in sozialer Verantwortung‘ befähigt werden sollen, dies erscheint nicht nur besagten BewohnerInnen schleierhaft, sondern auch vielfach deren AnwältInnen und engagierten UnterstützerInnen.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV-Abtlg.), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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Sicherungsverwahrung und Rückfall

Nach Ansicht des Gesetzgebers soll Sicherungsverwahrung die Gesellschaft vor ‚gefährlichen Rückfalltätern‘ schützen; durch deren Verwahrung, bzw. dann Behandlung während des Freiheitsentzugs, so die Vorstellung, werden schwerwiegende neuerliche Straftaten vermieden, zumindest jedoch in geringerem Umfange begangen, als wenn es die SV nicht geben würde.

An dieser Überzeugung wird aus kriminologischer Sicht immer wieder Kritik geäußert, die sich freilich kaum in der Praxis der Anwendung und Vollstreckung der SV niederschlägt.

Ergebnisse von 2009

In seiner Dissertation (‚Nachträgliche Sicherungsverwahrung- ein rechtsstaatliches und kriminalpolitisches Debakel‘) untersuchte Michael Alex seinerzeit das Legalverhalten von Gefängnisinsassen, gegen die nachträglich die SV angeordnet wurde, bzw. werden sollte, die jedoch dessen ungeachtet, aus Rechtsgründen frei kamen, also gerade nicht, weil man sie (plötzlich) für ‚ungefährlich‘ gehalten hätte.

Von 77 Betroffenen, wurden in dem Untersuchungszeitraum 50 Personen strafrechtlich gar nicht auffällig. 15 wurden zu Geldstrafen oder Haftstrafen mit Bewährung verurteilt. Lediglich 12 ehemalige Insassen erhielten eine Haftstrafe ohne Bewährung (darunter sieben Fälle von Drogendelikten oder Diebstahl und fünf Fälle wegen Gewalt- oder Sexualtaten).

Allen 77 Probanden war jedoch eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Sexual- oder Gewalttaten attestiert worden, in aller Regel von Psychiatern oder Psychologen. In lediglich fünf von 77 Fällen verwirklichte sich diese Gefahr.

Ergebnisse von 2014

Anknüpfend auch an die eben genannte Doktorarbeit von Michael Alex, untersuchte Anna Mandera von der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden, die Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 zur Sicherungsverwahrung (http://www.freedom-for-thomas.de/thomas/texte/inpol/oS1yFmwNM0.shtml).

Seinerzeit erklärte der EGMR die deutsche Praxis, rückwirkend die Sicherungsverwahrungs-Vollzugsdauer von maximal 10 Jahren entfallen zu lassen, also die Betreffenden auch über diese Frist hinaus zu verwahren, für unvereinbar mit den Menschenrechten.

In ihrem Forschungsbericht (‚Führungsaufsicht bei ehemaligen Sicherungsverwahrten‘),abrufbar unter(http://www.krimz.de/fileadmin/dateiablage/E-Publikationen/BM-Online/bm-online2.pdf) stellte Mandera die rechtliche Entwicklung seit jenem Urteil von 2009 dar. Sodann folgen die Ergebnisse ihrer durchgeführten, umfangreichen Befragung von BewährungshelferInnen, die die seit 2009, in Folge des Urteils auf freien Fuß gelangten ehemaligen Verwahrten betreuten. Hier von besonderem Interesse sind die Rückfalldaten (a.a.O., Seite 59-66).

Erfasst von der Arbeit waren 59 Fälle, die allesamt zwischen dem 12.Mai 2010 und 28.12.2012 entlassen wurden. Jeder galt als hochgefährlich, weshalb die SV über 10 Jahre hinaus vollstreckt wurde – unter Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.

D.h.die Klientel war vergleichbar derer, die Alex schon 2009 untersucht hatte.

Bei lediglich 18 der 59 Probanden kam es zu einem Ermittlungsverfahren, welches nicht nur wegen eines Verdachts des Verstoßes gegen Führungsaufsichtsauflagen, vgl. § 145 a StGB, eingeleitet worden war. In 10 dieser 18 Fälle kam es bis zum Zeitpunkt der Untersuchungsarbeit zu Verurteilungen, darunter wegen Diebstahl, Betrug, Einbruchs.

Zusammenfassend stellte Mandera deshalb fest, dass „die Gefährlichkeit der (…) betroffenen Sicherungsverwahrten vielfach überschätzt worden ist“ (a.a.O., S.67). Soweit denn überhaupt Tatvorwürfe bestanden hätten, wären diese „fast ausschließlich auf Delikte geringer oder mittlerer Schwere“ beschränkt geblieben.

Bewertung

Von Rationalität durchdrungen ist die Debatte über die (angebliche) ‚Gefährlichkeit‘ von Inhaftierten, speziell von Sicherungsverwahrten, in den seltensten Fällen. Empirische Befunde widerlegen, und dies schon seit langer Zeit, die behauptete Gefährlichkeit von in der SV befindlichen Menschen. Wenn überhaupt, kommt es in wenigen Einzelfällen zu einschlägigen Rückfällen; die überwiegende Mehrzahl der eigentlich nach fachkundiger Meinung von Psychiatern und Psychologen, extrem ‚gefährlichen‘ ehemaligen Insassen, lebt unauffällig und begeht keinerlei Straftaten mehr, geschweige denn schwere oder schwerste Sexual- oder Gewalttaten.

Leider ist auch der Vollzugsalltag in den Sicherungsverwahrungsanstalten frei von solchen objektiven Befunden;d.h. die Sicherungsverwahrten gelten-per definitionem-als ‚allgemeingefährlich‘ und entsprechend gestaltet sich deren Vollzugsalltag (vgl. dazu meine Beiträge auf http://community.beck.de/). Von einer gefängniskritischen Position (vgl.auch http://community.beck.de/gruppen/forum/freiheits-demos-vor-gef-ngnissen) ist primär in linksradikalen Zusammenhängen die Rede. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung, ob nun sachkundig, oder Laie, hält lieber an den irrationalen Ängsten und Befürchtungen fest, wie man gerade in diesen Tagen, wenn auch in anderem Kontext (Stichwort:Pegida), etwas resignierend festhalten muss.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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Überzogene Telefonkosten in Gefängnissen?

So sehr die Telefonie in Freiheit verbreitet ist (insbesondere mittels Handy/Smartphone), so sehr hinken die Gefängnisse hinterher – gemäß § 32 StVollzG-Bund „kann“ Gefangenen gestattet werden, zu telefonieren; am restriktivsten dürfte Bayern sein, da dort nur „in dringenden Fällen“ vgl. Art. 35 Abs. 1 BayStVollzG) Telefonate gestattet werden können. Für den Bereich der Sicherungsverwahrung besteht im Regelfall für die Betroffenen ein Rechtsanspruch auf Telefonate exempl. § 30 Abs.1 JVollzGB-5 Baden-Württemberg).

In jedem Fall jedoch, außer es liegt Bedürftigkeit vor, haben die Inhaftierten die Kosten zu tragen. Diese liegen jedoch oftmals weit über den Tarifen in Freiheit. Dort gibt es schon Flatrates von 9,95 Euro/Monat für Handies oder um die 20 – 30 Euro für Festnetzanschlüsse, inkl. Internetanschluss.

Firma Telio Communications GmbH

Nach eigenen Angaben (vgl. http://www.tel.io/de) ist das 1998 gegründete Unternehmen Marktführer im Bereich Gefängnistelefonie und betreibt europaweit über 300 Anlagen. In Deutschland verlangt die Firma 0,10 Euro/min für Ortsgespräche, 0,20 Euro/min für Ferngespräche und zwischen 0,60 Euro und 2,60 Euro/min für Auslandstelefonate, bzw. Anrufe in das Mobilfunknetz.

Diese Preispolitik ist seit Jahren Anlass für Kritik der davon betroffenen Inhaftierten.

Beschluss des Landgerichts Stendal

Mit Entscheidung vom 30.12.2014 (Az. 509 StVK 179/13) verpflichtete das Gericht die JVA Burg neu über den Antrag des dortigen Strafgefangenen auf Senkung der Telefongebühren zu entscheiden. Ein Beschluss, der überregional in den Medien Beachtung fand. Anwaltlich vertreten wurde der Gefangene von Rechtsanwalt Dr. Oelbermann (http://www.heischel-oelbermann.de) aus Berlin.

Auf immerhin 26 Seiten nahm das Gericht das Geschäftsmodell der Firma auseinander, sich dabei stützend auf ein Sachverständigengutachten.

Das Gutachten

Mit Beweisbeschluss vom 11. November 2013 ordnete das mit einer Einzelrichterin besetzte Gericht an, dass ein Sachverständiger untersuchen möge, ob die Firma ihre Leistungen den Gefangenen „zu marktgerechten Preisen“ anbiete. Sofern der Gutachter diese Frage verneine, möge er sich dazu äußern, ob die spezifischen „Bedingungen des Strafvollzugs (…) die überhöhten Entgelte erforderlich“ machen.

Der in Berlin ansässige Dipl.-Ingenieur Stefan Eberle http://www.sv-eberle.de/) legte am 04.04.2014 ein 34-seitiges Gutachten vor. Er kam zu dem Ergebnis, dass das Leistungsangebot der Firma Telio Communications GmbH in der JVA Burg pro Gefangenen und Monat um 272 % über dem als Referenzwert angesehenen günstigsten Angebot für Gefangenentelefonie liege (da in Burg die Insassen 10 Freiminuten erhalten, liegt die Firma ohne Berücksichtigung dieser Rabattregelung sogar 310 % über dem Referenzwert).

Eindeutig deshalb seine Beurteilung, das Telefonsystem dieser Firma biete den Gefangenen nicht die Möglichkeit, zu marktgerechten Preisen zu telefonieren. Abschließend stellte der Sachverständige fest, „(…) die überhöhten Entgelte (sind) für die Gefangenentelefonie nicht erforderlich.“

Als Gewinnspanne errechnete der Gutachter runde 66 %.

Auch wenn der anwaltliche Vertreter der Firma versuchte, die Ergebnisse des Gutachtens zu entkräften, gelang ihm dies nicht.

Die Folgen

Das Landgericht beruft sich auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/07/rk20100715_2bvr032807.html).

Am 15.07.2010 hatte dieses entschieden, dass Haftanstalten, welche gesetzliche Verpflichtungen, die diese zu erbringen haben, und durch private Betreiber anbieten lassen, sicher zu stellen hätten, dass der ausgewählte Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringe.

Es liegt auf der Hand, dass es wesentlich um die Frage geht, was „marktgerechte Preise“ sind; der anwaltliche Vertreter der Firma hatte argumentiert, da TELIO Communications GmbH rund 69 % des Marktes bediene, sei jener Preis „marktgerecht“, der für ein bestimmtes Leistungsangebot vorherrschend sei, mithin die Preise der von ihm vertretenen Firma.

Da dem das Landgericht nicht folgte, bleibt abzuwarten, wie – auf eine Rechtsbeschwerde hin – das Oberlandesgericht entscheiden wird. Sollte sich die Rechtssprechung des Landgerichts durchsetzen, bundesweit sind mehrere Verfahren anhängig (u.a. auch beim Landgericht Freiburg, Az. 13 StVK 550/14), müssten die Anstalten günstigere Anbieter beauftragen.

Außerdem kommen noch zivilrechtliche Ansprüche der Gefangenen gegen die jeweiligen Justizverwaltungen in Betracht (vgl. Dr. Oelbermann/Dr. cand. jur. Fährmann, „Preise der Gefangenentelefonie“ in „Forum Strafvollzug“, 2014, S. 387 ff). Ferner sind bei der Staatsanwaltschaft Hamburg Verfahren wegen des Verdachts des Wuchers eingeleitet worden.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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Carmen F. zu Sicherungsverwahrung verurteilt

Am 11. Dezember 2014 verurteilte das Landgericht Ravensburg Frau F. zu 6 ½ Jahren und anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Zur Vorgeschichte

Vor sechs Jahren ordnete ein Gericht die nachträgliche Unterbringung von Frau F. in der Sicherungsverwahrung an. Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schon 2009 entschied, dass die nachträgliche SV gegen die Menschenrechtskonvention verstoße, dauerte es im Fall von Frau F. bis November 2013, bis eine Freilassung erfolgte (vgl. http://de.indymedia.org/2013/11/350580.shtml). Ohne jegliche Vorbereitung wurde sie dann aus der Haft, wo sie die letzten Jahre in strenger Einzelhaft verbracht hatte, auf die Straße gesetzt.

Frau F. taucht unter

Wiewohl auf freien Fuß gesetzt, stand Frau F. unter Führungsaufsicht, musste u.a. eine sogenannte elektronische Fußfessel tragen, durfte nachts das Zimmer in der Pension, in der sie lebte, nicht verlassen, sowie außerhalb des Hauses kein Feuerzug mit sich führen, da sie ursprünglich wegen Brandstiftung inhaftiert war.

Nach wenigen Wochen tauchte Frau F. unter (http://linksunten.indymedia.org/de/node/102306), sie schnitt die elektronische Fußfessel ab und wanderte durch Feld und Flur.

Erneute Festnahme am 30.12.2013

Wegen des Verdachts u.a. einen Supermarkt in Brand gesetzt zu haben, wurde Frau F. am vorletzten Tag des Jahres 2013 erneut festgenommen und in die JVA Ravensburg eingeliefert.

Das Urteil

Nach neun Prozesstagen verurteilte nun das Landgericht Ravensburg Carmen F. zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe und ordnete die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Ihr Verteidiger, Dr. Ahmed (http://www.kanzlei-ahmed.de) kündigte umgehend an, Revision einlegen zu wollen, da u.a. der psychiatrische Sachverständige voreingenommen gewesen sei und gegen wesentliche Vorgaben, was die Erstattung eines Prognosegutachtens angeht, verstoßen habe. Im übrigen sei das Gericht fehlerhaft besetzt gewesen.

Der Sachverständige hatte ausgesagt, bei Frau F. bestehe eine exorbitant hohe Rückfallgefahr, auch deshalb, weil sie wegen 46 Brandlegungen vorbestraft sei.

Der 2013 in Brand gesetzte REWE-Supermarkt sei hier auch „herausragend“, so dann das Gericht, da 150.000 Euro Sachschaden entstanden sei.

Zuzugestehen sei, so das Gericht, eine psychische Belastung nach der Haftentlassung, insbesondere durch die elektronische Fußfessel. So hatte die Betreiberfirma einräumen müssen, dass „Fehlalarme“ möglich seien, insbesondere der Akku Mängel aufgewiesen habe. Nur, dies habe dann aus Sicht der Gerichte nichts zu tun mit der Brandlegung, d.h. es scheide eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aus. Gleichfalls liege keine Persönlichkeitsstörung vor.

Ausblick

Seit ihrer Festnahme sitzt Frau F. in Einzelhaft und trägt die Situation mit Fassung. Sie pflegt Brieffreundschaften und erhält auch Besuch. Trotz allem hat ihr Schicksal eine tragische Note. Denn bei aller Eigenverantwortlichkeit für ihr Tun weist gerade ihre Entwicklung auf die Mißstände im Strafvollzug hin; wegschließen, viele Jahre in strenger Einzelhaft (die in einem anderen Fall in Baden-Württemberg erst kürzlich zu einem Hungertod führte, http://community.beck.de/gruppen/forum/neuigkeiten-ber-hungertod-eines-gefangenen) und dann auf die Straße gesetzt.

Sodann primär als „Gefahrenherd“ betrachtet, von der Polizei auch nachts in der Pension „belästigt“. Frau F. saß menschenrechtswidrig vier Jahre in Sicherungsverwahrung, ein Aspekt, der viel zu sehr unbeachtet blieb. So zeigt der Fall auch, wie beliebig mit elementaren Freiheitsrechten in diesem Land umgegangen wird.

Für die Medien und viele BürgerInnen bleibt Carmen lediglich eine „notorische Brandstifterin“, die am besten auch noch lebenslang weggesperrt gehört. Sich auf einen Dialog einlassen, schauen, weshalb sie so agiert wie geschehen, das tun die Wenigsten.

Und so steht zu befürchten, dass Frau F. viele Jahre ihres Lebens weggesperrt und dann „verwahrt“ werden wird, wie ein „Gefahrgutstück“.

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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