Drogen im Knastshop-Massak Logistik GmbH?

Immer mal wieder habe ich über die Firma Massak Logistik GmbH ( http://www.massak.de) berichtet, die mittlerweile in über 80 Gefängnissen Deutschlands Inhaftierte beliefert. In der Regel ging es in den Berichten um aus der Sicht der Gefangenen zu teure Preise für Lebensmittel ( http://www.abc-berlin.net/thomas-meyer-falk-knast-shop-preise-ein-aergernis). Heute soll es mal um Drogenschmuggel gehen.

 

Gefangeneneinkauf

Auch wer hinter Gittern sitzt hat bestimmte Grundbedürfnisse, sei es nach Shampoo, Tabak, Kaffee oder mal was Süßes. Die Gefängnisse beauftragen meist eine Firma, die dann exklusiv die jeweiligen Insassen/innen beliefern darf, zu Preisen die zwar „marktgerecht“ sein sollen, die jedoch in vielen Fällen erheblich über jenen von Discountern liegen.

Massak Logistik GmbH

Von Hause aus ist der Geschäftsführer, Werner Massak, Betreiber mehrerer EDEKA-Märkte und begann vor über 10 Jahren mit der Belieferung von Haftanstalten: erst in Bayern, mittlerweile weit darüber hinaus. Ob Thüringen, Niedersachsen, Baden-Württemberg, ja bis nach Berlin hat er expandiert.

Die Firma wirbt mit einem -Zitat- „einmaligen Konzept, das Qualität und Zuverlässigkeit in einem sehr hohen Maße“ umfasse. Nun kam ans Licht, ein Mitarbeiter der Firma Massak Logistik GmbH soll Drogen, Medikamente und Handys in die JVA Moabit (Berlin) geschmuggelt haben.

Die aktuelle Berichterstattung

Wie u.a. die Berliner Zeitung ( http://www.berliner-zeitung.de/berlin/gefaengnis-moabit-lieferservice-bringt-drogen-in-den-knast,10809148,26455274.html) berichtete, habe es Ende Februar 2014 Razzien in der JVA Moabit und acht Wohnungen ebenso gegeben, wie mehrere Festnahmen.

Zwar verlange die Firma Massak Logistik GmbH von ihren Beschäftigten Führungszeugnisse, dieses habe jedoch keine Eintragung enthalten. Die Berliner Zeitung zitierte am 05.März 2014 einen der Geschäftsführer der Firma, Werner Massak, mit den Worten: „Mich ärgert, dass meine anderen ehrlichen Mitarbeiter jetzt dastehen als ob sie alle Schmuggler wären.“

Dem verdächtigten Mitarbeiter habe er fristlos gekündigt.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV-Abtlg.), Hermann-Herder-Str. 8, 79104 Freiburg
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Zwangsmedikation in der Psychiatrie

In mehreren Entscheidungen beanstandete das Bundesverfassungsgericht Anwendung und Ausgestaltung der Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka in forensischen Psychiatrien. Nunmehr hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart Gelegenheit sich in mehreren Beschlüssen zur neuen Rechtslage zu äußern.
 
Worum geht es?

Der Fall des ehemaligen Psychiatrie-Insassen Gustl Mollath machte einer breiten Öffentlichkeit bekannt, wie es in den forensischen Psychiatrien zugeht; wie dort, auch unter Anwendung von Zwang,gegen die InsassInnen vorgegangen wird. Ein besonders trauriges Kapitel ist die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka, z.B. hoch potenten Neuroleptika, deren Anwendung teilweise mit starken Nebenwirkungen einher gehen (u.a. Störungen im Bewegungsablauf, Müdigkeit, Krampfanfälle, Sprach-, Gedächtnis- und Schlafstörungen, um nur wenige zu nennen).
Das Bundesverfassungsgericht erklärte, auf Beschwerden von PatientInnen hin, mehrere Landesregelungen zur Zwangsmedikation für verfassungswidrig;mit Beschluss vom 12.10.2010 auch die Regelungen in Baden-Württemberg. Die Grün/Rote-Landesregierung verabschiedete am 20.06.2013 eine Neuregelung, da man weiterhin an dieser “bewährten“ Methode der “Behandlung“von PatientInnen festhalten wolle.
Seitens des BVerfG wurde primär die ungenügende verfahrensrechtliche Sicherung beanstandet; sprich die Anstalten konnten bislang ohne weitergehende Kontrolle und eigenmächtig entscheiden, wem sie Psychopharmaka verabreichten – und es war dann Sache der PatientInnen hiergegen ggf. zu klagen. Allerdings erkannte das BVerfG auch eine“Freiheit zur Krankheit“an;d.h. es zähle zu den Rechten eines/einer PantientIn, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt wären.

Die Neuregelung

Mit der erwähnten Neuregelung für Baden-Württemberg wurde in § 8 UBG (Unterbringungsgesetz BW) festgelegt, unter welchen Voraussetzungen künftig Zwangsbehandlungen zulässig sein sollen. Insbesondere wurde beschlossen, dass die Psychiatrien im Vorfeld die Zustimmung eines Gerichts einzuholen hätten; im übrigen die Zwangsbehandlung stets nur “Ultima Ratio“ (d.h. allerletztes Mittel) sein dürfe, wenn keinerlei mildere Maßnahmen in Betracht kämen.

Die Praxis der Anwendung

Nimmt man die bislang veröffentlichte Rechtssprechung der Obergerichte, scheint bei den unteren Instanzen, insbesondere den Landgerichten, wie auch den Psychiatrien, die Entscheidung des BVerfG auf taube Ohren zu stoßen.

Beispiel 1

Mit Beschluss vom 10.10.2013 (Az.4a Ws 207/13(V) ) musste das OLG Stuttgart, dem örtlich zuständigen Landgericht einiges in dessen Stammbuch schreiben: zum einen hatte das Landgericht eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt. Das ist deshalb von Bedeutung, weil so dem Patienten unmöglich gemacht worden war, rechtzeitig und insbesondere formal korrekt die Entscheidung des Landgerichts, wonach er für die nächsten drei Monate mit Medikamenten zwangsbehandelt werden dürfe, anzufechten.
Und unter Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Regelung,war dem Patienten kein Verfahrenspfleger beigeordnet worden. Durch die entsprechende Regelung soll nämlich sichergestellt werden, so das OLG, dass dem besonderen Schutzbedürfnis der PatientInnen Rechnung getragen werde – und zwar durch Personen außerhalb der Einrichtung selbst.

Beispiel 2

Geradezu renitent zeigte sich das selbe Landgericht in dem vom OLG Stuttgart am 21.10.2013 (Az.4a Ws 211/13(V)) entschiedenen Fall. Dort billigte die Strafvollstreckungskammer die Zwangsbehandlung für sechs Monate, obwohl das Gesetz unzweideutig vorschreibt, dass die Anordnung maximal für sechs Wochen gültig sein dürfe. Ferner hatte die Kammer kein Sachverständigengutachten eingeholt, obwohl auch dies das Gesetz zwingend vorschreibt. Geradezu eindringlich,wie wenn ein/e LehrerIn mit einem/einer verstockten SchülerIn spricht, wies das OLG die untere Instanz des weiteren darauf hin, dass es ein verfassungsrechtlich abgesichertes recht der “Freiheit zur Krankheit“ gebe; d.h. wer sich in freier Selbstbestimmung gegen die Zwangsmedikation entscheide, dürfe nicht zwangsbehandelt werden.
Auch sei die Zwangsbehandlung nicht dazu da, den Arbeitsalltag des Psychatriepersonals zu erleichtern. Ferner müsse immer im Vorfeld versucht werden, die Zustimmung der PatientInnen zur Behandlung zu erhalten. Das Gericht sei ferner verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, sowie in seinem Beschluss darzustellen.Alldem werde das Landgericht nicht gerecht,weshalb der die Zwangsbehandlung billigende Beschluss aufzuheben sei.
Der Senat des OLG merkte anschließend an, man gehe davon aus, dass angesichts der verfahrens- und verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Messlatte tatsächlich sehr hoch liege und in Zukunft Fälle von Zwangsbehandlung zurückdränge.Dies entspreche der verfassungsrechtlichen Lage und sei von den Gerichten zu akzeptieren.

Bewertung der OLG-Entscheidungen

Vorauszuschicken ist, dass im erstgenannten Fall der Beschwerdeführer anwaltlich gar nicht vertreten war und er schlicht Glück hatte, da er sich selbst zu artikulieren vermochte.
Was aber ist mit jenen zwangsbehandelten PatientInnen, die weder anwaltlich vertreten, noch dazu in der Lage sind, sich selbst zu wehren? Die also schlicht untergehen und dann, man kann es nicht anders sagen, sabbernd, medikamentös ruhig gestellt und betäubt, in ihren Klinikbetten vor sich hin vegetieren?

Es gibt eine sehr engagierte Anti-Psychiatriebewegung, welche sich mit guten Gründen gegen jede Form der Zwangsmedikation ausspricht. Die aktuelle Rechtssprechung des OLG gibt einen Einblick in den Psychiatrie-Alltag, die die Forderungen der Anti-Psychiatriebewegung um so begründeter erscheinen lassen, denn zumindest in den unteren Instanzen, also in den Psychiatrien vor Ort und zumindest den Landgerichten, scheinen selbst Entscheidungen des BVerfG, wie auch des Gesetzgebers, völlig unbeachtet, so dass letztlich ein wirksamer Schutz der dem Psychiatriepersonals hilflos ausgelieferten PatientInnen nur gewährleistet ist, wenn Zwangsmedikation prinzipiell verboten wird.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA (SV-Abtl.), Hermann-Herder-Str.8, 79104 Freiburg

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Verhütung von Folter?!

Seit 2008 existiert (auch) in Deutschland eine „Nationale Stelle zur Verhütung von Folter“, basierend auf einem Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention. Im Folgenden berichte ich über deren Jahresbericht für das Jahr 2012.

A.) Ausstattung der Nationalen Stelle

 

Wie schon im Jahresbericht 2010/2011 (abrufbar unter  http://www.nationale-stelle.de/) bemängelt, besteht die Einrichtung aus lediglich fünf ehrenamtlichen Mitgliedern und drei wissenschaftlichen MitarbeiterInnen, sowie einer Bürofachkraft. Bund und Länder stellen zusammen 300.000 Euro im Jahr zur Verfügung. Damit soll dann ermöglicht werden, rund 360 Gewahrsamseinrichtungen des Bundes (z.B. Zellen in Bundeswehrkasernen oder auf Revieren der Bundespolizei), sowie 186 Gefängnisse der Länder, 9 Abschiebehafteinrichtungen, 1.430 Dienststellen der Länderpolizeien, 245 Psychiatrien, 81 Kliniken des Maßregelvollzugs und rund 16 geschlossene Jugendeinrichtungen zu kontrollieren. Zuständig ist die Nationale Stelle aber auch für die rund 11.000 Alten- und Pflegeheime, sofern dort freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Fesselung, Fixierungen) stattfinden.

Frankreich hat seine Nationale Stelle, die für rund 5.000 Einrichtungen zuständig ist, mit 16 hauptamtlichen und 16 ehrenamtlichen KontrolleurInnen und einem Budget von 3,3 Millionen Euro ausgestattet.

Dieser Vergleich legt den Verdacht nahe, dass die deutsche Regierung durch finanzielle Minderausstattung sicherstellen will, dass eine effiziente Prüfung der Einrichtungen nicht erfolgt.

B.) Aufgaben der Nationalen Stelle

Hauptzweck ist die Kontrolle der Orte, an welchen Freiheitsentziehung stattfindet, mit dem Ziel zu prüfen, ob dort Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe stattfindet. Hierzu kann die Nationale Stelle dann Empfehlungen unterbreiten, um eventuelle Missstände zu unterbinden. Der Stelle sind alle Informationen zugänglich zu machen und sie darf unüberwacht mit allen Menschen sprechen, die in der Einrichtung arbeiten und vor allem leben.

C.) Besuche in Bundeseinrichtungen 2012

Insgesamt wurden 20 Dienststellen der Bundespolizei und fünf Standorte der Bundeswehr aufgesucht.

1.) Bundespolizei

Inspektionen fanden u.a. in Leipzig, Magdeburg, Köln, Berlin, Lübeck, Hannover und Göttingen statt. Im Wesentlichen bemängelte man, dass einzelne Zellen verdreckt waren, Notrufanlagen nicht funktionierten (so dass Festgenommene sich nicht bemerkbar hätten machen können), oder aber die Zellen weder über Tageslicht noch Frischluftzufuhr verfügten.

2.) Bundeswehr

Während der Inspektionen saßen keine SoldatInnen im Arrest, so dass nur die Räumlichkeiten untersucht wurden. Hier wurde bemängelt, dass vereinzelt durch Weitwinkelspione selbst ein unbeobachtetes Nutzen des WCs für die ArrestantInnen unmöglich sei.

D.) Besuche in Ländereinrichtungen 2012

Wesentlich umfangreicher gestaltet sich der Jahresbericht hinsichtlich der Besuche in den Einrichtungen der Bundesländer. Es wurden neun Gefängnisse (Köln, Celle, Fuhlsbüttel in Hamburg, Diez, Kassel, Brandenburg/a.d.H., Torgau, Goldlauter und Jugendstrafanstalt Berlin), die Asklepios Klinik Ochsenzoll in Hamburg, sowie drei Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Schwarzenbruck, Mädchenheim in Gauting und Clearingstelle in Würzburg) besucht.

1.) Gefängnisse

An fast allen Anstalten wurde bemängelt, dass dort mitunter aus unklaren Gründen, vor allem jedoch vielfach viel zu lange die Einzelhaft (vulgo: Isolationshaft) vollstreckt werde. Exemplarisch untersucht wurde und die Akten eingesehen wurden im Fall Günter F., der sich allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Celle befand. Er saß 15 Jahre in Isolation. Seine auf dem 22.11.2011 notierte Freilassung, so die Nationale Stelle, sei nicht angemessen vorbereitet worden. Die Nationale Stelle äußerte Zweifel, ob die JVA Celle die Isolationshaft tatsächlich nur in Ausnahmefällen anwende. Erwähnt wurde auch noch ein seit 1996 dort in Isolation sitzender Gefangener, der zuvor in der JVA Celle-Salinenmoor eine Bedienstete sexuell attackiert hatte. Die langdauernde Isolierung halte die Nationale Stelle für bedenklich.

In weiteren Anstaltsbesuchen wurde kritisiert, dass in den Gemeinschaftsduschen Trennwände zwischen den einzelnen Duschen fehlten, die Zellen sehr winzig (z.B. 6,7 qm) ausfielen, Fixierungen mit Metallhandfesseln, anstatt mit Gurtsystem erfolgten, oder der Anstaltsleiter sich weigerte die gesetzlich vorgesehenen Sprechstunden anzubieten.

Bei einem Besuch des Sicherheitsbereichs der JVA Köln machte ein Insasse lautstark auf sich aufmerksam, der dort in Isolation saß. Man erhielt die Auskunft, er leide an einer Schizophrenie. Da er sich weigere zu kooperieren, sei die Isolierung unumgänglich. Nach einem, wie sich dem Jahresbericht entnehmen lässt, Suizidversuch, wurde er als haftunfähig beurteilt und in ein Krankenhaus entlassen.

Ähnlich deprimierend ein Fall in Hamburg. Gleichfalls im Isolationstrakt angetroffen wurde ein Drogenabhängiger, der vom Anstaltspsychiater ausdrücklich als haftunfähig diagnostiziert worden sei, sich aber in Isolation befinde, um zu verhindern, dass er sich im Normalvollzug Drogen beschaffen und konsumieren könne. Da der Gefangene, so die Justizbehörde, auf einen Therapieplatz (nach § 35 Betäubungsmittelgesetz, dabei wird die Strafe unterbrochen und man wechselt in eine freie Therapieeinrichtung) warte, erschien es der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter unverständlich, den Gefangenen zu isolieren, anstatt auf die Therapie vorzubereiten.

2.) Psychiatrien

Hier wurden langdauernde Fixierungen in der Allgemeinpsychiatrie (hier: Besichtigung einer gerontopsychiatrischen Station) ebenso bemängelt wie fehlende Therapieräumlichkeiten oder zu kleine Areale für den Hofgang.

3.) Kinder- und Jugendheime

Wer die Berichte, insbesondere der taz ( http://www.taz.de/!t13838/) in den letzten Monaten über die skandalösen Umstände in einer geschlossenen Kinder- und Jugendeinrichtung im Bundesland Brandenburg verfolgt hat – dort wurden Kinder misshandelt, Arme wurden schmerzhaft verdreht und wohl auch gebrochen, ein Mädchen suizidierte sich, so dass mittlerweile dem Betreiber die Zulassung zum Betrieb der Einrichtung entzogen wurde – erkennt, dass Kontrolle gerade in diesem Bereich besonders wichtig ist. Zumal die Kinder in der Regel viel, viel hilfloser sind als erwachsene Gefangene.

In dem in Bayern gelegenen Heim in Schwarzenbruck wurde deutlich bemängelt, dass Kinder und Jugendliche teils längere Zeit in einer Isolationszelle verbringen mussten, die nicht einmal über einen Notruf-Schalter verfügte. Die angetroffenen Jugendlichen beklagten einen aggressiven Umgang mit ihnen. Keinem war bislang bekannt, dass man sich bei externen Stellen hätte beschweren können, denn eine diesbezügliche Information durch die Heimleitung erfolgte nicht. Die Zimmer, so die Nationale Stelle, wirkten sehr ungemütlich, unordentlich, und waren kaum mit persönlichen Gegenständen ausgestattet.

Positiver fiel die Beurteilung des Mädchenheims in Gauting (Bayern) aus, wo das „offenbar gute Verhältnis“ zwischen Bewohnerinnen und Personal aufgefallen sei. Hier wurde kritisiert, dass auf Grund Personalmangels zu wenig therapeutische Maßnahmen erfolgten. Gleichfalls ziemlich gut kam die „Clearingstelle Würzburg“ für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren weg; wo z.B. der Isolierraum tatsächlich nur für wenige Minuten genutzt werde und nicht wie in anderen Einrichtungen für Stunden oder Tage.

E.) Zusammenfassung und Ausblick

Angesichts der geringen finanziellen und personellen Ausstattung brauchen sich die Gefängnisse und geschlossenen Einrichtungen in Deutschland nicht vor überraschenden Besuchen zu fürchten. Sie können weiter im Dunkeln agieren, Menschen isolieren, in Ketten legen, sie verzweifelt an den Fenstern schreien lassen oder in die Bunkerzellen schleppen. Sie können, wie laut dem Bericht 2011 in Hamburgs Kommissariat 11 geschehen, einen nackten Menschen (festgenommen wegen Verdachts eines Betäubungsmittelverstoßes) zwingen im „Entengang“ vor ihnen auf und ab zu gehen, um sich an dessen Hilflosigkeit zu belustigen.

Bedenkt man dann noch, dass die Nationale Stelle aus Richtern und ehemaligen hochrangigen Gefängnisbeamten oder Regierungsbeamten besteht, die also schon per se als höchst systemtreu gelten dürfen, können sich die Justizbeamten doppelt sicher sein, dass ihr Tun nur in den seltensten Fällen die Öffentlichkeit wird erreichen können.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA (SV-Abtl.)
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Tendenziöse Gutachten in Strafsachen?

Ob Angeklagte oder Verurteilte, beide sind in existenzieller Weise von psychiatrischen und psychologischen Sachverständigengutachten abhängig. Wie ist es um deren Unabhängigkeit bestellt?

 

 

Wer kann als Sachverständige(r) vor Gericht auftreten?

 

 

Nach der Kommentarliteratur obliegt die Beurteilung eines Angeklagten auf dessen Schuldfähigkeit hin im wesentlichen den Psychiatern, und nur ausnahmsweise soll hier ein Psychologe tätig werden dürfen (Tondorf/Tondorf, „Psychologische und psychiatrische Sachverständige in Strafverfahren“, Rz. 222, 3. Auflage). In diese Richtung tendiert auch die forensische Psychiatrie, z.B. in Gestalt eines ihres prominentesten Vertreters, Professor Dr. Kröber. Offener ist man im Bereich der Beurteilung der Kriminalprognose, wenn es also darum geht zu prüfen, ob es verantwortet werden kann, eine (n) PatientIn oder eine (n) Gefangene(n) auf Bewährung frei zu lassen. Hier hänge es, so Bundesverfassungsgericht und BGH von den Umständen des Einzelfalles ab, ob Psychologen oder Psychiater die Begutachtung übernehmen (a.a.O., Rz. 229). Auch die Literatur ist hier neutraler als im Bereich der Beurteilung der Schuldfähigkeit (a.a.O., Rz. 230).

 

 

Seit nunmehr 13 Jahren können PsychiaterInnen nach entsprechender Fortbildung das Zertifikat „Forensische Psychiatrie“ erwerben (Venzlaff/Foerster Hrsg., „Psychiatrische Begutachtung“, S. 12, 4. Auflage).

 

 

Wie unabhängig sind die Sachverständigen?

 

 

Venzlaff und Foerster, beide renommierte Vertreter ihres Fachs, thematisieren durchaus „Rollenkonflikte“ (Venzlaff/Foerster, a.a.O., Seite 11), die auftreten können. Sei es, dass man sich überidentifiziert mit dem Probanden, oder aber mit dem Ankläger oder dem Gericht. D.h. es scheint durchaus ein Problembewusstsein vorhanden zu sein.

 

Eine aktuelle Studie (vorgestellt in: „Deutsches Ärzteblatt“, Heft 6/2014, Seite A 210 – A 212) des Doktoranden Benedikt Jordan und Frau Prof. Dr. med Ursula Gresser von der Ludwig-Maximilian-Universität München, lässt jedoch den Verdacht aufkommen, dass tendenziöse Gutachtenerstattung zumindest kein Randphänomen ist.

 

 

 

Jordan und Gresser befragten rund 250 in Bayern tätige Sachverständige, darunter 48 PsychiaterInnen und 41 PsychologInnen. Immerhin über 80% der PsychiaterInnen erstatten mehr als 12 Gutachten pro Jahr vor Gericht. Bei 30% der PsychiaterInnen und 48% der PsychologInnen machen die durch die Gutachten erzielten Honorare über die Hälfte des Einkommens aus.

 

 

Während immerhin rund 30% PsychiaterInnen in Einzelfällen bei einem Gutachten die gewünschte Tendenz des Gutachtens signalisiert wurde, ist dies bei PsychologInnen in über 42% der Fall. Und immerhin 34% der PsychiaterInnen gaben an, in Einzelfällen oder häufig aus dem Kollegenkreis gehört zu haben, das eine Tendenz oder Vorgabe erfolgt sei; bei den PsychologInnen sogar über 57%.

 

 

Hieraus folgern Jordan/Gresser, dass die Neutralität gefährdet sei. Schon die „Signalisierung einer Tendenz“ gefährde die Neutralität der Gutachtenerstattung; erst recht, wenn dann noch die wirtschaftliche Abhängigkeit hinzu trete, was zumindest dann gegeben sei, wenn der Anteil der Gutachtenhonorare mehr als 50% der Einnahmen ausmache.

 

 

Bewertung und Ausblick

 

 

Insbesondere bei Inhaftierten, aber mitunter auch bei deren VerteidigerInnen wird schon seit jeher gemutmaßt, dass es seitens Gerichten oder Staatsanwaltschaften Vorgaben an die Gutachter gebe. Hier wurde nun erstmals der entsprechende Nachweis geführt; und zu dem nun erforschten Hellfeld muss man sicher auch noch ein gewisses Dunkelfeld hinzu rechnen.

 

 

Wie oftmals einseitig auf (vermeintliche) Defizite von Gefangenen geschaut wird, weist sehr eindrücklich der Psychotherapeut Michael Stiels-Glenn („Die Würde des Strafgefangenen ist antastbar!“, in: „Die Würde des Menschen ist antastbar?“, Band 28 der Schriftreihe des Instituts für Konfliktforschung, Hrsg. Rode/Kammeier/Leipert) nach. Ein Maßregelpatient frug, nachdem er von einer offenen in eine geschlossene Abteilung zurück verlegt wurde, nach einem halben Jahr mehrfach, wann er wieder in die offene Abteilung komme. Dies, so Stiels-Glenn, habe dann die Klinik pathologisiert und dem Patienten vorgeworfen, er habe keine Geduld.

 

 

Ein wegen eines Tötungsdelikts einsitzender Gefangener habe mehrfach geäußert, er wolle „am liebsten jemanden in die Fresse hauen“, was dann, so Stiels-Glenn die JVA für einen weiteren Beweis seiner Gefährlichkeit halte, anstatt zu sehen, dass der Gefangene sich hier öffne und lediglich darüber rede, was er tun könne, aber gerade nicht umsetze.

 

 

Diese beiden kurzen Beispiele sollen illustrieren, wie ein und die selbe Verhaltensweise ganz unterschiedlich bewertet werden kann, so dass dann auch in der Situation der Begutachtung der/die Sachverständige keine größeren Schwierigkeiten haben wird, das gewünschte Ergebnis entsprechend begründen zu können.

 

 

In seiner Dissertation wies Michael Alex („Nachträgliche Sicherungsverwahrung – ein rechtsstaatliches und kriminalpolitisches Debakel“, Diss. 2009 an der Ruhr-Universität), anhand von aus Rechtsgründen aus der Haft entlassenen Kandidaten für die nachträgliche Sicherungsverwahrung, nach, dass von 46 durch Sachverständige als extrem gefährlich beurteilte Gefangene, immerhin 30 bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Promoventen nicht erneut straffällig geworden sind. Für seine Publikation, dies nur nebenbei, musste sich der Doktorand dann 2008, als er erste Ergebnisse publizierte, in den Medien beschimpfen lassen.

 

 

Angesichts des aktuellen kriminalpolitischen Klimas, so möchte die CDU/SPD-Koalition laut Koalitionsvertrag die nachträgliche Therapieunterbringung (als Ersatz für die konventionswidrige nachträgliche Sicherungsverwahrung) ausbauen, ist freilich nicht zu erwarten, dass Ergebnisse wie die aus München, oder die von Dr. Alex auf allzu viel Beachtung stoßen werden.

 

 

Da ist es dann ein fast schon zynisch anmutender Streich, den das Schicksal spielt, wenn der Bayrische Rundfunk davon berichtet, dass ein forensischer Psychiater, der regelmäßig dafür sorgte, dass Menschen dauerhaft in Psychiatrien und Gefängnissen eingewiesen wurden, nun selbst im Verdacht stehe, ein psychisch kranker Straftäter zu sein (http://www.br.de/nachrichten/unterfranken/gutachter-aschaffenburg-kindesentzug-100.html), vgl. auch: http://www.main-netz.de/nachrichten/politik/politik/art4204,2933708.

 

 

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV-Abtlg.), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

 

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Therapie in der Sicherungsverwahrung

Aus Sicht der Gerichte können Sicherungsverwahrte erst dann damit rechnen frei zu kommen, wenn sie eine langjährige Therapie absolviert haben.
An dieser Stelle soll die aktuelle Situation in diesem Bereich näher beleuchtet werden.
Sicherungsverwahrung

Von den Nationalsozialisten mit dem “Gewohnheitsverbrechergesetz“ vom 24.11.1933 eingeführt, erlaubt es der Justiz, Menschen auch dann weiterhin in Haft zu halten, wenn diese ihre Strafe längst verbüßt haben. Bis 1998 musste die SV nach spätestens zehn Jahren beendet werden; seit einer Gesetzesänderung der damaligen CDU/FDP-Koalition kann aber die SV lebenslang vollstreckt werden.

Persönlichkeits“störungen“

Nach aktuellen Untersuchungen (vgl. Prof. Kury in ‚Behandlung gefährlicher Straftäter-Grundlagen, Konzepte, Ergebnisse‘, S.57) muss davon ausgegangen werden, dass rund 60 Prozent der Inhaftierten eine Persönlichkeitsstörung aufweisen. Nach der verbreiteten Definition der WHO (Weltgesundheitsorganisation) wird unter einer Persönlichkeitsstörung ein “tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster“ verstanden, welches “sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen“ äußert. Es geht um „abnorme Verhaltensmuster“ die meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden sind (vgl.Prof.Venzlaff/Prof.Pfäfflin,“Persönlichkeitsstörungen“ in: „Psychatrische Gutachten“, 4.Auflage: S.248 ff). Viele haben schon von Borderline gehört, oder der paranoiden PS. Im Bereich der Gefängnisse wird dann vielfach die antisoziale/dissoziale PS diagnostiziert.

Einfluss der „Störung“ auf Straffälligkeit

In aller Regel wird unterstellt, dass die Persönlichkeitsstörung wesentlichen Einfluss auf die Straffälligkeit gehabt hat, bzw. künftig weiterhin haben wird. Wenn man also diese „Störung“ erfolgreich behandelt, so die Vorstellung, reduziert sich auch das Risiko erneuter Straffälligkeit. An dieser Vorstellung gibt es – zu Recht – nachhaltige Kritik; jedoch gebe ich hier nur den herrschenden Meinungsstand wieder. Wird sich, was der Fall ist, fast ausschliesslich auf die Persönlichkeit des Inhaftierten konzentriert, geraten all jene Faktoren, die die Straffälligkeit zumindest begünstigt, vielleicht aber sogar verursacht haben, gänzlich aus dem Blick; d.h. Kriminalität wird individualisiert,anstatt als eingebettet in die komplexen gesellschaftlichen Zusammenhänge wahrgenommen zu werden.

Therapieprogramme

Wie auch in psychosomatischen oder psychatrischen Kliniken üblich, wird mit einem ganzen Bündel von Maßnahmen versucht, auf die KlientInnen einzuwirken:Einzel-, wie Gruppentherapie, mal- und musiktherapeutische Sitzungen, soziales Kompetenztraining, Entspannungstechniken (wie autogenes Training), angeleitete Freizeitgruppen, gemeinsames Kochen und Essen. Beleuchtet und bearbeitet werden das Gesprächsverhalten, Selbst-und Fremdwahrnehmung, Stressmanagment, Kontakt- und Kommunikationsverhalten, Risikosituationen (die in der Vergangenheit zu Straftaten führten), die Opfer-Empathie soll gestärkt werden (ein erster Schritt das
Verfassen eines „Opferbriefes“, d.h. eines Briefes an das/die Opfer; wobei der Brief nicht tatsächlich abgeschickt wird, sondern dann in Gruppen- und Einzelgesprächen analysiert wird).
All das geht aber nicht, wie heute im Rahmen von stationären Klinikaufenthalten in Freiheit üblich, binnen weniger Wochen; sondern die Therapieprogramme erstrecken sich über -meist- viele Jahre.

Erfolgsuntersuchungen

Wie erfolgreich sind nun solche hochkomplexen Interventionen?
Rückfalluntersuchungen weisen eine hohe Zahl an erneuter Straffälligkeit im Allgemeinen nach. Rückfallzahlen von bis zu 80 Prozent werden genannt (Mushoff, “Strafe-Maßregel-Sicherungsverwahrung“, Seite 157). Das betrifft jedoch (lediglich) die Gesamtschau; d.h. wenn man alle aus der Haft entlassenen Inhaftierten betrachtet, egal ob Erwachsene oder Jugendliche, “Kurzstrafer“ oder Menschen die nach langer Haft frei gekommen waren.

Betrachtet man lediglich jene Gruppen von Gefangenen die eine Sozialtheraphie erhalten haben, die also in ihrer Haftzeit therapeutisch behandelt wurden, gibt es zumindest einen geringen Effekt. In einer Studie wurde festgestellt, dass die Teilnehmer einer solchen Therapie um insgesamt 8 Prozent weniger rückfällig wurden (Mushoff, a.a.O. Seite 511). Nach einer Metaanalyse (d.h. es wurden verschieden Untersuchungen zu diesem Thema ihrerseits untersucht und zusammengefasst) ergab sich, dass sozialtherapeutische Maßnahmen wirksam sind, zumindest im Vergleich zu einem bloßem Verwahrvollzug (vgl.Prof. Egg u.a. in “Behandlung gefährlicher Straftäter“, Seite 321 ff); wobei die Effekte am deutlichsten sind, während der ersten Zeit nach der Haftentlassung. Nach etwa vier oder fünf Jahren gibt es dann keinen feststellbaren Unterschied zwischen jenen Ex-Gefangenen die Therapie erhalten haben und jenen die keine erhielten.

Kritik und Ausblick

Folgt man den weit verbreiteten Vorurteilen über Inhaftierte, speziell den Sicherungsverwahrten, bringt “Therapie“ am Ende nichts. Am deutlichsten positioniert sich zur Zeit die vormalige Leiterin der ‚Sozialtherapeutischen Abteilung‘ in der JVA Straubing (Bayern) Dipl.- Psychologin Susanne Preusker. Sie wurde vor einigen Jahren von einem wegen Sexualmordes einsitzenden, zu lebenslanger Haft verurteilten Patienten als Geisel genommen und vergewaltigt. Seitdem vertritt Preusker pointiert (u.a.im FOKUS, in Talkshows und Büchern) die Forderung “Lasst sie niemals frei!“. Ihrer Ansicht nach sei der Therapieoptimismus völlig übertrieben; gerade Sicherungsverwahrte seien nur durch dauerhaftes Wegsperren zu entschärfen. Diese These hat sie kürzlich auch zum Gegenstand eines Romans gemacht und gibt dort tiefe Einblicke in die Denkstrukturen von GefängnispsychologInnen (‚Die Verwahrten‘, erschienen im Krimythos-Verlag, ISBN 978-3-943160-08-6).

Im Ausgangspunkt ist Preusker und ihren MitstreiterInnen sogar recht zu geben: die Therapiewütigkeit und Therapiehörigkeit ist völlig überzogen. Die Wirksamkeit von Therapien auch eher dürftig. Nur rechtfertigt dies gerade nicht, die Betroffenen ihr Leben lang weg zu schließen, denn es gibt genügend Belege dafür,dass gerade die spezielle Gruppe der angeblich so extrem gefährlichen Sicherungsverwahrten, bei nüchterner Betrachtung viel weniger “gefährlich“ ist. So belegt eine 2010 publizierte Studie (Michael Alex, ‚Nachträgliche Sicherungsverwahrung – ein rechtspolitisches und kriminalpolitisches Debakel‘), dass von 77 als extrem gefährlich eingestuften Insassen – man hatte für sie die nachträgliche Sicherungsverwahrung beantragt, die aus verschiedensten, meist rechtlichen Gründen frei gelassen werden mussten – 50 während des Untersuchungszeitraums nicht straffällig wurden. Zehn wurden zu Geldstrafen verurteilt, fünf zu Strafen mit Bewährung und lediglich 12 zu Haftstrafen ohne Bewährung (u.a. wegen Betrug, Drogenbesitz). Von diesen 12 Verurteilten, wurden allerdings drei wegen ihrer neuen Taten dann zu Sicherungsverwahrung verurteilt. Trotzdem bedeutet das: die Mehrheit wurde gerade nicht straffällig, und das obwohl Haftanstalten und in aller Regel auch diverse Gutachter eine sehr hohe Rückfallgefahr für jeden Einzelnen prognostiziert hatten.

Die therapeutischen Maßnahmen mögen sicherlich in Einzelfällen für Verwahrte (oder auch Gefangene) sinnvolle Erkenntnisgewinne zur Folge; mehrheitlich handelt es sich jedoch, bei nüchterner Betrachtung, um bloße “Beschäftigung“,etwas zynisch formuliert, “Bespaßung“ der Verwahrten, um die Freilassung versagen zu können, da es immer noch dieses oder jenes “aufzuarbeiten“ gilt. Indem man aber die Weggeschlossenen kontinuierlich in diversen Maßnahmen beschäftigt, haben sie zu tun, sind leicht zu führen (denn sie wissen: ohne die Teilnahme sinkt die sowieso schon geringe Wahrscheinlichkeit entlassen zu werden, fast gegen Null) und bekommt seitens der Justiz immer wieder neues Material, auf welches dann ungünstige Sozialprognosen gestützt werden können. Denn eine Schweigepflicht wie man sie in Freiheit als selbstverständlich ansieht, gibt es im Vollzugsbereich nur sehr, sehr marginal. In der Therapie gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht nur weiter gegeben werden, wenn sie z.B. prognostisch relevant sind; sie müssen zwingend weiter gegeben werden.

Würde man die heute ca. 500 Sicherungsvewahrten frei lassen, wäre zu erwarten, dass über 250 von ihnen gar nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten werden, denn in aller Regel handelt es sich um lebensältere, oftmals auch körperlich kranke Verwahrte, die nach Jahrzehnten der Inhaftierung,die noch verbleibenden Jahre bis zu ihrem Tod, in Ruhe in Freiheit leben wollen.
Von den 500 Verwahrten würden rund 75 Straftaten begehen, die sie neuerlich in ein Gefängnis führen, jedoch mehrheitlich wegen Bagatelldelikten. Aber von rund 20 Ex-Verwahrten müsste man, statistisch gesehen, erwarten, dass sie erneut so schwer rückfällig würden, dass erneut Sicherungsverwahrung verhängt werden müsste. Diese 20 bestimmen letztlich die Diskussion und führen mit dazu, dass hunderte Menschen über Jahre und Jahrzehnte, unter Umständen bis zu ihrem Tod, eingesperrt bleiben.

Und noch gar nicht wurde betrachtet, ob nicht diese Zahl von 20 schweren Rückfällen erheblich dadurch gemindert werden könnte, dass man sie nach der Entlassung adäquat betreut und sie nicht weitestgehend sich selbst überlässt (so wie Ende 2013 Frau F., vgl. https://linksunten.indymedia.org/de/node/102741 ); d.h. durch das Unterlassen von angemessener Betreuung und Begleitung faktisch Rückfälle fördert.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA (SV-Abt.), Hermann-Herder-Str. 8, 79104 Freiburg
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Privatsphäre bei JVA-Besuch

Für Inhaftierte zählen Besuche seitens FreundInnen und Familie zu den wichtigsten Ereignissen, denn die Bindungen in die Freiheit sind essentiell für eine später erfolgreiche Wiedereingliederung. Es gibt Anstalten, die in akzeptabler Weise Privatsphäre bei den Besuchen gewährleisten; so finden in der in Baden-Württemberg gelegenen JVA Bruchsal diese Begegnungen in „Einzelbesuchsräumen“ statt, d.h. die Gefangenen sind alleine mit ihrem Besuch (hinter einer Spiegelglasscheibe sitzend überwachen Beamte das Geschehen optisch).

 

 

Die JVA Freiburg allerdings musste sich erst von einem Gericht buchstabieren lassen, dass auch Sicherungsverwahrte „einen Anspruch darauf (haben), bei (ihren) Besuchen ein Minimum an Privatsphäre“ zu genießen (Landgericht Freiburg, 13 StVK 358/13, Beschluss vom 14.01.2014).

 

Denn die Anstaltsleitung vertrat, auch vor Gericht, nachdrücklich die Ansicht, ein Verwahrter habe keinen solchen Anspruch, ihm sei zuzumuten, seine BesucherInnen in Gesellschaft anderer Verwahrter und deren Besuchergruppen zu empfangen.

 

 

Dem erteilte das Gericht eine eindeutige Absage und urteilte, die Besuchsmodalitäten der JVA Freiburg seien „rechtswidrig“.

 

 

Im Grunde ist es ärgerlich, wenn Gefangene oder Verwahrte sich Selbstverständlichkeiten gerichtlich erstreiten müssen. So ist ein Besuch in einem Gefängnis mitnichten z.B. mit einer Begegnung in einem Cafe vergleichbar, wo man auch nicht alleine im Raum zu sitzen pflegt.

 

 

Bedauerlicherweise ist in vielen Haftanstalten der Republik die nun vom Landgericht beanstandete Praxis Alltag (und gilt in Freiburg auch weiterhin für den Strafhaftbereich, da das Gericht von einem Sicherungsverwahrten angerufen worden war und der Beschluss nur inter pares bindet).

 

 

Aktuell liegen dem Landgericht Freiburg dutzende weitere Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§§ 109 ff StrVollzGes) gegen Maßnahmen im Bereich der Sicherungsverwahrung vor. Die zuständige Kammer ist pensenmäßig so spärlich ausgestattet, dass noch heute Verfahren von 2011 anhängig sind. Effektiver Rechtsschutz sieht anders aus.

 

 

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA (SV-Abtlg.), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

 

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2 Tote in 2 Tagen in Freiburgs Knast

Nicht umsonst wird die Sicherungsverwahrung im Gefängnisjargon „Totenstation“ genannt: am 19.01.2014 starb dort Mario. Und am Tag zuvor starb in der Jugendabteilung, in einem Anbau zur SV-Anstalt, ein Jugendlicher durch Suizid.

Der Abend des 19.01.2014

Noch wenige Stunden zuvor spielten D., Mario und ich Skat im Gruppenraum der Station 2. Als ich später, um auf dem Gemeinschaftsfernseher „defacto“ (HR) anzusehen, wieder in den Raum kam, lag Mario etwas schräg auf der Couch, aber da er dort manchmal schlief, dachte ich mir nichts weiter, setzte mich in mein gewohntes Eck der Couch, streckte mich aus und zappte durch die Programme. Nebenbei hörte ich, wie der Dienst
habende Beamte, Obersekretär D. (manchen vielleicht noch aus der „Nikolaus-Affäre“ bekannt, http://de.indymedia.org/2013/12/350805.shtml) lautstark ein Privattelefonat führte und über Kindertische und bunte Kinderstühle debattierte. Er schaute sich vom Dienstrechner aus im Internet surfend solche an und dirigierte sein Gegenpart am Telefon
durch die Internetseite. Als D. gegen 18.30 Uhr Dienstende hatte, schaute er nur beiläufig in den Gruppenraum, grüßte und entschwand.

Ich saß weiter neben Mario. Bis dann S. in den Raum kam; er war früher mal Bestatter von Beruf. Da der Humor im Gefängnis oftmals recht herb und schwarz ist, unkte ich, dass Mario ja einen recht stabilen Schlaf habe, ihn nichts zu stören scheine. Aus Spaß starrten wir dann auf Marios Brust, um zu sehen, ob sie sich bewegt. Aber aus Spaß wurde schnell Ernst, denn es bewegte sich nichts. S. schaute, ob er Atem spürte. Danach tasteten wir nach einem Puls und stupsten Mario an. Keine Reaktion. Der mittlerweile Dienst tuende Beamte, Obersekretär L. wurde angesprochen, und ziemlich aufgewühlt und aufgeregt schrie er in sein Funkgerät, dass sofort ein „Sani kommen“ möge. S. kommentierte das
trocken mit: „Dem hilft kein Sani mehr!“ Binnen weniger Sekunden waren diverse WärterInnen vor Ort und alle auf Station 2 wurden weggeschlossen.

Man konnte dann durch das Fenster noch das Piepsen eines Defibrilators hören – aber alle Mühen waren vergeblich. Die Aufregung von Obersekretär L. dürfte auch damit zu tun gehabt haben, dass er bei Dienstantritt auch in den Gruppenraum schaute (wie zuvor sein Kollege D.) und ebenso freundlich grüßte, dabei gleichfalls den scheinbar schlafenden Mario auf der Couch sah. Wie man jetzt weiß, war er da aber schon tot.

Wer war Mario?

Beliebt war er nicht. Obwohl man über Tote nichts Schlechtes sagen soll, so muss man dennoch nicht lügen. Er hatte eine sehr direkte, manchmal auch böse Art, anderen Menschen Wahrheiten direkt ins Gesicht zu sagen. Selbst wegen eines Sexualdelikts in Sicherungsverwahrung, sportlich, Anfang 50, die „BILD-Zeitung“ der SV-Anstalt. Noch Anfang 2013 kam er in Isolationshaft, denn in Zelle 135 (in der ich jetzt diese Zeilen
schreibe) starb damals ein Mitverwahrter und Mario nahm das zum Anlass für mutige und lautstarke Auftritte im Gefängnishof: bezeichnete die Beamten als Mörder. Zitierte Menschenrechtsdeklarationen. Nach Ansicht der Anstalt hetzte er damit andere Verwahrte auf. Für 2014 prophezeite Mario mindestens 5 weitere Tote.

Eine makabere Pointe, die da das Leben schrieb: Mario, der selbst Wärtern vorhersagte, dass er sie alle überleben werde, zumal er sich so gesund ernähre und lebe, starb als erster.

Ein wenig kokettierte Mario immer damit, dass er den Großteil seines Taschengeldes an die Kindernothilfe und auch sein Tatopfer überwies, dass jedoch die Justiz diesen „Täter-Opfer-Ausgleich“ nicht ernst nehme. Wenn er jedoch etwas übrig hatte, teilte er das immer, insbesondere mit jenen, die noch weniger hatten als er.

Neben seiner für alle Seiten durchaus nervigen Art, hatte er insoweit eine soziale Ader. In den Abendstunden des 19.01.2014 tönten erste Rufe über den Hof der SV: Mörder!Mörder!“ in Bezug auf die Justiz. An anderer Stelle schrieb ich
(http://de.indymedia.org/2014/01/351313.shtml), es sei wahrscheinlicher, dass die Verwahrten hier drinnen stürben, anstatt lebend die Anstalt zu verlassen.

Das Sterben in der SV hat nie aufgehört, mit Mario ist ein weiterer Verwahrter im Knast gestorben. Sein Tod wird zum Menetekel, insbesondere für jene, die jetzt schon gesundheitlich sehr angeschlagen sind: Verwahrte mit extremem Übergewicht, Herzinfarkten, Schlaganfällen, Beinamputationen, denn Mario war sportlich, energiegeladen und jeden Tag im Hof unterwegs. Oftmals als einziger von rund 50 Verwahrten.

Suizid im Jugendbau

Noch Stunden vor seinem eigenen Tod sprach mich Mario in der ihm eigenen drängenden Art auf einen Suizid an. Am Samstag habe sich im Jugendbau, der nur ein paar Gangtüren von der SV entfernt ist, ein Jugendlicher umgebracht, ob ich denn darüber nicht berichten wolle. Er werde mir weitere Informationen besorgen.
Nähere Informationen konnte Mario nicht mehr einholen.

Interessant mag noch sein, dass bis 2012 im jetzigen SV-Bau die jugendlichen Gefangenen einsaßen. Man verlegte sie in den Altbau, in enge, schäbige abgewohnte Zellen. Die Fenster hoch droben, nur kaltes Wasser in der Zelle, das WC im Zelleneck. Keine anständigen Schulungs- oder Freizeiträume. Zuvor, in der jetzt von der Sicherungsverwahrung belegten Abteilung, hatten sie fließend warmes Wasser in der Zelle, das WC war baulich abgetrennt, die Fenster schön groß und auf Hüfthöhe. Sie
litten sehr, als man sie in den Altbau verlegte, nur ein paar Verbindungstüren weiter.

Sinnigerweise teilen sich noch heute Jugendliche und Sicherungsverwahrung die Sozialarbeiterin B., denn zu 50% Stellenanteil ist diese im Jugendbau aktiv und zu 50% in der SV.

Ausblick

Hauptsekretär H., träge dreinblickend, beschied mich um kurz nach 20 Uhr, am Sonntag, also einige Zeit nach Auffinden der Leiche von Mario, durch eine kleine Luke in der Zellentüre, ich möge mich „überraschen lassen“, ob heute nochmal die Zelle aufgehe oder nicht. Die Zelle ging tatsächlich gegen 21 Uhr kurz auf, aber nur weil zwei Kripo-Beamte
wissen wollten, wie sich die Auffindesituation gestaltet hatte.

Das Jahr ist noch jung: ein Verwahrter, E., liegt im Vollzugskrankenhaus nach einer Herz-OP. K. liegt auch dort, nämlich auf dem Hohenasperg bei Stuttgart, weil ihm ein Unterschenkel amputiert werden musste. Dann starb am 18.01. jener Jugendliche durch Suizid und nun am 19.01.2014 Mario H., augenscheinlich eines natürlichen Todes.

Das „Totenhaus“ Sicherungsverwahrung macht seinem Namen auf makabere Weise „Ehre“.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV-Abtl.), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
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Carmen wieder in Haft

Erst vor wenigen Tagen berichtete ich von Carmen, die ihre elektronische Fußfessel durchtrennte und dann untertauchte (http://de.indymedia.org/2013/12/351140.shtml). Am 30.12.2013 wurde sie nun verhaftet.

Vorgeschichte

Nach rund 14 Jahren Gefängnis, davon die letzten fast 10 Jahre in Isolationshaft, wurde sie am 27.11.2013 von heute auf morgen auf die Straße gesetzt (http://de.indymedia.org/2013/11/350580.shtml) und faktisch sich selbst überlassen, allerdings staatlicherseits durch zahllose Beschränkungen unter Druck gesetzt. So musste sie eine elektronische Fußfessel tragen, die jederzeit ihren Aufenthaltsort an eine Zentrale übermittelte, außerdem durfte sie nachts nicht die Wohnung verlassen.

Carmen taucht unter

Mitte Dezember hatte sie die Faxen dicke, denn sie wollte sich nicht weiter, wie sie es empfand, von der Justiz und der Polizei drangsalieren lassen. Sie durchtrennte die Fußfessel und tauchte unter.
Wie sie schrieb, wolle sie einfach nur „l-e-b-e-n“.

Carmen wird verhaftet

Leider währte die Freiheit dann nicht einmal bis zu Silvester; denn wie der SWR und auch die Lokalpresse (http://www.schwaebische.de/region/oberschwaben/ravensburg/rund-um-ravensburg_artikel,-Fluechtige-Straftaeterin-hatte-nicht-nur-den-Supermarkt-in-Baienfurt-angezuendet-_arid,5561413.html) berichteten, wurde sie unter dem Verdacht einen Supermarkt angezündet zu haben, vorläufig festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt.

Bewertung und Ausblick

Wer nun nur darauf schaut, dass Carmen angeblich einen Supermarkt angezündet haben soll, verkennt, dass es die Justiz war, die sie über viele Jahre in Isolation sperrte, nur um sie dann auszuspucken und auf die Straße zu setzen. Wie soll ein Mensch sich nach so langer Haft, dazu in Isolation, in eine Gesellschaft einfinden, die er/sie dann völlig verändert vorfindet, ohne nennenswerte Begleitung und Unterstützung (wobei an dieser Stelle auch zu erwähnen ist, dass ihr Verteidiger Herr Dr. Ahmed, München, sein Bestes getan hat, sie aus der Ferne zu begleiten und Hilfestellung zu geben). Dafür durch ein starres Korsett von Schikanen eingeschränkt in der Lebensführung und Lebensqualität.

Haft ist nicht geeignet Menschen die Liebe zum Leben und zur Freiheit einzubläuen; Haft beseitigt keine Probleme – sie schafft vielmehr neue Probleme.

Für Carmen sind die Aussichten wenig erbaulich. Sollte sie 2014 tatsächlich verurteilt werden, so droht ihr eine mehrjährige Haftstrafe und möglicherweise die – erneute – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, oder in der forensischen Psychiatrie. Es ist zu hoffen, dass ihr Anwalt (http://www.kanzlei-ahmed.de) auch in diesem Verfahren an ihrer Seite stehen und auf die enormen Versäumnisse und zumindest ethisch-moralische Mitverantwortlichkeit staatlicher Bediensteter für die nunmehrige Situation hinweisen wird.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA (SV-Abtl.), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
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