Erneut Sicherungsverwahrter gestorben!

In mehr oder weniger regelmäßigen Abständen berichte ich über Tod und Sterben in der Sicherungsverwahrung. Heute ist vom Tod des Herrn W. Kenntnis zu geben.

Die Sicherungsverwahrung

Eingeführt mit Gesetz vom 24. November 1933 erlaubt es die Wegsperrung von Menschen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe – und zwar bis zum finalen Ende, d.h. dem Tod. Nach mehreren Reformen der Jahre 1998, bzw. 2013, soll – zumindest der Theorie nach – heute nur in Sicherungsverwahrung sitzen, von dem eine akute und hohe Gefahr der Begehung schwerster Sexual- oder Gewalttaten ausgeht. Über 10 Jahre hinaus soll die Sicherungsverwahrung die absolute Ausnahme bleiben.

Herr W.

Mit seinen 72 Jahren verbrachte er fast sein gesamtes Leben in (geschlossenen) Einrichtungen. Über Kinderheime, Jugendstrafanstalten, Zuchthäusern, Psychiatrien, bis hin in die Freiburger Sicherungsverwahrung. Nicht nur dort werden die SV-Abteilungen „Totenstationen“ genannt, denn die, die dort leben, sterben dort mit höherer Wahrscheinlichkeit, als dass sie auf freien Fuß gesetzt werden. Aber auch deshalb, weil sich die Bewohner mitunter als „lebende Tote“ sehen. Die Todesstrafe sei abgeschafft heißt es, jedoch lediglich auf den Tod warten zu müssen, bedeutet nichts anderes, als ein lebender Toter zu sein (so wie in den USA die Todeskandidaten „Dead man“ genannt werden).
Nun soll keinesfalls bagatellisiert werden, was Herr W. zu Lebzeiten verbrochen hat. Mehrfache, schwere Gewalt- und Sexualdelikte, darunter auch einen Mord. Er wurde jedoch nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, sondern einer zeitlich befristeten, mit anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Am 6.3.2016 hatte er zehn Jahre in der SV zugebracht.

Der Hoffnungsschimmer für Herrn W.

Herr W. klammerte sich an die Hoffnung, im März 2016 frei zu kommen, denn dann wären 10 Jahre Unterbringung in der SV vollstreckt. Als er am 16.12.1992 verurteilt wurde, galt nämlich die Befristung von 10 Jahren. D.h. nach Haftstrafe und anschließend 10 Jahren SV wäre er zwingend frei zu lassen gewesen.
Allerdings änderte der Bundestag 1998 die Gesetze und verlängerte (rückwirkend) die Unterbringungsdauer auf faktisch „lebenslänglich“. Dies beanstandete 2009 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Mit dem im Sommer 2013 in Kraft getretenen Gesetzespaket justierte der Bundestag nach, und im Januar 2016 billigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Neuregelungen, die insbesondere bessere Haftbedingungen und mehr „Therapieangebote“ vorsahen.

Herr W. verliert die Hoffnung

Der psychiatrische Sachverständige Dr. D. attestierte eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung; aus gutachterlicher Sicht lagen aktuelle und dringende Hinweise darauf vor, dass Herr W. eine „hochgradige Gefahr“ darstelle. Nachdem das Landgericht Freiburg diesem Diktum folgte, konnte man beobachten, wie Herr W. zerfiel, ja zerbrach. Nun ist das so eine Sache mit den Gutachtern und deren Gutachten. Anfang Juli 2016 berichtete „Der Tagesspiegel“ (5.7.2016, Seite 3) ausführlich darüber, wie sich die attestierte „Gefährlichkeit“ für ein Dutzend Berliner Häftlinge, die 2009 in Folge der oben erwähnten Entscheidung des EGMR auf freien Fuß gesetzt wurden, in Nichts auflöste. Allen war eine ebenso schwere Störung wie Herrn W. attestiert worden, eine ebenso hochgradige Gefährlichkeit. Einer des Dutzend stahl eine Geldtasche und schlug zu, vier starben, die anderen würden auch jetzt, nach fünf Jahren, ein sozial unauffälliges Leben führen.
Allerdings ziehen die Sachverständigen aus diesen ganz lebenspraktischen Erfahrungen mit der mangelnden Zuverlässigkeit ihrer Gutachten keine für die Insassen positiven Konsequenzen; nach wie vor wird verwahrt – wenn es sein muss, bis zum Tod.

Herr W. ist todkrank

Erst brach sich Herr W., schon ziemlich tattrig, einen Arm, als er bei einer von Wärtern bewachten Ausführung stürzte. Als dann Krebs diagnostiziert wurde, weigerte er sich, eine Chemotherapie zuzulassen. Im Freiburger Krankenhaus stürzte er erneut, brach sich Arm und Hüfte und wurde ins Gefängniskrankenhaus bei Stuttgart verlegt.
Von dort erreichte die Insassen der Freiburger SV die Nachricht, dass Herr W. am 8. Juli 2016 verstorben sei.

Die Gedenkveranstaltung

Am 20. Juli 2016 fanden sich 12 Sicherungsverwahrte, sowie einige VollzugsbeamtInnen, darunter Sozialoberinspektor G., Frau Dr. S. und Frau Dipl.Psych. W. im Andachtsraum ein. Der evangelische Gefängnisseelsorger hielt eine 40minütige Andacht. Einige Sicherungsverwahrte sprachen im Rahmen der Andacht über ihre teils Jahrzehnte überdauernde Bekanntschaft mit Herrn W., sowie dessen emotionalen und körperlichen Verfall, als er erfuhr, man würde ihn nicht frei lassen. Friedrich Schmidt (Name geändert) sprach ganz offen seine eigenen Ängste an. Der „gnadenlose Umgang“ mit Herrn W. ängstige ihn, er rechne immer mehr damit, selbst hier sterben zu müssen.

Einordnung und Ausblick

Sicherlich, wer nur die Strafurteile von Herrn W. liest, der mag wenig Mitleid oder Mitgefühl mit ihm empfinden, wird vielleicht viel mehr an dessen Opfer und deren Hinterbliebenen denken wollen.
Aber was sagt es über eine Gesellschaft, die auf die – zugegeben – Gnadenlosigkeit eines Herrn W. mit nichts anderem als derselben Gnadenlosigkeit reagiert, mit nichts anderem als mit Rache? Oder um ganz legalistisch zu argumentieren: Die Justiz hatte ihm nur zeitlich befristete Strafen auferlegt, gerade keine lebenslange Freiheitsstrafe. Mit Verbüßen seiner Strafen hatte er die Taten zumindest rechtlich gesühnt, auch wenn die moralische Verantwortlichkeit und Schuld untilgbar sein mag. Die Zuverlässigkeit von psychiatrischen Sachverständigengutachten habe ich schon weiter oben thematisiert. Man hat also einen alten, gebrechlichen Mann auf Grundlage eines solchen Gutachtens seinen Lebensabend im Gefängnis verbringen lassen.

Und das ist das, was viele der Freiburger Bewohner der Sicherungsverwahranstalt, wie die der entsprechenden Einrichtungen in den übrigen 15 Bundesländern erwarten wird. Die Mehrzahl von den bundesweit circa 500 Verwahrten wird nie mehr die Chance erhalten, ein Leben vor den Mauern zu führen, die Verwahranstalten werden zu Lebensversickerungseinrichtungen, auf Hochglanz für die Presse poliert, damit Sozialoberinspektoren und Juristinnen und Juristen sich für ihre eigene (scheinbare) Menschlichkeit feiern lassen dürfen, angesichts der angeblich so famosen Vergünstigungen, die man diesen „Monstern“ gewährt.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
https://freedomforthomas.wordpress.com

Haftanstalt suspendiert Lehrerin

Vor wenigen Tagen suspendierte die JVA Freiburg eine Lehrerin der Abitur-Klasse der Haftanstalt. Frau R. darf nicht mehr in der Anstalt unterrichten.

Die Abitur-Klasse

Bis vor wenigen Jahren wurde das Bildungszentrum der JVA Freiburg eng vom Katholischen Bildungswerk unterstützt, doch nach über 30 Jahren löste das Land die Kooperationsvereinbarung auf, so dass auch strukturelle Veränderungen erfolgten. Wurde früher via Telekolleg der Erwerb von Fachhochschulreife und später via Berufskolleg, der das Abitur ermöglicht, stellte man nun auf die sogenannte Schulfremdenprüfung für die allgemeine Hochschulreife um.

Hierfür wurden Lehrkräfte von Regelgymnasien an das erwähnte hiesige Bildungszentrum stundenweise abgeordnet; d.h. sie unterrichten weiter an ihren Regelschulen und ergänzend dann noch hier die Abitur-Klasse.
So lernten die Schüler im September 2015 Frau R. kennen, sie hatte zuvor noch nicht im Strafvollzug gearbeitet und begegnete den Schülern (darunter auch ich) auf Augenhöhe, forderte verantwortliches Handeln ebenso, wie die Bereitschaft, sich auf noch Unbekanntes einzulassen.

Sie unterrichtete in den Fächern Deutsch und Ethik, zwei Fächer, die von Kommunikation und Austausch geradezu leben. Hier hilft es wenig, bloße Formeln auswendig zu lernen, bestimmtes Fachvokabular. Wenn man, wie die Klasse, über mehrere Monate intensiv Max Frischs „Homo Faber“ liest und interpretiert, kennt man am Ende die Hauptfigur und sich selbst besser, als den Nachbarn am Schultisch. Ihr halbes Deputat erfüllte sie also in der JVA, die andere Hälfte als Beratungslehrerin und Beraterin an regulären Gymnasien.

Konflikte in der Klasse

In jeder Gemeinschaft gibt es Konflikte, erst recht in einer Haftanstalt, wo Menschen sitzen, die mit ihrer ganz speziellen Biografie letztendlich dort gelandet sind, hinter Gittern. Ob regelmäßiges „zu-spät-zum-Unterricht-kommen“, oder „nicht-gemachte-Hausaufgaben“, wie auch einen ernsteren Konflikt zwischen zwei Schülern. Stets war Frau R. ansprechbar, vermittelte, forderte Eigenverantwortung und verträgliche Konfliktlösungen ein. Immer wieder stieß sie auch an die Grenzen des Sicherheitsapparates, wenn sie Ideen einbringen wollte, deren Umsetzung am Regime der Anstalt scheiterten.
Gefängnisse sind Orte, an denen schon ein USB-Stick unmittelbar Probleme mit dem Sicherheitsapparat nach sich ziehen.

Juni 2016 – Frau R. erscheint nicht zum Unterricht

Eigentlich verabschiedete sich Frau R. nur für einen mehrwöchigen Urlaub nach Down Under, deckte uns noch ordentlich mit Hausaufgaben für ihre Urlaubszeit ein. Sie wollte uns während der sich anschließenden regulären Schulsommerferien weiter unterrichten, wenn die übrigen Lehrkräfte abwesend sein würden. Als sie dann nicht zum eigentlich vorgesehenen Unterricht nach ihrem Urlaub erschien, wurde die Klasse von der JVA-Schulleiterin Frau M. vertröstet. Erst am 6. Juli 2016 teilte Frau M. mit, dass ihre Kollegin nicht mehr zum Unterricht erscheinen werde. Die Anstalt sei händeringend bemüht, bis nach den Schulsommerferien Lehrkräfte für Deutsch und Ethik zu organisieren. Über die Hintergründe wolle und könne sie uns jedoch nichts sagen.
Zwischenzeitlich teilte Frau R. jedoch selbst in einem Schreiben mit, sie sei suspendiert worden, weil man sie für „nicht systemkompatibel“ erachtet habe. Sie sei „sehr gerne“ in die Anstalt gekommen, habe dort „interessante und liebenswerte“ Menschen kennen gelernt, ohne dabei deren „erhebliche Straftaten“ ausblenden zu wollen.

Für sie bedeute Bildung „mehr als Wissen“, es gehe auch immer darum, „Mut zu einer gewissen Nähe“ zu haben, dabei jedoch auch „Rolle und Profession“ als Lehrkraft nicht zu vergessen.

Einschätzung der Situation

Für die Klasse, letztlich aber auch das LehrerInnenkollegium und die Anstalt ist der – man kann es nicht anders sagen – Rauswurf von Frau R. ein Verlust, denn der Strafvollzug braucht frische, unverbrauchte, optimistische, lebendige, lebensbejahende externe Kräfte, die in die Anstalt kommen, ob nun um dort zu unterrichten, Gefangene zu besuchen, zu betreuen oder zu begleiten.
Nicht, dass es die erste Lehrerin gewesen wäre, mit der man derart umsprang; schon in den 90’er Jahren wurde ähnlich mit einer engagierten Lehrerin verfahren. Es scheint so, als würden Menschen, die ein Maß an Einsatzfreude zeigen, welches über das von der Leitung vorgegebene Maß hinaus geht, auf (massive) Abwehr durch den Justizapparat stoßen. Nun kommt für Freiburg noch hinzu, dass dort ein Anstaltsleiterwechsel erfolgte; Herr Völkel war früher in Hamburg Anstaltsleiter und möglicherweise möchte oder muss er sich hier als Behördenleiter ein „standing“ verschaffen, oder er möchte auch nicht mit einer Entscheidung gegen „seinen“ Apparat die eigene Zukunft in der JVA gleich zu Beginn belasten.
Ehrenamtliche GruppenbetreuerInnen berichten seit einiger Zeit, dass sie entgegen früherer Praxis keine Lebensmittel mehr einbringen können. Während sie also früher regelmäßig Gebäck, selbst Pizzen mitgebracht hätten, falle dies heute alles flach.
Insofern ist der harte und menschlich bedrückende Umgang mit Frau R. symptomatisch für die Sicherheitsfixierung, nicht nur dieser Anstalt, sondern der auch außerhalb der Gefängnismauern zu beobachtende Umgang mit „Risiken“. Frau R. wurde als ein derartiges „Risiko“ eingeschätzt, dass selbst ein persönlicher Abschied nicht ermöglicht wurde.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
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Einladung des akj führte zu Gerichtsverfahren

Am 28.11.2015 fand in Freiburg der Jahreskongress des akj, des Arbeitskreises kritischer Juristinnen und Juristen, statt. Für eine Diskussionsveranstaltung lud man mich ein, damit aus erster Hand über Sicherungsverwahrung und den Vollzug in der Praxis hätte berichtet werden können. Die Anstalt lehnte eine Ausführung ab; mittlerweile beanstandete dies das zuständige Gericht.

Die Ablehnung der Haftanstalt

Vertreten von Oberregierungsrat R., der schon in der Vergangenheit mehrfach durch eine eigenwillige Auffassung von Recht und Gesetz auffiel, führte die JVA Freiburg aus, einer Teilnahme an der Veranstaltung stünde Fluchtgefahr entgegen.

Woraus leitete die Anstalt diese Einschätzung ab? Erstens aus einer Geschichte von 1999. Vor rund 17 Jahren besuchten rund 20 GenossInnen (in Begleitung zweier Hunde; diese Hunde scheinen es der JVA besonders angetan zu haben) den deutschen Honorarkonsul im französischen Dijon. Er wurde aufgefordert ein Telefax zu versenden, in welchem die Aufhebung der seinerzeit gegen mich bestehenden Isolationshaft gefordert wurde. Zweitens hätte sich am 31.12.2013 eine Demonstration vor der JVA Freiburg ereignet. Dort sei u.a. gefordert worden: „ Freiheit für Thomas Meyer-Falk! Für eine Gesellschaft ohne Knäste!“. Drittens sei am 13.Mai 2014 ein Schreiben in der Anstalt eingegangen, in welchem gleichfalls für meine Freilassung plädiert worden sei. Abschließend weist die JVA darauf hin, dass ich nicht mitwirkungsbereit sei, insbesondere eine Therapie verweigere und über keine sozialen Beziehungen verfügen würde.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Ansicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg ( Az:13 StVK 425/15, Beschluss 03.06.2016 ) sei die Ablehnung der Teilnahme rechtswidrig erfolgt. Insbesondere habe die JVA zu Unrecht aus dem legalen Verhalten Dritter gefolgert, dass dieses auf Befreiungsversuche hindeute.Der Beschluss ist als PDF-Datei dem Artikel beigefügt.

Bewertung des Beschlusses

Auch wenn erst über ein halbes Jahr vergehen musste, bis das Gericht seine klare Entscheidung fällte, so ist doch, mal wieder bezeichnend, wie die Anstalt agiert. Denn es war von Anfang an klar, dass diese Vorgehensweise rechtswidrig sein würde. Jedoch weiß die JVA um die Arbeitslast der Kammer des Landgerichts, und was schert die Verwaltung ein Beschluss der Monate, oder Jahre später ergeht?. In einem anderen Fall wartete ein Insasse nun zwei Jahre auf den Gerichtsentscheid, über eine 2014 abgesagte Ausführung. Laut Landgericht auch dort rechtswidrigerweise erfolgt.

Eine Möglichkeit besteht darin, mithilfe der landgerichtlichen Beschlüsse das Land im Wege der Amtshaftung in Anspruch zu nehmen, d.h. für die Stunden die man im Gefängnis statt vor den Mauern verbringen musste, Geld zu fordern.

Effektiver Rechtsschutz, d.h. innerhalb kurzer Zeit, so dass zeitnah der Anstalt vor Augen geführt wird, dass sie rechtswidrig agiert, ist nicht zu erwarten.

Dass das Gericht im vorliegenden Fall die politische Solidarität nicht als Beleg für die Begehung von Befreiungsversuchen wertete, ist erfreulich. Die Versuche der JVA, Solidarität zu kriminalisieren wurden zurückgewiesen.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV)

Hermann-Herder-Str.8, 79104 Freiburg

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    Beschluss 3. Juni 2016 – Verweigerung einer Ausführung rechtswidrig (PDF)

Alltag im Knast – Interview

Hier das Interview zu „Alltag im Knast“ des Arbeitskreises Solidarität für den Aufbau der Roten Hilfe International:

http://aksolidaritaet.bplaced.net/wordpress/gefangene/thomas-meyer-falk/audio-interview-mit-thomas-meyer-falk/