Sexualtäter im Knast – über den Umgang mit Vergewaltigern

Immer wieder wird in Zeitungen sowie im Fernsehen behauptet, Sexualverbrecher stünden im Gefängnis auf der untersten Stufe der internen Hierarchie.

Wie ist es um diese Auffassung in der Realität bestellt? Anhand der Situation in der in Baden-Württemberg gelegenen Justizvollzugsanstalt Bruchsal möchte ich dies hier näher beleuchten.JVA Bruchsal – ein kurzer Rückblick

Erbaut wurde das Gefängnis 1848/49 und galt seinerzeit als modern. Von einem Zentrum aus gehen insgesamt vier Flügel ab. Jeder von diesen hat drei Stockwerke. Zur Zeit leben circa 400 Gefangene in der JVA ( http://jva-bruchsal.de/), einer Anstalt, die seit vielen Jahrzehnten in Baden-Württemberg einen nachhallenden Ruf hat. Dieser mag damit zu tun haben, dass primär „Langstrafer“, also (männliche) Gefangene mit langen oder lebenslangen Haftstrafen nach Bruchsal eingeliefert wurden. Die wohl bekanntesten Inhaftierten der letzten Jahrzehnte waren Christian Klar (von der RAF), sowie Heinrich Pommerenke (Vergewaltiger und Serienmörder; starb nach 49 Jahren Haft). Ferner besteht für die hiesige Anstalt eine spezielle „Sonderzuständigkeit“ für Gefangene, die als „besonders gefährlich“ oder sonstwie „gemeinschaftsunfähig“ in anderen Gefängnissen des Landes angesehen und deshalb nach Bruchsal verlegt werden.

Sexualtäter in Bruchsals Haftanstalt

Eine exakte Prozentzahl hinsichtlich jener, welche wegen eines Sexualdelikts hier in Haft sitzen, ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Immer mal wieder werden Zahlen von bis zu 60% kolportiert, die jedoch als zu hoch angesehen werden müssen.
Dennoch gibt es eine erkleckliche Anzahl an inhaftierten Männern, die vergewaltigt, Frauen, Männer, Mädchen und Jungen missbraucht haben. In einigen Fällen erfolgte anschließend auch die Ermordung der Opfer; mitunter auch eine sexuelle Schändung der Leiche.
Über die spektakulärsten Fälle zumindest der jüngeren Zeit sind viele Gefangene durch Funk und Fernsehen, bzw. die Zeitung auch detailliert informiert.

Auftreten der Sexualtäter im Vollzugsalltag

Hier finden sich alle Variationsmöglichkeiten. Jene, die offensiv und fordernd agieren, über viele Jahre hinweg auch eine besondere „Vertrauensposition“ bei der Anstalt und Teilen der Mitgefangenen erringen. Etwa ein Jahrzehnt lang wurde ein Sexualmörder immer wieder in die Gefangenenvertretung gewählt (hierbei handelt es sich um ein von Inhaftierten zu wählendes Gremium. Kritisch dazu vgl. http://de.indymedia.org/2010/02/272222.shtml ; auch: Sonderausgabe der Roten Hilfe zum 18. März 2010, S. 13 „Gefangenenvertretung im Strafvollzug“) und genoss in der JVA weitgehende Bewegungsfreiheit. Es gibt jene, die sich durch den Sport, z.B. Fußball oder die Tischtennis-Gruppe in eine Mannschaft einfügen und über diesen Weg auch eine gewisse Anerkennung erfahren (so bspw. ein Inhaftierter, der vor wenigen Jahren in Mannheim ein 16-jähriges Mädchen von hinten niederschlug, vergewaltigte und tötete).
Andere wiederum verstecken sich regelrecht in ihren Zellen, insbesondere dann, wenn ihre Taten noch nicht lange genug zurückliegen, um medial in Vergessenheit zu geraten. Hier wäre aktuell an einen „Modefotografen“ aus Rastatt zu denken, der wegen mehrfachen Kindesmissbrauchs zu einer hohen Haftstrafe und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden war. Ihn sieht man nur kurz über die Flure huschen, wenn er seinen Mülleimer entleeren geht.

Aber es gibt auch die ganz arrogant und frech auftretenden Sexualtäter: X hat seine Zelle fast neben dem Büro der Aufsichtsbeamten und seine Tür ist stets sperrangelweit offen. Schon in der JVA Freiburg vertrat er offen sein angebliches „Recht“ auf Sex mit Kindern. Kaum entlassen setzte er sein „Recht“ durch, wofür er dann entsprechend verurteilt wurde. Jeder, der ihn auf seine Tat anspricht oder von dem er mitbekommt, dass über ihn gesprochen wird, darf mit Beschwerden und Strafanzeigen rechnen. In einem Fall kam es sogar zu einer polizeilichen Vernehmung und auch Gegenüberstellung, da er eine ganze Anzahl von Gefangenen angezeigt hatte. Ein anderer Insasse, Y., der verurteilt wurde sein Kind missbraucht zu haben, droht gelegentlich anderen „aufs Maul“ zu hauen, eilt dann jedoch lieber zu den Beamten, um sich dort zu beschweren, wenn er auf sein Delikt angesprochen wird.

Reaktionen des Vollzugspersonals

Gelegentlich bekommen Gefangene zu hören, wenn sie nicht endlich diesen oder jenen Sexualtäter „in Ruhe lassen“ würden, müsse mit Konsequenzen bis hin zur Anordnung der Einzelhaft gerechnet werden. Mitgefangener Ditte (so sein Spitzname) wurde tatsächlich sanktioniert, weil er o.g. X., nein, nicht etwa geschlagen, sondern gelegentlich die Zellentüre zugemacht und dessen Licht an- und ausgeschaltet haben soll. Mittlerweile sitzt Ditte in Einzelhaft, weil er beschuldigt wurde, einen anderen Mitgefangenen „drei Mal ins Gesicht“ geschlagen zu haben. Besagtes angebliches Opfer sagte bei den Beamten laut Landgericht Karlsruhe aus, Ditte habe auf Aufforderung die Zelle zu verlassen nicht reagiert, ihn – das Opfer – vielmehr geschlagen. Was belegt worden sei durch Beamte, die eine leicht (!) gerötete Wange und ein rotes Ohr selbst gesehen hätten.

Einerseits findet man in den Beamtenbüros Zeitungsartikel, welche sich mit der „Untherapierbarkeit“ von Sexualtätern, insbesondere Pädophilen befassen, offen und für jeden, der in das Büro gehen muss, um z.B. einen Antrag abzugeben, deutlich sichtbar ausgehängt, andererseits reagiert der Vollzug scharf, selbst wenn ein Sexualtäter lediglich auf seine Tat(en) angesprochen wird.

Darüber hinaus werden Sexualtäter gerne auf „Vertrauensposten“ eingesetzt, also auf Arbeitsplätzen innerhalb einer Anstalt, welche in den Augen der JVA-Beamten/innen „sicherheitsrelevant“ sind, wo z.B. die permanente Überwachung durch Wärter/innen geringer ist, als sonst üblich. Zu denken wäre an einen Sexualmörder, der in den 90’ern in Bayern ein Kind missbrauchte und dann in einen Fluss warf, wo es ertrank. Er wurde nach Hamburg verlegt und durfte dort dann als „Kirchenreiniger“ arbeiten. Hintergrund für diese Zuteilungspraxis dürfte sein, dass die vielfach der Mittelschicht entstammenden Sexualtäter wenig Schwierigkeiten haben die Anstaltsordnung zu verinnerlichen. Gerade weil sie mitunter Ablehnung durch andere Gefangene erfahren, können sich die Bediensteten sicher sein, dass jeglicher „Verstoß“ gegen irgendwelche Regeln sofort von diesen „Vertrauensgefangenen“ zur Meldung gebracht werden wird.
Diese Bevorzugung für eigentlich recht beliebte Arbeitsplätze trägt dann weiter zu einer Distanzierung von dem Personenkreis der Sexualtäter bei.

Reaktion der Inhaftierten

Meist wird hinter dem Rücken von Sexualtätern über diese gelästert. Offen feindseliges Verhalten ist die Ausnahme und nicht die Regel. Körperliche Attacken, zumindest in Bruchsal, sind die absolute Ausnahme.
In den Vollzug integrierte Sexualtäter beobachtet man gelegentlich dabei, wie sie selbst über andere Sexualtäter abfällig herziehen; die selbst begangene Vergewaltigung sei doch „nicht so schlimm“ wie das, was „dieser Pädophile da“ getan habe.

Immer noch wird die Diskussion unter den Gefangenen davon beherrscht, dass es „den Sextätern“ doch viel zu gut gehe und sie sogar mit früherer Entlassung rechnen dürften als Täter anderer Deliktgruppen.

Zumindest dies dürfte heute nicht mehr der Rechtswirklichkeit entsprechen. Früher, vor 20 und mehr Jahren, mag es so gewesen sein, dass durch das in aller Regel angepasste, bis überangepasste Vollzugsverhalten gerade die der Mittelschicht entstammenden Sexualtäter „bevorzugt“ wurden, wenn es um die Frage einer vorzeitigen Entlassung ging. Denn ihr angepasstes Vollzugsverhalten führte zu besonders wohlwollenden Beurteilungen seitens der Vollzugsanstalten. Heute jedoch wird von Gerichten wie von Gutachtern beanstandungsfreies Vollzugsverhalten nicht mehr so hoch bewertet.

Im Vollzugsalltag jeden Kontakt mit Sexualtätern zu vermeiden ist faktisch nicht möglich. Zumal in bestimmten Zusammenhängen, in Bruchsal: in der „Behandlungsabteilung“ (dort wird mit den Inhaftierten therapeutisch gearbeitet), sogar eine konkrete Beschäftigung und Kommunikation mit diesem Täterkreis gefordert wird. Wer sich dem widersetzt, gilt dann als nicht „therapiewillig“. Seitens der Anstaltspsychologen wird argumentiert, dass die Zusammenarbeit und Kommunikation von Nicht-Sexualtätern mit Sexualtätern wichtig sei für die Resozialisierung, auch um die Toleranz gegenüber Mitmenschen zu testen oder auszubauen. Dabei wird, dies nur nebenbei, verkannt, dass sich unter den Nicht-Sexualtätern ein nicht unwesentlicher Anteil von Inhaftierten befindet, der selbst als Kind missbraucht wurde. Diesen abzuverlangen, sich aktiv mit Missbrauchern zu beschäftigen, mit diesen gemeinsam zu essen, Spiele zu spielen und vieles mehr, strapaziert deren Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit sich selbst nachhaltig.

Zusammenfassung

Zumindest für die JVA Bruchsal kann festgestellt werden, dass Sexualtäter eigentlich fast jeder Coleur dort einsitzen und körperliche Übergriffe nicht fürchten müssen. Gelegentlich sind sie psychischem Druck ausgesetzt, der jedoch eher als gering einzuschätzen sein dürfte, da offene Feindseligkeit eine Ausnahme bleibt. Die Vollzugsanstalt und deren Personal reagiert selbst auf einfache Nachfrage bei Sexualtätern nach deren Deliktstruktur nachdrücklich und kündigt einschneidende Maßnahmen an, würde man diesen oder jenen Sexualdelinquenten weiter behelligen. Intern mögen die meisten Sexualtäter in der Tat wenig gelitten sein, mit den Jahren und je nach Persönlichkeitsstruktur gelingt es jedoch durchaus einigen, sich ein vollzugsinternes Beziehungsgeflecht aufzubauen, selbst wenn dieses dann mitunter primär aus anderen Missbrauchern bestehen sollte.

Thomas Meyer-Falk, c/o. JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32,
D-76646 Bruchsal
http://www.freedom-for-thomas.de
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Bad Reichenhall

Fortsetzung oder Verharmlosung des Skandals?

Wie die überregionale Presse im Juni 2011 ausführlich berichtete, kam es in der Bad Reichenhaller „General Konrad Kaserne“ im Mai zu Vorfällen, die dank der Recherche des Aktionsbündnisses „Rabatz“ publik wurden ( http://rabatz-buendnis.info/2011/06/skandal-beim-tag-der-offenen-tuer-in-bad-reichenhaller-bundeswehrkaserne/). Auf ein mit Tarnnetzen überspanntes „Modelldorf“ durften Kinder mit Waffen (so das Bundesministerium der Verteidigung), bzw. mit „Panzerfaust – Zielfernrohren“ (so die Süddeutsche Zeitung, zuletzt am 19.07.2011 in „Harte Kerle, auf gefährlichem Terrain“) zielen. Das Modelldorf war beschildert mit „Klein Mitrovica“.

Die General – Konrad – Kaserne

Benannt ist die Kaserne nach einem „Feldherrengenie“ (so soll laut Süddeutscher Zeitung, a.a.O., Adolf Hitler Konrad gelobt haben). Dieses „Genie“ wiederum lobpreiste, laut Süddeutscher Zeitung, Hitler mit den Worten, es sei Hitlers Verdienst gewesen „das Eindringen der bolschewistischen Horden nach Europa im richtigen Augenblick“ erkannt zu haben.

Noch heute schmückt den Eingang der Kaserne der Reichsadler und hält in seinen Krallen ein umkränztes Edelweiß – bis 1945 prankte an selber Stelle das Hakenkreuz.

Die Reaktion des BMV

Auf eine Eingabe an den Verteidigungsminister hin antwortete am 24. Juni 2011 ein Referatsleiter des Inspekteurs des Heeres, dass „bereits vor Jahren von Angehörigen der Gebirgsjägerbrigade 23 zu Ausbildungszwecken“ das Miniaturdorf erbaut und mit dem Ortsschild „Klein Mitrovica / Kreis Zwickau“ versehen worden sei. Dies sei „zum Gedenken an ihren damaligen Einsatz im Kosovo und der Tatsache, dass besagte Soldaten dem Landkreis Zwickau entstammten“, geschehen.

Die „Tradition“ im 2. Weltkrieg

Vor circa 70 Jahren, also während des 2. Weltkrieges, waren schon einmal Gebirgsjäger aus Bad Reichenhall am Balkan, wie der Zufall so spielt in einem Ort namens Mitrovica! Dort richteten die bayrischen Gebirgsjäger ein Massaker an. Und 70 Jahre später nennen Gebirgsjäger ein Modelldorf, an welchem Zielübungen (auch mit Kindern) veranstaltet werden „Mitrovica“.

Eine Hetzkampagne?

In der Süddeutschen Zeitung (a.a.O.) lassen sich Soldaten anonym mit dem Vorwurf zitieren, dass hier eine Kampagne von interessierten „linkslastigen“ Kreisen losgetreten worden sei. Ein Oberfeldwebel verharmlost das Geschehen laut Süddeutscher Zeitung (a.a.O.) mit den Worten: „Beim Schützenverein wird auch nichts anderes gemacht, da stört es aber keinen“. Kein Wunder also, dass nach wie vor gerade bei Rechtsextremen der Dienst in der Kaserne des „Feldherrengenies“ besonders beliebt ist, wie selbst Bundeswehrausbilder der Süddeutschen Zeitung berichteten.

Thomas Meyer – Falk, z.Zt. JVA – Z. 3113 Schönbornstraße 32, 76646 Bruchsal http://www.freedom-for-thomas.de
http://freedomforthomas.wordpress.com

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Wahlanfechtung 2009 – Gefangene klagen vor Verfassungsgericht

 

Am 26.08.2011 wurde beim Bundesverfassungsgericht ( http://www.bverfg.de/) eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag im Jahre 2009 eingereicht. Bis zum 26.08. hatten schon 142 Bürgerinnen und Bürger durch „Beitritt zur Wahlprüfungsbeschwerde“ die Einreichung durch Unterschrift unterstützt; neben vielen Gefangenen vor allem auch Menschen außerhalb von Haftanstalten.

 

Zur VorgeschichteAuch Gefangene dürfen in Deutschland wählen. Nachdem jedoch die Teilnahme an Wahlen nur kostenpflichtig ermöglicht wurde, darüber hinaus entgegen § 8 Bundeswahlordnung in keiner einzigen Justizvollzugsanstalt ein „beweglicher Wahlvorstand“ eingerichtet wurde (dabei würde für wenige Stunden eine Art Wahllokal in einem Raum der jeweiligen Haftanstalt eingerichtet), legte ich 2009 Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahlen ein.

Beschluss des Bundestages

Am 07.07.2011 (Drucksache 17/6300, Anlage 3; abrufbar unter  http://www.bundestag.de/) wurde seitens des Bundestages der Einspruch zurückgewiesen. Weder der Wahlprüfungsausschuss noch das Plenum des Bundestages wollten in oben erwähnten Punkten Wahlfehler erkennen.

Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht

Die Entscheidung des Bundestages kann mit Beschwerde (vgl. § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) angefochten werden. Wobei die Beschwerde nur zulässig ist, wenn ihr mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten, d.h. die Beschwerde durch Unterschrift unter eine gesonderte Beitrittserklärung unterstützen.
Dieses Quorum wurde übertroffen. Bis zum 26.08.2011 haben 142 WählerInnen die Beschwerde unterstützt.

Anwaltlich wird die Beschwerde vertreten und betreut durch den Berliner Rechtsanwalt Dr. Jan Oelbermann ( http://www.heischel-oelbermann.de/), der erst kürzlich bei Professor Dr. Feest (http:/www.strafvollzugsarchiv.de/) an der Universität Bremen seine Dissertation erfolgreich verteidigte. Sein Promotionsthema beschäftigte sich mit dem Wahlrecht von Inhaftierten.

Herr Professor Dr. Feest zählt im Übrigen zu jenen Wahlberechtigten, die die Beschwerde durch Unterzeichnung des Beitritts unterstützen.

Gerügt werden in der am 26.08.2011 eingereichten Beschwerde die Verletzung von elementaren Wahlrechtsgrundsetzen, namentlich des Grundsatzes der freien Wahl, sowie der Gleichheit der Wahl.

Noch kurz vor der Bundestagswahl 2009 hatte die LINKE im Bundestag, vertreten durch MdB Ulla Jelpke, in einer Pressemitteilung exemplarisch die Justizvollzugsanstalt Bruchsal aufgefordert, die Inhaftierten bei der Ausübung ihres Wahlrechts zu unterstützen und nicht zu behindern. Der Aufruf stieß auf keinerlei Reaktion seitens der Anstalt.

Nun bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht von Gefangenen gewichten wird.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA – Z. 3113
Schönbornstr. 32
76646 Bruchsal
 http://www.freedom-for-thomas.de
 http://freedomforthomas.wordpress.com

vgl. zu o.g. Thema auch meinen Beitrag unter
 http://de.indymedia.org/2011/08/313762.shtm

 

 

 

 

 

 

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Neues aus der Sicherungsverwahrung

 

Da nach wie vor das Thema Sicherungsverwahrung in den Medien präsent ist, unter anderem bedingt durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, mit welchem die wesentlichen Bestimmungen zur SV für verfassungswidrig erklärt wurden ( http://de.indymedia.org/2011/05/307207.shtml), möchte ich an dieser Stelle zuerst über einen „Kriterienkatalog für die Neuausrichtung des Vollzugs der SV“ (1.) berichten, danach über eine Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll vom 18./19. Juli 2011 zur Sicherungsverwahrung (2.), um abschließend auf einen Hungerstreik mehrerer Verwahrter in der JVA Celle (3.) hinzuweisen.
Neues aus der Sicherungsverwahrung

Da nach wie vor das Thema Sicherungsverwahrung in den Medien präsent ist, unter anderem bedingt durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, mit welchem die wesentlichen Bestimmungen zur SV für verfassungswidrig erklärt wurden ( http://de.indymedia.org/2011/05/307207.shtml), möchte ich an dieser Stelle zuerst über einen „Kriterienkatalog für die Neuausrichtung des Vollzugs der SV“ (1.) berichten, danach über eine Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll vom 18./19. Juli 2011 zur Sicherungsverwahrung (2.), um abschließend auf einen Hungerstreik mehrerer Verwahrter in der JVA Celle (3.) hinzuweisen.

1.) „Kriterienkatalog“

In der Konferenz der LänderjustizministerInnen und der Bundesministerin für Justiz im Anschluss an das oben erwähnte Urteil, nahmen diese den schon am 30.11.2010 vorgelegten Kriterienkatalog billigend zur Kenntnis, wie mir auf Anfrage die Senatsverwaltung für Justiz (Hamburg) kürzlich bestätigte. Auf immerhin 41 Seiten legt eine Arbeitsgruppe „aus Vollzugspraktikerinnen und Vollzugspraktikern und Vertreterinnen und Vertretern“ der Landesjustizverwaltungen (mit Ausnahme Bremens), eine Bestandsaufnahme der aktuellen Vollzugsbedingungen in der SV und hieraus abzuleitenden Veränderungen dar. Der Katalog arbeitet dabei 15 Punkte ab, beginnend bei der baulichen Trennung der SV vom übrigen Strafvollzug, über die Gestaltung der Unterbringung, Zellengröße, über Außenkontakte, Ausführungen, bis hin zur Selbstverpflegung.
Also ganz eng orientiert an den Lebensbedingungen in den Trakten der Sicherungsverwahrten.
Gefordert wird eine ganz strikte bauliche Trennung der Haftbereiche der SV von jenen der Strafhaft, gerade weil die SV „eine reine Präventionsmaßnahme“ (sei) und keinen Strafzwecken diene (S. 7). Vorgeschlagen wird eine „differenzierte Unterbringung“ in „Aufnahme, Wohngruppenvollzug, altersgerechtes Wohnen und Entlassungsvorbereitung“ (S. 9). Zellen sollten künftig „Zimmer“ (S. 10) heißen und mindestens 15 qm groß sein. Der persönliche Besitz in den „Zimmern“ sollte großzügiger gehandhabt werden, wobei der mit „der Durchsuchung von Gegenständen verbundene Personalaufwand“ hinzunehmen sei, um dem „Besserstellungsgebot für Sicherungsverwahrte (…) gerecht“ zu werden.
Was die bislang bestehende Arbeitspflicht in der Sicherungsverwahrung betrifft, erscheint es nach Ansicht der Arbeitsgruppe „vertretbar, (diese) für Untergebrachte aufzuheben“ (S. 22).
Soweit Verwahrte dennoch arbeiten, sollte deren Lohn gegenüber den Strafgefangenen verdoppelt werden (S. 22). Hinsichtlich des Taschengeldes für nicht-arbeitende Verwahrte könnte man sich an dem „Barbetrag für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen orientieren“ (S. 22).

Ausschließlich während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sollten die „Zimmer“ verschlossen werden, in der übrigen Zeit darüber hinaus jederzeit der Gefängnishof zugänglich sein (S. 23-24).
Statt der bislang durchschnittlich 5 Stunden Besuch pro Monat wird eine „…Mindestdauer (von) 10 Stunden nicht unterschritten werden…“ (S. 26) vorgeschlagen.

Hinsichtlich der Ausführungen (hierbei wird ein Verwahrter unter Bewachung von Wärtern für einige Stunden in die Freiheit gelassen) wurde festgestellt, dass von 520 Verwahrten (Stichtag: 31.08.2009) 126 Ausführungen erhielten, alle anderen nicht.
Dies solle deutlich geändert werden; künftig sollte so gut wie jeder Verwahrte „mehrfach jährlich“ (S. 28) Ausführungen erhalten, auch um so der „Gefahr der Hospitalisierung“ zu begegnen.

Lebensmitteleinkauf könnte wöchentlich (statt wie bislang meist nur zwei Mal pro Monat) gestattet werden (S. 32).

Bis Mai 2013 müssen sich Länder und Bund auf ein neues Konzept geeinigt haben, es darf damit gerechnet werden, dass einige der erwähnten Punkte umgesetzt werden, auch wenn manches unfreiwillig hilflos oder zynisch anmuten mag, zumindest aus der Sicht der Verwahrten. Darüber hinaus wird hier letztlich ein Vollzugsalltag gefordert, wie er eigentlich längst für den Strafvollzug Alltag sein sollte, jedoch nie eingelöst und nie verwirklicht wurde.

Sicherungsverwahrte, man kann es nicht oft genug wiederholen, sitzen unschuldig in Haft. Denn die zugedachte Strafe für ihre Taten haben sie verbüßt. Man entzieht ihnen die Freiheit für etwas, das sie vielleicht tun könnten, was jedoch keineswegs gewiss ist (wie sich auch bei der weiter unten erwähnten Tagung in Bad Boll bewahrheitete).

Trotz aller erwähnten „Hafterleichterungen“ wird das „Zimmer“ weiterhin eine mit Manganstahl vergitterte Zelle bleiben.
Die Bewegungsfreiheit wird weiterhin minimal bleiben, von einem Flurende zum anderen (und vielleicht ein paar Schritte in den Anstaltshof). Gefängnis bleibt Gefängnis, unabhängig von dem wie man es nennt.

2.) Tagung in Bad Boll

Die evangelische Akademie in Bad Boll ist seit vielen Jahren dafür bekannt, sich auch mit dem Strafvollzug kritisch, im Rahmen von Tagungen, zu beschäftigen. Und so ging es am 18. und 19. Juli 2011 um das Thema „Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht – wie gehen wir mit gefährlichen Straftätern um?“ (hier ein Dank an Martin S., von ihm soll noch die Rede sein, er schickte mir einige der Manuskripte von Referenten der Tagung).

Dr. Michael Alex und Prof. Feltes überschrieben ihren Vortrag „SV – Die Gefahr wird überschätzt“ und wiesen detailliert nach, dass die „Gefahr“, die angeblich von den Verwahrten ausgehe, maßlos überschätzt wird. Auch kritisieren sie die psychiatrischen Gutachter, die in aller Regel dazu neigten, die Probanden „schlecht zu schreiben“, und anstatt den Blick auf die Ressourcen und positiven Veränderungen zu lenken, sich oftmals damit begnügten, bei alten Gutachten abzuschreiben und einmal gestellte Diagnosen nicht kritisch zu hinterfragen, so dass regelrechte „Gutachtenkarrieren“ auf Seiten der Verwahrten entstünden.

Ganz ähnlich, wenn auch nicht so pointiert, trug Dr. Obergfell-Fuchs (Leiter des Kriminologischen Dienstes der Justizvollzugsschule Baden-Württemberg) vor, der schon seine liebe Not hatte, den Begriff der „Gefährlichkeit“ zu definieren.
Kriminologen, so der Referent, verstünden unter Gefährlichkeit die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter in Zukunft weiter schwere Straftaten begehen werde. Was nach seiner Ansicht zu mindestens zwei weiteren Problemkreisen führe, nämlich, was man unter Wahrscheinlichkeit verstehe, bzw. was denn eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ sei und was genau „schwere Straftaten“ wären.
Hinsichtlich Sexualtätern wies er anhand einschlägiger Untersuchungen nach, dass bezüglich einer Rückfallgefahr genau differenziert werden müsse, zu was für einer Gruppe von Sexualtätern jemand gehöre. Bei innerfamiliärem Missbrauch von Kindern liege nach einer Untersuchung von 2008 die Rückfallquote (hier: erneutes Sexualdelikt) bei 10,0 %, bei Vergewaltigern jedoch schon bei 15,2 % und bei außerfamiliärem Missbrauch sogar bei 22,2 %. Vergewaltiger würden zudem, im Vergleich zu Tätern innerfamiliären sex. Missbrauchs vermehrt zu sonstigen Aggressionsdelikten neigen (Rückfallquote: 36,7 % bei Vergewaltigern jedoch nur 8 % bei der letztgenannten Tätergruppe).

Gegen Ende seines Aufsatzes weist Obergfell-Fuchs auf den „Baxstrom-Fall“ hin: Seinerzeit, nämlich 1966, mussten in den USA aus rein formal-juristischen Gründen 966 angeblich psychisch kranke und vor allem als (sehr) gefährlich eingestufte Straftäter aus der Haft entlassen werden.
Nach insgesamt 4 Jahren wurde festgestellt, dass lediglich 2,5 % wegen schwerer Gewalttaten, d.h. „Taten, weswegen ihr Risiko als besonders hoch eingeschätzt worden war“, so Obergfell-Fuchs, erneut straffällig geworden waren.

Exkurs – Martin S.

Über ihn schrieb ich schon an anderer Stelle ( http://de.indymedia.org/2010/09/290997.shtml), nannte ihn jedoch Sebastian Müller, da er seinen Namen nicht in der Presse lesen möchte. Er wurde von der Akademie als ehemaliger Sicherungsverwahrter eingeladen; freie Kost und Logie, sowie eine Aufwandsentschädigung wurden ihm zugesichert. Er sollte ein Impulsreferat halten, um authentisch aus der Sicht eines immerhin 21 (!) Jahre in SV sitzenden Menschen berichten zu können, der zudem seit seiner Freilassung im Dezember 2010 rund-um-die-Uhr von der Polizei bewacht wird.
Kaum hatte er die Einladung erhalten und sich um eine Reiseerlaubnis bemüht (denn zu dem 2010 erteilten Auflagen zählt das Verbot, die Stadt Freiburg verlassen zu dürfen), teilte man ihm seitens der Akademie bedauernd mit, dass man ihn ausladen müsse, denn aus dem Kreise der Veranstalter der Tagung sei Protest laut geworden.

Die Badische Zeitung (13.07.2011, „Der ausgeladene Betroffene“) enthüllte einige Wochen später die Hintergründe: Die Polizei hatte (erfolgreich) interveniert. Man habe besseres zu tun, als Herrn S. nach Bad Boll zu begleiten. Der von der Polizei eingeschaltete Generalstaatsanwalt Pflieger (Stuttgart), zugleich Mitveranstalter, da in Personalunion Vorsitzender des „Verband Bewährungs- und Straffälligenhilfe Württemberg e.V.“ ( http://verband-bsw.de, e-mail:  verband-bsw@arcor.de) sorgte umgehend für die Ausladung von Herrn S., schließlich, so wird Pflieger in der Badischen Zeitung zitiert, wäre es zu „einem Auftritt am Rande des Show-Effekts“ gekommen, hätte man zugelassen, dass Herr S. mit den ihn bewachenden Polizisten anreise.
Der Akademie sei, so die Zeitung weiter, die Ausladung „peinlich“, schließlich habe man schon mit ehemaligen RAF-Gefangenen diskutiert und habe sich zum Ziel gesetzt, auch mit und nicht nur über die Betroffenen zu sprechen.
In einem Interview mit der Südwest Presse vom 19.07.2011 konnte Herr S. nochmal seine Sicht der Dinge darstellen, insbesondere auch die enorme psychische Belastung durch die permanente Polizeibewachung. Er werde mittlerweile als „Kinderschänder beschimpft“, beim Arztbesuch würden sich drei Polizisten in den Warteraum setzen, dass „jeder ihre Pistolen sehen“ könne.
S. war vor 26 Jahren vom Landgericht Stuttgart wegen Vergewaltigung zweier Anhalterinnen verurteilt worden.

3.) Hungerstreik in Celle

Mehrere Sicherungsverwahrte der JVA Celle hatten angekündigt, zum 01.08.2011 in einen Hungerstreik treten zu wollen, sollte man nicht umgehend ihre Lebensbedingungen verbessern. Mittlerweile sollen fünf der 20 Verwahrten tatsächlich in Hungerstreik getreten sein; laut taz ( http://www.taz.de) vom 11.08.2011 sei der erste zwischenzeitlich ins Krankenhaus verlegt worden.

BILD (Regionalausgabe Hannover) titelte am 02.08.2011: „Sex-Gangster fordern Damenbesuch im Knast“ und schreiben, die Betroffenen wollten die Justiz – Zitat – „erpressen“ mit ihrem Hungerstreik. Ziele seien: Damenbesuche, Pay-TV und Alkohol.
Der niedersächsische Hardliner und Justizminister Busemann unkt gar von einer „konzertierten Aktion aller Sicherungsverwahrten in Niedersachsen oder gar in ganz Deutschland“ (HNZ 03.08.2011; hier mit Dank an den seit 1995 in Isolationshaft sitzenden Peter Wegener, JVA Sehnde, der mir solche Zeitungsartikel zusendet).

Nun mag man darüber diskutieren, ob es viel Sinn macht, solche Punkte überhaupt in einen Forderungskatalog aufzunehmen, denn der versierte politische Gegner nutzt so etwas sofort, um hier Stimmung gegen die Betroffenen zu machen; andererseits versinnbildlichen solche Teilforderungen auch die grundlegenden existenziellen Bedürfnisse, Sehnsüchte und Wünsche von Menschen.
Wünsche, die, würden sie nicht gerade von gefangenen Menschen geäußert, völlig banal und nachvollziehbar erschienen.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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Wahlrecht von Gefangenen

Wahlen als bürgerliche Institution sind, insbesondere wenn es um Landes- oder Bundesparlamente geht, gelinde gesagt von zweifelhaftem Wert. Dies vorausgeschickt, möchte ich jedoch im Folgenden dafür plädieren, die Möglichkeit der Wahlprüfungsbeschwerde dazu zu nutzen, auf Missstände im Bereich des Strafvollzuges in Deutschland hinzuweisen, also ausgehend von konkreten Mängeln bei der Teilhabe der Inhaftierten am Wahlprozedere, hin zu strukturellen Unzulänglichkeiten.

Ausgangspunkt

Gegen die Gültigkeit der Bundestagswahlen 2009 legte ich seinerzeit beim Bundestag Einspruch ein, u.a. mit der Begründung, es sei zu Unrecht unterblieben, in den Gefängnissen „bewegliche Wahlvorstände“ einzurichten, ferner sei das Wahlgeheimnis nicht zu 100% gewährleistet und darüber hinaus haben nur Gefangene wählen dürfen, die hierfür finanzielle Aufwendungen, wenn auch in bescheidenem Maße, getätigt haben.

Entscheidung des Bundestages

Mit Beschluss vom 07.07.2011 wies der Deutsche Bundestag den Einspruch zurück ( http://www.bundestag.de Drucksache 17/6300, ab S. 19 ff). Soweit sich der Bundestag auf die Beschwerdepunkte eingelassen hat, bestritt er jeglichen Wahlfehler, eröffnete jedoch mit seiner ablehnenden Entscheidung den Weg zum Bundesverfassungsgericht.

Beschwerde beim BVerfG

Gegen die Entscheidung des Bundestages kann nun bis zum 06. September 2011 Beschwerde beim BVerfG eingelegt werden, sofern der Beschwerde mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten (vgl. § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Vertreten werde ich – dankenswerterweise – von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jan Oelbermann ( http://www.heischel-oelbermann.de), der erst kürzlich bei Professor Feest, dem wohl bekanntesten Strafvollzugsforscher Deutschlands ( http://www.strafvollzugsarchiv.de), über das Wahlrecht von Gefangenen, auch unter Berücksichtigung der Praxis anderer Staaten, promovierte.

Wer der Beschwerde noch beitreten möchte, den bitte ich, die im Anhang befindliche Erklärung auszufüllen und anHerrn Rechtsanwalt Dr. Oelbermann per Post (e-mails erkennt das BVerfG nicht an!) zu übersenden:

Anwaltskanzlei Dr. Heischel & Dr. Oelbermann
Hauptstraße 19
10827 Berlin

Spätestens Ende August 2011 müsste die Erklärung unterschrieben dort eintreffen, damit sie noch rechtzeitig dem Gericht zugeleitet werden kann. Weitere Pflichten oder gar ein Kostenrisiko sind damit nicht verbunden, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Sinn und Zweck des Verfahrens

Es geht insbesondere darum, zu klären, in welcher Münze dieser Staat das Recht seiner inhaftierten Bürgerinnen und Bürger an der Teilhabe im politischen Prozess misst. Während in fast jedem Dorf ein Wahllokal zu finden ist, wird Gefangenen bundesweit konsequent verweigert, die Stimme in einem solchen abzugeben, selbst wenn in einigen Anstalten mehrere hundert Wähler(innen) inhaftiert sind, mehr als in so manchem Einzugsgebiet von Wahllokalen außerhalb der Gefängnismauern.

Ein Nebenaspekt, der hier aber auch erwähnt werden sollte: einem Großteil der Inhaftierten (wie auch vielen Ex-Gefangenen) wird das Recht aberkannt, Mitglied einer Partei zu sein oder auch eine Partei zu gründen. Denn wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch gem. § 45 StGB (i.V.m. § 10 Parteiengesetz) für fünf Jahre das Recht, Mitglied einer Partei zu sein. Wobei diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn der/die Betroffene aus der Haft entlassen und die Bewährungs- oder Führungsaufsichtszeit verstrichen ist, mithin bis zu 10 Jahre nach einer Haftentlassung (5 Jahre „Bewährungszeit“ plus 5 Jahre Verlustfrist nach § 45 StGB) darf mensch sich nicht in einer Partei engagieren, denn die Zeit, die man in Haft verbringt, wird auf die genannte Frist nicht angerechnet.

Vielleicht lassen sich anhand dieser Thematik auch bestimmte Medien dazu bewegen, einmal auf die Zustände hinter den Gefängnismauern zu schauen, abseits von spektakulären Vorfällen, um so ein bisschen Transparenz und Durchlässigkeit zu erzeugen, auch über die antifaschistische und Anti-Knast-Szene hinaus.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA – Z. 3113 Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal http://www.freedom-for-thomas.de http://www.freedomforthomas.wordpress.com

Anhang (hier der Text der Beitrittserklärung für jene, die die Beschwerde unterstützen möchten)

Beitritt zu Wahlprüfungsbeschwerde

Hiermit trete ich

Herr/Frau ______________________________________________

(Vor- und Zuname)

wohnhaft in: ______________________________________________

(Straße/Hausnr.) ______________________________________________

(PLZ/Ort)

geboren am: ________________________

der Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht des Thomas Meyer-Falk (Bruchsal)

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oelbermann, Berlin gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag und gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 07.07. 2011 (Drucksache 17/6300, Az. WP 7/09) gemäß § 48 BVerfG-Gesetz bei.

Ort/Datum

Unterschrift

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Wiesenhof & Lebensmittelrecht – über den Versuch, an Informationen zu gelangen

 

Wiewohl schon seit 2008 vollständig in Kraft, ist noch heute vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern das „Gesetz zur Verbesserung der gesundheitlichen Verbraucherinformation (VIG)“ nicht wirklich bekannt. Es regelt, neben anderen Punkten, unter anderem, dass man kostenlosen Anspruch auf Informationen über lebensmittelrechtliche Verstöße und eventuell getroffene Maßnahmen in diesem Zusammenhang bei der für die Lebensmittelkontrolle durchführenden Behörde hat.

Nicht immer gestaltet sich jedoch der Informationszugang problemlos.

Firma Wiesenhof Möckern GmbH

Die Firma ist regelmäßig Gegenstand medialer Berichterstattung, da der Verdacht im Raume steht, sie nehme es nicht in jedem Fall ganz genau mit lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (http:///www.peta.de/web/wiesenhof2.3044.html, http://www.taz.de/!69843/).

Es gab schon diverse Berichte im Fernsehen und insbesondere in den Printmedien über das Gebaren des Unternehmens, deren Produkte auch in vielen Gefängnissen verkauft werden.

Antrag auf Informationszugang vom 2. Mai 2011

Da auch in Bruchsals Gefängnis Produkte der Firma erhältlich sind, bat ich das Landesverwaltungsamt (LVwA) in Halle (http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=11453) um Zugang zu den seit 2008 angefallenen Informationen über Verstöße der Wiesenhof Möckern GmbH im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 gab das LVwA der Gegenseite die Möglichkeit, sich zu meinem Antrag zu äußern.

Äußerung der Anwälte des Unternehmens vom 27.06.2011

Auf immerhin vier Seiten nahm die renommierte Anwaltskanzlei Berding & Partner (http://www.Berding-Partner.de, email: info@Berding-Partner.de) Stellung zu meinem Antrag vom 2. Mai. Erst stellten sie fest, mein Antrag sei „rechtsmissbräuchlich“, denn ich säße wegen Bankraubes in Haft und sei ein Red-Skin. Ab 2013 müsse ich in Sicherungsverwahrung und es kein ernsthaftes Informationsinteresse erkennbar.

Offenbar hatten die Anwälte im Internet zu meiner Person Recherchen angestellt, da sie auch einen Artikel der taz vom 09.09.2010 anführten.

Im weiteren Verlauf ihres Schriftsatzes behaupten sie weiter, die angefragten Informationen seien allesamt geheim zu halten, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele und ließen wissen, dass, sollte das LVwA dennoch eine Informationserteilung beabsichtigen, diese erst dann erfolgen dürfe, „wenn diesbezüglich alle Verwaltungs- und Gerichtsverfahren abgeschlossen wären“.

Bescheid des LVwA vom 12.07.2011

Mit dem am 25.07.2011 zugegangenen Bescheid gewährt mir das LVwA Zugang zu den Akten (allerdings nur vor Ort in Halle!) und weist alle Einwände der Kanzlei Berding & Partner zurück.

So sei schon nichts dafür ersichtlich, dass mein Antrag „rechtsmissbräuchlich“ sein könnte. Im übrigen habe das Unternehmen „in der Vergangenheit wesentliche hygienerechtlichen Vorschriften nicht eingehalten“ (a.a.O., S. 3). Des weiteren weigere sich die Firma „bis in die Gegenwart hinein (…), bestandskräftige bzw. vollziehbare Verfügungen der Behörden zur Einhaltung von Höchsttemperaturen (…) einzuhalten bzw. umzusetzen“ (a.a.O, S. 4).

Abschließend merkt das LVwA an, dass gerade durch den Zugang zu den begehrten Informationen „der Verbraucher (…) in die Lage versetzt werden (soll), bei seiner Kaufentscheidung auch das rechtswidrige Verhalten der Produzenten zu berücksichtigen“ und fährt in einem letzten Satz fort: „Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier die Produktion unter Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen erfolgt“.

Wie geht es nun weiter?

Zum einen steht zu erwarten, dass das Unternehmen Widerspruch und hernach Klage einreichen wird, zum anderen werde ich selbst Widerspruch einlegen, soweit mir eine Einsichtnahme in die Akten nur in Halle eingeräumt wird, denn es liegt auf der Hand, dass ich als Gefangener nicht werde dorthin reisen können. Zumal das VIG auch vorsieht, dass die Behörde Kopien übersenden kann, oder die Auskunft schriftlich erteilt.

Ausblick

VerbraucherInnen sollten durchaus von der Möglichkeit Gebrauch machen und sich informieren, wie es die Lebensmittelmärkte, Bäckereien, Metzgereien, Restaurants, aber auch die Lebensmittelproduzenten mit den einschlägigen Bestimmungen halten. Antrag und Auskunftserteilung sind vollständig kostenfrei, wenn sich der Antrag ausschließlich auf eventuelle Verstöße und die entsprechend getroffenen Maßnahmen oder Bußgeldbescheide bezieht. Manchmal braucht man einen etwas längeren Atem, wenn sich – wie hier – ein Produzent quer stellt, aber die Ämter erteilen ihrerseits meist relativ problemlos die angefragten Auskünfte.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

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Freilassung aller Verwahrten?

Über die Konsequenzen aus dem BVerfG-Urteil

Nachdem am 04. Mai 2011 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die wesentlichen Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung (SV) für verfassungswidrig erklärte (Az.: 2 BvR 2365/09 abrufbar unter  http://www.bverfg.de), herrscht vielfach, ob bei Presse, der Bevölkerung, aber auch unter Inhaftierten die Meinung vor, damit sei die SV faktisch abgeschafft, bzw. nur noch die „Allerschlimmsten“ der Schlimmen würden künftig in der SV untergebracht.

Mit dieser Fehleinschätzung soll an dieser Stelle aufgeräumt werden.

a.) Rechtliche Ausgangssituation

Anlass für das Urteil des BVerfG waren erfolgreiche Klagen von Verwahrten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg. Der EGMR urteilte, Deutschland habe die Menschenrechtskonvention verletzt, als es rückwirkend für längst verurteilte Gefangene die Unterbringungsdauer in der SV von maximal 10 Jahren auf „lebenslang“ verlängerte, bzw. die erst nachträglich zu verhängende SV einführte (vgl. auch  http://de.indymedia.org/2010/01/270543.shtml).
Einige Oberlandesgerichte nahmen das Urteil aus Strasbourg zum Anlass, vergleichbare Fälle für die Verwahrten positiv zu bescheiden, d.h. sie aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen (wie bspw. den Einbrecher Ralf S. vgl.  http://de.indymedia.org/2010/08/288316.shtml), die Mehrzahl der Obergerichte lehnte jedoch eine schematische Anwendung des EGMR-Urteils auf Parallelfälle ab, so dass letztlich mehrere Verfassungsbeschwerden beim BVerfG landeten.
Diese letztgenannte Rechtsauffassung stützte das Bundesverfassungsgericht; einerseits verwarf es die wesentlichen Regelungen zur SV als verfassungswidrig, andererseits verweigerte es den Klägern eine sofortige Freilassung und gewährte dem Gesetzgeber eine Frist bis Mai 2013, um eine verfassungsgemäße Rechtslage zu schaffen.
D.h. es wird weiterhin (menschenrechtswidrig) bei Altfällen die SV vollstreckt, darüber hinaus wird auch bei allen anderen Verwahrten weiterhin die SV vollzogen werden.

b.) Konventionswidrig Verwahrte

Das Verfassungsgericht ordnete für diesen Personenkreis, also jene, die vor 1998 zur SV verurteilt wurden, die also eigentlich darauf hätten vertrauen dürfen, maximal 10 Jahre in SV zubringen zu müssen, bzw. für jene, die erst am Ende ihrer Haftzeit, also nachträglich, zur SV verurteilt wurden, an, dass sie auch trotz des Verstoßes gegen die Menschenrechtskonvention weiterhin inhaftiert werden dürfen, sofern nur „eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten“ abzuleiten sei. Darüber hinaus müsse dieser an einer „psychischen Störung“ leiden, so die Entscheidungsformel III Nr. 2 a des BVerfG.

Zwischenzeitlich entschied der Bundesgerichtshof (Az. 5 StR 394/10 vom 23.05.2011 abrufbar unter  http://www.bundesgerichtshof.de), dass in den ihm vorgelegten Fällen diese Voraussetzungen vorlägen, eine Freilassung kaum denkbar, wenn auch nicht schlechthin ausgeschlossen erscheine.

Exkurs: „psychische Störung“

Kriminologische Untersuchungen gehen davon aus, dass ein Anteil von 80% der in der SV untergebrachten Personen an einer wie auch immer gearteten behandlungsbedürftigen Auffälligkeit leidet (BVerfG, a.a.O. Rz 123). Im Kontrast hierzu steht einerseits die Absicht der American Psychiatric Association (APA) im Rahmen einer Überarbeitung des DSM (hierbei handelt es sich um einen psychiatrischen Diagnosekatalog, der weltweit, auch in Deutschland, eingesetzt wird, um tatsächliche oder vermeintliche psychische oder psychiatrische Störungen zu diagnostizieren) zum Beispiel die narzisstische Persönlichkeitsstörung ersatzlos zu streichen (so die Süddeutsche Zeitung vom 09.07.2011, „Das Buch des Wahnsinns – Ein neuer Diagnosekatalog für die Psychiatrie entscheidet über die Grenzen der Normalität“). Noch bis 1973 war im DSM die Homosexualität als psychiatrische Störung aufgeführt; erst als sie dort herausfiel, galt auch in Deutschland Homosexualität nicht mehr als psychische Krankheit.
Gerade die narzisstische Störung wird nicht wenigen Gefangenen und Verwahrten attestiert; ist sie jedoch nicht mehr im DSM-Katalog aufgeführt, gibt es sie auch nicht mehr (wobei es noch, dies der Vollständigkeit halber, einen anderen Diagnosekatalog gibt, der weit verbreitet ist, der ICD der Weltgesundheitsorganisation WHO).

Zum anderen kritisieren psychiatrische Fachgesellschaften und Fachleute den hier in der deutschen Justiz und Politik offenbar werdenden „Missbrauch der Psychiatrie“ (so die Dt. Gesellschaft für Psychiatrie Anfang 2011, abrufbar unter  http://www.dgppn.de), da hier „abweichendes Verhalten, Gefährlichkeit und Kriminalität in unzulässiger Weise auf psychische Gestörtheit zurückgeführt und letztlich zur Aufgabe der Psychiatrie“ erklärt werden. Die Kritik dieser Fachgesellschaft gipfelt darin, dass festgestellt wird, die Gesetze zur SV seien „prinzipiell für jedwede (u.a. auch politische) Normabweichung anwendbar“.

Wir sehen, mit dem Kriterium der „psychischen Störung“ ist nicht viel gewonnen; nicht nur, dass damit seelisch oder psychisch „Kranke“ diffamiert und als potentiell „gefährlich“ gebrandmarkt werden, da in der Öffentlichkeit vielfach eine Gleichsetzung von psychischer Normabweichung und Kriminalität erfolgt. Vielmehr leiden in der Tat viele der seit Jahren und Jahrzehnten in staatlicher Verwahrung befindlichen Menschen an „Auffälligkeiten“. – Etwas, das nach so vielen Jahren in einer totalen Institution nicht ausbleibt – auch der Gesündeste wird irgendwann seelisch deformiert werden.

Zudem eröffnet die „psychische Störung“ der Willkür Tür und Tor, denn wie wir gesehen haben, hängt Vieles schon davon ab, ob eine (angebliche oder tatsächliche) Auffälligkeit in einem der Diagnose-Kataloge auftaucht. Es ist jedoch eine Binsenweisheit und auch durch einschlägige Untersuchungen seit langem belegte Erkenntnis, dass die Psychowissenschaften keineswegs „sichere“ Erkenntnisse vermitteln (können): dort, wo der eine Gutachter eine psychische Störung attestiert, kommt ein anderer Gutachter unter Umständen zu einem gegenteiligen Ergebnis.

c.) Andere Verwahrte, bzw. noch auf Antritt der SV wartende Gefangene

Alleine in der JVA Bruchsal dürften zur Zeit 70 oder mehr Gefangene auf den Antritt der SV warten (für 2010 wurde eine Zahl von 65 mitgeteilt, vgl. Gorzel/Lefering in Forum Strafvollzug 3/2010, S. 136 ff). Entsprechend virulent ist das Thema SV und entsprechend intensiv sind die Diskussionen. Nichts anderes gilt für die Hoffnungen und Erwartungen, welche durch das Urteil vom 04. Mai 2011 geschürt und geweckt wurden.
Da glaubt ein Bertram H., während Vollzugslockerungen beging er eine Sexualstraftat und bekam hierfür neben einer Freiheitsstrafe auch die Sicherungsverwahrung, er werde gewiss nicht die SV antreten müssen, gelte diese doch nur für psychisch gestörte und extrem gefährliche Täter. Von ihm selbst seien doch keineswegs „schwerste Gewalt- oder Sexualtaten“ zu erwarten.
Hier offenbart sich eine bei vielen Inhaftierten beobachtbare Schwierigkeit in der Einschätzung dessen, was die Rechtsprechung unter „schwersten“ Verbrechen versteht. In Rechtsprechung und Literatur wird jedes „drohende Verbrechen, für (das) die Mindeststrafe mehr als ein Jahr beträgt“ (Richter am OLG Peglau in NJW 2011, S. 1924-1927) unter die Kategorie der „schwersten Straftaten“ eingeordnet.
Bei Gefangenen verschiebt sich im Laufe der Jahre der Maßstab für die Beurteilung dessen, was man unter einer schweren, bzw. schwersten Straftat versteht. Wer täglich Menschen begegnet, die kleine Kinder missbraucht, andere Menschen getötet, gequält, Opfer ausgeweidet, Teile von ihnen gegessen haben, sieht sich selbst in einem anderen, in einem milderen Licht.
Da gerät dann ein Raub (bei Mitführung einer Waffe, hier muss es sich keineswegs um eine Schusswaffe handeln, beträgt die Strafe nicht unter drei Jahren; wird die Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug sogar eingesetzt: nicht unter fünf Jahren) unversehens zu einer „schwersten Gewalttat“, selbst wenn das Tatopfer keinerlei körperliche oder seelische Verletzungen erlitten haben mag.

Und soweit das Bundesverfassungsgericht von dem Vorhandensein einer „psychischen Störung“ sprach, bezieht sich dieses zusätzliche Kriterium ausschließlich auf jene Verwahrten, die vor 1998 verurteilt wurden und schon 10 oder mehr Jahre in der SV sitzen.

Für die übergroße Mehrheit der Sicherungsverwahrten oder auf den Antritt der SV Wartenden ändert das Urteil des BVerfG also recht wenig. Saßen 2010 (vgl. Gorzel/Lefering, a.a.O.) in Freiburg von 58 Sicherungsverwahrten 34 wegen Sexualdelikten, vier wegen (versuchter) Tötungsdelikte und zehn wegen Raubes oder Körperverletzung ein, wird sich für diese 48 Verwahrten auch nach dem Urteil wenig ändern, was eine Chance auf baldige Freilassung anbetrifft (die restlichen zehn Verwahrten sind hingegen teilweise schon auf freiem Fuß, da sie u.a. wegen Betrugs oder Einbruchs einsaßen).

d.) Zusammenfassung und Ausblick

Der EGMR und auch das BVerfG billigen ausdrücklich das Institut der Sicherungsverwahrung; sie üben (lediglich) Kritik an der Ausgestaltung des Vollzugs der SV, bzw. an deren rückwirkender Verlängerung, bzw. Verhängung. Deshalb wurde die SV auch nicht am 04. Mai abgeschafft, noch ist eine Abschaffung für die Zukunft zu erwarten.

Dazu tragen dann (leider) auch Fälle bei wie jene, die im Juli 2011 in der Presse für Schlagzeilen sorgten. So verurteilte das Landgericht Münster am 14.07.2011 einen im Mai 2010 entlassenen Ex-Sicherungsverwahrten zu 5 ½ Jahren und (erneuter) SV, weil er ein Mädchen missbrauchte. Ein anderer Ex-Sicherungsverwahrter wurde in Dortmund in U-Haft genommen, nachdem er mutmaßlich ein siebenjähriges Mädchen sexuell missbraucht hatte. Selbst die sonst sich eher liberal gebende Süddeutsche Zeitung warf in einem Kommentar (16.07.2011) in diesem Zusammenhang dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor, er – der Gerichtshof – habe in seinen Urteilen zur SV „wenig Interesse (…) an den Opfern“ gezeigt. Diplom-Psychologin Preusker, die ehemalige Leiterin der sozial-therapeutischen Abteilung in der JVA Straubing, sekundierte: „Lasst sie niemals frei! (…) Es ist ein Fehler, unser Wertesystem auf jeden Insassen hinter Gefängnismauern zu übertragen.“ (FOCUS 20/2011, S. 52-54).

Auch angesichts dieses Klimas ist nicht zu erwarten, dass es künftig zu weniger Anordnungen der SV oder zu vermehrten Freilassungen aus der SV kommen wird.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA – Z. 3113
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Bundeswehr in deutschen Schulen

 

Immer mal wieder wird in den Medien über den Einsatz von Jugendoffizieren an deutschen Schulen berichtet, die dort für die Bundeswehr als Arbeitgeber werben. Ein bayrischer Schuldirektor, der Vorsitzender des Deutschen Lehrerverbandes ist, verteidigte kürzlich gegenüber der Süddeutschen Zeitung diesen Einsatz im „Inneren“ mit dem Argument, bei der deutschen Bundeswehr handele es sich schließlich um ein Verfassungsorgan.

 

Unabhängig davon ob diese Behauptung zu trifft, soll hier die schon fast drei Jahre alte „Kooperationvereinbarung“ zwischen dem Ministerium für Schule in NRW und dem Wehrbereichskommando II vom 29.10.2008 vorgestellt werden.Wie eine Anfrage bei besagtem Ministerium, seinerzeit noch von der CDU geleitet, heute jedoch regiert in NRW eine SPD/GRÜNE – Koalition, ergab, ist das Ministerium „in Gespräche mit der Bundeswehr eingetreten, um die Vereinbarung zu modifizieren“ (Schreiben vom 17.06.2011, Az.: 322, Frau Mita Ohlendorf, zu erreichen unter  mita.ohlendorf@msw.nrw.de). Konkreter wurde man nicht.

Welcher Geist in der Bundeswehr herrscht machte kürzlich die Kaserne in Bad Reichenhall deutlich. Dort wurde ein Dorf nachgebaut und „Klein-Mitrovica“ genannt (inkl. Ortsschild). Die am Tag der Offenen Tür eingelassenen Kinder durften dann unter soldatischer Anleitung auf das Dorf zielen und so den Feind bekämpfen. Der Kommandant der Kaserne, der für die Organisation des Tages schlussendlich selbst verantwortlich ist, soll nun diesen Vorgang selbst aufklären, nachdem ihn Rabbatz (Infos und Bilder unter:  http://rabatz-buendnis.info/2011/06/skandal-beim-tag-der-offenen-tuer-in-bad-reichenhaller-bundeswehrkaserne/) publik machte. In einem leicht beleidigt klingenden Interview in der Süddeutschen Zeitung sprach er von „interessierten Kreisen“, die hier einen bedauerlichen Vorfall skandalisieren würden.
Nur nebenbei: besagte Kaserne trägt noch heute den Namen einer der Generäle Hitlers; und Soldaten aus Bad Reichenhall waren im 2. Weltkrieg an Massakern im echten Mitrovica beteiligte.

Kleine Kinder lässt man auf nachgebaute Dörfer des Feindes zielen und die größeren Kinder versucht man in den Schulen zu belästigen, alles unter dem doch zynisch klingenden Label „Möglichkeiten der Friedenssicherung“ (so die Kooperationsvereinbarung in NRW) zu erörtern, bzw. einzuüben. Getreu der Devise: nur ein toter Feind ist ein friedlicher Feind!

Thomas Meyer-Falk
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