Freilassung auf Schwäbisch

In Zeiten, in welchen plötzlich Milliarden bei einer „Bad Bank“ auftauchen („55,5 Milliarden-Fund“), fragen sich vielleicht manche, ob man zumindest bei der Justiz in der Lage ist, einigermaßen korrekt zu rechnen. Auch wenn laut Eigenwerbung der Landesregierung die Baden-Württemberger „alles können außer Hochdeutsch sprechen“, stehen zumindest die Rechenkünste der Staatsanwaltschaft Stuttgart in Zweifel.
Zur Vorgeschichte

Der immer etwas verwegen aussehende Michael K. saß seit circa zwei Jahren in der JVA Bruchsal ( http://www.jva-bruchsal.de/), wo er mehrere Freiheitsstrafen, u.a. auch eine angeblich „fällig“ gewordene Bewährungsstrafe, verbüßen musste. Zuletzt wurde er verurteilt, weil er einen Apotheker „erpresst“ haben soll, ihn mit morphinhaltigen Tabletten zu versorgen (Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz), hinzu kam noch „Fahren ohne Führerschein“. Angesichts einer schon älteren Beinverletzung (die Polizei hatte ihn vor Jahren angeschossen), die immer wieder zu starken Beschwerden führte, bis hin zur Gefahr der Amputation des Beines, bekam K. mehrmals am Tag von der Haftanstalt morphinhaltige Medikamente. Er hatte Kontakt zu ein paar Mitgefangenen, lebte aber ansonsten zurückgezogen in seiner Zelle.

Antrag auf Freilassung 2010

Schon 2010 bemühte sich Michael K. um eine Haftentlassung. Diesem Wunsch traten JVA und Staatsanwaltschaft in ihren jeweiligen Stellungnahmen entgegen und das Verfahren schien in Vergessenheit geraten zu sein. Wie beim Landgericht Karlsruhe nicht unüblich, staubten die Akten lange Zeit vor sich hin. Zumindest alle paar Monate jedoch schien Richterin am Landgericht H. in den Aktenstapel zu blicken und bat dann wiederholt die Stuttgarter Staatsanwaltschaft zu erläutern, auf welcher Rechtsgrundlage man Michael K. überhaupt in Haft halte. Im Spätherbst 2011 nahm die Sache dann Fahrt auf, und am 10.11.2011 wurde K. ein Beschluss der besagten Richterin zugestellt. Diese hatte am 03.11.2011 entschieden, sie sehe sich nicht in der Lage über den Antrag auf Entlassung zur Bewährung zu befinden, da derzeit „keine Rechtsgrundlage“ für eine Freiheitsentziehung bestehe.

Mangels eigener sachlicher Zuständigkeit, so Richterin H., könne sie jedoch nicht die – eigentlich gebotene – sofortige Haftentlassung anordnen, hierum habe sich Herr K. selbst zu bemühen.

Mit Hilfe eines Mitgefangenen richtete K dann noch Briefe an Landgericht und Staatsanwaltschaft und forderte seine sofortige Haftentlassung.

Was war geschehen?

Offenkundig hatte irgendwer, mutmaßlich bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart, die Übersicht verloren. Man ging davon aus, für einen angeblich erfolgten Bewährungswiderruf, den er zur Zeit verbüßte, läge eine (zwingend erforderliche) richterliche Entscheidung vor. Dies scheint jedoch nicht der Fall zu sein, so dass die Freiheitsentziehung letztlich rechtswidrig war, dies wahrscheinlich schon seit rund 400 Tagen.

Freilassung am 11.11.2011

Am Freitag, dem 11.11. feierten zahlreiche Närrinnen und Narren quer durch Deutschland den Beginn der „5. Jahreszeit“, so auch in Baden-Württemberg. Jedoch war es kein Faschingsscherz, als Amtsinspektor S. gegen 11.45 Uhr bei Herrn K. erschien und diesen aufforderte, er möge umgehend seine Habe zusammenpacken, denn er – K. – werde nun entlassen.

Zwischenepisode: Entlassungsuntersuchung durch Dr. M.

Bevor K. freilich beginnen konnte zu packen, musste er noch rasch zur vorgeschriebenen „Entlassungsuntersuchung“ durch den Gefängnisarzt Dr. med. M. (kritisch zu M. vgl.  http://de.indymedia.org/2011/09/316069.shtml). Wie mir K. hernach berichtete, fühlte er sich von Dr. M. allein gelassen. Denn wie weiter oben schon erwähnt, ist K. auf die Einnahme von Medikamenten zwingend angewiesen, jedoch weigerte sich laut K. der Anstaltsarzt, die für die nächsten drei Tage (bis zum darauffolgenden Montag, schließlich war es schon Freitag, 12 Uhr) notwendigen Medikamente mitzugeben. Dies sei nicht seine, des Arztes, Aufgabe, außerdem könne sich K. noch bei der Notaufnahme eines Krankenhauses vorstellen, diese würde ihm „sicher“ helfen.

Entsprechend weigerte sich K. zu unterschreiben, dass er keine Regressionsforderungen gegen die Justiz geltend machen werde.

Nach der Rückkehr vom Arzt in den Zellentrakt, blieb nur noch wenig Zeit, sich von ein paar Bekannten zu verabschieden. Wie es unter Gefangenen üblich ist, ließ er fast alles, was er in seinem Haftraum hatte, in der Anstalt zurück, damit es die zurückbleibenden Gefangenen unter sich aufteilen könnten.

Erste Schritte nach der Freilassung

Wie mir K. Minuten vor seiner Entlassung erzählte, sei er „ziemlich durch den Wind“; er habe zwar mit „irgendwas“ gerechnet, allerdings frühestens in ein oder zwei Wochen. Jedenfalls werde er nun „erstmal mit dem Taxi zum Bahnhof fahren“; dort wolle der in einer Kneipe „das erste Bier seit Jahren“ trinken, um dann mit dem ÖPNV zu seiner schon betagten Mutter zu fahren, die in der Nähe von Stuttgart lebt.

Was lernen wir aus dem Fall „Michael K.“?

Nicht nur Banker verrechnen sich, auch Staatsanwälte ganz offenbar, wenn sie einen Menschen hunderte Tage einsperren ohne Rechtsgrundlage hierfür. Aber Scherz beiseite: immer wieder ist in Fachzeitschriften von einem „Übergangsmanagement“ die Rede, also die Gestaltung und Begleitung des Übergangs von der Haft in die Freiheit.

Dass die Justiz auf Fälle wie die von K. nicht vorbereitet ist, hat die Anstalt deutlich dokumentiert; dabei ist es kein singuläres Geschehen, wie schon mein Bericht über die gleichermaßen spontan erfolgte Haftentlassung Ralf Schülers belegt ( http://de.indymedia.org/2010/08/288316.shtml). Ein Gefangener erlebt es dann als zynisch, wenn ihm angesonnen wird, er möge sich (ohne Krankenversicherung! Denn Gefangene sind, entgegen landläufig verbreiteter Ansicht, nicht KV-versichert) doch bei einer Notaufnahme eines Krankenhauses um die lebensnotwendigen Medikamente bemühen, bis er dann versichert ist und einen Arzt aufsuchen kann.

Könnte K. nicht zu seiner schon betagten Mutter fahren, um dort für die ersten Tage Unterschlupf zu finden, er säße auf der Straße; denn die „Verantwortlichkeiten“ der Haftanstalt enden am Knasttor. Berücksichtigt man, dass K. nach Ansicht des Gerichts offenbar schon lange Zeit illegal in Haft gehalten wurde, erweist sich das Vorgehen als doppelt dreist.

Zumindest dokumentiert der Fall Michael K.s die Diskrepanz zwischen grauer Theorie und dem wirklichen Leben!

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA-Z. 3113
Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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Knast und Statistik 2011

Das Statistische Bundesamt mit Sitz in Wiesbaden ( http://www.destatis.de/ ) gibt mehr oder minder regelmäßig umfangreiche Statistiken zu ganz unterschiedlichen Lebensbereichen in Deutschland heraus; so auch für den großen Bereich der „Rechtspflege“ und hierunter eingeordnet Zahlen zu und über Gefangene in der BRD.

A.) Bestand der Gefangenen am Stichtag 31. März 2011

Für tatsächlich inhaftierte 71.200 Gefangene und Sicherungsverwahrte standen insgesamt 77.669 Haftplätze zur Verfügung. Zieht man von den knapp 71.000 jene ab, welche in Untersuchungshaft gehalten werden, also noch nicht verurteilt sind und auf ihren Prozess warten (10.864), so verbleiben 58.568 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte, sowie 1.768 in „sonstiger Freiheitsentziehung“ (z.B. Beugehaft, Erzwingungshaft) befindliche Personen.
Hier ist nun bemerkenswert die Entwicklung der Zahl der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten im Verlauf der Jahre. Nach einem Hoch im Jahr 2007, als 64.700 gezählt wurden und 2010 immerhin noch 60.693, ist die Zahl weiter moderat zurückgegangen.

B.) Bestand der Sicherungsverwahrten am Stichtag 31. März 2011

Betrachtet man freilich die Zahl der Verwahrten (was ist Sicherungsverwahrung? s. http://de.indymedia.org/2010/12/297065.shtml), so wurden 487 gezählt, was zwar einen Rückgang im Vergleich zu 2010 bedeutet, als noch 536 in Verwahrung gehalten wurden, jedoch ist sie nach wie vor dramatisch hoch im Vergleich zu 1995 (183 Verwahrte) oder auch zu 2000 (219 Verwahrte).

C.) Offener Vollzug am Stichtag 31. März 2011

Wiewohl Gefangene eigentlich im Offenen Vollzug unterzubringen sind, soweit keine „Flucht- oder Mißbrauchsgefahr“, sprich die Begehung neuer Straftaten zu erwarten ist, saßen in den insgesamt 15 Anstalten des Offenen Vollzugs, die es in Deutschland gibt (zum Vergleich: Es gibt 156 Anstalten des „Geschlossenen Vollzugs“), nur 9.503 Inhaftierte, die so die Chance bekamen, durch eine Arbeit in Freiheit und regelmäßiges Verlassen der Anstalt ihre Wiedereingliederung voran zu treiben. Im Offenen Vollzug können in der Regel die Gefangenen tagsüber die JVA verlassen, um in Freiheit zu arbeiten und sind nur nachts und an den Wochenenden im Gefängnis.
Schaut man die Zahl der Sicherungsverwahrten, welche im Offenen Vollzug untergebracht sind an, so waren von den insgesamt 487 Verwahrten lediglich 9 im Offenen Vollzug!

D.) Dauer der Haftstrafen

Betrachten wir die Dauer der Freiheitsstrafen seit 1965, so stellen wir fest, dass kontinuierlich immer höhere und längere Strafen ausgesprochen werden, zumindest soweit es sich an den tatsächlich in Haft sitzenden Menschen ablesen lässt. Saßen 1965 nur 966 Menschen eine lebenslange Strafe ab, so waren es 2010 schon 2.048. Aber auch bei Strafen von bis einschließlich 9 Monaten Dauer stieg bspw. die Zahl der Gefangenen von 14.238 (im Jahr 1995) auf 19.959 (im Jahr 2010).
Nicht anders verhält es sich bei den Strafen, die zwischen dieser Spannbreite (9 Monate und „Lebenslang“) liegen.

E.) Entlassung „auf Bewährung“

Hier lässt die Statistik des Bundesamtes nur Aussagen für den Monat März 2011 zu, in wie weit eine Hochrechnung auf das Gesamtjahr zulässig ist, muss dahin gestellt bleiben. Insgesamt 1.283 Inhaftierte wurden „auf Bewährung“, also vor Vollverbüßung der Strafe entlassen. Dem stehen jedoch 4.853 Entlassungen nach Vollverbüßung gegenüber; sprich, lediglich 20,9 % der Entlassenen wurden vor Haftende frei gelassen. Dies deckt sich mit den Erfahrungen, die eine Vielzahl von Inhaftierten tagtäglich machen (müssen).

F.) Frauen in Haft

Alle bisher genannten Zahlen bezogen sich auf die Gesamtheit der Gefangenen, also Männer und Frauen. Jedoch differenziert das Statistische Bundesamt in seinen Veröffentlichungen auch zwischen den Geschlechtern.
So waren am 31. März 2011 von den 71.200 Inhaftierten 3.949 (d.h. 5,55 %) Frauen, in Sicherungsverwahrung saßen davon 3 (dies entspricht einem Anteil von 0,62 % an der Gesamtzahl von Sicherungsverwahrten von 487).
Im Offenen Vollzug saßen 601 Frauen (6,32 % der dort einsitzenden Gefangenen). Betrachtet man Männer und Frauen im Vergleich, so haben letztere eine minimal größere Chance, im Offenen Vollzug untergebracht zu werden als Männer (15,22 % der Frauen und 13,24 % der Männer waren in dieser Vollzugsform registriert).
Hinsichtlich einer Freilassung auf Bewährung wiederum scheinen die Männer leicht vorne zu liegen, da der Anteil „vorzeitig“ aus der Haft entlassener Frauen bei 18,93 % (110 Frauen bei insgesamt 581 Freilassungen) geringer ist, als der der Männer, 21,12 % (1.173 Männer bei 5.555 Freilassungen).

G.) Regionale Unterschiede

Je nach Bundesland besteht eine höhere oder eben geringere Wahrscheinlichkeit, im „Offenen Vollzug“ untergebracht zu werden. Wobei sich die Unterschiede kaum mit einer signifikanten Abweichung in der gemutmaßten „Gefährlichkeit“ der jeweiligen Insassinnen und Insassen erklären lassen dürfte.
NRW bringt immerhin 26 % seiner Strafgefangenen im Offenen Vollzug unter, Berlin sogar über 30 %; in Baden-Württemberg sind es dann schon lediglich knapp 16 %, in Bayern – wenige wird das überraschen – nur 6,9 %. Auch Hessen spielt in der „Bayern-Liga“, mit einer Quote von 9,6 %.
Wer in Sicherungsverwahrung sitzt, scheint gut daran zu tun, nach Baden-Württemberg zu kommen, denn dort sitzen 5 der bundesweit 9 im Offenen Vollzug (die übrigen 4 verteilen sich; zwei in Rheinland-Pfalz und zwei in Niedersachsen); wobei keine der drei weiblichen Sicherungsverwahrten in den Genuss dieser Unterbringungsform kommt.
Nicht anders die Verteilung, wenn man sich anschaut, wie es um die Haftentlassung bestellt ist. Bei 6.136 Haftentlassungen im März 2011 bundesweit (Vollverbüßung und „Bewährungsfreilassung“ zusammen), entfielen knapp 20 % der Vollverbüßungs-Entlassungen auf NRW, 11 % auf Bayern und 6,3 % auf Baden-Württemberg, sowie 5,7 % auf Sachsen. Man muss selbstverständlich berücksichtigen, dass ein großes Bundesland wie NRW wesentlich mehr Gefangene hat als zum Beispiel Sachsen. Setzt man die jeweiligen Entlassungszahlen in Beziehung zur Durchschnittsbelegung eines Bundeslandes, so wurden im März 2011 in Baden-Württemberg 5,2 % nach Vollverbüßung entlassen und 3,2 % „vorzeitig“ auf Bewährung. In Bayern 5,8 % Vollverbüßung und nur 1,9 % „vorzeitig“.
Berlin wiederum verzeichnet eine Vollverbüßerquote von 10,3 % und eine Bewährungsquote von 1,1 %. Gemessen an der Durchschnittsbelegung müssen also Gefangene in Berlin doppelt so häufig damit rechnen, bis zum letzten Tag einzusitzen als in Baden-Württemberg. Wer in NRW sitzt, hat eine gleichfalls geringere Wahrscheinlichkeit, auf Bewährung entlassen zu werden als im Vergleich zu Baden-Württemberg, denn nur 1,5 % der NRW-Gefangenen wurden „vorzeitig“ entlassen.

H.) Unterbringung in der Psychiatrie

Noch ein abschließendes Wort zu den Zahlen in der forensischen Psychiatrie (§ 63 StGB wegen Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit; § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt bei Suchtthematik). Die Zahl der dort Untergebrachten ist im Jahr 2010 auf einem Höchststand von 9.590 Personen (darunter 668 Frauen) angelangt. Anfang der 90er Jahre betrug die Anzahl der dort eingewiesenen Menschen nur 3.649 (für 1990) und Ende der 90er 5.495 (darunter 268 Frauen). Auch deshalb protestieren regelmäßig Psychiater und deren Fachverbände gegen die immer mehr ansteigende Zahl von Einweisungen in die Psychiatrie seitens der Strafgerichte. Selbst Rentner findet man in der Forensik. Für 2010 teilt das Statistische Bundesamt 108 Personen mit, die nach § 63 StGB einsitzen (davon 3 Frauen) und 70 Jahre oder älter sind. Bezieht man die 60jährigen und älteren ein, so sind es schon 304 Untergebrachte (davon 27 Frauen).

I.) Zusammenfassung

Trotz sinkender Gesamtzahl der Inhaftierten steigt die jeweils zu verbüßende Haftdauer; ferner gibt es erhebliche regionale Unterschied, was die Form der Unterbringung (Offener vs. Geschlossener Vollzug), aber auch der Chance, „vorzeitig“ aus der Haft entlassen zu werden. Hier macht sich dann besonders deutlich, welchen Einfluss die jeweilige Landesregierung auf die Vollzugsgestaltung, aber auch auf die Auswahl der Richterinnen und Richter, die über eine Entlassung auf Bewährung zu entscheiden haben, nimmt. Es hängt also keineswegs ausschließlich vom Verhalten und der „Mitwirkungsbereitschaft“ der jeweiligen Inhaftierten ab, wo sie einsitzen (im geschlossenen oder offenen Vollzug) und wie lange, sondern auch und gerade in welchem Bundesland.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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Vergebliche Hoffnung für SVler

Immer wieder ist davon die Rede, die Sicherungsverwahrung treffe die „Gefährlichsten der Gefährlichen“. Als nun im Mai 2011 das Bundesverfassungsgericht die wesentlichen Regelungen zur SV als verfassungswidrig verwarf ( http://de.indymedia.org/2011/05/307207.shtml), keimte bei all diesen „Gefährlichen“ Hoffnung auf, die SV entweder nicht antreten zu müssen oder aus ihr entlassen zu werden.

Für einige wenige Verwahrte oder von SV bedrohte Gefangene öffnen sich tatsächlich die Tore. Exemplarisch sei auf den Fall eines Einbrechers aus Bayern verwiesen (a.). Für die Mehrzahl der Betroffenen dürfte sich, folgt man den ersten einschlägigen Gerichtsentscheidungen seit dem Urteil des BVerfG, wenig ändern (b.).

a.) Einbrecher und vergleichbare Konstellationen

Am 22. Juni 2011 hatte das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 2 Ws 286/11, vgl. NStZ 2011, S. 640-641) über den Fall eines im Jahre 2004 verurteilten Einbrechers zu entscheiden. Wegen 19 Fällen des vollendeten und 8 Fällen des versuchten Diebstahls (Tatbeute: 6902 Euro; verursachter Sachschaden im Zuge der Einbrüche: 13.940 Euro) wurde dieser zu acht Jahren Gefängnis und, da nach Ansicht des LG München „für die Allgemeinheit gefährlich“, zu Sicherungsverwahrung verurteilt.
Das OLG entschied, dass die „Unterbringung (in der SV) für erledigt“ zu erklären sei, da zum 01.01.2011 eine Reform in Kraft getreten war, nach welcher nur noch bei – im Wesentlichen – Sexual- und Gewalttaten eine Verhängung der SV möglich sein soll (wobei es jedoch auch nach neuer Gesetzeslage die SV in darüber hinausgehenden Fällen , wie §§129 a/b StGB, besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs, schwere Brandstiftung, geben wird). Das Landgericht wollte die SV (noch) nicht für erledigt erklären, da erst das Haftende 2014 abzuwarten sei. Dem trat das OLG entgegen, da ansonsten der weitere Haftverlauf drohe beeinträchtigt zu werden.

Für Diebe, Einbrecher, Betrüger wird es wohl keine SV mehr geben, zumindest nach der geltenden Rechtslage. Wobei der Bundestag durch nichts gehindert wäre, auch für diese Deliktgruppen die SV später wieder einmal einzuführen, denn aus verfassungsrechtlichen Gründen hat bislang das BVerfG in solchen Fällen die SV nie beanstandet (gleichfalls unbeanstandet blieben entsprechende Urteile auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte).
Nicht betroffen von der neuen Rechtslage, dies der Vollständigkeit halber, sind wegen Drogenbesitzes und Drogenhandels Verurteilte; sobald bei diesen die Grenze zur „nicht geringen Menge“ überschritten ist, darf nach wie vor die Anordnung der SV erfolgen (in Bruchsal sitzen aktuell mehrere Betroffene ein; einem von diesen wurde lediglich Handel mit Haschisch zur Last gelegt. Sein SV-Antritt würde erfolgen, wenn er fast 70 Jahre alt sein wird, sollte nicht noch in der Zwischenzeit ein Gericht ein Einsehen haben).

b.) Restriktive Rechtssprechung nach Urteil des BVerfG von Mai 2011

Eine der ersten Entscheidungen erging wenige Tage nach dem Urteil des BVerfG. Das OLG Köln (Az. 2 Ws 261/11) befand am 18. Mai 2011 über die Fortdauer der Unterbringung in der SV im Falle eines heute knapp 50jährigen Mannes. Seit 2002 in Sicherungsverwahrung sitzend, weil er 1996 wegen Körperverletzung und Erpressung zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, nebst Unterbringung in der SV verurteilt worden war (vgl. NStZ–RR 2011, S. 334-335). Seit 1978, im Alter von 14 Jahren, trat der Verwahrte immer wieder mit Körperverletzungen in Erscheinung, häufig nach Alkoholkonsum. Laut OLG habe er im Laufe der Jahre durch „gezielt gegen das Gesicht der Geschädigten geführte Fausthiebe“ die Körperverletzungen begangen.
Eine Freilassung lehnte, auch in Anbetracht des Urteils des BVerfG, das Oberlandesgericht ab, da der beschwerdeführende Verwahrte sogar während der Haft „aufgefallen“ sei. Und zwar durch „Alkoholkonsum“, sowie mit „verbalem und tätlichem Verhalten“. So habe dieser „zuletzt (…) in der JVA Aachen eine Packung Eier wütend in Richtung eines Bediensteten geworfen“. Auch aus diesem Verhalten zog der OLG-Senat den Schluss, dass von dem Betroffenen „unverändert schwere Gewalttaten drohen, würde er in Freiheit entlassen.“
Wenn nun schon Eierwürfe „in Richtung“ eines Wärters als Indiz für die Erwartung „schwerer Gewalttaten“ herhalten müssen, kann man sich unschwer vorstellen, wie schwierig es wird, entlassen zu werden.

Und auch das BVerfG macht nach seinem spektakulären Urteil vom 04. Mai 2011 nicht wirklich Hoffnung, denn in einem Beschluss vom 15.9.2011 (Az.: 2 BvR 1516/11 abrufbar unter  http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110915_2bvr151611.shtml) erläutert es, welche Anforderungen verfassungsrechtlicher Art an das Vorliegen einer „psychischen Störung“ zu stellen seien, welche für eine Fortdauer der SV bei „Altfällen“ (also jene, die vor 1998 verurteilt wurden und nun 10 Jahre oder länger in SV einsitzen) verlangt wird. Es sei keinesfalls erforderlich, dass ein Verwahrter an einer „im klinischen Sinne behandelbaren psychischen Krankheit“ leide; eine „psychische Störung“ decke ein sehr „breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil (…) als psychische Erkrankung gewertet werden“ müsse. Ausreichend sei eine „spezifische Störung der Persönlichkeit, des Verhaltens“.

Hieran gemessen dürfte man Sicherungsverwahrte, welche nicht an solch einer „psychischen Störung“ leiden, mit der Lupe suchen müssen, denn nach teils jahrzehntelangen Haftaufenthalten bleiben „Störungen“ nicht aus. So wird letztlich einer Willkür Tür und Tor geöffnet. Eierwürfe dienen als Beleg für die Gefahr künftiger „schwerer Gewalttaten“ und eine „Störung der Persönlichkeit oder des Verhaltens“ reicht aus als Rechtfertigung für eine potentiell lebenslange Freiheitsentziehung, auch wenn diese dann „Sicherungsverwahrung“ heißt (oder wie auch immer sonst, denn die Bundesregierung erwägt den historisch belasteten Begriff der Sicherungsverwahrung, eingeführt 1933, zu ersetzen durch „Sicherungshaft“).

Zugleich wird in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen „psychischer Störung“ und der Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualtaten; was dann die schon heute existierende Diskriminierung von Menschen mit seelischen, bzw. psychischen „Störungen“ vertiefen dürfte.

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!Freedom Now!

If you fight against the state, if you fight for a better world, fight for freedom, there is a chance that you will get thrown to the cage – that is the place where I stay. For over 15 years now. In the infernal regions, kept in isolation for security reasons, for more than 10 years. I was arrested in 1996, and only released into the general prison population in 2007.

In October 1996 I was arrested after a bank robbery to raise money for left-wing projects – legal and illegal ones. I was convicted to 11 and a ½ years and P.D. (Preventive Detention, based on a Nazi-law from 1933 which permits the state to keep me in custody for a life-time, as long as they believe that I am a “threat to public safety”). Because I fought back strong they kept me in isolation for more than 10 years; I have spent the last 4 years in the general prison population, but I refuse to cooperate with the state nor accept forced labour. So a 2009 parole court found no reason to release me. In 2013 my sentence will be completed and I will get transferred to another maximum security prison for the P.D. In fact the P.D. should have began in 2008, but I have had a few more trials in the last decade for “insulting judges / politicians and prison staff”; for that I got another 5 and a ½ years (not a joke!).

No person was killed by me, no one was injured (for the hostages in the bank there was trauma, we should not close one’s eyes to that, but that was more than 15 years ago now); I don’t know how long the state will keep me in it’s cages but there is no way for me to “co-operate” with them. Nor with the prison staff, nor with the courts, nor with psychologists or anyone else from the state.

I am sure there is little chance that the courts will set me free in the next 5 or more years; but if people outside show the Governor that there is a strong movement and support, he may throw me out of the cage.

So I would really appreciate it if you could write letters and e-mails to:

Ministerpräsident (Title of the governor in Germany)
Mr. Kretschmann
Staatsministerium
Richard Wagner Str.15
D-70184 Stuttgart
Germany

Fax: 0049-711-2153-340
Phone: 0049-711-21530
E-mail: poststelle@stm.bwl.de

and request him to give me liberty!

In the struggle!

Thomas Meyer-Falk
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Und kein Ende der Folterdebatte

Nicht erst seit dem 11. September 2001 und den damaligen Ereignissen in den USA wird verstärkt über den Einsatz von Folter oder anderer „harter Verhörtechniken“ diskutiert; seit mehreren Jahren wird Folter aber auch z.b. gegenüber Kindesentführern ganz ernsthaft erörtert.

 

Der Fall Gäfgen

Magnus Gäfgen wurden am 4. August 2011 vom Landgericht Frankfurt a. Main 3000 Euro Entschädigung dafür zugesprochen, dass er nach seiner damaligen Verhaftung von Polizeibeamten mit Folteranwendung bedroht wurde. Er stand in Verdacht, den Sohn eines Frankfurter Bankiers entführt zu haben; der Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner vermutete, das Kind lebe noch und Gäfgen sollte gezwungen werden, das Versteck preis zu geben. Er ordnete an, dass Gäfgen vermittelt werden solle, er würde die „Schmerzen seines Lebens“ erleiden müssen, gebe er nicht endlich das Versteck preis. Ferner ließ Daschner einen Kampfsportler und einen Arzt anfordern, um, würde sich Gäfgen weiter weigern auszusagen, zur Folterung schreiten zu können.

Angesichts der Drohungen packte Gäfgen aus; das Kind hatte er schon zuvor getötet und führte die Beamten somit nur noch zum Fundort des Leichnams. Verurteilt wurde Gäfgen u.a. wegen Mordes zu lebenslanger Haft; dennoch bestand er darauf, dass die angedrohte Folter rechtswidrig gewesen sei.Der Fall DaschnerDer (damalige) Polizeivizepräsident erfuhr breite Unterstützung für die Vorgehensweise im Fall des entführten Bankierssohnes.
Beispielsweise äußerte der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Mackenroth, Verständnis für die Androhung der Folter (später brachte es dieser Richter immerhin zum Justizminister in Sachsen). Insbesondere auf „der Straße“ war Daschner fast so etwas wie ein Held; und auch sein Dienstherr zeigte viel Verständnis. Nach einer kurzen Schamfrist beförderte man Daschner und so konnte er wenige Jahre später, ausgestattet mit einer höheren Pension als er sie als Polizeivize hätte erreichen können, seinen Hut nehmen.
Strafrechtlich beließ es eine Frankfurter Strafkammer mit der mildesten Sanktion des Erwachsenenstrafrechts: Einer Verwarnung mit Strafvorbehalt.Der Fall Ennigkeit

In den Medienberichten konzentrierte sich die Aufmerksamkeit meist auf Daschner, aber sein Erfüllungsgehilfe war Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit. Dieser übermittelte Gäfgen die Drohungen, man werde ihn „unter ärztlicher Aufsicht durch Zufügung von Schmerzen (keine Verletzungen)“ – so der Aktenvermerk Daschners – zu einer Aussage bewegen. Am 5. Oktober 2011 räumte RTL in der Sendung „Stern TV“ Ennigkeit breiten Raum ein, sein damaliges Verhalten darzustellen und Werbung für sein jüngst erschienenes Buch („Um Leben und Tod – wie weit darf man gehen, um das Leben eines Kindes zu retten?“) zu machen.
Unkritisch bis an die Schmerzgrenze interviewte Steffen Halaschka (Nachfolger von Günter Jauch bei „Stern TV“) den Kriminalbeamten. Dieser bekräftigte, er werde in einer ähnlichen Situation genauso wieder handeln. Mit Fassungslosigkeit habe er verfolgt, wie man Gäfgen 3000 Euro Geldentschädigung zubilligte. Im übrigen bestritt Ennigkeit nachdrücklich, dass die Folterdrohungen zu einem Geständnis geführt hätten. Vielmehr sei seine geschickte Vernehmungstaktik ursächlich gewesen. Hinsichtlich der Folterankündigung verstehe er bis heute nicht, dass Daschner und er bestraft worden seien, schließlich handele es sich hier um eine „rechtliche Grauzone“.
In besagter Stern TV-Sendung durften die ZuschauerInnen via Internet abstimmen, ob die Folterandrohungen in Ordnung gewesen wären. Stolz verkündete Halaschka, der Moderator, am Ende, das „95 %“ mit „Ja“ abgestimmt hätten ( http://www.sterntv.de/ ).

Reaktion der Medien auf das Entschädigungsurteil

Hier soll nicht auf Zeitungen wie BILD eingegangen werden, deren Volkszorn-Pöbeleien sind wohlbekannt. Exemplarisch sei auf Gisela Friedrichsen (DER SPIEGEL, 32/2011, S. 42) eingegangen. Sie pöbelt nicht weniger als BILD, allerdings auf intellektuell etwas höherem Niveau. Sie hält es für – Zitat – „unmenschlich“, dass die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt dem „Kindesmörder“ 3000 Euro Entschädigung zubilligte. Dieser habe schließlich seinerzeit die Fahnder der Polizei „(ge)quält“ und „zermürbt“. Er habe die Polizeibeamten regelrecht „hinein(ge)trieben“ in die Folterandrohung.
Hier habe, mit seiner Zivilklage auf Schmerzensgeld, ein „gemeiner Mörder (…) skrupellos seine Interessen“ durchgesetzt. Der Leser, die Leserin spürt geradezu, wie Friedrichsen der Blutdruck gestiegen sein muss.
Zu differenzieren zwischen Mordtat (die unentschuldbar ist) einerseits und dem Verhalten der Polizei andererseits mag vielen nicht leicht fallen, ist aber zwingend notwendig.

Staatliche Folter ist niemals gerechtfertigt

Nicht beurteilt zu werden braucht hier die Frage, wie eine Konstellation zu bewerten wäre, fiele ein möglicher Tatverdächtiger z.b. den Eltern eines entführten Kindes in die Hände und diese würden dem Verdächtigen zusetzen. Aber für die staatlichen Repressionsorgane kann es niemals eine Rechtfertigung geben, zu foltern oder Folter anzudrohen.
Wie im übrigen der Rechtsanwalt von Gäfgen in einem Interview mitteilte, würden immer mal wieder Mandanten von Schlägen und Misshandlungen berichten, die auf deutschen Polizeirevieren vielleicht nicht an der Tagesordnung sein mögen, jedoch auch keine singulären Ereignisse darstellen. Nur rate er – der Anwalt – jedoch seinen Mandanten regelmäßig davon ab, diese Vorfälle weiter zu verfolgen, da sie diese schlicht nicht würden beweisen können. In den seltensten Fällen nämlich würde ein Polizist sein Vorgehen in einem Aktenvermerk niederlegen; so wie seinerzeit Daschner. Hätte dieser die Folterdrohungen nicht aktenkundig gemacht, wohl kaum jemand hätte Gäfgen später entsprechende Vorwürfe geglaubt.
Eine Gesellschaft muss aushalten, dass nicht alles getan wird, was Menschen sich auszudenken vermögen; und sei der Zweck noch so heilig.

Folgen des Urteils für die Polizei

Das Urteil des Zivilgerichts dürfte nichts an der täglichen Polizeipraxis ändern. Die schon erwähnte Friedrichsen, Sprachrohr des selbsternannten „Sturmgeschütz der Demokratie“ betonte in ihrem Kommentar, dass Daschner und seine Kollegen gestraft genug seien, schließlich sei ihr Vorgehen „von mehreren Gerichten missbilligt“ worden.
Ein sehr milde Sicht der Dinge. In der Realität dürften sich Polizeibeamte eher ermuntert fühlen zu „harten Verhörmethoden“ zu greifen, denn gerade an Daschner können sie verfolgen, wie schnell man anschließend die Karriereleiter hinauf fällt. Sind dann noch Kinder als Opfer im Spiel, findet sich auch genug mediale Unterstützung und Zustimmung.
Vermeidet man es ferner, sein Tun in einem Aktenvermerk zu dokumentieren, so ist die Wahrscheinlichkeit gleich Null, dass irgendetwas ans Licht kommen wird.
Um nicht missverstanden zu werden: Es gibt genug Staaten, in welchen es wesentlich brutaler zugeht auf den Polizeistationen (und auch in den Gefängnissen), dies ändert jedoch nichts daran, dass auch auf deutschen Polizeiwachen (und in Gefängnissen) geschlagen, getreten und misshandelt wird – und mitunter sogar Menschen sterben müssen!

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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15 Jahre Knast – ein Zwischenbericht

Wie überlebt ein Mensch Jahre und Jahrzehnte in einem so künstlichen Umfeld wie dem eines Gefängnisses?
Ich selbst befinde mich erst 15 Jahre in Haft; in einer kühlen Oktobernacht des Jahres 1996 wurde ich von der Polizei vorläufig festgenommen und in mehreren Strafprozessen zu insgesamt 16 Jahren 9 Monaten und 3 Wochen Freiheitsstrafe mit anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (was ist SV: vgl.  http://de.indymedia.org/2010/12/297065.shtml) verurteilt. Nach den ersten Jahren im Vollzug, die ich in Isolationshaft verbrachte, befinde ich mich seit 2007 im Normalvollzug.

Dort begegnete ich dann alsbald Mitgefangenen, die schon in Haft saßen, als ich noch gar nicht geboren war, weshalb ich auch eingangs davon schrieb, „erst“ 15 Jahre inhaftiert zu sein. „Icke“ zum Beispiel, von allen so genannt, da er aus Berlin stammt und noch mit merklich berlinerischer Färbung spricht: Er wird 2012 sein 50. Jahr hinter Gefängnismauern verbringen – er ist dann ununterbrochen ein halbes Jahrhundert im Gefängnis. Oder D., er ist über 48 Jahre eingesperrt. Kaum zu zählen sind jene, die zwei oder drei Jahrzehnte von diesem Staat in Gefangenschaft gehalten werden.
Wenn also in den Medien gerne nach spektakulären Strafverfahren die Rede davon ist, die lebenslange Strafe dauere in Deutschland doch „eh maximal 15 Jahre“, handelt es sich um gezielte Irreführung der Bürgerinnen und Bürger. Selbst Statistiken, die behaupten, durchschnittlich 20-22 Jahre verbringe ein „Lebenslänglicher“ im Gefängnis, untersuchen lediglich die Dauer der Inhaftierung von entlassenen Gefangenen; jene, die dann teils 50 Jahre eingesperrt sind, fließen in solche Untersuchungen nicht ein.

Überleben bei langjähriger Inhaftierung

Wie ist es nun bestellt um die unterschiedlichen Strategien zur Bewältigung des Umstandes, teilweise Jahrzehnte der Freiheit beraubt zu werden? Ohne Anspruch auf Vollständigkeit möchte ich im Folgenden einige der möglichen Verhaltensweisen aufzählen.

a.) „Stockholm-Syndrom“

Hierbei handelt es sich um ein komplexes bei Geiselnahmen zu beobachtendes psychologisches Phänomen, bei welchem Geiseln beginnen sich mit dem oder den Geiselnehmern zu identifizieren, das reicht hin bis zu einem sich Verlieben. Man arbeitet denjenigen, die einen gefangen halten, zu, ordnet sich vollständig unter. Die eigene Hilflosigkeit ist derart existenzbedrohend, dass es zu einer Identifikation mit dem Aggressor kommt, einzig mit dem Ziel zu überleben.

Bei Langzeitgefangenen nicht selten zu beobachten, denn auch wenn die Justiz heutzutage nicht (mehr) mit körperlicher Gewalt arbeitet, d.h. sogenannte „Rollkommandos“, die unbequeme Gefangene in ihren Zellen malträtieren, sind nahezu unbekannt, sind diese jedoch einem durchaus starken psychologischen Druck ausgesetzt und vollständig den Bediensteten ausgeliefert. Hieran ändert auch ein recht ausgefeiltes Rechtsschutzsystem nichts, zumal die Inanspruchnahme der Gerichte dann auch negativ bewertet wird. Entweder als Querulanz, Aufsässigkeit oder fehlende Bereitschaft „Konflikte im Gespräch“ zu klären (wobei hier verkannt wird, dass angesichts des strukturellen Machtgefälles zwischen JVA-Personal einerseits und Inhaftierten andererseits eine gleichberechtigte Gesprächsführung letztlich ausgeschlossen ist).

Es gibt dann Inhaftierte, die Mitgefangene beim Personal denunzieren, in der Hoffnung sich so Vorteile im Vollzugsalltag oder im Hinblick auf Beurteilungen für eine Haftentlassung zu verschaffen. Die denjenigen, die sie wegschließen, Kaffe kochen und die Tasse an den Schreibtisch bringen.

b.) Hospitalisierung/ Prisonisierung

Hier ist eine nahezu vollständige Unselbstständigkeit zu beobachten. In einem System, welches darauf baut, Gefangenen alles detailliert vorzuschreiben (und Verstöße entsprechend zu ahnden), kommt es zur Regression, d.h. Menschen fallen zurück in ein Stadium, wie es zuletzt in der frühen Kindheit zu beobachten war, als sich die Eltern um alles und jegliches kümmerten und das Kind rundum versorgt haben. Man bleibt ganz automatisch und ohne nachzudenken vor einer geschlossenen Türe stehen, selbst wenn diese sich am Ende als nur angelehnt erweisen sollte. Da in einem Gefängnis fast alle Türen verschlossen sind, tritt die Fähigkeit Türen selbst zu öffnen, wenn sie nicht verlorengeht, doch alsbald in den Hintergrund.
Selbstständig kochen, Wäsche waschen, eine Steckdose wechseln, selbst eine Klobrille auszutauschen, alles wird einem abgenommen. Gegessen wird in den wenigsten Fällen in Gemeinschaft oder von Tellern. Meist sitzen die Gefangenen alleine in der Zelle vor einem Napf.
Wer sich nicht aktiv um Außenkontakte bemüht, verlernt Briefe zu schreiben. Der Alltag wird eher passiv durchgestanden als aktiv gestaltet, denn ein Knast ist kein Ort für spontane Aktivitäten.

Was die Vorschriftenflut zur Regelung des Lebens Gefangener betrifft, möchte ich diese exemplarisch an der Hausordnung des Leitenden Regierungsdirektors Thomas Müller (zu seiner Person vgl.  http://de.indymedia.org/2010/01/270575.shtml  http://de.indymedia.org/2010/01/270866.shtml), Chef der JVA Bruchsal kurz andeuten.

In der Hausordnung wird angedroht: wer „schuldhaft gegen diese Hausordnung (…) verstößt, kann (mit) Disziplinarmaßnahmen“ belegt werden. Schon zur Tageseinteilung wird sodann angeordnet: „(…) beim Wecken aufstehen, sich waschen, sich ankleiden, den Haftraum lüften und aufräumen. Frühstück: 6.30 – 6.46 Uhr, Vesperpause: 9.00 – 9.15 Uhr, Mittagessen: 11.55 – 12.30 Uhr. Abendessenausgabe: 16.30 Uhr. Die Mahlzeiten werden in den Hafträumen eingenommen (…). Bei der Essenausgabe müssen Sie sich in ordentlicher Kleidung in Ihrem Haftraum aufhalten“.

Wer unter diesem Diktat, das sich über viele Seiten hinzieht, Jahre und Jahrzehnte leben muss, kann sich seelisch nicht wirklich positiv entwickeln. Die Versuchung ist groß, sich in das Netz des „Versorgt-werdens“ fallen zu lassen. Dazu trägt sicherlich auch manche Eitelkeit des Personals bei, das nämlich eigenständige Problemlösungen nicht immer goutiert. Wer seine Schuldensituation selbstständig und ohne Inanspruchnahme der Ressourcen der JVA regelt, wer Konflikte zwischen Mitgefangenen „intern“ löst, ohne das Personal einzuschalten, kann durchaus negative Reaktionen seitens der Anstalt erfahren, weil es sich übergangen fühlt.

c.) „Spielsucht“ / Fernsehsucht“

Auch wenn ich hier den Begriff der Sucht unpräzise verwende, so findet man doch unter Langzeitgefangenen nicht wenige, die entweder ihre gesamte Freizeit damit verbringen, Spiele auf der Spielekonsole zu „zocken“ oder die Tag wie Nacht vor dem Fernseher sitzen und die fiktiven Welten von „Gute Zeiten, Schlechte Zeiten“ (RTL) und ähnliche Sendeformate als Ersatz für zwischenmenschliche Kommunikation im Haftalltag wählen.

d.) Klageflut

Nicht so oft zu beobachten, aber nicht gänzlich unbekannt, sind Langstrafer/innen, die die unweigerlich bestehenden Konflikte mit der Justiz dadurch zu lösen versuchen, indem sie sich ausgiebig schriftlich beschweren oder vor Gericht ziehen und gegen Maßnahmen der Anstalten klagen. Gerade weil, wie oben angedeutet, das Leben so detailliert geregelt wird, hat die Anstalt es in der Hand, Gefangene zu drangsalieren mit kleinlichen Entscheidungen. Da, wie ebenfalls schon erwähnt, das Rechtsschutzsystem sehr ausgefeilt ist, kann dies von kundigen InsassInnen dazu genutzt werden, in einer Weise „zurückzuschlagen“, die zumindest nach einigen Jahren dann doch Spuren hinterlässt. Weil solche Verfahren viele Jahre dauern können, fehlt manchen die Geduld diesen Weg zu gehen, das notwendige rechtliche Wissen oder die Möglichkeit sich entsprechend schriftlich auszudrücken, oder die Kraft; was erklären mag, dass es eher Wenige sind, die dieses Interaktionsmuster wählen.
Dabei genügten schon drei, vier kundige Gefangene, um eine Anstaltsleitung „lahmzulegen“.

Unabhängig von der Berechtigung der Klagen und Beschwerden stehen jedoch im Regelfall hinter solchen Klagefluten ungelöste Konflikte zwischen den Gefangenen und dem Personal! Aber auch wirklich widerfahrenes Unrecht und das Bedürfnis dieses nicht zu akzeptieren, wie auch der Wille Widerstand zu leisten. An letzterem mangelt es in den weiter oben beschriebenen Fällen von Stockholm-Syndrom etc. Dort wird dann echtes oder vermutetes Unrecht passiv hingenommen.

e.) Körperliche und/oder verbale Aggression

Der früher als „Zuchthausknall“ bezeichnete Aus- oder Durchbruch von Aggression bildet die absolute Ausnahme; dazu mag sicherlich die Möglichkeit der Ablenkung durch TV oder ähnliches beitragen. Aber es gibt sie, die verbal aggressiv gegenüber Gefangenen und Beamten reagieren oder tätlich werden. Hier wird dann mit der Anordnung von Einzelhaft, auch weiterer Maßnahmen, wie Fesselung bei Bewegung außerhalb der Zelle, oder im Falle von Psychosen mit Medikamenten seitens der Justiz geantwortet.

Vieles von dem, was ich eben beschrieben habe, begegnet einem im Vollzugsalltag nicht in kristalliner Reinform, sondern es gibt Überschneidungen zwischen verschiedenen der genannten Verhaltensweisen. Hinzu kommt noch der Konsum von Drogen (meist Haschisch, seltener „harte“ Drogen) in einigen Fällen als Bewältigungsstrategie für die als hoffnungslos empfundene Lebenslage.

Kritische Bewertung der Überlebensstrategien

Es handelt sich, wie gesagt, nicht um eine abschließende Aufzählung von Strategien mit der Haftsituation zurechtzukommen, aber ihnen allen ist gemein, dass sie als Reaktion auf ein krank machendes Umfeld entstehen. Seit es Gefängnisse gibt, existiert die Kritik an diesen; und in Deutschland ist seit einigen Jahren eine im Wachsen befindliche Anti-Knast-Szene zu beobachten.

Niemand plädiert dafür, bestimmtes Verhalten passiv hinzunehmen, so wie die Idee des politischen Anarchismus nicht bedeutet, raubend und mordend durch die Welt zu ziehen (wiewohl die Presse gerne solches behauptet). Verantwortliches Handeln bedeutet auch, auf inakzeptables Verhalten eine Reaktion zu zeigen; dass diese Reaktion jedoch zwangsläufig Knast, zumal über Jahrzehnte, heißen muss, ist keineswegs denknotwendig.

Mir geht es nicht darum, die Betroffenen als Opfer darzustellen, dies würde bedeuten ihnen eine passive Rolle zuzuweisen. Sie – die Gefangenen – reagieren mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Repertoire an Verhaltensmöglichkeiten auf eine pathologische Situation. Denn es ist krankmachend, Menschen in kleine Zellen zu stecken und dort dann für ein halbes oder ein ganzes Menschenleben verschwinden zu lassen. Hieran ändert auch der in Deutschland laut Bundesverfassungsgericht geforderte „Resozialisierungsvollzug“ nichts. In Bruchsal, um ein Beispiel zu nennen, hat die ausdrücklich so genannte „Behandlungsabteilung“ keine 30 Plätze. Insgesamt leben aber in der Anstalt über 400 Gefangene. Sprich für weniger als 10% der Insassen werden Behandlungsplätze vorgehalten, in anderen Gefängnissen sieht es nicht besser aus.

Immer wieder gibt es vereinzelte Protestaktionen, z.B. in Form von Hungerstreiks, Demonstrationen vor Gefängnissen, und die sich verstärkt herausbildende Anti-Knast-Szene.

Insofern besteht Hoffnung. Hoffnung, es wird einmal eine Gesellschaft geben, die nicht mehr jene, die gefehlt haben, in Knäste abschiebt und damit Konflikte ausblendet und wegschiebt, anstatt sie zu lösen.

Wo bleiben die Opfer der Inhaftierten?

Immer mal wieder bekommen Anti-Knast-AktivistInnen den Vorwurf zu hören oder zu lesen, sie würden die Opfer der Täter ausblenden, all die Toten, die an Leib und Seele Verstümmelten und Verletzten.

Was möchte man da entgegnen? Vielleicht, dass es zu tiefst unzivilisiert ist, Verstümmelung und Verletzung mit Verstümmelung und Verletzung zu beantworten!? Es ist wahr, jemand, der einen Menschen getötet hat, hat Unwiderrufliches getan; nichts kann das heilen – aber jemanden über 20, 30, 40, 50 Jahre und länger einzusperren, heilt auch nichts.

Ich könnte auch antworten, dass Menschen bei uns für Delikte weggeschlossen werden, über Jahre und Jahrzehnte, die keine Opfer im engen Sinne haben: ich denke an jene, die z.B. Haschisch verkaufen. Nach wie vor können solche Menschen mit der Sicherungsverwahrung bestraft werden (und werden dies auch, z.B. Herr G., der in Bruchsal einsitzt). Oder Einbrecher und Diebe, hier gibt es dann selbstredend die Opfer, aber auch hier saßen nicht wenige der Täter dann 10, 15, 20 Jahre in Haft, auch in Sicherungsverwahrung (letzteres ist erst seit dem 01.01.2011 abgeschafft).

Zugegebenermaßen, die Mehrzahl derjenigen Inhaftierten, von denen ich berichte, hat teils schwere Gewalt-, Tötungs- oder Sexualverbrechen begangen (zum Umgang mit Sexualtätern in der JVA Bruchsal vgl.  http://de.indymedia.org/2011/09/315612.shtml); deren Opfer würden mutmaßlich wenig Verständnis für meine Argumentation aufbringen.

Jedoch, ich schreibe aus Sicht eines Inhaftierten, der also besonders diese Seite kennenlernt. Der auch sieht, dass die Taten, die geschehen sind, immer in einem gesamtgesellschaftlichen Kontext stehen. Was nicht entschuldigen, sondern erklären und somit die Chance eröffnen soll, durch Umgestaltung der Gesellschaft ähnliche Taten künftig vermeiden zu helfen.
Das ist aus Sicht der Opfer und ihrer Angehörigen, FreundInnen und Bekannten auf den ersten Blick unbefriedigend, vielleicht schmerzhaft, aber es gibt auch jene, die geschädigt wurden und die an einem Ausgleich mit TäterInnen interessiert sind. Angehörige, die selbst im Angesicht von Tötungsdelikten an Versöhnung und Aussöhnung glauben; davon beredtes Zeugnis geben beispielsweise die Wahrheitskommissionen Südafrikas.

Schluss – meine eigene Situation

Mich selbst erwartet ab Sommer 2013 die Sicherungsverwahrung, und die SV ist nicht abgeschafft, obwohl dies gelegentlich in den Medien – fälschlicherweise – behauptet wurde. Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte billigen ausdrücklich die SV als Instrumentarium des Strafrechts, bemängeln – lediglich – die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung.

Im Verlaufe der Jahre haben sich bei mir bestimmt manche Marotten eingeschlichen, die ich in Freiheit wahrscheinlich nicht entwickelt hätte, aber nichts, das nicht wieder behebbar wäre.

Hoffnung und Optimismus habe ich zu keinem Zeitpunkt verloren; ebenso nicht den Glauben daran, wieder in Freiheit (oder das, was der Staat noch an „Freiheit“ übrig lässt) zurückzukehren, selbst, wenn ich mittelfristig nicht damit rechnen kann, aus der Haft entlassen zu werden ( http://de.indymedia.org/2011/06/309513.shtml).

Aber es ist keineswegs mein Verdienst, Hoffnung und Zuversicht nicht verloren zu haben. Zu verdanken habe ich dies einem Netz von FreundInnen und GenossInnen. Ohne sie wäre vielleicht auch ich schon in einer gewissen Passivität verlorengegangen. Der Kontakt jedoch, ob per Brief oder die in Bruchsal möglichen zwei Besuche (pro Monat) helfen mir viel.

Außerdem wäre ich im buchstäblichen Sinne stumm, würde es nicht jene FreundInnen geben, die meine Texte abtippen und via Internet verbreiten. Denn nach wie vor habe ich weder einen PC, geschweige denn Zugang zum Internet.

Eine Stimme verleiht aktuell Texten und Gedichten, die ich geschrieben habe, der Wuppertaler Schauspieler und Vorleser Uwe Neubauer. In verschiedensten Städten hält er Lesungen aus meinem Buch („Nachrichten aus dem Strafvollzug“,  http://www.blaulicht-verlag.com).

Aber gleichfalls von Bedeutung ist die Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften, sei es durch Freiabonnements solidarischer Verlage oder durch Finanzierung des Vereins Freiabos für Gefangene in Berlin ( http://www.freiabos.de).

Und erst recht die solidarische Begleitung und Unterstützung durch Organisationen wie die Rote Hilfe e.V. ( http://www.rote-hilfe.de) und Anarchist Black Cross ( http://www.abc-berlin.net). All das gibt täglich Ansporn; genauso wie der rege Briefkontakt zu Mitgefangenen im In- und Ausland, wie zu FreundInnen und GenossInnen in Frankreich, Großbritannien, Australien, USA und anderen Staaten.

Das ist ein ganzes Netz von Kontakten und Verbindungen, für das ich ungemein dankbar bin, denn es hilft, zu überleben, den Geist wach zu halten. Es zeigt, ich bin nicht alleine oder vergessen; hier geht es mir sehr viel besser als viel zu vielen meiner Mitgefangenen. Wer sich vergessen fühlt, der verliert Hoffnung.

Und darum geht es doch: Hoffnung haben.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA-Z. 3113
Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal, Germany
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Knastarzt Dr. M. (Bruchsal)

„Alle Jahre wieder“, so könnte man meinen, meldet sich Bruchsals Gefängnisarzt Dr. Peter M. mit Verlautbarungen zu Wort.
Nach einem im Juni 2010 ( http://de.indymedia.org/2010/07/285797.shtml) erfolgten Aushang am „Schwarzen Brett“ bot sich ihm ein gutes Jahr später offenbar erneut Gelegenheit, seine Gedanken und Einfälle publik zu machen.
Und so möchte ich heute nach einer kurzen Einführung über die Rolle des Anstaltsarztes im Allgemeinen (a.), über das „Informationsblatt“ (b.) des Dr. M. informieren.
Hieran schließt sich der Versuch einer Analyse (c.) an, um mit einem Ausblick (d.) zu schließen.

a.) Anstaltsärztinnen und -ärzte im Allgemeinen

Erst seit 1977 gibt es gesetzliche Regelungen zur Rolle und Aufgabe von Ärzten im Strafvollzug. Die ärztliche Versorgung der Inhaftierten wird durch hauptamtliche Ärzte sichergestellt (vgl. § 158 Strafvollzugsgesetz-Bund); zumindest in Westdeutschland werden diese im Regelfall auch verbeamtet. Soweit erforderlich werden Fachärzte konsiliarisch hinzugezogen. Für die medizinische Versorgung der Gefangenen gelten, mit Abweichungen im Detail, die selben Maßstäbe wie für die freien BürgerInnen, welche in der Gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind.
Das Image der Gefängnisärzte in der Öffentlichkeit, so Dr. Keppler (Literaturhinweis siehe am Ende des Beitrags, dort Seite 11), ist schlecht. Gerade historische wie aktuelle Verfehlungen tragen nach Ansicht von Dr. Keppler zu dieser Einschätzung seitens einer breiten Öffentlichkeit bei. Er nennt stichwortartig die Beteiligung der Ärzte im Dritten Reich an der Vernichtung von Menschen, welche bis heute nachwirke, sowie an Folterungen in Abu Ghraib.
Dr. Fritsch (a.a.O., S. 121) sekundiert mit dem Hinweis, die Geschichte der Ärzteschaft sei nicht immer durch kraftvolles Eintreten für die Menschenrechte gekennzeichnet gewesen.

Unter Gefangenen haben viele Anstaltsärzte auch deshalb einen schwierigen Stand, weil es keine freie Arztwahl gibt; die Gefangenen sind auf Gedeih und Verderb an den jeweils in der JVA tätigen Arzt, respektive die Ärztin gekettet.
Neben der üblichen Routine eines Hausarztes, hier unterscheiden sich die Krankheitsbilder nicht besonders von jenen in einer Hausarztpraxis, hat der Anstaltsarzt auch (zumindest im Regelfall) die Position eines Betriebsarztes. Entscheidet also hinsichtlich der Gefangenen über deren Arbeitsfähigkeit und beurteilt die gesundheitlichen Gefahren, die von einem bestimmten Arbeitsplatz ausgehen können, zugleich betreut er auch die Bediensteten der Haftanstalt, übernimmt z.B. die berufsgenossenschaftlichen Grundsatzuntersuchungen (angefangen bei Lärm in der Schießausbildung, über die Bildschirmarbeitsplätze, Infektionskrankheiten und anderes mehr).

b.) „Informationsblatt“ des Dr. Peter M.

Im August 2011 wandte sich Dr. med. M. mit einem „!!! Informationsblatt für
Strafgefangene !!!“ (Ausrufezeichen wie im Original) überschriebenen Papier an seine Patienten. Es wurde in allen Hafthäusern an den Schwarzen Brettern ausgehängt.
Unterteilt in drei Punkte, versehen mit diversen Ausrufezeichen, sowie teils fett gedruckten Worten, informierte Peter M. die Leserschaft, dass er sich hier und heute in seiner „Eigenschaft als Anstaltsarzt der JVA Bruchsal und ärztlichem Leiter des Krankenreviers“ zu Wort melde. Sodann belehrte er die Leserschaft ausführlich darüber, dass von ihm keinerlei Erfüllung von „Sonderwünschen“ oder „Wunschverordnungen“ zu erwarten wäre. Dies gelte für alle Bereiche, also Ernährung, Medikation und Ausstattung der Anstaltsbetten.

aa.) Ernährung
Es gebe hier in der Anstalt genau drei Kostformen, nämlich Normal-, Moslem- und vegetarische Kost. Zulagen gebe es nur in absoluten Ausnahmefällen, denn „Obst, Gemüse, Milch, Quark, etc. (…) ist über den freien Einkauf erhältlich“, eine ärztliche Verordnung sei nicht angezeigt.

bb.) Medikation
M. teilte mit, dass „bestimmte Wunschmedikamente fernab ihrer Indikation und Zulassung (…) hier nicht erhältlich!“ seien. Im übrigen wären Schlafmedikamente (…) keine Präparate zur Dauerverordnung“.

cc.) Anstaltsbetten
Keinen Widerspruch duldend ließ der Anstaltsarzt wissen, es gebe „keinen medizinischen Grund, der die ärztliche Verordnung von zwei Matratzen oder zwei Kopfkeilen rechtfertigt“. Selbst wer in der Visite über „furchtbare Rückenschmerzen“ klage, werde nichts bei ihm erreichen können.
Hierzu muss man wissen, dass die Gefängnisbetten aus einfachen Stahlgestellen bestehen. Ein Sperrholzbrett dient als Ersatz für den Lattenrost. Eine dünne, in abwaschbares Plastik verpackte Schaumstofflage stellt die Matratze dar. Ein Schaumstoffklotz der Kissenersatz. Nicht wenige Gefangene leiden an massiven Schlafstörungen; teilweise psychisch bedingt, jedoch dürfte auch die qualitativ nicht gerade hochwertig zu nennende Ausstattung der Betten dazu beitragen.

c.) Versuch einer Analyse

Man kann das Informationsblatt rechtlich und psychologisch versuchen zu interpretieren.

aa.) rechtliche Analyse
Sofern sich Patienten von der Informationsschrift abschrecken lassen, in die Sprechstunde zu gehen, da sie sich keine Abhilfe versprechen, könnte das Land möglicherweise haftbar gemacht werden wegen einer Amtspflichtverletzung des Dr. Peter M.! Denn ohne seine Patienten vorher gesehen zu haben, teils sehr deutliche Aussagen darüber zu treffen, wie er mit medizinischen Anfragen umgehen wird, ist zumindest fragwürdig. Wie es genauso bedenklich ist, wenn Dr. M. indirekt Werbung für den Anstaltskaufmann Massak ( http://www.massak.de/; kritisch zu Massak vgl. http://de.indymedia.org/2010/05/280395.shtml) macht. Wer, wie Dr. M. über 3000 Euro monatlich verdient, hat es natürlich leicht, die Gefangenen hinsichtlich der Deckung ihrer elementaren Bedürfnisse auf den (angeblich) „freien Einkauf“ zu verweisen. Freilich gibt es im Gefängnis ebenso wenig eine „freie Arztwahl“, wie den von Peter M. behaupteten „freien Einkauf“, denn die Gefangenen sind gleichfalls auf Gedeih und Verderben an die Firma Massak Logistik GmbH gebunden (in Bruchsal nur dadurch leicht abgemildert, dass sie zumindest Obst/Gemüse bei einem örtlichen Gemüsehändler ergänzend bestellen können, jedoch auch zu anspruchsvollen Preisen). Wer im Monat vielleicht 60 oder 70 Euro zur Verfügung hat, wie es bei den meisten Insassen der Fall ist, so sie Arbeit haben (arbeitslose Gefangene müssen mit einem Taschengeld von ca. 31 Euro haushalten) und dann Preise für Obst, Gemüse, Quark, etc. zahlen muss, die über Durchschnittspreisen in Freiheit liegen, erlebt es als zynisch, wenn via Aushang der Anstaltsarzt mitteilt, man möge nicht mehr ihn mit Wünschen nach entsprechenden Obst-/Quarkzulagen behelligen.
Ganz nebenbei exekutiert hier der Arzt die Bestrebungen der Anstalt, auch bedingt durch Vorgaben des Ministeriums, die Ausgaben zu senken. Denn wenn künftig die Gefangenen selbst für entsprechende Nahrungsmittel aufkommen müssen, reduziert dies die Ausgabenlast der öffentlichen Hand. Ob hier Inhaftierte zum bloßen Objekt staatlicher Einsparbemühungen degradiert werden, wird vielleicht einmal von Gerichten geprüft werden müssen.

bb.) psychologische Analyse

Verräterisch schon die Anrede auf dem Info-Blatt; weder dort noch sonst wo in dem Schreiben ist jemals von seinen Patienten die Rede, dafür taucht mehrfach der Begriff „Strafgefangenen“ auf. Wichtig scheint Dr. M. auch die Hervorhebung seiner eigenen bedeutenden Position innerhalb der Anstalt zu sein, leitet er doch das Informationsschreiben mit ausführlicher Darstellung seiner beruflichen Stellung ein.
Dr. Fritsch (a.a.O., S. 123-124) fordert von Ärzten, die in den Strafvollzug gehen möchten, sich selbstkritisch zu hinterfragen, was die Motivation hierfür sei. Ob es einem zum Beispiel darum gehe, sich „besser zu fühlen als jene, die in Haft sind“, oder aber um „mächtig“ zu wirken. Des weiteren müsse sich ein Anstaltsarzt auch „widersprüchlicher Übertragungsvorgänge“ bewusst werden, da sich ansonsten Konfliktsituationen in „aggressive Kommunikationsmuster“ verwandeln könnten.

Möglicherweise verhält es sich bei Dr. Peter M. so, denn Form und Stil des „Informationsblattes“, mit all den Ausrufezeichen und fett gedruckten Worten, wie auch das auffällige Vermeiden des Begriffs von Patienten (im Gegenzug der häufige Gebrauch des Wortes Strafgefangener) sprechen für eine vielleicht nicht bewusst feindselige Haltung, so doch zumindest für ungelöste aggressive Impulse. Ob dem tatsächlich so ist, kann ich aus nachvollziehbaren Gründen nicht nachprüfen, weshalb es sich hier um eine bloße Vermutung handelt.
Jedoch eine indiziengestützte Vermutung. Die auch dadurch Nahrung erhält, dass seit längerer Zeit nur noch in seine Sprechstunde vorgelassen wird, wer zum einen teils drei und mehr Stunden in einem engen Flur eingesperrt warten musste. Und zum anderen im Vorfeld gegenüber seinem Hilfspersonal (Sanitäter), in Hörweite von anderen Vollzugsbeamten und auch Mitgefangenen detailliert Auskunft über den Grund der Vorsprache Auskunft gegeben hat. Im Weigerungsfalle wird man nicht zu Dr. M. vorgelassen (eine Praxis, die andernorts Gerichte für schlichtweg illegal erklärt haben, vgl. OLG Frankfurt, Az. 3 Ws 24/11, Beschluss vom 28.04.2011, abrufbar über http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de).
Auch die Gefangenenvertretung hatte sich monatelang vergeblich um einen Gesprächstermin bei ihm bemüht; ob er keine Zeit hatte, weil er Informationsblätter wie das hier besprochene entwerfen musste, entzieht sich meiner Kenntnis.
Seit dem 01.09.2011 jedenfalls folgen dem Aushang nun die Taten des Dr. M. und die rigorose Streichung bislang von ihm gewährter Kostzulagen.

d.) Ausblick

Immer wieder sterben im Strafvollzug Gefangene und Gefängnisärzte stehen dann vor Gericht ( http://de.indymedia.org/2009/06/252662.shmtl). In Bruchsal bereitet ein Insasse, der längere Zeit im Koma lag und dem ein Teil der Schädeldecke entfernt werden musste, in Folge einer aus seiner Sicht nicht fachgerecht behandelten Infektion, eine Amtshaftungsklage gegen das Land vor.
Solange Gefangene, die über Stunden (siehe oben) auf ein Gespräch mit dem Arzt warten müssen, auf seinem Schreibtisch und den Tischen der Pfleger Kuchen- und Brötchenreste vorfinden, was dann die Wartezeiten erklärlich macht, und von ihm primär nicht als Patienten, sondern als „Strafgefangene“ angesehen werden, dürfen diese nicht allzu hohe Erwartungen in Dr. Peter M. setzen.

Literaturhinweis:
„Gefängnismedizin – Medizinische Versorgung unter Haftbedingungen“
herausgegeben von Karlheinz Keppler und Heino Stöver
Thieme Verlag, erschienen 2009

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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Knäste und Hungerstreiks

 

 

Über den Umgang mit Hungerstreiks in Gefängnissen

 

Immer wieder kommt es auch in bundesdeutschen Gefängnissen zu Hungerstreiks; ob kürzlich in Sehnde ( http://political-prisoners.net/tag/153-werner-braeuner.html) oder ganz aktuell in der JVA Celle ( http://de.indymedia.org/2011/08/314329.shtml).Da der deutsche Beamte (freilich auch die Beamtin) gerne in Vorschriften regelt, was sich so an Vorgängen im Dienst ereignen könnte, hat nun das sozialdemokratisch geleitete Justizministerium von Baden-Württemberg am 04.07.2011 (AZ.: 4550/0507) in der „Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über das Gesundheitswesen im Justizvollzug“ auch die „Zwangsmaßnahmen in der Gesundheitsfürsorge“ (Ziffer 3.8.) geregelt.
Hiernach hat bei jeglichen ärztlichen Zwangsmaßnahmen, auch im Bereich „Ernährung“, der ärztliche Dienst „die Anstaltsleitung soweit möglich schriftlich“ vorab zu informieren. In „Zweifelsfällen wird unter Beteiligung der Anstaltsleitung die Aufsichtsbehörde notfalls fernmündlich“ eingeschaltet.

Kommt es zum Hungerstreik eines / einer Gefangenen, regelt Ziffer 3.8.2 die Verwendung eines – man ahnt es wohl schon – „Formblattes“, nämlich in genannten Bundesland „Formblatt JVHK“, welches weiter unten im Original zu sehen ist.

Bezeichnend schon der Titel des Formulars, wo von einer „vorsätzlichen Selbstbeschädigung durch Nahrungsverweigerung“ die Rede ist. Hier wird dem / der Inhaftierten die Rolle eines / einer Aggressors (in) zugeschrieben; auch die weiteren „Belehrungen“ entbehren streckenweise nicht eines gewissen Zynismus, bis hin zur Kostentragungspflicht des / der Hungerstreikenden.

Sollte übrigens der Tod nahen, käme wohl Ziffer 4 der genannten Verwaltungsvorschrift, die die anheimelnde Überschrift „Umgang mit sterbenden Gefangenen“ trägt, zur finalen Anwendung.
Hiernach seien der ärztliche Dienst und die Pflegekräfte der Knäste verpflichtet, sich zu „bemühen (…), dass der oder die Sterbende ohne Schmerzen sterben kann“. Man kennt das aus Arbeitszeugnissen: wer attestiert bekommt, er / sie habe sich immer „bemüht“ den Anforderungen gerecht zu werden, hat in Wahrheit recht wenig geleistet.
Ferner ist „der oder die Sterbende in einem Einzelhaftraum (unterzubringen), es sei denn er oder sie wünscht gemeinschaftliche Unterbringung“.

Womit nun (endlich) auch im Land der Tüftler, Denker und Schwaben, die laut Werbung der Landesregierung „alles könnet, außer Hochdeutsch schwätze“, Hungerstreiks und Sterben auf Punkt und Komma genau geregelt wären.

Thomas Meyer-Falk , c/o JVA-Z. 3113, Schönbornstraße 32,
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