Urteil zur Sicherungsverwahrung

Kurz vor Weihnachten 2009 machte sich ein Urteil des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) mit Sitz in Strasbourg Schlagzeilen. Konkret ging es um einen in Schwalmstadt (Hessen) inhaftierten Sicherungsverwahrten, der gegen seine fortdauernde Verwahrung bis nach Strasbourg zog, wo ihm nun der EGMR eine Verletzung seiner Menschenrechte bescheinigte und zudem 50.000 Euro Geldentschädigung zuerkannte.

Im Folgenden möchte ich erst die rechtlichen Hintergründe der Sicherungsverwahrung (1.), danach den Fall des Beschwerdeführers (2.) und hieran anschließend die Entscheidung des EGMR (3.) darstellen, um mit einem kurzen Resümee (4.) zu schließen-

1.) rechtliche Hintergründe der SV
Die SV geht zurück auf das von den Nationalsozialisten 1933 eingeführte Gewohnheitsverbrechergesetz und gestattet dem Staat, einen Gefangenen auch über die eigentliche Strafzeit hinaus in Haft zu verwahren, wenn dieser für die Allgemeinheit – wie es im Gesetz heißt – „gefährlich“ ist. Bis 1998 gestattete die Rechtslage eine Maximaldauer der erstmalig angeordneten SV von 10 Jahren. Sprich nach Verbüßen der Strafzeit schlossen sich maximal 10 Jahre Verwahrung an; danach erfolgte eine Freilassung zwingend.
Ohne konkreten Anlass im Einzelfall hob der Gesetzgeber 1998 diese zeitliche Obergrenze auf, so daß auch die erste Anordnung der SV lebenslänglich, sprich bis zum Tode, vollstreckt werden darf. Jedoch galt diese Gesetzesverschärfung nicht nur für künftige Verurteilungen, sondern auch für jeden und jede, der/die schon verurteilt war, sprich das Gesetz galt „rückwirkend“.
Im Jahr 2004 bestätígte das Bundesverfassungsgericht diese Gesetzesänderung und sah keinen Verstoß gegen das grundlegende – schon zu Zeiten der alten Römer geltende – Prinzip des Verbots rückwirkender Strafgesetze. Dabei bediente sich das Verfassungsgericht eines Kniffs: Strafen dürfen rückwirkend nicht erhöht werden; daran hielt das Gericht fest. Bei der SV jedoch handele es sich nicht um eine Strafe, sondern eine „Maßregel der Besserung und Sicherung“; diese diene nicht der Bestrafung für vergangenes Tun, sondern diene rein präventiven Zwecken. Nicht nur Heribert Prantl (Süddeutsche Zeitung) sprach von einem „Taschenspielertrick“, denn für die Verwahrten stellt sich der Haftalltag faktisch als Strafe dar. Noch 2004 gingen deshalb die ersten Klagen in Strasbourg beim EGMR ein. Dieser ist zuständig für Klagen, in welchen eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EKMR) geltend gemacht wird.

2.) Der Fall des Verwahrten M.
M. wurde 1957 geboren und zuletzt verurteilt 1986 vom Landgericht Marburg wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt und zusätzliche SV angeordnet. Seit 1991 sitzt M. in Sicherungsverwahrung und die Gerichte lehnten – gestützt auf psychiatrischen Gutachten – seine Freilassung wegen dessen „Gefährlichkeit“ ab.
2001 hätte er – nach alter Rechtslage – entlassen werden müssen, wurde er jedoch in Folge der oben erwähnten Gesetzesänderung weiter inhaftiert.
Das von ihm dann angerufene Bundesverfassungsgericht wies seine Verfassungsbeschwerde zurück, so daß er wegen Verletzung der Artikel 5 (Recht auf Freiheit) sowie Artikel 7 (Rückwirkungsverbot) der EMRK gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage beim EGMR erhob. Nach Klärung der Zulässigkeit der Eingabe fand am 01. Juli2008 eine mündliche Verhandlung in Strasbourg (Frankreich)statt, wo der Rechtsanwalt von M. ausführlich zur Situation des Beschwerdeführers vortragen konnte.
Am 17. Dezember 2009 obsiegte M. auf ganzer Linie!

3.) Die Entscheidung des EGMR
In seinem Urteil vom 17.12.2009 (Application no. 19359/04), welches 29 Seiten umfasst, kommt der Gerichtshof zunächst zu dem Ergebnis, daß die SV an sich keinen Verstoß gegen die EMRK darstellt, es sich vielmehr um eine zulässige Form der Sanktionierung handelt.
Jedoch verletze die Gesetzesänderung, mithin die weitere Inhaftierung seit 2001 (als die ursprünglich geltende 10-Jahres-Dauer abgesessen war) seine Menschenrechte aus Art.6 (vgl. im Anschluss aa.) und Art.7 (vgl. bb.), weshalb ihm für die unrechtmäßige Freiheitsentziehung eine Geldentschädigung zustehe (vgl. cc.). Gegen dieses Urteil können die Beteiligten Rechtsmittel einlegen (vgl. dd.)

aa.) Artikel 5 EMRK
Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, daß die von den Gerichten festgestellte Gefahr, daß M. im Falle der Freilassung weitere schwere Straftaten begehen könne, nicht konkret und spezifisch genug war, um ihn weiter hinter Gittern halten zu können. Zudem sei er weder ein psychisch Kranker, noch leide er an einer krankhaften seelischen Störung, so daß die Fortdauer der Haft über die 10-Jahresfrist hinaus Art.5 verletzt.

bb.) Artikel 7 EMRK
Angesichts der Tatsache, daß sich Freiheitsstrafe und SV-Vollzug in der Praxis derart stark ähneln, in Anbetracht des Umstands, daß die SV in normalen Gefängnissen und ohne ausreichende psychologische Betreuung vollstreckt werde, kam der Gerichtshof zu dem Schluss, bei der SV handele es sich im Sinne der Konvention (EMRK) um eine Strafe, so dass das strikte Verbot der rückwirkenden Erhöhung von Strafen eingreife und Deutschland mithin durch die rückwirkende Streichung der 10-Jahres-Obergrenze Art.7 verletzt habe.

cc.) Geldentschädigung
Der Gerichtshof kann im Normalfall dem verurteilten Staat keine bestimmten Anweisungen erteilen, insbesondere kann er nicht (wie etwa der Bundesgerichtshof) Urteile aufheben. somit lässt er es bewenden mit der Feststellung ein Staat habe die Konvention verletzt; und, sofern angemessen, erkennt er eine Geldentschädigung zu. Während M. eine Entschädigung von 172.000 Euro forderte, hielt der Gerichtshof 50.000 Euro für ausreichend.

dd.) Rechtsmittel
Beide Seiten, also M. und die BRD können noch binnen dreier Monate die Verweisung der Sache an die „Große Kammer“ beantragen; bis es so weit ist muss die BRD das Urteil auch nicht befolgen, da nur endgültige Entscheidungen den Staat binden. Das Bundesministerium der Justiz hat schon mehrere Verwahrte angeschrieben und um Geduld ersucht sowie die Sach- und Rechtslage erläutert, wie mir Martin S. (der ebenfalls in Strasbourg Klage eingereicht hat) berichtete.

4.) Resümee
Was bleibt nach über 11 Jahren Rechtsstreit? Ein schales Gefühl. Von Anfang an war klar, daß hier ein Rechtsbruch von Seiten des Parlaments begangen wurde. Und betonte noch das Verfassungsgericht 2004, eine Vollstreckung der SV über 10 Jahre hinaus habe die Ausnahme zu bleiben, ist sie heute die Regel. Immer mehr Verwahrte sitzen seit 15, 20 und mehr Jahren in Sicherungsverwahrung ohne jeden Hoffnungsschimmer.
Hier bedeutet das einstimmige Urteil des EGMR, das unter Beteiligung Renate Jaegers (ehem. Richterin BVerfG) zustande kam, einen ersten vagen Funken Hoffnung für die Betroffenen. Freilich schüren BILD, aber auch der SPIEGEL schon die Ängste und warnen davor, daß Dutzende, wenn nicht gar über 70 extrem „gefährliche Verbrecher“ bald auf freien Fuß gesetzt werden müssten. Hier hülfe manchmal ein Blick in Statistiken und Untersuchungen: Danach wurde kaum einer derer, die frührer nach 10 Jahren SV entlassen werden mussten, wieder einschlägig oder schwer „rückfällig“. Selbst renommierte Gutachter bestätigen, daß 50 – 70 % derer, die man in SV und damit für „gefährlich“ hält, in Wahrheit gar nicht gefährlich sind; nur sei man leider nicht in der Lage zu erkennen, wer zu welcher Gruppe (der „Gefährlichen oder der „Ungefährlichen“) gehöre.
Offen ist, wie Deutschland reagieren wird, sollte dieses Urteil rechtskräftig werden, ob dann die Betroffenen wirklich entlassen werden.
Keine Geltung besitzt das Urteil für jene, die nach der Gesetzesänderung verurteilt wurden oder bei denen zum wiederholten Male die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist – ihre Lage bleibt schlicht hoffnungslos. Selbst Einbrecher, die niemanden physisch verletzt haben, sitzen heute über die 10-Jahres-Grenze hinaus in SV. Dies entlarvt die Parole, in der SV säßen nur die „Gefährlichsten der Gefährlichen“ als plumpe Lüge. Menschlich gesehen sitzen in der SV arme Kerle: Randständige, ohne finanzielle Mittel, um sich gute Anwälte oder Privatgutachter zu leisten, die eine Unterbringung in der SV verhindern könnten, vielfach auch intellektuell Unterlegene, die sich weder vor Gericht noch vor Gutachtern adäquat auszudrücken vermögen.
Nirgendwo sonst ist die Zahl der Schlägereinen und anderer „besonderer Vorkommnisse“ in Strafvollzug so gering wie auf den Abteilungen der Sicherungsverwahrten. Ein weiterer Beleg dafür, daß dort zwar keine Unschuldslämmer, aber gewiss nicht die „Bestien“ und „Gefährlichsten der Gefährlichen“ einsitzen, wie BILD, SPIEGEL und Politiker von CDU/CSU/SPD behaupten.

Thomas Meyer-Falk
z.Zt. JVA – Z 3113, Schönbornstr.32, D- 76646 Bruchsal

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Ein Knastchef hat Gedanken und Einfälle

Noch recht umgänglich (manche meinten jedoch überheblich) im Ton grüßte Thomas Müller, seines Zeichens Leitender Regierungsdirektor und damit Chef der Justizvollzugsanstalt Bruchsal, die Insassen zu Weihnachten vermittels eines Aushangs auf weihnachtlichem Papier, wünschte allen „ruhige und friedvolle Weihnachtsfeiertage“ und beeilte sich hinzuzufügen, „für das Neue Jahr 2010, Gesundheit, Glück und Erfolg“ zu wünschen.

Eingeleitet wurde diese Botschaft durch ein Zitat. Dort stand dann zu lesen: „Ich trinke auf gute Freunde, verlorene Lieben, auf alte Götter und neue Ziele. Auf den ganz normalen Wahnsinn (…)“.

Verschärfung – Teil 1

Das mit dem „ganz normalen Wahnsinn“ scheint er vielleicht allzu wörtlich genommen zu haben. Denn wenige Tage später informierte er über weitere Repressionen für 2010.Als wären die diversen Einschränkungen des Jahres 2009 nicht genug, sah er sich nun veranlasst, für 2010 ein umfangreiches Besuchsverbot anzuordnen für fast einen ganzen Monat in 2010. Insgesamt strich er mit seiner Unterschrift an 23 Tagen jeglichen Besuch. Was gab er als Begründung an? Die Belegung der JVA sei zurück gegangen, mithin könne man auch Besuchstage streichen.

Verschärfung – Teil 2

Seine Fortsetzung des „ganz normalen Wahnsinns“ folgte wenig später in einem Verbot, sich Zeitungen/Zeitschriften/Bücher ab 01.01.2010 durch Dritte bezahlen zu lassen. War es hier schon immer üblich, dass man Zeitungen abonnieren, Bücher bestellen konnte, welche dann Freunde, Angehörige, Bekannte direkt beim Verlag oder Buchhandel bezahlten, oder die der Berliner Verein Freiabonnements für Gefangene finanzierte (http://www.freiabos.de), hat er dies nun untersagt. Die Begründung ist etwas umständlich und hat mit der auch für Vollzugskenner verwirrenden Regelung zur Behandlung von Gefangenengeldern zu tun.

Regelung der Gefangenengelder

Für jeden Gefangenen führt die JVA mehrere Buchungskonten.

Überbrückungsgeld: Hier wird das Geld, welches für die erste Zeit nach der Entlassung gedacht ist, verbucht.

Eigengeld: Das ist das von Dritten zugesandte Geld oder sobald der festgesetzte Ü-Geld-Betrag angespart ist (z. Zt. ca. 1600 Euro), werden 4/7 des Arbeitslohns dorthin gebucht.

Hausgeld: Hierfür kann man beim Knastkaufmann einkaufen. Es bildet sich aus dem Lohn für die Arbeit (3/7 davon landen auf diesem Konto und die übrigen 4/7 entweder auf oben erwähntem Ü-Geld oder später auf dem Eigengeld).

Taschengeld: Wer unverschuldet (z. B. Krankheit) ohne Arbeit ist, der erhält auf dieses Konto monatlich ca. 31 Euro gut geschrieben.

Zum 01.01.2010 kommen noch hinzu:

Sondergeld 1: Hierauf kann mich sich 55,20 Euro im Monat von „draußen“ einzahlen lassen und hierüber frei verfügen, also Essen kaufen, Telefonkosten begleichen usw.

Sondergeld 2: Hierauf sollen Gelder für Ausbildungszwecke oder zur Förderung sozialer Beziehungen eingezahlt werden können. Das Sondergeld 1 soll, so der Gesetzgeber (http://www.landtag-bw.de/Dokumente dort dann Drucksache 14/5012 vom 19.08.2009, Seite 227, Begründung zu § 54) einen Ausgleich dafür schaffen, dass ab 01.01.2010 kein Gefangener mehr ein Lebensmittelpaket erhalten darf. Die Möglichkeit, sich drei Mal pro Jahr ein solches schicken zu lassen, wurde nämlich kurzerhand verboten.

Reaktion des Anstaltsleiters

Müller nutzte nun diese Neuregelung dazu, die Situation eines Großteils der Gefangenen zu verschlechtern: Bislang durfte man für 10 Euro/Monat Obst, für 20 Euro/Monat Telefonkosten und für 15 Euro/Monat Miete für TV-Gerät nebst Kabelanschluss vom Eigengeld verwenden, mithin 45 Euro/Monat. Dies verbietet der Anstaltsleiter und verweist auf das Sondergeld 1, welches man nunmehr nutzen müsse. Und zusätzlich möge man Bücher/Zeitungen/Zeitschriften auch noch selbst zahlen – von besagten 55,20 Euro im Monat! Wie soll das gehen? 45 Euro sind schon für Obst/Telefon/TV-Gerät ausgegeben, verbleiben 10,20 Euro. Wo gibt es eine Tageszeitung für 10,20 Euro im Monat oder eine Wochenzeitschrift?

Der Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit, das ausdrücklich eben auch den Bezug von Büchern und Zeitungen/Zeitschriften umfasst, ist evident.

Welche Ziele verfolgt die Anstalt?

Generell ist schon in den letzten fünf bis zehn Jahren ein Trend zu immer mehr Verschärfungen, zu mehr Überwachung, mehr Kontrolle, mehr Verboten, mehr Einschränkungen zu beobachten. Insofern unterscheidet sich der Strafvollzug nicht von den Entwicklungen außerhalb der Gefängnismauern, nur ist für gefangene Menschen, die in einem schon situationsbedingt reduzierten Lebensraum ihr Dasein fristen müssen, jeder Einschnitt um so gravierender, denn es besteht keine Möglichkeit, „auszuweichen“.

efangene ohne Zugang zu Zeitungen/Büchern werden künstlich dumm gehalten, werden noch mehr von der Freiheit abgesondert, da sich nicht einmal verfolgen können, was sich außerhalb der Mauern tut (oder sie verzichten, was ja nicht einmal wirklich schädlich wäre, auf TV-Empfang und sämtliche Sozialkontakte, haben dann 35 Euro ihres „Sondergeld 1“ frei zur Verfügung zu abonnieren eine Zeitung).

Da diverse Gefangene gegen die Restriktionen des Thomas Müller vor Gericht ziehen wollen, bleibt abzuwarten, ob dessen Vorgehen nach Art eines Sonnenkönigs Bestand haben wird. Es ist schon erfreulich, wenn sich Gefangene überhaupt wehren – und sei es auf diesem Weg zu Gericht. Denn außer auf den Fluren herum maulen regt sich kaum Widerstand.

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal http://www.freedom-for-thomas. de    http://www.freedomforthomas.wordpress.com

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Prekariat im Gefängnis

Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden; so lautet § 3 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (Bund). In aller Regel nutzen die Vollzugsanstalten jedoch diese Bestimmung nur immer weitere Verschlechterungen für sie Gefangenen durchzusetzen. Während beispielsweise heute in fast jedem Haushalt ein Computer steht, wird Gefangenen konsequent der Besitz eines PCs verboten.


Im Folgenden soll von prekären Arbeitsverhältnissen hinter Gittern die Rede sein. Gefangene und Sicherungsverwahrte sind zur Arbeit verpflichtet (§ 41 Abs. 1 Satz 1 StrVollzG-Bund). Als Arbeitsbelohnung zahlt der Staat zwischen knapp 8 Euro und 13 Euro pro Arbeitstag, was einem Stundenlohn von etwas mehr als einem Euro bis zu 1,70 Euro entspricht.

Dem jeweiligen Arbeitsplatz ist eine bestimmte Lohnstufe zugeordnet (vgl. Strafvollzugsvergütungsordnung); angefangen bei Lohnstufe 1 (welche für Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse erfordern gedacht ist), über Lohnstufe 2, 3 und 4, bis hin zu Lohnstufe 5, für Arbeiten die ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung, welche über die eines Facharbeiters hinausgehen, erfordern.

In den letzten Monaten fand nun in der JVA Bruchsal eine radikale Neubewertung der Arbeitsplätze statt; offenbar einzig diktiert von dem Ziel Gelder einzusparen. So werden heute konsequent Gefangene, die noch vor kurzem mit Lohnstufe 3 eingestellt wurden (also für Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistung und Geschicklichkeit stellen) bei Arbeitsaufnahme die Lohnstufe 2 (Arbeiten die eine Einarbeitungszeit erfordern und im übrigen zur Lohnstufe 1 gehören) bezahlt, erhalten also statt etwas mehr als 10 Euro pro Arbeitstag, nur wenig mehr als 9 Euro.

Sieht die o.g. Strafvollzugsvergütungsordnung bei überdurchschnittlicher Leistung eine Zulage von bis zu 30% vor, so darf nach Vorgabe der Betriebsleitungen maximal 7,5% im Durchschnitt gewährt werden. Wird also jemand 10% Zulage ergattern muss jemand anders auf 2,5% verzichten.

Beliebt ist auch, Gefangene die aus Mangel an Aufträgen (denn vielfach arbeiten Gefangene Aufträge aus der freien Wirtschaft ab) nicht beschäftigt werden können, nach einem Monat formal zu „kündigen“, sprich sie verlieren ihren Arbeitsplatz, um dann bei Verbesserung der Auftragslage wieder eingestellt zu werden. Jedoch, die geneigte Leserschaft kann es sich denken, zu verschlechterten Konditionen, nämlich im Regelfall nach Lohnstufe 2 ohne jegliche Zulagen, egal wie gut die Arbeitsleistung auch sein mag.

Eine wahrhaft punktgenaue Umsetzung des eingangs zitierten Paragrafen und eine Vorbereitung auf das Leben „draußen“. So macht zum Beispiel die Drogeriemarktkette SCHLECKER regelmäßig Schlagzeilen, wenn sie kleinere Märkte schließt, die Belegschaft entlässt um oftmals nur wenige Meter entfernt SCHLECKER-XXL-Märkte zu eröffnen. Dort werden dann Beschäftigte nur noch über eine Zeitarbeitsfirma (welche dem Schleckerkonzern zugerechnet wird seitens der Gewerkschaft) eingestellt, zu einem Lohn von unter 7 Euro die Stunde, ohne Urlaubsgeld, ohne Weinachtsgeld und mit weniger Urlaub.

Die Bereitschaft sich zu wehren ist jedoch nicht sonderlich ausgeprägt bei den betroffenen Gefangenen, denn sie fürchten als Querulant abgestempelt, dann auch noch den nur spärlich entlohnte Job zu verlieren und am Ende mit 30 Euro Taschengeld im Monat dazustehen, anstatt mit 50 oder 60 Euro (das ist der Betrag der effektiv für den Kauf von Nahrungs-/Genuss- und Körperpflegemitteln verwandt werden kann, denn hierfür dürfen 3/7 des Lohn verwandt werden. 4/7 wandern auf ein Sperrkonto zu Schuldentilgung oder für die Zeit nach einer Entlassung).

Und so setzt sich auch hinter Gittern die rigide Wirtschaftspolitik fort.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA-Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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Zwei Meldungen aus dem Knast

Vor einiger Zeit hatte ich darüber berichtet wie in der JVA Nürnberg ein 23.jähriger Gefangener verblutete und der alarmierte Knastarzt sich weigerte in die JVA zu kommen um ihn zu untersuchen (http://www.de.indymedia.org/2009/06/252662.shtml). Mittlerweile liegt das Urteil in dieser Sache vor. Darüber, wie über einen Gesetzesentwurf das Drogenschmuggel in Gefängnissen härter bestraft wissen möchte, wird im Folgenden berichtet.

Tod von David Sargarian

Am 16.Juli 2008 hatte sich der 23.jährige Untersuchungsgefangene David Schnittwunden zugefügt und wurde von einem Wärter blutüberströmt aufgefunden. Der sofort alarmierte Gefängnis-Sanitäter traf gemütliche 30 Minuten später in der Zelle ein und alarmierte seinerseits den Rufdienst habenden Gefängnisarzt Kurt P.. Dieser weigerte sich in die Anstalt zu kommen, empfahl eine „Klammerung“ der klaffenden Wunden und eine Unterbringung von David in der B-Zelle (das ist eine kahle Zelle, ein Loch im Boden dient als WC und der Gefangene trägt außer einem reißfesten Nachthemd nichts und kann sich so auch nicht verletzen) bis zum morgen. Eigenmächtig alarmierte dann der Gefängnis-Sanitäter den Notarzt; wobei dieser nur noch den Tod David Sargarians feststellen konnte. Eineinhalb Jahre später fand vor dem Amtsgericht ein Strafprozess gegen den Knastarzt (, der zwischenzeitlich, aber erst nach massiven Protesten beurlaubt wurde) und den Gefängnis-Sanitäter statt. Beiden wurde fahrlässige Tötung vorgeworfen. Wie nun die Süddeutsche Zeitung (12.Dezember 2009) berichtet, wurden beide Beamte frei gesprochen. Amtsrichterin Heidi Dünisch kam zu dem Schluss, dass selbst bei sofortiger Alarmierung des Notarztes David nicht zu retten gewesen wäre. Die im Gerichtssaal, laut SZ, anwesenden Eltern von David hatten schon beim Plädoyer der Staatsanwältin den Saal verlassen müssen, nachdem diese Freispruch forderte und die ebenso geschockten wie empörten Eltern David die Staatanwältin beschimpft hatten. Die Eltern Davids werden den Freispruch mit Rechtsmitteln angreifen.

Straferhöhung für Drogenschmuggel geplant

Nordrhein-Westfalen brachte schon am 24.09.2009 (Bundesrats-Drucksache 734/09) einen Gesetzesentwurf in den Bundesrat ein, mit dem Ziel Drogenschmuggel/-handel hinter Gitter künftig noch härter zu bestrafen. Da der Drogenkonsum in den Gefängnissen eine erhebliche Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstelle, aber auch die Gesundheit der Gefangenen gefährde, sei eine Erhöhung des Strafrahmens notwendig. Künftig soll, wer unerlaubt Betäubungsmittel in eine Vollzugsanstalt „einbringt, dort mit ihnen Handel treibt, sie dort, ohne Handel zu treiben, veräußert oder abgibt“ gemäß §29 Abs. 3 Betäubungsmittelgesetz mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe belangt werden können (Obergrenze sind 15 Jahre). Bislang beginnt der Strafrahmen bei der Geldstrafe und endet bei 5 Jahren Freiheitsentzug. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat zwischenzeitlich dem Bundestag zugeleitet, so dass das Gesetzgebungsverfahren voll im Gange ist.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA-Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal http://www.freedom-for-thomas.de http://www.freedomforthomas.wordpress.com

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Repressionspläne von CDU/FDP

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP finden sich einige Verschärfungspläne, die im folgenden kurz dargestellt werden sollen.

Zuvörderst ist die Absicht zu nennen, künftig eine „Erscheinenspflicht von Zeugen vor der Polizei“ (Koalitionsvertrag S. 108, Punkt IV Nr. 4) einzuführen. Bislang kann eine Ladung von Zeugen nur zwangsweise durchgesetzt werden, wenn Staatsanwaltschaft oder ein Gericht die Ladung anordnet; dieses Recht soll auf die Polizei ausgeweitet werden.

Da angeblich „Polizeibeamte (…) immer häufiger Ziel brutaler gewalttätiger Angriffe“ werden, wollen die Koalitionspartner die Strafvorschriften für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verschärfen (bislang gilt gem. § 113 Abs. 2 StGB für besonders schwere Fälle ein Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe; dieser Strafrahmen soll ausgeweitet werden; vgl. a.a.O., S. 108).

Für Bedürftige soll möglicherweise das Recht auf Prozesskosten- und Beratungshilfe eingeschränkt werden, da man – laut Koalitionsvertrag – die „missbräuchliche Inanspruchnahme“ (a.a.O., S. 110) eindämmen wolle. Auch angeblich vorhandene „Schutzlücken“ bei der Sicherungsverwahrung sollen geschlossen werden (a.a.O., S. 107). All das unter der Überschrift: „Freiheit und Sicherheit – durch Bürgerrechte und starken Staat“.

CDU/FDP setzen zudem die politische Linie fort, den Rechtsextremismus auf eine Stufe zu stellen mit dem „Linksextremismus“. Insbesondere beabsichtigen sie, die „Aufgabenfelder des Fonds für Opfer rechtsextremistischer Gewalt sowie des Bündnisses für Demokratie und Toleranz (…) auf jede Form extremistischer Gewalt“ auszudehnen (vgl. a.a.O., S. 100).

Nach eigenem Bekunden wollen die Koalitionspartner „den Mut zur Zukunft der Verzagtheit entgegen“ stellen, so die Präambel des Koalitionsvertrages (a.a.O., S. 5). Deshalb plant man auch „Wohlstand für alle“ (a.a.O., S. 6) zu verwirklichen, aber auch „Kriminalität wirksam (zu) bekämpfen und so für mehr Sicherheit (zu) sorgen.“ (a.a.O., S. 7).

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Über 20 Jahre in Sicherungsverwahrung!

Sexualtaten sind in besonderem Maße geeignet, Emotionen zu schüren, denn sie berühren Urängste des Menschen und dessen intimste Sphäre. Wie geht eine Gesellschaft mit Sexualtätern um, lautet eine der zentralen Fragen. An folgendem Einzelfall möchte ich dies näher beleuchten.

Zur Vorgeschichte

Nennen wir ihn Frank S. (Name verändert), geboren Anfang der 60’er Jahre, wurde erst 1976 wegen versuchter Vergewaltigung zu Jugendstrafe von acht Monaten auf Bewährung und 1979 zur Unterbringung in der forensischen Psychiatrie wegen einer Vergewaltigung verurteilt. Am 06. März 1985 schließlich erfolgte die letzte Verurteilung; S. hatte jeweils Anhalterinnen mitgenommen und sie vergewaltigt, bzw. er versuchte es zumindest. Hierfür bekam er fünf Jahre Freiheitsstrafe, die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde abgeordnet.

Zur Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung (SV), geregelt in den §§ 66 ff Strafgesetzbuch geht zurück auf das „Gewohnheitsverbrechergesetz“ von 1933. Wegen dieses Zusammenhangs mit der Diktatur des Nationalsozialismus kam 1952 das Oberste Gericht der DDR zum Schluss, die SV sei – Zitat – als „inhaltlich faschistisch“ anzusehen und hob sie auf. Ähnliche Bedenken hegten westdeutsche Richter bislang nicht. Vielmehr wurden die Regelungen zur SV (auch unter tatkräftiger Mithilfe der GRÜNEN und der SPD) immer mehr ausgeweitet, so dass heute auch schon Jugendliche davon betroffen sein können. Die SV gestattet es dem Staat, Menschen bis zu ihrem Tode zu verwahren, wenn von ihnen eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Der oder die Betroffene verbüßt erst die Freiheitsstrafe und im Anschluss die SV. Saß er/sie zuvor zur „Sühne“ für begangene Straftaten, wird anschließend aus präventiven Gründen die Freiheit entzogen – für das, was jemand tun könnte. Der Vollzug der SV unterscheidet sich nur marginal von dem der Strafhaft, die angeblichen „Privilegien“, die man in der SV gewährt bekommt, sind der Rede nicht wert und ändern nichts an dem Freiheitsentzug. Auch wenn in der Literatur die SV immer wieder Angriffen ausgesetzt ist (vgl. zuletzt die Dissertation von Tobias Mushoff, „Strafe-Maßregel-Sicherungsverwahrung“, erschienen 2008 im Peter Lang Verlag, Preis 105 Euro), sind Ausweitungen zu erwarten und die CDU/FDP-Koalition im Bund strebt eine Vereinheitlichung der eher unübersichtlichen Regelungen an.

Zurück zu Frank S.

Nachdem S. seine Freiheitsstrafe 1989 verbüßt hatte, wechselte er in die SV – wo er noch heute sitzt. Ohne je einen Tag, oder nur eine Stunde in Freiheit gewesen zu sein. Mittlerweile ist er über 50 und ein echter Schimmer am Horizont ist nicht wirklich erkennbar. Nun fordert die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ab dem 10. Jahr in der Sicherungsverwahrung eine Umkehr der Gefahrenprognose. Für die ersten zehn Jahre SV reicht es aus, jemanden in Haft zu halten, wenn nicht eindeutig eine positive Sozialprognose gestellt werden kann, also sichergestellt ist, dass keine Straftaten mehr begangen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, so das höchste deutsche Gericht, müsse ab dem 10. Jahr in SV jedoch dem/der Verwahrten positiv nachgewiesen werden, weiterhin akut „gefährlich“ zu sein. Dieser Nachweis erfordere dann auch sorgfältige Begutachtung durch psychiatrische Sachverständige. So die Theorie.

Skandalöses Verhalten des Landgerichts Freiburg

Vor dem Hintergrund der nun wirklich lang dauernden Unterbringung in der SV sollte man erwarten, dass die drei Richter des LG Freiburg sich besondere Mühe mit der Prüfung der Fortdauerentscheidung im Fall Frank S. machten. Mit Beschluss vom 31.07.2009, der knapp mehr als drei Seiten umfasste, lehnte das Gericht eine Freilassung ab und stützte sich dabei auf ein „Gutachten“ eines Sachverständigen, der Frank S. weder gesehen, noch gesprochen hatte. Dafür zeichneten Landgericht und Staatsanwaltschaft sich für zahlreiche Verfahrensverzögerungen verantwortlich, denn eigentlich hätte aus rechtlichen Gründen die Entscheidung schon bis zum 11.07.2008 (also ein Jahr zuvor) fallen müssen. Die zwangsweise beigeordnete Verteidigerin machte ihre Arbeit auch nicht sonderlich gut, riet dann – nach Mitteilung von Frank S. – sogar ausdrücklich davon ab, gegen den die Freilassung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. Bei soviel „Engagement“ der Anwältin nahm S. die Sache selbst in die Hand und erhob am 17.08.2009 sofortige Beschwerde.

Das Oberlandesgericht greift ein

Wie gravierend das OLG Karlsruhe (Az. 2 Ws 309/09) die Fehler einschätzte, beweist der Umstand, dass schon 14 Tage später, nämlich am 31.08.2009 mit einem 18 Seiten umfassenden Beschluss die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben wurde. In aller Breite befasste sich das OLG mit den Fehlern der Vollzugsanstalt, die den Betroffenen lediglich verwahre, der Staatsanwaltschaft, die nicht mal in der Lage war, die Akten pünktlich vorzulegen und vor allem den gravierenden Fehlgriffen des Landgerichts, das Fehler bei der Beauftragung des Gutachters, der Bewertung des Gutachtens, der Durchführung der Anhörung des Gutachters, der Begründung der die Entlassung ablehnenden Entscheidung und der Beschleunigung des Verfahrens zu verantworten hatte. Erst nach den deutlichen Worten und Vorgaben des OLG bequemte sich das Landgericht Freiburg, den renommierten Münchner Sachverständigen Professor Dr. Nedopil mit der Exploration und Begutachtung zu beauftragen, sowie dem Sicherungsverwahrten die von ihm gewünschte Vertrauensanwältin beizuordnen.

Frank S. – ein Opfer der Justiz?

In ihm ein Opfer zu sehen, wäre wohl verfehlt, denn er war es, der, wenn auch vor über 25 Jahren (!) den Anlass setzte für die Verurteilung. Aber was ihm seitdem widerfahren ist, lässt deutlich die Diskrepanz erkennen zwischen harter Realität und der gesetzlichen Fiktion, was die Behandlungspflicht seitens der Justizvollzugsanstalt angeht und den minimalsten Verfahrensvorschriften, an die sich eigentlich LG und Staatsanwaltschaft zu halten hätten. Förderlich für Frank S. war sicherlich auch nicht, dass er 1993 von einem Mitverwahrten fälschlich der Planung einer Geiselnahme beschuldigt wurde und in Folge dieser Anschuldigung in Isolationshaft landete (1994 erfolgte der Freispruch). Zum Erschrecken nicht nur für Frank S. schaffte die GRÜNE/SPD-Koalition 1998 zudem die 10-Jahres-Grenze für erstmalig in SV Untergebrachte ab: Bis 1998 musste man nach 10 Jahren SV frei gelassen werden. Ohne jeden konkreten Anlass, wie etwa schwere Straftaten durch aus SV Entlassene, wurde diese Bestimmung gestrichen, so dass alle Verwahrten von heute auf morgen mit „lebenslänglich“ da saßen. Wie um die Sicherungsverwahrten auch im wörtlichen Sinne „einzusargen“ werden nun, wie Frank S. berichtete, alle Zellen in der JVA Freiburg mit neuen Fenstern ausgestattet: Ein Fensterflügel mit Panzerglas fest montiert und vor jenen Flügel, der sich in der Zelle noch öffnen lässt, kommt zusätzlich ein Lochgitter, was Lichteinfall und Luftaustausch erschwert.

Ausblick – wo bleibt Hoffnung?

Trotz der langen Haftzeit hat sich Frank S, nicht unterkriegen lassen, hat nicht resigniert; auch wenn typische Folgen, als Hospitalismus bezeichnet, nicht ausgeblieben sind. Nun setzt er seine Hoffnung in die 2010 erfolgende Begutachtung durch den oben erwähnten Professor Nedopil, die ihm dann entweder eine Perspektive für eine schrittweise erfolgende Entlassung eröffnet, oder aber auf eine weitere, dauerhafte Verwahrung hinaus läuft. 25 Jahre sind eine lange Zeit ….

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

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Rollback im Strafvollzug 2009

Anhand der Vollzugspraxis der Justizvollzugsanstalt (= JVA) Bruchsal kann exemplarisch verfolgt werden, wie im Verlauf der letzten 15-20 Jahre erreichte Standarts beschnitten werden – eine Bereitschaft der Inhaftierten sich zu wehren ist kaum zu bemerken. Einschnitte im Alltag sind oft scheinbar nur marginal, so wie Anfang des neuen Jahrtausends, als in der JVA Bruchsal urplötzlich der Kauf von Pepperoni und Mohnstreuselkuchen verboten wurden.

Gefangene deren Warensortiment sowieso Restriktionen erheblichen Ausmaßes unterliegt, erlebten dieses Kaufverbot als schikanös, dabei brachte die JVA vermeindlich „gute Gründe“ in Anschlag. Nach zig Jahren und ohne konkreten Anlass fiel der Anstaltsleitung plötzlich auf, daß Pepperoni getrocknet und pulverisiert eine potenzielle Waffe darstellen könnte. Und der Mohnstreusel könnte als Ausrede für Drogenkonsumenten dienen (denn die Urintests zur Bestimmung des Drogenkonsums sprechen auf Abbauprodukte des Speisemohns ebenso an, wie auf „echte“ Opiatabbauprodukte).

Vor knapp 20 Jahren waren in Bruchsals Zellen Computer erlaubt – aber je weiter die PCs in der freien Welt um sich griffen, um so stärker wurden die Besitzrechte in der JVA eingeschränkt, bis am Ende kein Gefangener mehr einen Computer genehmigt erhielt und langjährig in Besitz befindliche (und auch privat finanzierte Rechner) aus den Zellen entfernt wurden. Alles unter dem Label „Sicherheit und Ordnung“. Auf den Computern könnten sicherheitsrelevante Informationen gespeichert werden, und das Vollzugspersonal besitze weder die Kenntnisse, noch die Fähigkeiten die Rechner adäquat zu kontrollieren.

Verboten wurden Torten mit Styroporring, Spielzeuge für Kanarienvögel/Wellensittiche, sogenannte „Bastelgenehmigungen“ (früher durften Gefangene in ihren Zellen umfangreiche Bastelmaterialien besitzen) werden nicht mehr bewilligt, die Einkaufsmöglichkeiten wurden beschnitten: konnte man früher „Stadteinkauf“ machen, d.h. man bestellte Artikel die dann durch Dritte in der Stadt besorgt wurden. Verboten.

Der Sichteinkauf (dabei ging man in einem Verkaufsraum im Keller der JVA an einem supermarktähnlichen Regal vorbei und suchte aus, was man kaufen wollte), wurde ersetzt durch „Listeneinkauf“ (eine Woche vor dem Einkaufstag muss man eine Bestellliste abgeben und erhält die Bestellung fertig in einem Korb gepackt). Die Möglichkeit sich bei Versandhändlern Kleidung zu kaufen oder Sportschuhe bei einem Vollzugsbeamten der für den Sport zuständig ist wurde eingeschränkt, bzw. letzteres ganz verboten.

Ab November 2009 wird den Gefangenen verboten sich in andere Abteilungen der Anstalt zu begeben als ihres eigenen Unterkunftsbereichs (die JVA besteht aus 4 sogenannten Flügeln, sprich Trakten und bislang durfte man andere Gefangene in deren Trakten besuchen, dies wurde jetzt untersagt und Verstöße werden mit Disziplinarmaßnahmen geahndet). Einschränkungen und Kürzungen bei den Vollzugslockerungen gab es ebenfalls (und werde angesichts drohender Mittelkürzungen für 2010 und 2011 ausgeweitet werden).

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern ließe sich um diverse weitere Punkte ergänzen. Durch die Verteilung der Maßnahmen über die Jahre verhindert die JVA recht wirksam, daß es zu einem Gefangenenaufstand kommt, denn jede Verfügung für sich genommen erscheint mehr oder weniger marginal (von Ausnahmen abgesehen), aber in der Summe ist die Verschärfung des Klimas und der Haftbedingung unübersehbar.

Nicht zu vergessen die effizientere Nutzung der Gefangenen und ihrer Arbeitskraft; wobei dies kein Bruchsaler Spezifikum darstellt. Systematisch werden Arbeitsposten in der Lohngruppe herabgestuft, Prozente für gute Leistungen gestrichen oder gekürzt, ohne daß etwa die Leistungen schlechter geworden wären – aber es herrscht der Rotstift. Konnten früher die Betriebsleiter recht freihändig Leistungszulagen verteilen, so darf heute im Durchschnitt nicht mehr als 7,5% (statt der 30% vorgesehenen!) ausgeschüttet werden.

Sprich der Wettbewerbsdruck unter den Gefangenen wird erhöht, denn wenn jemand 10% Zulage möchte, muss jemand anderes 2,5% Punkte gekürzt erhalten, um auf den Durchschnitt von 7,5% zu kommen. Als wäre dies nicht genug, müssen die nun weniger verdienenden Gefangenen ab 2010 auch für ihre Besuche beim Anstaltsarzt zuzahlen, ebenso für Medikamente (freie Arztwahl gesteht man ihnen nicht zu). Konnten Freunde oder Angehörige den Inhaftierten drei Mal im Jahr eine kleine Freude machen durch ein persönliches Lebensmittelpaket, entfällt diese Geste ab 01.01.2010 völlig!

Angeblich sei der Aufwand für die Kontrolle der Pakete zu hoch. Angesichts der reduzierten Lebenswelt von gefangenen Menschen, werden diese durch jeden Einschnitt ungleich härter getroffen als Menschen in Freiheit. Trotzalledem gibt es jedoch – bedauerlicherweise – kaum Bereitschaft gegen die Verschärfungen zu protestieren; selbst legalistische Möglichkeiten wie Beschwerde und Klage vor Gericht werden kaum ergriffen; von weitergehenden Protestaktionen ganz zu schweigen. Resignation und Einschüchterung sind die beherrschenden Affekte. Der eine will sich nicht die vorzeitige Freilassung durch Abschiebung in sein Heimatland „versauen“, der andere nicht eine mögliche Unterbringung im Offenen Vollzug (die er erhofft und oftmals dann dennoch nicht gewährt bekommt) gefährden.

bt es gar keine „Fortschritte“? Ja, heute darf jeder Gefangene einen eigenen Fernseher besitzen und in Bruchsal auch eine Playstation I oder II, einen DVD-Player und CDs. Das war es dann auch schon an „Errungenschaften“ (die zudem gerichtlich erstritten werden mussten). Letztlich führen diese modernen Unterhaltungsmedien tendenziell eher zur Vereinzelung und Entsolidarisierung; ungezählt die Inhaftierten die vor dem Fernseher sitzen und abgekoppelt von der Realität in Filmen und Spielewelten leben, sich so vielleicht auch betäuben um den Alltag hinter Gittern auszuhalten.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA-Z. 3113, Schönbornstr. 32, 76646 Bruchsal http://www.freedom-for-thomas.de http://www.freedomforthomas.wordpress.com

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Gefängniswärter auf Motorrädern …

LOGOS: unter www.jailriders.de

Wer sich mit den Aktivitäten der Gefängniswärter und Bediensteten beschäftigt, der stößt auf die sonderbarsten Blüten.
So gibt es schon seit Jahren Zusammenschlüsse von Wärtern und anderen Gefängnisbediensteten, die Motorradfans sind. In Rockermanier organisieren sie sich mit hierarchischer Struktur (Präsident, Vize-Präsident etc.) und entsprechenden Namen, Logos und Aufnähern für ihre Kutten (= Motorradjacken).
Wer sich gerade die Logos näher ansieht, kommt nicht umhin, Bezüge zu (neo)nazistischen Hintergründen zumindest nicht für unmöglich zu halten.

Harmlos noch das Logo der Heimsheimer (Baden-Württemberg) Motorradfreunde: „Jail Riders“, dazu ein stilisiertes Bild eines Motorradfahrers, der durch eine Gefängnismauer bricht. Dann gibt es die „Jail House Heroes Celle“ (Niedersachsen), die „Motorradgruppe Wolfenbüttel“ aus Niedersachsen, letztere führen ein Wolfsgesicht im Logo.
Gewagter schon das „Jail Riders Rollkommando Wiesbaden“; hierzu muss man wissen, dass in der Gefängnissprache ein „Rollkommando“ einen Trupp prügelnder Wärter darstellt, die Gefangene misshandeln. Insofern ist der Begriff durchaus zweideutig.
Eher etwas naiv das Logo der „Jail-Riders Hamburg“; ein Gesicht hinter einem Gefängnisgitter, das weit gespreizt ist ( http://www.jailridershh.de).
Die Kasseler Wärter mit Motorrad haben sich zusammengeschlossen im Motorradclub „Key Warrior Kassel“ (Key Warrior offenbar in Anspielung auf den Umstand, dass Wärter die Schlüsselgewalt inne haben in den Knästen).

„Haft-Kraft Kiel“ lässt Assoziationen an „Kraft durch Arbeit“ zu. Relativ unzweideutig jedoch sind Motorradclubs von Vollzugsbeamten, die sich „Odins Vasallen“ nennen oder jenes Chapter namens „Dungeonkeepers Germany“, die in ihr Wappen nicht nur die szenetypische Flagge aus den Farben schwarz, weiß und rot integrierten, sondern zusätzlich zwei indisch-nordische Symbole, die durchaus stilisierte Hakenkreuze darstellen können.

Dresdner Beamte firmieren unter der „Jailhouse Crew Dresden“, ebenfalls in den typischen Farben schwarz-weiß-rot und Frakturschrift.

Laut der webseite der Heimsheimer Jailriders ( http://www.jailriders.de) ist für den 02. – 04. Juli 2010 ein bundesweites Treffen in Düsseldorf geplant.
Die „Kerkermeister NRW“ ( http://www.kerkermeister-nrw.de) absolvieren auch mal Treffen mit anderen Motorradclubs und führen dann einen „Germanischen Fünfkampf“ (u.a. offenbar bestehend aus Tauziehen und „Häuptling tragen“) und anschließendem Strip-Club-Besuch auf St. Pauli durch.

Es dürften kaum Zweifel an der Gesinnung von Beamten im Justizvollzug bestehen, die sich unter Flaggen mit den Farben des deutschen Reichs „schwarz-weiß-rot“ oder stilisierten Sonnenrädern (alias Hakenkreuz) zusammen finden.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
http://www.freedom-for-thomas.de
http://www.freedomforthomas.wordpress.com

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