Wahlanfechtung 2009 – Gefangene klagen vor Verfassungsgericht

 

Am 26.08.2011 wurde beim Bundesverfassungsgericht ( http://www.bverfg.de/) eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag im Jahre 2009 eingereicht. Bis zum 26.08. hatten schon 142 Bürgerinnen und Bürger durch „Beitritt zur Wahlprüfungsbeschwerde“ die Einreichung durch Unterschrift unterstützt; neben vielen Gefangenen vor allem auch Menschen außerhalb von Haftanstalten.

 

Zur VorgeschichteAuch Gefangene dürfen in Deutschland wählen. Nachdem jedoch die Teilnahme an Wahlen nur kostenpflichtig ermöglicht wurde, darüber hinaus entgegen § 8 Bundeswahlordnung in keiner einzigen Justizvollzugsanstalt ein „beweglicher Wahlvorstand“ eingerichtet wurde (dabei würde für wenige Stunden eine Art Wahllokal in einem Raum der jeweiligen Haftanstalt eingerichtet), legte ich 2009 Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahlen ein.

Beschluss des Bundestages

Am 07.07.2011 (Drucksache 17/6300, Anlage 3; abrufbar unter  http://www.bundestag.de/) wurde seitens des Bundestages der Einspruch zurückgewiesen. Weder der Wahlprüfungsausschuss noch das Plenum des Bundestages wollten in oben erwähnten Punkten Wahlfehler erkennen.

Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht

Die Entscheidung des Bundestages kann mit Beschwerde (vgl. § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) angefochten werden. Wobei die Beschwerde nur zulässig ist, wenn ihr mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten, d.h. die Beschwerde durch Unterschrift unter eine gesonderte Beitrittserklärung unterstützen.
Dieses Quorum wurde übertroffen. Bis zum 26.08.2011 haben 142 WählerInnen die Beschwerde unterstützt.

Anwaltlich wird die Beschwerde vertreten und betreut durch den Berliner Rechtsanwalt Dr. Jan Oelbermann ( http://www.heischel-oelbermann.de/), der erst kürzlich bei Professor Dr. Feest (http:/www.strafvollzugsarchiv.de/) an der Universität Bremen seine Dissertation erfolgreich verteidigte. Sein Promotionsthema beschäftigte sich mit dem Wahlrecht von Inhaftierten.

Herr Professor Dr. Feest zählt im Übrigen zu jenen Wahlberechtigten, die die Beschwerde durch Unterzeichnung des Beitritts unterstützen.

Gerügt werden in der am 26.08.2011 eingereichten Beschwerde die Verletzung von elementaren Wahlrechtsgrundsetzen, namentlich des Grundsatzes der freien Wahl, sowie der Gleichheit der Wahl.

Noch kurz vor der Bundestagswahl 2009 hatte die LINKE im Bundestag, vertreten durch MdB Ulla Jelpke, in einer Pressemitteilung exemplarisch die Justizvollzugsanstalt Bruchsal aufgefordert, die Inhaftierten bei der Ausübung ihres Wahlrechts zu unterstützen und nicht zu behindern. Der Aufruf stieß auf keinerlei Reaktion seitens der Anstalt.

Nun bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht von Gefangenen gewichten wird.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA – Z. 3113
Schönbornstr. 32
76646 Bruchsal
 http://www.freedom-for-thomas.de
 http://freedomforthomas.wordpress.com

vgl. zu o.g. Thema auch meinen Beitrag unter
 http://de.indymedia.org/2011/08/313762.shtm

 

 

 

 

 

 

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Neues aus der Sicherungsverwahrung

 

Da nach wie vor das Thema Sicherungsverwahrung in den Medien präsent ist, unter anderem bedingt durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, mit welchem die wesentlichen Bestimmungen zur SV für verfassungswidrig erklärt wurden ( http://de.indymedia.org/2011/05/307207.shtml), möchte ich an dieser Stelle zuerst über einen „Kriterienkatalog für die Neuausrichtung des Vollzugs der SV“ (1.) berichten, danach über eine Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll vom 18./19. Juli 2011 zur Sicherungsverwahrung (2.), um abschließend auf einen Hungerstreik mehrerer Verwahrter in der JVA Celle (3.) hinzuweisen.
Neues aus der Sicherungsverwahrung

Da nach wie vor das Thema Sicherungsverwahrung in den Medien präsent ist, unter anderem bedingt durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, mit welchem die wesentlichen Bestimmungen zur SV für verfassungswidrig erklärt wurden ( http://de.indymedia.org/2011/05/307207.shtml), möchte ich an dieser Stelle zuerst über einen „Kriterienkatalog für die Neuausrichtung des Vollzugs der SV“ (1.) berichten, danach über eine Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll vom 18./19. Juli 2011 zur Sicherungsverwahrung (2.), um abschließend auf einen Hungerstreik mehrerer Verwahrter in der JVA Celle (3.) hinzuweisen.

1.) „Kriterienkatalog“

In der Konferenz der LänderjustizministerInnen und der Bundesministerin für Justiz im Anschluss an das oben erwähnte Urteil, nahmen diese den schon am 30.11.2010 vorgelegten Kriterienkatalog billigend zur Kenntnis, wie mir auf Anfrage die Senatsverwaltung für Justiz (Hamburg) kürzlich bestätigte. Auf immerhin 41 Seiten legt eine Arbeitsgruppe „aus Vollzugspraktikerinnen und Vollzugspraktikern und Vertreterinnen und Vertretern“ der Landesjustizverwaltungen (mit Ausnahme Bremens), eine Bestandsaufnahme der aktuellen Vollzugsbedingungen in der SV und hieraus abzuleitenden Veränderungen dar. Der Katalog arbeitet dabei 15 Punkte ab, beginnend bei der baulichen Trennung der SV vom übrigen Strafvollzug, über die Gestaltung der Unterbringung, Zellengröße, über Außenkontakte, Ausführungen, bis hin zur Selbstverpflegung.
Also ganz eng orientiert an den Lebensbedingungen in den Trakten der Sicherungsverwahrten.
Gefordert wird eine ganz strikte bauliche Trennung der Haftbereiche der SV von jenen der Strafhaft, gerade weil die SV „eine reine Präventionsmaßnahme“ (sei) und keinen Strafzwecken diene (S. 7). Vorgeschlagen wird eine „differenzierte Unterbringung“ in „Aufnahme, Wohngruppenvollzug, altersgerechtes Wohnen und Entlassungsvorbereitung“ (S. 9). Zellen sollten künftig „Zimmer“ (S. 10) heißen und mindestens 15 qm groß sein. Der persönliche Besitz in den „Zimmern“ sollte großzügiger gehandhabt werden, wobei der mit „der Durchsuchung von Gegenständen verbundene Personalaufwand“ hinzunehmen sei, um dem „Besserstellungsgebot für Sicherungsverwahrte (…) gerecht“ zu werden.
Was die bislang bestehende Arbeitspflicht in der Sicherungsverwahrung betrifft, erscheint es nach Ansicht der Arbeitsgruppe „vertretbar, (diese) für Untergebrachte aufzuheben“ (S. 22).
Soweit Verwahrte dennoch arbeiten, sollte deren Lohn gegenüber den Strafgefangenen verdoppelt werden (S. 22). Hinsichtlich des Taschengeldes für nicht-arbeitende Verwahrte könnte man sich an dem „Barbetrag für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen orientieren“ (S. 22).

Ausschließlich während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sollten die „Zimmer“ verschlossen werden, in der übrigen Zeit darüber hinaus jederzeit der Gefängnishof zugänglich sein (S. 23-24).
Statt der bislang durchschnittlich 5 Stunden Besuch pro Monat wird eine „…Mindestdauer (von) 10 Stunden nicht unterschritten werden…“ (S. 26) vorgeschlagen.

Hinsichtlich der Ausführungen (hierbei wird ein Verwahrter unter Bewachung von Wärtern für einige Stunden in die Freiheit gelassen) wurde festgestellt, dass von 520 Verwahrten (Stichtag: 31.08.2009) 126 Ausführungen erhielten, alle anderen nicht.
Dies solle deutlich geändert werden; künftig sollte so gut wie jeder Verwahrte „mehrfach jährlich“ (S. 28) Ausführungen erhalten, auch um so der „Gefahr der Hospitalisierung“ zu begegnen.

Lebensmitteleinkauf könnte wöchentlich (statt wie bislang meist nur zwei Mal pro Monat) gestattet werden (S. 32).

Bis Mai 2013 müssen sich Länder und Bund auf ein neues Konzept geeinigt haben, es darf damit gerechnet werden, dass einige der erwähnten Punkte umgesetzt werden, auch wenn manches unfreiwillig hilflos oder zynisch anmuten mag, zumindest aus der Sicht der Verwahrten. Darüber hinaus wird hier letztlich ein Vollzugsalltag gefordert, wie er eigentlich längst für den Strafvollzug Alltag sein sollte, jedoch nie eingelöst und nie verwirklicht wurde.

Sicherungsverwahrte, man kann es nicht oft genug wiederholen, sitzen unschuldig in Haft. Denn die zugedachte Strafe für ihre Taten haben sie verbüßt. Man entzieht ihnen die Freiheit für etwas, das sie vielleicht tun könnten, was jedoch keineswegs gewiss ist (wie sich auch bei der weiter unten erwähnten Tagung in Bad Boll bewahrheitete).

Trotz aller erwähnten „Hafterleichterungen“ wird das „Zimmer“ weiterhin eine mit Manganstahl vergitterte Zelle bleiben.
Die Bewegungsfreiheit wird weiterhin minimal bleiben, von einem Flurende zum anderen (und vielleicht ein paar Schritte in den Anstaltshof). Gefängnis bleibt Gefängnis, unabhängig von dem wie man es nennt.

2.) Tagung in Bad Boll

Die evangelische Akademie in Bad Boll ist seit vielen Jahren dafür bekannt, sich auch mit dem Strafvollzug kritisch, im Rahmen von Tagungen, zu beschäftigen. Und so ging es am 18. und 19. Juli 2011 um das Thema „Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht – wie gehen wir mit gefährlichen Straftätern um?“ (hier ein Dank an Martin S., von ihm soll noch die Rede sein, er schickte mir einige der Manuskripte von Referenten der Tagung).

Dr. Michael Alex und Prof. Feltes überschrieben ihren Vortrag „SV – Die Gefahr wird überschätzt“ und wiesen detailliert nach, dass die „Gefahr“, die angeblich von den Verwahrten ausgehe, maßlos überschätzt wird. Auch kritisieren sie die psychiatrischen Gutachter, die in aller Regel dazu neigten, die Probanden „schlecht zu schreiben“, und anstatt den Blick auf die Ressourcen und positiven Veränderungen zu lenken, sich oftmals damit begnügten, bei alten Gutachten abzuschreiben und einmal gestellte Diagnosen nicht kritisch zu hinterfragen, so dass regelrechte „Gutachtenkarrieren“ auf Seiten der Verwahrten entstünden.

Ganz ähnlich, wenn auch nicht so pointiert, trug Dr. Obergfell-Fuchs (Leiter des Kriminologischen Dienstes der Justizvollzugsschule Baden-Württemberg) vor, der schon seine liebe Not hatte, den Begriff der „Gefährlichkeit“ zu definieren.
Kriminologen, so der Referent, verstünden unter Gefährlichkeit die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter in Zukunft weiter schwere Straftaten begehen werde. Was nach seiner Ansicht zu mindestens zwei weiteren Problemkreisen führe, nämlich, was man unter Wahrscheinlichkeit verstehe, bzw. was denn eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ sei und was genau „schwere Straftaten“ wären.
Hinsichtlich Sexualtätern wies er anhand einschlägiger Untersuchungen nach, dass bezüglich einer Rückfallgefahr genau differenziert werden müsse, zu was für einer Gruppe von Sexualtätern jemand gehöre. Bei innerfamiliärem Missbrauch von Kindern liege nach einer Untersuchung von 2008 die Rückfallquote (hier: erneutes Sexualdelikt) bei 10,0 %, bei Vergewaltigern jedoch schon bei 15,2 % und bei außerfamiliärem Missbrauch sogar bei 22,2 %. Vergewaltiger würden zudem, im Vergleich zu Tätern innerfamiliären sex. Missbrauchs vermehrt zu sonstigen Aggressionsdelikten neigen (Rückfallquote: 36,7 % bei Vergewaltigern jedoch nur 8 % bei der letztgenannten Tätergruppe).

Gegen Ende seines Aufsatzes weist Obergfell-Fuchs auf den „Baxstrom-Fall“ hin: Seinerzeit, nämlich 1966, mussten in den USA aus rein formal-juristischen Gründen 966 angeblich psychisch kranke und vor allem als (sehr) gefährlich eingestufte Straftäter aus der Haft entlassen werden.
Nach insgesamt 4 Jahren wurde festgestellt, dass lediglich 2,5 % wegen schwerer Gewalttaten, d.h. „Taten, weswegen ihr Risiko als besonders hoch eingeschätzt worden war“, so Obergfell-Fuchs, erneut straffällig geworden waren.

Exkurs – Martin S.

Über ihn schrieb ich schon an anderer Stelle ( http://de.indymedia.org/2010/09/290997.shtml), nannte ihn jedoch Sebastian Müller, da er seinen Namen nicht in der Presse lesen möchte. Er wurde von der Akademie als ehemaliger Sicherungsverwahrter eingeladen; freie Kost und Logie, sowie eine Aufwandsentschädigung wurden ihm zugesichert. Er sollte ein Impulsreferat halten, um authentisch aus der Sicht eines immerhin 21 (!) Jahre in SV sitzenden Menschen berichten zu können, der zudem seit seiner Freilassung im Dezember 2010 rund-um-die-Uhr von der Polizei bewacht wird.
Kaum hatte er die Einladung erhalten und sich um eine Reiseerlaubnis bemüht (denn zu dem 2010 erteilten Auflagen zählt das Verbot, die Stadt Freiburg verlassen zu dürfen), teilte man ihm seitens der Akademie bedauernd mit, dass man ihn ausladen müsse, denn aus dem Kreise der Veranstalter der Tagung sei Protest laut geworden.

Die Badische Zeitung (13.07.2011, „Der ausgeladene Betroffene“) enthüllte einige Wochen später die Hintergründe: Die Polizei hatte (erfolgreich) interveniert. Man habe besseres zu tun, als Herrn S. nach Bad Boll zu begleiten. Der von der Polizei eingeschaltete Generalstaatsanwalt Pflieger (Stuttgart), zugleich Mitveranstalter, da in Personalunion Vorsitzender des „Verband Bewährungs- und Straffälligenhilfe Württemberg e.V.“ ( http://verband-bsw.de, e-mail:  verband-bsw@arcor.de) sorgte umgehend für die Ausladung von Herrn S., schließlich, so wird Pflieger in der Badischen Zeitung zitiert, wäre es zu „einem Auftritt am Rande des Show-Effekts“ gekommen, hätte man zugelassen, dass Herr S. mit den ihn bewachenden Polizisten anreise.
Der Akademie sei, so die Zeitung weiter, die Ausladung „peinlich“, schließlich habe man schon mit ehemaligen RAF-Gefangenen diskutiert und habe sich zum Ziel gesetzt, auch mit und nicht nur über die Betroffenen zu sprechen.
In einem Interview mit der Südwest Presse vom 19.07.2011 konnte Herr S. nochmal seine Sicht der Dinge darstellen, insbesondere auch die enorme psychische Belastung durch die permanente Polizeibewachung. Er werde mittlerweile als „Kinderschänder beschimpft“, beim Arztbesuch würden sich drei Polizisten in den Warteraum setzen, dass „jeder ihre Pistolen sehen“ könne.
S. war vor 26 Jahren vom Landgericht Stuttgart wegen Vergewaltigung zweier Anhalterinnen verurteilt worden.

3.) Hungerstreik in Celle

Mehrere Sicherungsverwahrte der JVA Celle hatten angekündigt, zum 01.08.2011 in einen Hungerstreik treten zu wollen, sollte man nicht umgehend ihre Lebensbedingungen verbessern. Mittlerweile sollen fünf der 20 Verwahrten tatsächlich in Hungerstreik getreten sein; laut taz ( http://www.taz.de) vom 11.08.2011 sei der erste zwischenzeitlich ins Krankenhaus verlegt worden.

BILD (Regionalausgabe Hannover) titelte am 02.08.2011: „Sex-Gangster fordern Damenbesuch im Knast“ und schreiben, die Betroffenen wollten die Justiz – Zitat – „erpressen“ mit ihrem Hungerstreik. Ziele seien: Damenbesuche, Pay-TV und Alkohol.
Der niedersächsische Hardliner und Justizminister Busemann unkt gar von einer „konzertierten Aktion aller Sicherungsverwahrten in Niedersachsen oder gar in ganz Deutschland“ (HNZ 03.08.2011; hier mit Dank an den seit 1995 in Isolationshaft sitzenden Peter Wegener, JVA Sehnde, der mir solche Zeitungsartikel zusendet).

Nun mag man darüber diskutieren, ob es viel Sinn macht, solche Punkte überhaupt in einen Forderungskatalog aufzunehmen, denn der versierte politische Gegner nutzt so etwas sofort, um hier Stimmung gegen die Betroffenen zu machen; andererseits versinnbildlichen solche Teilforderungen auch die grundlegenden existenziellen Bedürfnisse, Sehnsüchte und Wünsche von Menschen.
Wünsche, die, würden sie nicht gerade von gefangenen Menschen geäußert, völlig banal und nachvollziehbar erschienen.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal
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Wahlrecht von Gefangenen

Wahlen als bürgerliche Institution sind, insbesondere wenn es um Landes- oder Bundesparlamente geht, gelinde gesagt von zweifelhaftem Wert. Dies vorausgeschickt, möchte ich jedoch im Folgenden dafür plädieren, die Möglichkeit der Wahlprüfungsbeschwerde dazu zu nutzen, auf Missstände im Bereich des Strafvollzuges in Deutschland hinzuweisen, also ausgehend von konkreten Mängeln bei der Teilhabe der Inhaftierten am Wahlprozedere, hin zu strukturellen Unzulänglichkeiten.

Ausgangspunkt

Gegen die Gültigkeit der Bundestagswahlen 2009 legte ich seinerzeit beim Bundestag Einspruch ein, u.a. mit der Begründung, es sei zu Unrecht unterblieben, in den Gefängnissen „bewegliche Wahlvorstände“ einzurichten, ferner sei das Wahlgeheimnis nicht zu 100% gewährleistet und darüber hinaus haben nur Gefangene wählen dürfen, die hierfür finanzielle Aufwendungen, wenn auch in bescheidenem Maße, getätigt haben.

Entscheidung des Bundestages

Mit Beschluss vom 07.07.2011 wies der Deutsche Bundestag den Einspruch zurück ( http://www.bundestag.de Drucksache 17/6300, ab S. 19 ff). Soweit sich der Bundestag auf die Beschwerdepunkte eingelassen hat, bestritt er jeglichen Wahlfehler, eröffnete jedoch mit seiner ablehnenden Entscheidung den Weg zum Bundesverfassungsgericht.

Beschwerde beim BVerfG

Gegen die Entscheidung des Bundestages kann nun bis zum 06. September 2011 Beschwerde beim BVerfG eingelegt werden, sofern der Beschwerde mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten (vgl. § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Vertreten werde ich – dankenswerterweise – von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jan Oelbermann ( http://www.heischel-oelbermann.de), der erst kürzlich bei Professor Feest, dem wohl bekanntesten Strafvollzugsforscher Deutschlands ( http://www.strafvollzugsarchiv.de), über das Wahlrecht von Gefangenen, auch unter Berücksichtigung der Praxis anderer Staaten, promovierte.

Wer der Beschwerde noch beitreten möchte, den bitte ich, die im Anhang befindliche Erklärung auszufüllen und anHerrn Rechtsanwalt Dr. Oelbermann per Post (e-mails erkennt das BVerfG nicht an!) zu übersenden:

Anwaltskanzlei Dr. Heischel & Dr. Oelbermann
Hauptstraße 19
10827 Berlin

Spätestens Ende August 2011 müsste die Erklärung unterschrieben dort eintreffen, damit sie noch rechtzeitig dem Gericht zugeleitet werden kann. Weitere Pflichten oder gar ein Kostenrisiko sind damit nicht verbunden, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Sinn und Zweck des Verfahrens

Es geht insbesondere darum, zu klären, in welcher Münze dieser Staat das Recht seiner inhaftierten Bürgerinnen und Bürger an der Teilhabe im politischen Prozess misst. Während in fast jedem Dorf ein Wahllokal zu finden ist, wird Gefangenen bundesweit konsequent verweigert, die Stimme in einem solchen abzugeben, selbst wenn in einigen Anstalten mehrere hundert Wähler(innen) inhaftiert sind, mehr als in so manchem Einzugsgebiet von Wahllokalen außerhalb der Gefängnismauern.

Ein Nebenaspekt, der hier aber auch erwähnt werden sollte: einem Großteil der Inhaftierten (wie auch vielen Ex-Gefangenen) wird das Recht aberkannt, Mitglied einer Partei zu sein oder auch eine Partei zu gründen. Denn wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch gem. § 45 StGB (i.V.m. § 10 Parteiengesetz) für fünf Jahre das Recht, Mitglied einer Partei zu sein. Wobei diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn der/die Betroffene aus der Haft entlassen und die Bewährungs- oder Führungsaufsichtszeit verstrichen ist, mithin bis zu 10 Jahre nach einer Haftentlassung (5 Jahre „Bewährungszeit“ plus 5 Jahre Verlustfrist nach § 45 StGB) darf mensch sich nicht in einer Partei engagieren, denn die Zeit, die man in Haft verbringt, wird auf die genannte Frist nicht angerechnet.

Vielleicht lassen sich anhand dieser Thematik auch bestimmte Medien dazu bewegen, einmal auf die Zustände hinter den Gefängnismauern zu schauen, abseits von spektakulären Vorfällen, um so ein bisschen Transparenz und Durchlässigkeit zu erzeugen, auch über die antifaschistische und Anti-Knast-Szene hinaus.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA – Z. 3113 Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal http://www.freedom-for-thomas.de http://www.freedomforthomas.wordpress.com

Anhang (hier der Text der Beitrittserklärung für jene, die die Beschwerde unterstützen möchten)

Beitritt zu Wahlprüfungsbeschwerde

Hiermit trete ich

Herr/Frau ______________________________________________

(Vor- und Zuname)

wohnhaft in: ______________________________________________

(Straße/Hausnr.) ______________________________________________

(PLZ/Ort)

geboren am: ________________________

der Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht des Thomas Meyer-Falk (Bruchsal)

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oelbermann, Berlin gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag und gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 07.07. 2011 (Drucksache 17/6300, Az. WP 7/09) gemäß § 48 BVerfG-Gesetz bei.

Ort/Datum

Unterschrift

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Wiesenhof & Lebensmittelrecht – über den Versuch, an Informationen zu gelangen

 

Wiewohl schon seit 2008 vollständig in Kraft, ist noch heute vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern das „Gesetz zur Verbesserung der gesundheitlichen Verbraucherinformation (VIG)“ nicht wirklich bekannt. Es regelt, neben anderen Punkten, unter anderem, dass man kostenlosen Anspruch auf Informationen über lebensmittelrechtliche Verstöße und eventuell getroffene Maßnahmen in diesem Zusammenhang bei der für die Lebensmittelkontrolle durchführenden Behörde hat.

Nicht immer gestaltet sich jedoch der Informationszugang problemlos.

Firma Wiesenhof Möckern GmbH

Die Firma ist regelmäßig Gegenstand medialer Berichterstattung, da der Verdacht im Raume steht, sie nehme es nicht in jedem Fall ganz genau mit lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (http:///www.peta.de/web/wiesenhof2.3044.html, http://www.taz.de/!69843/).

Es gab schon diverse Berichte im Fernsehen und insbesondere in den Printmedien über das Gebaren des Unternehmens, deren Produkte auch in vielen Gefängnissen verkauft werden.

Antrag auf Informationszugang vom 2. Mai 2011

Da auch in Bruchsals Gefängnis Produkte der Firma erhältlich sind, bat ich das Landesverwaltungsamt (LVwA) in Halle (http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=11453) um Zugang zu den seit 2008 angefallenen Informationen über Verstöße der Wiesenhof Möckern GmbH im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 gab das LVwA der Gegenseite die Möglichkeit, sich zu meinem Antrag zu äußern.

Äußerung der Anwälte des Unternehmens vom 27.06.2011

Auf immerhin vier Seiten nahm die renommierte Anwaltskanzlei Berding & Partner (http://www.Berding-Partner.de, email: info@Berding-Partner.de) Stellung zu meinem Antrag vom 2. Mai. Erst stellten sie fest, mein Antrag sei „rechtsmissbräuchlich“, denn ich säße wegen Bankraubes in Haft und sei ein Red-Skin. Ab 2013 müsse ich in Sicherungsverwahrung und es kein ernsthaftes Informationsinteresse erkennbar.

Offenbar hatten die Anwälte im Internet zu meiner Person Recherchen angestellt, da sie auch einen Artikel der taz vom 09.09.2010 anführten.

Im weiteren Verlauf ihres Schriftsatzes behaupten sie weiter, die angefragten Informationen seien allesamt geheim zu halten, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele und ließen wissen, dass, sollte das LVwA dennoch eine Informationserteilung beabsichtigen, diese erst dann erfolgen dürfe, „wenn diesbezüglich alle Verwaltungs- und Gerichtsverfahren abgeschlossen wären“.

Bescheid des LVwA vom 12.07.2011

Mit dem am 25.07.2011 zugegangenen Bescheid gewährt mir das LVwA Zugang zu den Akten (allerdings nur vor Ort in Halle!) und weist alle Einwände der Kanzlei Berding & Partner zurück.

So sei schon nichts dafür ersichtlich, dass mein Antrag „rechtsmissbräuchlich“ sein könnte. Im übrigen habe das Unternehmen „in der Vergangenheit wesentliche hygienerechtlichen Vorschriften nicht eingehalten“ (a.a.O., S. 3). Des weiteren weigere sich die Firma „bis in die Gegenwart hinein (…), bestandskräftige bzw. vollziehbare Verfügungen der Behörden zur Einhaltung von Höchsttemperaturen (…) einzuhalten bzw. umzusetzen“ (a.a.O, S. 4).

Abschließend merkt das LVwA an, dass gerade durch den Zugang zu den begehrten Informationen „der Verbraucher (…) in die Lage versetzt werden (soll), bei seiner Kaufentscheidung auch das rechtswidrige Verhalten der Produzenten zu berücksichtigen“ und fährt in einem letzten Satz fort: „Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier die Produktion unter Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen erfolgt“.

Wie geht es nun weiter?

Zum einen steht zu erwarten, dass das Unternehmen Widerspruch und hernach Klage einreichen wird, zum anderen werde ich selbst Widerspruch einlegen, soweit mir eine Einsichtnahme in die Akten nur in Halle eingeräumt wird, denn es liegt auf der Hand, dass ich als Gefangener nicht werde dorthin reisen können. Zumal das VIG auch vorsieht, dass die Behörde Kopien übersenden kann, oder die Auskunft schriftlich erteilt.

Ausblick

VerbraucherInnen sollten durchaus von der Möglichkeit Gebrauch machen und sich informieren, wie es die Lebensmittelmärkte, Bäckereien, Metzgereien, Restaurants, aber auch die Lebensmittelproduzenten mit den einschlägigen Bestimmungen halten. Antrag und Auskunftserteilung sind vollständig kostenfrei, wenn sich der Antrag ausschließlich auf eventuelle Verstöße und die entsprechend getroffenen Maßnahmen oder Bußgeldbescheide bezieht. Manchmal braucht man einen etwas längeren Atem, wenn sich – wie hier – ein Produzent quer stellt, aber die Ämter erteilen ihrerseits meist relativ problemlos die angefragten Auskünfte.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal

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Freilassung aller Verwahrten?

Über die Konsequenzen aus dem BVerfG-Urteil

Nachdem am 04. Mai 2011 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die wesentlichen Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung (SV) für verfassungswidrig erklärte (Az.: 2 BvR 2365/09 abrufbar unter  http://www.bverfg.de), herrscht vielfach, ob bei Presse, der Bevölkerung, aber auch unter Inhaftierten die Meinung vor, damit sei die SV faktisch abgeschafft, bzw. nur noch die „Allerschlimmsten“ der Schlimmen würden künftig in der SV untergebracht.

Mit dieser Fehleinschätzung soll an dieser Stelle aufgeräumt werden.

a.) Rechtliche Ausgangssituation

Anlass für das Urteil des BVerfG waren erfolgreiche Klagen von Verwahrten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg. Der EGMR urteilte, Deutschland habe die Menschenrechtskonvention verletzt, als es rückwirkend für längst verurteilte Gefangene die Unterbringungsdauer in der SV von maximal 10 Jahren auf „lebenslang“ verlängerte, bzw. die erst nachträglich zu verhängende SV einführte (vgl. auch  http://de.indymedia.org/2010/01/270543.shtml).
Einige Oberlandesgerichte nahmen das Urteil aus Strasbourg zum Anlass, vergleichbare Fälle für die Verwahrten positiv zu bescheiden, d.h. sie aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen (wie bspw. den Einbrecher Ralf S. vgl.  http://de.indymedia.org/2010/08/288316.shtml), die Mehrzahl der Obergerichte lehnte jedoch eine schematische Anwendung des EGMR-Urteils auf Parallelfälle ab, so dass letztlich mehrere Verfassungsbeschwerden beim BVerfG landeten.
Diese letztgenannte Rechtsauffassung stützte das Bundesverfassungsgericht; einerseits verwarf es die wesentlichen Regelungen zur SV als verfassungswidrig, andererseits verweigerte es den Klägern eine sofortige Freilassung und gewährte dem Gesetzgeber eine Frist bis Mai 2013, um eine verfassungsgemäße Rechtslage zu schaffen.
D.h. es wird weiterhin (menschenrechtswidrig) bei Altfällen die SV vollstreckt, darüber hinaus wird auch bei allen anderen Verwahrten weiterhin die SV vollzogen werden.

b.) Konventionswidrig Verwahrte

Das Verfassungsgericht ordnete für diesen Personenkreis, also jene, die vor 1998 zur SV verurteilt wurden, die also eigentlich darauf hätten vertrauen dürfen, maximal 10 Jahre in SV zubringen zu müssen, bzw. für jene, die erst am Ende ihrer Haftzeit, also nachträglich, zur SV verurteilt wurden, an, dass sie auch trotz des Verstoßes gegen die Menschenrechtskonvention weiterhin inhaftiert werden dürfen, sofern nur „eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten“ abzuleiten sei. Darüber hinaus müsse dieser an einer „psychischen Störung“ leiden, so die Entscheidungsformel III Nr. 2 a des BVerfG.

Zwischenzeitlich entschied der Bundesgerichtshof (Az. 5 StR 394/10 vom 23.05.2011 abrufbar unter  http://www.bundesgerichtshof.de), dass in den ihm vorgelegten Fällen diese Voraussetzungen vorlägen, eine Freilassung kaum denkbar, wenn auch nicht schlechthin ausgeschlossen erscheine.

Exkurs: „psychische Störung“

Kriminologische Untersuchungen gehen davon aus, dass ein Anteil von 80% der in der SV untergebrachten Personen an einer wie auch immer gearteten behandlungsbedürftigen Auffälligkeit leidet (BVerfG, a.a.O. Rz 123). Im Kontrast hierzu steht einerseits die Absicht der American Psychiatric Association (APA) im Rahmen einer Überarbeitung des DSM (hierbei handelt es sich um einen psychiatrischen Diagnosekatalog, der weltweit, auch in Deutschland, eingesetzt wird, um tatsächliche oder vermeintliche psychische oder psychiatrische Störungen zu diagnostizieren) zum Beispiel die narzisstische Persönlichkeitsstörung ersatzlos zu streichen (so die Süddeutsche Zeitung vom 09.07.2011, „Das Buch des Wahnsinns – Ein neuer Diagnosekatalog für die Psychiatrie entscheidet über die Grenzen der Normalität“). Noch bis 1973 war im DSM die Homosexualität als psychiatrische Störung aufgeführt; erst als sie dort herausfiel, galt auch in Deutschland Homosexualität nicht mehr als psychische Krankheit.
Gerade die narzisstische Störung wird nicht wenigen Gefangenen und Verwahrten attestiert; ist sie jedoch nicht mehr im DSM-Katalog aufgeführt, gibt es sie auch nicht mehr (wobei es noch, dies der Vollständigkeit halber, einen anderen Diagnosekatalog gibt, der weit verbreitet ist, der ICD der Weltgesundheitsorganisation WHO).

Zum anderen kritisieren psychiatrische Fachgesellschaften und Fachleute den hier in der deutschen Justiz und Politik offenbar werdenden „Missbrauch der Psychiatrie“ (so die Dt. Gesellschaft für Psychiatrie Anfang 2011, abrufbar unter  http://www.dgppn.de), da hier „abweichendes Verhalten, Gefährlichkeit und Kriminalität in unzulässiger Weise auf psychische Gestörtheit zurückgeführt und letztlich zur Aufgabe der Psychiatrie“ erklärt werden. Die Kritik dieser Fachgesellschaft gipfelt darin, dass festgestellt wird, die Gesetze zur SV seien „prinzipiell für jedwede (u.a. auch politische) Normabweichung anwendbar“.

Wir sehen, mit dem Kriterium der „psychischen Störung“ ist nicht viel gewonnen; nicht nur, dass damit seelisch oder psychisch „Kranke“ diffamiert und als potentiell „gefährlich“ gebrandmarkt werden, da in der Öffentlichkeit vielfach eine Gleichsetzung von psychischer Normabweichung und Kriminalität erfolgt. Vielmehr leiden in der Tat viele der seit Jahren und Jahrzehnten in staatlicher Verwahrung befindlichen Menschen an „Auffälligkeiten“. – Etwas, das nach so vielen Jahren in einer totalen Institution nicht ausbleibt – auch der Gesündeste wird irgendwann seelisch deformiert werden.

Zudem eröffnet die „psychische Störung“ der Willkür Tür und Tor, denn wie wir gesehen haben, hängt Vieles schon davon ab, ob eine (angebliche oder tatsächliche) Auffälligkeit in einem der Diagnose-Kataloge auftaucht. Es ist jedoch eine Binsenweisheit und auch durch einschlägige Untersuchungen seit langem belegte Erkenntnis, dass die Psychowissenschaften keineswegs „sichere“ Erkenntnisse vermitteln (können): dort, wo der eine Gutachter eine psychische Störung attestiert, kommt ein anderer Gutachter unter Umständen zu einem gegenteiligen Ergebnis.

c.) Andere Verwahrte, bzw. noch auf Antritt der SV wartende Gefangene

Alleine in der JVA Bruchsal dürften zur Zeit 70 oder mehr Gefangene auf den Antritt der SV warten (für 2010 wurde eine Zahl von 65 mitgeteilt, vgl. Gorzel/Lefering in Forum Strafvollzug 3/2010, S. 136 ff). Entsprechend virulent ist das Thema SV und entsprechend intensiv sind die Diskussionen. Nichts anderes gilt für die Hoffnungen und Erwartungen, welche durch das Urteil vom 04. Mai 2011 geschürt und geweckt wurden.
Da glaubt ein Bertram H., während Vollzugslockerungen beging er eine Sexualstraftat und bekam hierfür neben einer Freiheitsstrafe auch die Sicherungsverwahrung, er werde gewiss nicht die SV antreten müssen, gelte diese doch nur für psychisch gestörte und extrem gefährliche Täter. Von ihm selbst seien doch keineswegs „schwerste Gewalt- oder Sexualtaten“ zu erwarten.
Hier offenbart sich eine bei vielen Inhaftierten beobachtbare Schwierigkeit in der Einschätzung dessen, was die Rechtsprechung unter „schwersten“ Verbrechen versteht. In Rechtsprechung und Literatur wird jedes „drohende Verbrechen, für (das) die Mindeststrafe mehr als ein Jahr beträgt“ (Richter am OLG Peglau in NJW 2011, S. 1924-1927) unter die Kategorie der „schwersten Straftaten“ eingeordnet.
Bei Gefangenen verschiebt sich im Laufe der Jahre der Maßstab für die Beurteilung dessen, was man unter einer schweren, bzw. schwersten Straftat versteht. Wer täglich Menschen begegnet, die kleine Kinder missbraucht, andere Menschen getötet, gequält, Opfer ausgeweidet, Teile von ihnen gegessen haben, sieht sich selbst in einem anderen, in einem milderen Licht.
Da gerät dann ein Raub (bei Mitführung einer Waffe, hier muss es sich keineswegs um eine Schusswaffe handeln, beträgt die Strafe nicht unter drei Jahren; wird die Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug sogar eingesetzt: nicht unter fünf Jahren) unversehens zu einer „schwersten Gewalttat“, selbst wenn das Tatopfer keinerlei körperliche oder seelische Verletzungen erlitten haben mag.

Und soweit das Bundesverfassungsgericht von dem Vorhandensein einer „psychischen Störung“ sprach, bezieht sich dieses zusätzliche Kriterium ausschließlich auf jene Verwahrten, die vor 1998 verurteilt wurden und schon 10 oder mehr Jahre in der SV sitzen.

Für die übergroße Mehrheit der Sicherungsverwahrten oder auf den Antritt der SV Wartenden ändert das Urteil des BVerfG also recht wenig. Saßen 2010 (vgl. Gorzel/Lefering, a.a.O.) in Freiburg von 58 Sicherungsverwahrten 34 wegen Sexualdelikten, vier wegen (versuchter) Tötungsdelikte und zehn wegen Raubes oder Körperverletzung ein, wird sich für diese 48 Verwahrten auch nach dem Urteil wenig ändern, was eine Chance auf baldige Freilassung anbetrifft (die restlichen zehn Verwahrten sind hingegen teilweise schon auf freiem Fuß, da sie u.a. wegen Betrugs oder Einbruchs einsaßen).

d.) Zusammenfassung und Ausblick

Der EGMR und auch das BVerfG billigen ausdrücklich das Institut der Sicherungsverwahrung; sie üben (lediglich) Kritik an der Ausgestaltung des Vollzugs der SV, bzw. an deren rückwirkender Verlängerung, bzw. Verhängung. Deshalb wurde die SV auch nicht am 04. Mai abgeschafft, noch ist eine Abschaffung für die Zukunft zu erwarten.

Dazu tragen dann (leider) auch Fälle bei wie jene, die im Juli 2011 in der Presse für Schlagzeilen sorgten. So verurteilte das Landgericht Münster am 14.07.2011 einen im Mai 2010 entlassenen Ex-Sicherungsverwahrten zu 5 ½ Jahren und (erneuter) SV, weil er ein Mädchen missbrauchte. Ein anderer Ex-Sicherungsverwahrter wurde in Dortmund in U-Haft genommen, nachdem er mutmaßlich ein siebenjähriges Mädchen sexuell missbraucht hatte. Selbst die sonst sich eher liberal gebende Süddeutsche Zeitung warf in einem Kommentar (16.07.2011) in diesem Zusammenhang dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor, er – der Gerichtshof – habe in seinen Urteilen zur SV „wenig Interesse (…) an den Opfern“ gezeigt. Diplom-Psychologin Preusker, die ehemalige Leiterin der sozial-therapeutischen Abteilung in der JVA Straubing, sekundierte: „Lasst sie niemals frei! (…) Es ist ein Fehler, unser Wertesystem auf jeden Insassen hinter Gefängnismauern zu übertragen.“ (FOCUS 20/2011, S. 52-54).

Auch angesichts dieses Klimas ist nicht zu erwarten, dass es künftig zu weniger Anordnungen der SV oder zu vermehrten Freilassungen aus der SV kommen wird.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA – Z. 3113
Schönbornstr. 32
D-76646 Bruchsal

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Bundeswehr in deutschen Schulen

 

Immer mal wieder wird in den Medien über den Einsatz von Jugendoffizieren an deutschen Schulen berichtet, die dort für die Bundeswehr als Arbeitgeber werben. Ein bayrischer Schuldirektor, der Vorsitzender des Deutschen Lehrerverbandes ist, verteidigte kürzlich gegenüber der Süddeutschen Zeitung diesen Einsatz im „Inneren“ mit dem Argument, bei der deutschen Bundeswehr handele es sich schließlich um ein Verfassungsorgan.

 

Unabhängig davon ob diese Behauptung zu trifft, soll hier die schon fast drei Jahre alte „Kooperationvereinbarung“ zwischen dem Ministerium für Schule in NRW und dem Wehrbereichskommando II vom 29.10.2008 vorgestellt werden.Wie eine Anfrage bei besagtem Ministerium, seinerzeit noch von der CDU geleitet, heute jedoch regiert in NRW eine SPD/GRÜNE – Koalition, ergab, ist das Ministerium „in Gespräche mit der Bundeswehr eingetreten, um die Vereinbarung zu modifizieren“ (Schreiben vom 17.06.2011, Az.: 322, Frau Mita Ohlendorf, zu erreichen unter  mita.ohlendorf@msw.nrw.de). Konkreter wurde man nicht.

Welcher Geist in der Bundeswehr herrscht machte kürzlich die Kaserne in Bad Reichenhall deutlich. Dort wurde ein Dorf nachgebaut und „Klein-Mitrovica“ genannt (inkl. Ortsschild). Die am Tag der Offenen Tür eingelassenen Kinder durften dann unter soldatischer Anleitung auf das Dorf zielen und so den Feind bekämpfen. Der Kommandant der Kaserne, der für die Organisation des Tages schlussendlich selbst verantwortlich ist, soll nun diesen Vorgang selbst aufklären, nachdem ihn Rabbatz (Infos und Bilder unter:  http://rabatz-buendnis.info/2011/06/skandal-beim-tag-der-offenen-tuer-in-bad-reichenhaller-bundeswehrkaserne/) publik machte. In einem leicht beleidigt klingenden Interview in der Süddeutschen Zeitung sprach er von „interessierten Kreisen“, die hier einen bedauerlichen Vorfall skandalisieren würden.
Nur nebenbei: besagte Kaserne trägt noch heute den Namen einer der Generäle Hitlers; und Soldaten aus Bad Reichenhall waren im 2. Weltkrieg an Massakern im echten Mitrovica beteiligte.

Kleine Kinder lässt man auf nachgebaute Dörfer des Feindes zielen und die größeren Kinder versucht man in den Schulen zu belästigen, alles unter dem doch zynisch klingenden Label „Möglichkeiten der Friedenssicherung“ (so die Kooperationsvereinbarung in NRW) zu erörtern, bzw. einzuüben. Getreu der Devise: nur ein toter Feind ist ein friedlicher Feind!

Thomas Meyer-Falk
c/o JVA-Z. 3113
Schönbornstraße 32
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Demo vor dem Knast in Bruchsal

Demo vor dem Knast in Bruchsal

Am Sonntag, den 19. Juni 2011 fand vor den Mauern der im Revolutionsjahr 1848 erbauten JVA Bruchsal eine lautstarke und kämpferische Demonstration statt, veranstaltet von der Gruppe 76 Rastatt/Murgtal (http://linksunten.indymedia.org/de/node/41944) anlässlich des Tags der revolutionären Gefangenen (vgl. http://archiv.no129.info/pdf/19juni_aufruf.pdf).

Zu meinem Bedauern konnte ich selbst nur die Böller hören, denn Zelle 3113 liegt äußerst ungünstig in dem Knastkomplex. Nur wenige Zellen weiter (3116/3117) saß früher Christian Klar und es dürften hier jene Zellen sein, in welchem man am weitesten weg ist von der Straße. Steige ich auf den Stuhl in meiner Zelle und schaue aus dem in etwas 2 m Höhe befindlichen Fenster, sehe ich die Rückseite der Gefängnis-Sporthalle und die Mauer. Außerdem sehe ich einen der Käfige, in welchen Gefangene, die in Einzelhaft sitzen, ihren Hofgang alleine (gelegentlich zu zweit) absolvieren müssen.

Dafür hörten andere Gefangene umso mehr von der Demo und sprachen mich am Montag (20.06.) begeistert an; jedoch auch ein bisschen überrascht davon, dass es doch tatsächlich Menschen gibt, die sich für die Abschaffung von Gefängnissen und die Freilassung von Inhaftierten einsetzen. Denn in der Regel hört mensch nur davon, dass Gefangene möglichst noch länger in Haft gehalten werden sollen (nur nebenbei: In Bruchsals Gefängnis dürfte der zur Zeit am längsten in der BRD, vielleicht auch Europa und darüber hinaus, eingesperrte Gefangene sitzen. Herr N. befindet sich annähernd 50 Jahre ununterbrochen in Haft. Die taz – http://www.taz.de – arbeitet momentan an einem Artikel über ihn.

Knast bedeutet stets auch Isolation: Abschottung von der Familie, PartnerIn, von FreundInnen, von der Gesellschaft im allgemeinen. Isolation ist also dem System Gefängnis zwangsläufig immanent. Dennoch bedeutet der Begriff „Isolationshaft“ etwas mehr und anderes und da in dem Grußwort und Flugblatt zu der Demo am 19.06. geschrieben wurde, ich säße nunmehr „seit über 13 Jahren in der JVA Bruchsal in Isolationshaft“ nutze ich die Chance an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ich seit 2007 im „Normalvollzug“ sitze, wie ich auch schon 2007 berichtete. Ich finde es unfair Menschen gegenüber, die nach wie vor in Isolationshaft sitzen, würde man meine Haftsituation damit gleich setzen. So sitzt, um nur ein Beispiel zu nennen, Peter Wegener (JVA Sehnde) mittlerweile seit 1995 in Einzelhaft, nach dem er seinerzeit aus der JVA Celle (gemeinsam mit Günter Finneisen) ausgebrochen und kurz danach wieder verhaftet wurde. Herr Finneisen (von ihm finden sich auf meiner homepage zahlreiche Karikaturen) verlegte die niedersächsische Justiz erst vor wenigen Wochen von der Isolationsabteilung der JVA Celle (wo früher RAF-Gefangene isoliert wurden) in den Normalvollzug.

Das vollständige Zurückgeworfensein auf sich selbst, 24 Stunden am Tag, Woche um Woche, Jahr um Jahr; Besuche von FreundInnen, GenossInnen nur hinter einer dicken Panzerglasscheibe und bewacht von Beamten der JVA, verlassen der Zelle nur nach vorherigem nackt ausziehen und umkleiden in andere Knastkleidung und vieles mehr – all das gehört mit zum „Programm“ in Isolationshaft. Im Vergleich dazu ist der Normalvollzug zwar kein Kinderspiel, aber nicht ganz so kontrolliert, überwacht, bespitzelt und reduziert.

Neben dieser Klarstellung ist es mir jedoch ebenso wichtig, all jenen zu danken, die am 19. Juni den Weg nach Bruchsal fanden; diese Aktion gibt mir Kraft, aber auch und vor allem anderen Gefangenen, die so sehen konnten, sie sind nicht vergessen, es gibt Menschen, die für eine andere Welt kämpfen, für eine Welt, in der auch Gefängnisse überwunden werden. Der/die einzelne Gefangene steht dem Macht- und Repressionsapparat ziemlich hilflos gegenüber; Proteste, wie jene vom 19. Juni, die auch in anderen Städten Deutschlands und Europas vor Knästen stattfanden, schaffen Solidarität und ein Bewusstsein für die eigene Würde, schaffen die Grundlage für eine Verteidigung dieser Würde, weil mensch sieht: Sie/er ist nicht alleine!

Im Namen der Mitgefangenen und auch in meinem, allen ein herzliches und kämpferisches Danke!

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal http://www.freedom-for-thomas
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Strafgefangene – sind sie Hunde?

Strafgefangene – sind sie Hunde?

Die Sprache hinter Gittern ist nicht immer besonders fein, meist ist sie, nun ja, recht bilderreich, hart, unverblümt. Um so „dankbarer“ könnte man sein, wenn Beamte einer Justizvollzugsanstalt es subtil, also zart und feinsinnig angehen. Und so soll heute von Vollzugsbeamten der JVA Bruchsal die Rede sein.

Das Vorspiel

Schon vor Jahren verordnete das Justizministerium Baden-Württemberg seinen Knastbeamten ein „Leitbild Justizvollzug“; dort heißt es dann unter den auf den Umgang mit den Gefangenen bezogenen „Zielen“:
„Wir (…) behandeln sie menschlich und gerecht“.
An einem Samstag im Juni 2011 befand sich der Gefangene S. im Gefängnishof; er erhält eine spezielle Anstaltskost, leidet er doch an einer Milchzuckerunverträglichkeit. Isst er etwas „falsches“, kann dies zu Magen-Darmproblemen, wie z.B. akutem Durchfall führen. S. spürte an jenem Tag einen unmittelbaren Drang, sofort ein WC aufsuchen zu müssen, nur befindet sich kein solches im Gefängnishof. Er bat folglich einen der im Hof anwesenden Beamten, ihn ins Hafthaus zu lassen, damit er dort das WC in seiner Zelle aufsuchen könne. Nachdem ihm dies verweigert wurde, sah er sich gezwungen, in einem Eck des Hofes seine Notdurft zu verrichten, da er sich andernfalls hätte in die Hose machen müssen.
Beamte brachten ihm einen Eimer, damit er seine Hinterlassenschaft entfernen konnte. Als wäre dies alles nicht schon unangenehm genug gewesen, gab es am darauffolgenden Sonntag eine Fortsetzung.

Das Nachspiel

Wer gegen 9.00 Uhr in den Gefängnishof ging (zur „Freistunde“, also dem Spaziergang im Knasthof), fand in dem dort aufgestellten Zeitungskasten eine Hundekot-Tüte befestigt. Nur die Beamten der Haftanstalt verfügen über einen Schlüssel zu diesem Kasten, weshalb auch Beamte diese Tüte dort mit einem Magneten an der Zeitungswand befestigt haben müssen.

Die Reaktionen der Inhaftierten fielen unterschiedlich aus; es gab jene, die es „lustig“ fanden, aber die Mehrzahl fand es eine „gemeine“, menschlich unangemessene Reaktion. Herr U. sagte, dass dies „doch eine Beleidigung“ sei und man „die“ – er meinte die Beamten – anzeigen müsse. Eine andere Stimme, Herr Y., frug sich, wie wohl die „Muslime reagieren“ würden, die besonders sensibel auf Vergleiche mit den als unrein geltenden Hunden reagieren.

Fortsetzung des Nachspiels

Ein Gefangener sprach schließlich einen der uniformierten Beamten, landläufig auch als Wärter bezeichnet, an. Dieser Beamte vertrat nach Angaben des Gefangenen die Auffassung, es handele sich um einen Scherz und im übrigen habe sich er – der Häftling – nicht aufzuregen, da ihn die Hundekot-Tüte nicht beträfe und auch nichts anginge.

Schlusswort

Lassen wir das Justizministerium Baden-Württemberg sprechen. Im Kapitel „Unsere Grundlagen“ des schon zitierten „Leitbild Justizvollzug“ steht zu lesen: „Unser Handeln wird bestimmt durch die Menschenrechte und die Achtung der Menschenwürde aller.“

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA – Z. 3113, Schönbornstr. 32, D-76646 Bruchsal http://www.freedom-for-thomas.de
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