
Hand in Hand versuchen das Oberverwaltungsgericht Thüringen, die Polizei, die CDU, in Gestalt des Oberbürgermeisters der Stadt Erfurt, Andreas Horn sowie das Landesverwaltungsamt, vertreten durch dessen Präsidenten Frank Roßner, Mitglied der SPD, der AfD eine von Demonstrationen in weiten Teilen „befreite“ Stadt zu Füßen zu legen. Dem hat zwar das Verwaltungsgericht Weimar einen Riegel versucht vorzuschieben, wurde aber vom Oberverwaltungsgericht ausgebremst.
Die Ausgangslage
Die rechtsextreme AfD möchte in Erfurt ihren Parteitag abhalten, und hat für dessen Beginn, den geschichtsträchtigen 04. Juli gewählt. Angesichts der massiven antifaschistischen Mobilisierung gegen die Versammlung von Faschist:innen in Erfurt, haben die Stadt Erfurt, vertreten durch den CDU-Oberbrügermeister, sowie das Landesverwaltungsamt, vertreten durch ihren SPD-Präsidenten, massive Versammlungsbeschränkungen und -verbote erlassen.
Das Verwaltungsgericht kippt Allgemeinverfügung von Roßner
Mit Beschluss vom 03.07.2026 kippt in einem Eilverfahren das Verwaltungsgericht Weimar (Az.: 1 E 1187/26 We) vorläufig die ausufernde Allgemeinverfügung von Roßner. In weiten Teilen Erfurts, sollten nach dem Willen von Roßner „die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen sowie die Teilnahme an solchen Versammlungen und Aufzügen wird für den Zeitraum Freitag, 03.07.2026, 18:00 Uhr bis Sonntag, 05.07.2026, 22:00 Uhr“ vollständig untersagt werden.
Hiergegen hatte ein Erfurter Stadtrat Klage und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht. Das Gericht befand relativ kurz und knapp, dass „die Allgemeinverfügung (..) auf ein Verbot auch von friedlichen Versammlungen gerichtet“ sei. Dies sei jedoch nur möglich, wenn „wenn die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands vorliegen“, was hier nicht der Fall sei. Um dann weiter zu erläutern, das Landesverwaltungsamt habe keinerlei Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands gemacht. Insbesondere habe man „bereits nicht dargelegt, in welcher Zahl (…) Polizeikräfte (…) zur Verfügung stehen und wie viele Polizeibeamte voraussichtlich erforderlich wären, um ohne ein präventives allgemeines Versammlungsverbot Störungen der öffentlichen Sicherheit zu verhindern“.
Das Verwaltungsgericht kippt Auflagen von Oberbürgermeister Horn
In einem weiteren Beschluss, hat der Verwaltungsgericht Weimar auch noch einen Auflagenbescheid der Stadt Erfurt, vertreten durch ihren SPD-Oberbürgermeister, außer Vollzug gesetzt (Az.1 E 1176/26 We).
Der Oberbürgermeister hatte im Wege eines Auflagenbescheid eine Versammlung die ATTAC angemeldet hatte, kurzerhand auf einen Parkplatz verlegt, weil sonst angeblich Blockaden der „Zuführungsachse zum Messegelände“ drohen würden.
Auch diese obrigkeitsstaatliche Beschränkung des Versammlungsrechts erweist sich nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts als rechtswidrig. Das Gericht führte aus, „die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung“ liege „grundsätzlich bei der Behörde“ und dieser Darlegungs- und Beweislast sei die Stadt nicht nachgekommen.
Zu der Gefahrenprognose hatte die Stadt u.a. angeführt, dass diese „sich neben den aktuellen Mobilisierungserkenntnissen wesentlich auf Feststellungen aus vergleichbaren Einsatzlagen im Zusammenhang mit zurückliegenden AfD-Veranstaltungen, insbesondere Essen 2024, Riesa 2025 und Gießen 2025 (stütze). Dort kam es jeweils zu koordinierten und teils langandauernden Blockadeaktionen gegen Zuführungsachsen und Veranstaltungsbereiche. In mehreren Fällen waren hiervon auch Rettungs- und Einsatzwege betroffen.“
Oberverwaltungsgericht (OVG) macht Überstunden und räumt der AfD den Weg frei!
Vizepräsidenten des OVG Bathe, den Richter Peters sowie Richter Kirschbaum zeigten in zwei Beschlüssen auf, wohin die Reise gehen wird, denn in zwei anderen Verfahren wurden vergleichbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Weimar aufgehoben.
In ihrem Beschluss vom 03.07.2026, ergangen um 18.10 Uhr, wurde die Allgemeinverfügung des Landesverwaltungsamtes vorläufig gebilligt (Az.: 3 EO 279/26). Dem Senat sei letztlich „ der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der (…) Verfügung …) zu prüfen“, weshalb eine „Folgenabwägung vorzunehmen“ sei. Diese „Folgenabwägung“ ergebe deshalb, dass die „erhebliche(n)r Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ hier Vorrang genießen, was schon dadurch gestützt werde, so die drei Richter weiter, dass „dass die Gefahr einer Instrumentalisierung oder Unterwanderung seiner Versammlung durch unfriedliche Teilnehmer konkret besteht, spricht“, da „nach der dem Senat vorliegenden „Online-Aktionskarte“ des Bündnisses „widersetzen“ die Versammlung bzw. ihr Startpunkt als „Infopunkt/Mahnwache angemeldet“ ausgewiesen war.“
Spät in der Nacht erging dann der Beschluss vom 04.07.2026, diesmal wurde um 0:15 Uhr entschieden, hinsichtlich des Auflagenbescheids der Stadt Erfurt (Az.3 EO 282/26). Die selben Richter begründeten fast inhaltsgleich mit ihrem Beschluss vom Vortag: es sei dem Senat nicht möglich den Auflagenbescheid in der Kürze der Zeit angemessen zu prüfen, deshalb bleibe es bei den Auflagen.
Fazit
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts, wie auch die Polizei, der SPD-Oberbürgermeister sowie der CDU-Präsident des Landesverwaltungsamtes empfehlen sich demütigst mit ihren Entscheidungen ihren mutmaßlichen künftigen Dienstherren von der AfD sehr freundlich. Sie kriminalisieren und verleumden Menschen, die sich mit all ihrer Kraft und mit ihrem ganzem Herzen den Faschist:innen in den Wegstellen wollen. Ja, es gibt noch kein Totalverbot von Demonstrationen und Kundgebungen, aber das OVG weist mit seinen Beschlüssen schon den Weg für die Zukunft!