In Solidarität mit Yannis Michailidis

Vor einigen Tagen hat der in Griechenland inhaftierte Anarchist Yannis Michailidis nach 68 Tagen seinen Hungerstreik beendet, auch wenn die griechische Justiz weiterhin auf Konfrontation setzt und ihn nicht aus dem Knast entlassen möchte.

Die von der dortigen Justiz gewählte Begründung für die Verweigerung der Freilassung lautet, daß sein gutes Verhalten im Haftalltag lediglich vorgetäuscht sei.

Wenn Nazikollaborateure, Pädokriminelle und andere ein gutes Verhalten an den Tag legen, wird ihnen der rote Teppich durchs Knasttor in die Freiheit ausgerollt. Wie auch die deutsche Presse berichtete, wurde nun ein Freund der griechischen Regierung, der ehemalige Direktor des Nationaltheaters, Dimitris Lignadis, nach der Verurteilung wegen Vergewaltigung zweier Kinder auf Kaution freigelassen.

Diese Justizpraxis ist international üblich, auch in Deutschland, das noch heute dafür bekannt und berüchtigt ist nach dem 2. Weltkrieg keinen einzigen Nazirichter, die teilweise Mordurteile im Akkord verhängt hatten, strafrechtlich rechtskräftig belangt zu haben und bis heute italienischen, griechischen, polnischen, ungarischen, russischen und vielen Opfern weiterer Länder eine gerechte Entschädigung zu verweigern.

Nun mag man mir vorwerfen, ich spräche aus eigener Betroffenheit. Ja, das stimmt. 1996 verhaftet nach einem Banküberfall mit Geiselnahme, wird mir ein nun schon über 20 Jahre andauerndes höfliches Alltagsverhalten als Schauspielerei vorgeworfen. In Wahrheit, so der Vorwurf, hätte ich gelernt meinen Hass gegen die deutsche Justiz besser zu verstecken, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden könne, daß ich noch heute Rachepläne im Herzen trage.

Anarchistische Vorstellungen geraten dann zum Beleg für eine fortdauernde Gefährlichkeit, gefordert wird die totale Unterwerfung, totale Reue, der vollständige Widerruf und der totale Verrat.

Derartiges kann, darf und wird es niemals geben.

Yannis Michailidis hat einen mutigen Kampf gewagt, er war bereit an die Schwelle des eigenen Todes zu treten. Es war genauso mutig und entschlossen einen Schritt vom endgültigen Abgrund zurück zu treten, denn der Tod würde keine Erlösung bedeuten.

Ein lebendes Herz in Yannis Michailidis Brust ist wertvoller als ein kaltes, totes lebloses Herz.

Die Losung lautet nämlich nicht mehr „ Libartad o muerte“, sondern eleutheria kai euthymia (was soviel heißt wie Freiheit/Ungebundenheit und Lebenslust).

Solidarische Grüße an Yannis und all seine Gefährtinnen und Gefährten in den griechischen Knästen.

Thomas Meyer-Falk

Z.Zt. JVA (SV), Hermann-Herderstr. 8

D 79104 Freiburg (Deutschland)

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Weiter keine Vollzugslockerungen in Freiburgs Knast

Anfang Juli 2022 hatte ich bei der JVA Freiburg weiterführende Vollzugslockerungen beantragt. Dies lehnte die Haftanstalt gegen Ende des Monats ab, weshalb ich nun die Sache zur Überprüfung an das Landgericht Freiburg weiter geleitet habe.

Vorgeschichte

Nachdem ich seit nunmehr rund 26 Jahren in Haft sitze und seit 2014 vier Mal pro Jahr von Bediensteten bewachte Ausführungen erhalte, wären weitere Vollzugserleichterungen, wie zum Beispiel eine Unterbringung im Offenen Vollzug, alleinige Ausgänge oder Hafturlaub eigentlich ganz sinnvoll, auch um für die 2023 anstehende Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine breitere Grundlage zu schaffen. Um also gewissermaßen zu dokumentieren, dass ich gerade keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Mehrfach hatte ich in den letzten Jahren entsprechende Anträge an die Anstalt gerichtet. Jedes Mal erfolgte deren Ablehnung.

Antrag vom 01.07.2022 und Ablehnung vom 21.07.2022

Am 01.07.2022 beantragte ich die oben erwähnten Lockerungen, zumindest aber seien mir nun wesentlich öfters, am besten wöchentlich, bewachte Ausführungen zu gewähren. Denn um auf eine etwaige Haftentlassung besser vorbereitet zu sein, wären solche Lockerungen essentiell. Zumindest müssten mehr Ausführungen erfolgen, um so etwaigen Schäden durch die Langzeithaft vorzubeugen.

Als eine seiner letzten Amtshandlungen übergab mir am 28.07.2022 der scheidende Sozialarbeiter S. die schriftliche Ablehnungsentscheidung der Anstalt. Vollzugslockerungen die über die vier beachten Ausführungen hinaus gingen, könnten mir wegen Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht gewährt werden.

Fluchtgefahr bestehe, da eine Freilassung nicht absehbar sei, auch im Hinblick auf die 10-Jahresprüfung gelte nichts anderes. Vielmehr sei die unsichere Zukunft als ein natürlicher Fluchtanreiz zu sehen. Soziale Bindungen die einem etwaigen Fluchtanreiz hemmend entgegen stehen könnten seien nicht bekannt. Zwar sei bekannt, dass ich soziale Kontakte pflegen würde, aber die Anstalt habe keinen näheren Einblick, könne diese also nicht bewerten im Hinblick auf deren „Integrationsfähigkeit“. Ferner hätte ich mich bislang einer Tataufarbeitung verweigert.

Schließlich hätte ich in einem Beitrag auf meiner Internetseite am 01.01.2014 über die „Voraussetzungen einer erfolgreichen Flucht“ berichtet und mit der Bemerkung geschlossen „Freiheit wird einem nicht gegeben, Freiheit muss man sich nehmen“. Dies belege weiter die Fluchtgefahr meinerseits.

Und eine Missbrauchsgefahr bestehe deshalb, also die Gefahr neuer Taten, weil ich mich zum einen einer Tataufarbeitung widersetzen würde und zudem meine innerste Gedankenwelt hermetisch abriegeln würde, weshalb ich letztlich undurchschaubar und undurchsichtig sei.

Eine Erhöhung der Zahl der Ausführungen komme nicht in Betracht, da ich mir schließlich meine Lebenstüchtigkeit bislang gut hätte bewahren können. Ich würde bei den jährlich vier Ausführungen selbstsicher vorgehen und könne zudem meine Angelegenheiten selbstständig regeln.

Begründung der gerichtlichen Klageschrift

Mit Schriftsatz vom 29.07.2022 habe ich nun bei der 13. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Ich stellte im wesentlichen darauf ab, dass weder eine Flucht- noch Missbrauchsgefahr vorliegen würde und die entsprechende Argumentation der Anstalt widersprüchlich sei, zudem seien wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden.

Soweit die Anstalt auf einen Blockeintrag von mir Bezug nehme (ich hatte 2014 über eine aus der Haft frei gelassene Sicherungsverwahrte berichtet) könne dies zudem nicht geeignet sein, 2022 für meine eigene Person eine Fluchtgefahr zu begründen.

Die Anstalt hätte zudem ihre eigene Telefon- und Besuchskartei auswerten können und müssen, und hätte so in Erfahrung gebracht, dass ich über ein soziales Umfeld verfüge, mit dem ich seit vielen Jahren, teilweise 10,15,20 Jahre hinweg, verbunden sei.

Ich hielt der JVA zudem vor, sie nehme letztlich eine etwaige gerichtliche Entscheidung 2023 über die Fortdauer unrechtmäßig vorweg: Vollzugslockerungen bei welchen sich Insass*innen bewährt haben, ermutigen Gerichte eine Freilassung auszusprechen. Unterbleiben solche Lockerungen zögern Gerichte in dieser Frage eher, so dass am Schluss sich Gerichte und Haftanstalten den Ball zuwerfen. Die Anstalten sagen, sie gewähren keine Lockerungen, weil eine Entlassung nicht absehbar sei, und Gerichte verweigern die Entlassungen, da keine vorherige Erprobung unter gelockerten Bedingungen erfolgt ist.

Unberücksichtigt hatten die Entscheider*innen in meinem Fall zudem, dass ich seit 2014 um die 30 bewachte Ausführungen hatte und ich stets als – wie das so schön heißt – „absprachefähig“ beschrieben wurde. Und statt am Ende 10 Minuten zu spät in die Anstalt zurück zu kehren (was dann als Beleg für das Fehlen von Absprache- und Planungsfähigkeit gälte) komme ich lieber 30 Minuten „zu früh“ zurück.

Was die höhere Zahl an Ausführungen angeht, so konnte ich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1165/19, 18.09.2019) verweisen. Dort hatte das Gericht betont, Ausführungen hätten das Ziel das Eintreten von schädlichen Folgen langer Haft tunlichst zu vermeiden oder diesen vorzubeugen, so dass das aus Sicht der Anstalt Fehlen von Schädigungen in meinem konkreten Fall schlicht der falsche Ansatz sein dürfte. 26 Jahre Haft sollten genügen um mehr als die wenigen vier Ausführungen pro Jahr gewährt zu erhalten!

Weitere Aussichten

Wann die Kammer des LG Freiburg über meinen Antrag entscheiden wird, das ist offen. In den nächsten Wochen und Monaten werden erstmal Schriftsätze gewechselt werden. Zudem habe ich beantragt mir einen Rechtsanwalt beizuordnen, der mich auch in dem Verfahren über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung 2023 vertritt; geht es bei Vollzugslockerungen doch um einen essentiellen Aspekt der Vollzugsgestaltung.

Thomas Meyer-Falk

z.Zt. JVA (SV),

Hermann-Herder-Str.8,

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Sommer 2022 in der JVA Freiburg

Nun hat Corona auch die SV-Abteilung der Freiburger Haftanstalt erwischt (1.), darum soll es gehen, sowie einen neuerlichen Wechsel im Sozialdienst (2.).

1. Corona in der Sicherungsverwahrung in Freiburg

Vor einigen Tagen hatte der erste Insasse ein positives Testergebnis.

Bis dahin war zumindest die SV-Abteilung seit Beginn der Pandemie ganz ohne bekannt gewordene Infektion unter den Bewohnern durchgekommen.

Aber da seit Wochen fast niemand mehr vom Personal Masken trug und auch sonst der Alltagsbetrieb wieder hochgefahren wurde, war es nur eine Frage der Zeit, bis die hochansteckende Variante auch hier eingetragen würde.

In den folgenden Tagen ploppten weitere Infektionen hier und dort auf, bis zuletzt rund die Hälfte der Inassen infiziert wurden.

Die entsprechenden Insassen werden für die Dauer der Infektion in ihren Zellen eingesperrt ( in hiesiger JVA 10 Tage), dürfen diese jedoch morgens für eine Stunde Hofgang verlassen. Auch das Duschen wird ihnen ermöglicht.

Da es zahlreiche Bewohner gibt, welche schwere Vorerkrankungen mitbringen, z.B. Schlaganfälle, Herzinfarkte, Lungenfibrose, sind einige von ihnen ernstlich um ihre Gesundheit besorgt.

Am 11. Juli ordnete der Anstaltsleiter an, dass erneut Ausführungen (= bewachtes Verlassen der JVA für ein paar Stunden) und Therapiegruppen entfallen.

Auch die gegenseitigen Besuche von einer Station auf die andere sind vorerst nicht möglich.

2. Wechsel im Sozialdienst

Immer mal wieder musste ich über personelle Wechsel im Sozialdienst der Station 2 der Sicherungsverwahrung berichten.

Seit 2013 wohne ich auf dieser Station und erlebe nunmehr den siebten oder achten Wechsel im Sozialdienst.

Frau B. schied 2013 wegen einer Schwangerschaft aus, eine später hier tätige Kollegin ging als Offiziersanwärterin zur Bundeswehr, ein anderer wechselte in die Begleitung schwerbehinderter Kinder.

So reihte sich fast jährlich ein Wechsel an den nächsten.

Nun tritt auch Herr S. ab, der in den Gesundheitssektor wechseln möchte.

Als er seinerzeit sein Amt auf der Station antrat, bemerkte ein älterer Insasse sarkastisch, er werde sich den Namen des neuen Sozialarbeiters nicht merken, denn der werde eh bald wieder gehen.

Wie recht er hatte!

Die Arbeit in der SV ist sicherlich auch für das Personal psychisch belastend (also nicht nur für die Bewohner), aber wenn auf ein und derselben Station fast jährlich die Sozialarbeiter*innen wechseln, sollte das eine Behördenleitung zumindest nach bald 10 Jahren nachdenklich werden lassen, sagt das doch womöglich etwas über das allgemeine Betriebsklima aus.

So teilte Herr B., der Vorgänger des Ende Juli scheidenden Sozialarbeiters, mit, er sei „gegangen worden“, da die Leitung der Anstalt Kritik nicht hören wollte.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. JVA (SV),

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Telefonie im Gefängnis im 21. Jahrhundert

Gefangene in fast allen Bundesländern (Ausnahme Bayern) können ziemlich komplikationslos telefonieren. Durch einen Anbieterwechsel in Freiburgs Haftanstalt ist nun ein neuer „alter“ Anbieter tätig. Über die Irrungen und Wirrungen berichte ich heute kurz.

Der Anbieterwechsel 2022

Als ich 2013 in die JVA Freiburg verlegt wurde, betrieb dort die Firma Telio Communications GmbH aus Hamburg die an den Flurwänden montierten Apparate. Nach verschiedenen Klagen, auch gegen die hohen Tarife, die die Firma seinerzeit verlangte, konnte durchgesetzt werden, dass zumindest im Bereich der Sicherungsverwahrung Telefonapparate in den Zellen montiert wurden.

Zwischenzeitlich erfolgte ein Betreiberwechsel zur Firma Gerdes Communication GmbH, die dann auch die Möglichkeit installierte, sich in den Zellen anrufen lassen zu können (freilich war auch dafür eine gerichtliche Klage gegen die Anstalt erforderlich).

Nachdem der Vertrag mit Gerdes auslief, gewann die Hamburger Firma Telio Communications GmbH die Ausschreibung und betreibt seit dem 01.07.2022 die Telefonie in der südbadischen Haftanstalt.

„Sich-anrufen-lassen“ im 21. Jahrhundert

Anlaufschwierigkeiten sind völlig normal, aber was sich die Telio Communications GmbH ausgedacht ist, ist bemerkenswert; nicht, dass jede Zelle eine eigene Nebenstellennummer bekommen hätte (so wie beim vorherigen Betreiber). Nein! Freund*innen und Anwält*innen müssen eine 12-stellige Hamburger Nummer des Anbieters wählen und landen damit in einem computergeschützten Call-Center.
Danach müssen sie zuerst die gewünschte Sprache wählen, in der der Dialog mit dem Computer geführt werden soll. Anschließend ist die Telio-Telefonkontonummer des Insassen einzugeben und muss mit der Raute-Taste bestätigt werden. Hernach, muss, warum auch immer, noch die 2 gewählt werden.

Jetzt sollt es irgendwann beim Insassen in der Zelle klingeln. Der Insasse hebt ab und muss erst seine eigene PIN korrekt eingeben und die Eingabe mit der Raute-Taste abschließen.

Endlich! Wenn alles klappt, kann nun fröhlich miteinander gesprochen werden.

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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Prognosen über zukünftiges Verhalten – eine Gefangenenperspektive!

Prognosen durchziehen viele Bereiche des Lebens, damit auch des Straf- und Polizeirechts. Im Strafvollzug, wie auch im sogenannten Maßregelvollzug sind kriminalprognostische Sachverständigengutachten an der Tagesordnung, wenn sich die Frage stellt, ob vollzugsöffnende Maßnahmen (z.B. Hafturlaub) oder eine Entlassung auf Bewährung gewährt werden soll. Im Zusammenhang mit dem Verbot von Demonstrationen, sogenannten Gefährder*innen-Ansprachen oder dem Unterbindungsgewahrsam wird ebenfalls auf Prognosen zurückgegriffen.

In dem folgenden Beitrag soll es um die prinzipielle Fraglichkeit der Prognoseerstellungen gehen und was diese über das Wahrheitsverständnis derjenigen zu sagen vermag, welche solche Prognosen nutzen.

Zu den Begrifflichkeiten

Die Begriffe der Anamnese, Diagnose und Therapie, und auch der Begriff der Prognose verweisen auf einen Ursprung in religiösem Kontext, was im 21. Jahrhundert ein wenig eigenartig anmutet. Ich deute sie nur kurz an: Die „Anamnese“ finden wir unter anderem bei Platon. Dort meinte sie die „Wiedererinnerung“ der Seele an Ideen, die sie in einem früheren Dasein vor ihrer mit dem Körper gekannt hatte.

Die „Diagnose“ verweist mit ihrem Wortbestandteil „gnose“ (griech.) auf die Gnosis, die Erkenntnis, insbesondere jene Gottes, des Göttlichen, der geistigen Welt.
„Therapie“ ihrerseits nimmt Bezug auf die „therapeutai“ (griech.), die Diener, nämlich Diener Gottes. In der Prognose begegnet uns erneut die Gnosis, eine Vorauserkenntnis, zum Beispiel des Göttlichen.

Auch wenn im Verlaufe der Jahrhunderte die Begrifflichkeiten und ihr Inhalt einem Wandel unterworfen waren, so gehört doch ihre Herkunft zum Begriffsumfeld und es mag sich dann auch erhellen, wie nah dem Irrationalen heutzutage immer noch der ganze Bereich der Prognoseerstellung zu verorten ist.

Prognoseerstellung

In der Praxis verläuft die Prognoseerstellung, je nach Kontext, unterschiedlich umfangreich. Im Straf- und Maßregelvollzug sind es in der Regel Psychiater*innen und Psycholog*innen welche die vorliegenden Akten auswerten, sowie mit den Betroffenen mehr oder weniger ausführlich sprechen. Die Spanne reicht von ein oder zwei Stunden bis zu mehreren Tagen, an welchen jeweils 4-6 Stunden miteinander gesprochen wird. Zudem wird sich statistischen Prognoseinstrumenten bedient, welche vielfach auf Erhebungen im angloamerikanischen Raum, insbesondere den USA beruhen. Bei Vorliegen dieser oder jener Kriterien (z.B. instabiles Elternhaus, frühere eigene Gewalterfahrungen, früheres eigenes gewalttätiges Verhalten, uvm.) senkt oder erhöht sich das statistische Risiko erneuten abweichenden Verhaltens.

Im Bereich des Polizeirechts wird z.B. bei Verboten von Demonstrationen aus vergangenen Verläufen von Demonstrationen auf künftige Verläufe geschlossen, d.h. die Prognosen sind nicht ganz so ausdifferenziert wie im Bereich des Justizvollzuges.

Die Kritik

Prognosen unterliegen immer auch der Wahrheitsprüfung, d.h. sind sie geeignet, zuverlässig künftiges Verhalten vorherzusagen? Es gibt so etwas wie eine intuitive Evidenz. Das meint gewissermaßen ein Bauchgefühl, wie wir alle es kennen. Im privaten Umfeld mag dies vielfach genügen, wenn es indessen um grundrechts- und freiheitsbeschränkende Maßnahmen des Staates geht, sind strengere Wahrheitskriterien erforderlich.

Meine These lautet, dass sich der Staat in der Regel des Kriteriums der Nützlichkeit bedient. Dieser dem sogenannten Pragmatismus entlehnte Punkt stellt das Handeln über das Denken. Eine Entscheidung über die Wahrheit einer Theorie oder eben einer Prognoseerstellung wird aus ihrer praktischen Auswirkung und Nützlichkeit für das Leben gewonnen. Man könnte auch noch überlegen, ob besagtes Kriterium eingebettet ist in eine Konsenstheorie. Das was Konsens zwischen Sachverständigen und Justizbehörden ist, gilt als „wahr“.

Diese Herangehensweise immunisiert die Beteiligten vor Kritik. Für den Bereich der Sicherungsverwahrung existieren nämlich einschlägige Forschungsergebnisse, welche belegen, dass die Quote derer die fälschlich als „gefährlich“ eingeschätzt werden, bei über 50% liegt (z.B. Bartsch, „Nachträgliche Sicherungsverwahrung – ein kriminalpolitisches und rechtspolitisches Debakel“ sowie Anna Mandera, „Führungsaufsicht bei ehemaligen Sicherungsverwahrten“, abrufbar unter https://www.krimz.de/). Mandera wies nach, dass die Gefährlichkeit von als hoch rückfallgefährdeten und dennoch auf freien Fuß gesetzten Sicherungsverwahrten vielfach überschätzt worden sei.

Entsprechend kommt der renommierte Münchner Professor Nedopil sogar zu der Zahl von „etwa 60 bis 70%“ fälschlich als „gefährlich“ diagnostizierten Inhaftierten (vgl. Markus Drechsler (Hrsg.), „Massnahmevollzug – Menschenrechte, Weggesperrt und Zwangsbehandelt“, S. 188).

Über die Motive welche dazu führen, dass trotz dieses sehr sandigen Fundaments, auf welches jahrzehntelanger Freiheitsentzug ebenso gestützt wird, wie das Verbot von Demonstrationen oder die Anordnungen von Unterbindungsgewahrsam könnte trefflich spekuliert werden. Die Oberpsychologierätin W. (JVA Freiburg) meinte einmal, man habe eben keine besseren Instrumentarien zur Verfügung als die hier kritisierten.

Mit „Wahrheit“ im herkömmlichen Sinne hat jedoch die Praxis wenig zu tun. Wenn wir nämlich unter Wahrheit die Grundannahme verstehen wollen, dass eine Vorstellung genau dann wahr ist, wenn sie mit der Wirklichkeit übereinstimmt, also eine Korrespondenz zwischen Vorstellung und Welt besteht, muss für den Bereich der Prognosen im Justiz- und wohl auch dem polizeirechtlichen Kontext festgestellt werden, dass es an einer solchen „Korrespondenz“ mangelt. Aber genau dieser Wahrheitstheorie folgen weder die Sachverständigen, noch die Gerichte, prüfen also die jeweiligen Prognosen nur darauf ob sie schlüssig hergeleitet und in sich logisch, bzw. widerspruchsfrei sind. Betroffenen und ihre Anwält*innen mögen noch so nachdrücklich gegen Gutachten oder gerichtliche Entscheidungen vorgehen, sie dringen damit nicht durch (oder zumindest nur in den aller seltensten Fällen).

Die Feststellung, das Kriterium der Nützlichkeit sei ausschlaggebend, ist nicht trivial, denn es belegt eine weltanschauliche Perspektive und ein Menschenbild, welches die Stellung des einzelnen Menschen unterminiert. Wer „Nützlichkeit“ hört, mag vielleicht an den Utilitarismus denken. Dort gilt es, den Nutzen für die größtmögliche Zahl an Menschen zu mehren, unter Inkaufnahme von Leid des Einzelnen. Es werden mit hoher Sicherheit einige (wenige) Sicherungsverwahrte, ließe man sie alle frei, wieder schwere Straftaten begehen, es würde schwer geschädigte und traumatisierte Opfer geben. Indem man aber weit mehr Verwahrten die Freiheit entzieht, vermeidet man diese Opfer, unter Inkaufnahme des Umstandes, dass zahlreichen Betroffenen die Freiheit entzogen wird (unter Umständen bis zum Tod), obwohl sie, in Freiheit gesetzt, gerade nicht mehr straffällig geworden wären.


Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA (SV)
Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg

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Verlegung nach Sachsen – never ending story?!

Seit November 2019 bemühe ich mich von Südbaden nach Sachsen in den dortigen Justizvollzug verlegt zu werden. Das Verfahren gleicht fast einer Odyssee, denn trotzdem ich im November 2021 vor dem OLG Dresden gewonnen hatte, verweigert das sächsische Justizministerium weiterhin meine Übernahme.

Das erste Gerichtsverfahren

Wie schon im November 2021 berichtet https://freedomforthomas.wordpress.com/2021/11/20/verlegung-in-ein-sachs… hatte ich in einem ersten Anlauf vor dem OLG Dresden einen Etappensieg errungen. Während die baden-württembergische Justiz der Verlegung ziemlich zeitnah im Frühjahr 2020 zustimmte, weigerte sich die sächsische Justizverwaltung mich in den dortigen Vollzug zu übernehmen, obwohl z.B. für Freund*innen aus der Region die Besuchsmöglichkeiten wesentlich besser wären; außerdem sollte nach Jahrzehnten in baden-württembergischen Vollzugsanstalten ein „Neuanfang“ unternommen werden. Beides überzeugte die Sachsen nicht, weshalb mein Antrag von dort abgelehnt wurde.

Das OLG Dresden entschied jedoch am 08.11.2021, dass die Ablehnung der Übernahme in den sächsischen Vollzug mich in meinen Rechten verletzen würde und das Ministerium mich folglich neu bescheiden müsse.

Die Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie

Mit Bescheid vom 24.05.2022 lehnte Ministerialrat E. meine Verlegung nach Sachsen erneut ab, denn zum einen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein „Neuanfang“ für mich dort möglich sei, da ich schließlich alle therapeutischen Maßnahmen in Freiburg ablehnen würde. Was die Bezugspersonen in Sachsen und der Region angehe, so würde ich der JVA Freiburg konsequent alle Einblicke in diese verwehren, weshalb eine „qualitative Bewertung“ und eine Aussage darüber inwieweit diese für mich förderlich seien ausscheide. Unabhängig von diesen in meiner Person liegenden Gründen, gebe es aber auch keine räumlichen Kapazitäten in Bautzen zur Aufnahme meiner Person. Von 40 Plätzen seien 39 aktuell belegt; eine „Interims-Station“ von sechs Plätzen, um dem Belegungsdruck zu begegnen, sei zwar vorhanden, aber werde noch im Verlaufe des Jahres mit Neuzugängen aus dem sächsischen Vollzug ausgelastet werden.

Das zweite Gerichtsverfahren

Nun habe ich erneut beim 2. Strafsenat des OLG Dresden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§23 EGGVG). Es bleibt abzuwarten wie diesmal die Entscheidung lauten wird.

Für Sicherungsverwahrte ergeben sich besondere Schwierigkeiten bei bundesländerübergreifenden Verlegungen. Während Strafgefangene im Grunde in eine jede Haftanstalt welche für den Vollzug von Freiheitsstrafen ausgewiesen ist verlegt werden können und dürfen, müssen Sicherungsverwahrte zwingend in einer Einrichtung des SV-Vollzuges untergebracht werden. Für Sachsen wäre das die JVA Bautzen. Bundesweit steigen jedoch die Verwahrtenzahlen immer weiter an, denn immer mehr Neuzugängen, stehen immer weniger Freilassungen gegenüber. Dieses Problem betrifft aktuell im Grunde alle Bundesländer gleichermaßen, so dass im Regelfall Verlegungen nur noch „im Tausch“ erfolgen; d.h. die beiden beteiligten Haftanstalten tauschen einen Insassen gegen einen anderen. Hinsichtlich Sachsen verhält es sich jedoch so, dass seit Jahren ein Insasse aus Bautzen hier in Freiburg einsitzt, so dass eine Verlegung meiner Person dorthin wieder ein Gleichgewicht herstellen würde, ich also keinen „zusätzlichen“ Platz belegen würde.

Und wie es sich mit der sog. „Interims-Abteilung“ tatsächlich verhält, ob diese nicht doch noch größere Kapazitäten aufweist als bloß sechs Plätze, auch das wird nun der Senat in Dresden zu klären haben, ebenso was die sozialen Beziehungen und Bindungen nach Sachsen und die Region betrifft.

Sicherungsverwahrte erbringen, so hat es 2011 das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil formuliert, ein „Sonderopfer“, denn ihnen wird die Freiheit entzogen auf Grund des bloßen Verdachts sie könnten künftig erneut straffällig werden. Die Freiheitsstrafen für vergangene Taten haben sie ja längst verbüßt. Das OLG Dresden wird sich also auch zu der Frage verhalten müssen, ob es mit dem ebenfalls vom BVerfG statuierten „Besserstellungsgebot“ (kurz gesagt: Sicherungsverwahrte müssten wegen dieses Sonderopfercharakters besser gestellt werden als Strafgefangene) vereinbar ist, wenn Sicherungsverwahrte in Fragen der Verlegung in ein anderes Bundesland schlechter gestellt werden als Strafgefangene.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. Justizvollzugsanstalt (SV),

Hermann-Herder-Str.8, 79104 Freiburg

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Wortmeldung von Carmen aus der Sicherungsverwahrung

In der Sendung „Ausbruch“ von Mai 2022 auf Radio Dreyeckland wurde ein längerer Beitrag von Carmen, aus der baden-württembergischen Sicherungsverwahrung eingelesen (https://rdl.de/beitrag/sendung-vom-22052022).

Ein spannendes Hörstück aus dem Frauenvollzug.

Die „Sonderausgabe Knast“ der Berliner Literaturzeitung „DreckSack“ von April 2022, in der der Text von Carmen zuerst erschien, ist mittlerweile vergriffen. Um so schöner, dass nun der Text von zwei Redakteurinnen eingelesen wurde. Rund 18 Minuten dauert die Einspielung und wir hören, wie Carmen aufgewachsen und schließlich mehrmals im Gefängnis gelandet ist. Wie sie versuchte, nach einer Blitzentlassung wieder Fuß zu fassen, erneut in Haft landete und nun die Sicherungsverwahrung erlebt.

Stimmen aus dem Frauenvollzug sind immer noch viel zu selten, um so mehr ist diesem Beitrag von Carmen weitere Verbreitung zu wünschen!

Thomas Meyer-Falk, z. Zt. JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
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Radiointerview mit „Ausbruch“

Hier das aktuelle Interview mit Thomas über die Möglichkeiten, sich als Mensch außerhalb des Knastes informell und formell gegen Haftbedingungen zu wehren oder gegen die Beschneidung von eigenen Rechten (z.B. Besuchsrecht) vorzugehen.

https://www.freie-radios.net/115712

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