Eine Ehe um jeden Preis? Der BGH korrigiert einen skandalösen Beschluss.

Es gibt Entscheidungen, bei denen man sich fragt, was Richterinnen und Richter eigentlich für eine Vorstellung von einer von Gewalt geprägte Ehe und mutmaßlichen sexuellen Übergriffen, auch auf das gemeinsame Kind,haben. Welchen Stellenwert messen Richter:innen der körperlichen Unversehrtheit von Frau und Kind bei? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem Fall der zuvor in Freiburg verhandelt wurde, korrigierend eingegriffen.

Die Vorgeschichte

Mit Beschluss vom 26.11.2025 (Az: 5 UF 151/25) erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG), Außenstelle des Senats in Freiburg, einer Frau, die sich von ihrem Mann scheiden lassen wollte, sie müsse vorerst mit ihrem Ehemann verheiratet bleiben. Jenem Mann, der sie nach ihren Angaben über Jahre misshandelt und sexuell bedrängt hatte, dem sie zudem vorwarf, die gemeinsame fünfjährige Tochter sexuell missbraucht zu haben. Der Mann war inzwischen ausgezogen, der Kontakt abgebrochen, das Trennungsjahr fast vorbei. Deshalb, so das Gericht, sei das bloße Fortbestehen der Ehe noch zumutbar.

Der Beschluss löste bundesweit Empörung aus. Eine gerichtliche Entscheidung, in der auch im Jahre 2025 der institutionellen Schutz der Ehe mehr wiegt als die Wirklichkeit patriarchaler Gewalt. Dabei stand ein Familiensenat des OLG Karlsruhe schon 2018 im Fokus, denn es stellte sich heraus, dass es ein Senat des OLG war, welches einen

9-jährigen Jungen zurück in ein familiäres Umfeld schickte, in welchem diesem massive sexualisierte Gewalt angetan wurde. Das OLG verteidigte sich im Anschluss, man habe von nichts gewusst, habe aber eine Arbeitsgruppe gebildet für künftige Fälle.

Der Präsident des Oberlandesgerichts, Jörg Möller, hatte Anfang dieses Jahres, als ich an anderer Stelle über den Beschluss des OLG Karlsruhe berichtete, bemängelt, dass ich das Verfahren von 2018 um den 9-jährigen Jungen in einen Zusammenhang mit dieser aktuellen Entscheidung des OLG stellte. Hierfür gebe es keinen sachlichen Grund. Einen solchen Grund sehe ich nach wie vor, denn beide Entscheidungen, jene von 2017/18 wie die aktuelle können auf eine innere Haltung bei Richter:innen verweisen, die den Schutz von Frauen und Kindern aus dem Blick verlieren.

Wenn Gerichte (sexuelle) Gewalt begatellisieren

Der BGH (Beschluss als PDF) erinnert nunmehr in seinem Beschluss vom 08.Juli 2026 (Az. XII ZB 576/25) das OLG in dem aktuellen Fall an etwas, das selbstverständlich sein sollte: systematische Gewalt ist mehr als eine Aneinanderreihung isolierter Vorfälle. Wer beurteilen will, ob einer Frau das Fortbestehen einer Ehe zugemutet werden kann, darf nicht jeden Übergriff einzeln betrachten um abschließend lapidar festzustellen, keiner allein reiche aus für eine sofortige Scheidung. Es muss das Gesamtbild betrachtet werden. Genau dies habe das OLG unterlassen, so der BGH. Die frühere Körperverletzung der Ehefrau, die behaupteten sexuellen Übergriffe und den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter hätte die untere Instanz zu unrecht voneinander getrennt betrachtet, anstatt sie als Ausdruck eines zusammenhängenden Gewaltverhältnisses zu würdigen.

Was das OLG letztlich praktizierte, ist die althergebrachte strukturelle Verharmlosung von (sexualisierter) Gewalt in Beziehungen.

Die Gewalt endet jedoch nicht an der Wohnungstür

Besonders irritierend war die Argumentation des OLG, der Mann sei inzwischen ausgezogen. Es gebe keinen Kontakt mehr. Deshalb sei das Fortbestehen der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres der Frau zumutbar.

Der Bundesgerichtshof weist diese Sichtweise zurück. Schwerwiegende körperliche und sexualisierte Gewalt könne auch nach einer räumlichen Trennung fortwirken. Gerade der sexuelle Missbrauch eines Kindes verliere sein Gewicht nicht dadurch, dass der Täter inzwischen woanders wohne, so der Bundesgerichtshof.

Dass Deutschlands höchstes Zivilgericht einem Oberlandesgericht erklären muss, was Traumata für Folgen haben und auch nicht mit einem Umzug verschwinden, sagt einiges über Weltsicht des Familiensenats des OLG.

Zumal genau diese OLG wenige Jahre zuvor erschüttert wurde von einem Fall wie dem um die sexualisierte Ausbeutung eines kleines Jungen und man extra eine Arbeitsgruppe eingerichtet hatte, um künftig anders zu agieren. Gelernt hat man aber offenbar nicht viel aus der Vergangenheit.

BGH-Beschluss dennoch kein allzugroßer Erfolg!

Trotzdem wäre es ein Fehler, den Beschluss des Bundesgerichtshofs nun als großen Erfolg zu feiern. Denn auch der BGH beginnt seine Argumentation nicht bei den Betroffenen. Er beginnt bei der Ehe.

Immer wieder betont der Bundesgerichtshof den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe. Das Trennungsjahr solle voreilige Scheidungen verhindern. Die sofortige Scheidung bleibe deshalb eine eng auszulegende Ausnahme. Das zeigt die eigentliche Schieflage im bestehenden Recht.

Die entscheidende Frage lautet bis heute nicht: „Warum hält der Staat Menschen gegen ihren Willen in einer gewaltgeprägten Ehe fest?“, sondern vor Gericht geht es nur darum: „Ist die Gewalt schwer genug, damit ausnahmsweise auf den Schutz der Ehe verzichtet werden darf?“

Das ist die politische Entscheidung des Staates darüber, wessen Interessen das Recht zuerst schützt. Eine „Institution“ wie die Ehe, und damit in unserer nach wie vor patriarchal dominierten Gesellschaft die Männer, oder die Frauen und die Kinder.

Patriarchat unter den richterlichen Roben und juristischer „Neutralität“

Gerichte verstehen sich gern als neutral. Aber ob 2017/2018 oder jetzt 2025/2026, wo patriarchale Gewalt als bloße Ausnahme behandelt wird und der Bestand der Ehe als Normalfall gilt, reproduziert das Recht genau eben jene gesellschaftlichen Verhältnisse, die es angeblich nur ordnet.

Gerade das Familienrecht fußt nach wie vor auf einem Leitbild, das aus einer anderen Zeit stammt: Die Ehe gilt als schutzbedürftige Institution. Die Selbstbestimmung der Frau und der Schutz der Kinder erscheinen dagegen als nachrangig, die zudem besonderer Begründung bedürfen.

Dass der Bundesgerichtshof dieser Logik argumentativ folgt, überrascht kaum. Deshalb sollte man den Beschluss weder auch nicht überschätzen, wiewohl im konkreten Einzelfall nun korrigierend eingegriffen wurde und vorerst verhindert, dass der erschreckende Beschluss von November 2025 Bestand hat.

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