
Schon im März hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg die Klage eines aus Eritrea stammenden Mannes auf Einbürgerung abgelehnt, wie erst kürzlich bekannt wurde.
Das VG lehnte die Einbürgerung ab, weil es dem Kläger zumutbar sei, bei der Botschaft in Berlin vorzusprechen, um dort Dokumente anzufordern. Ebenso sei ihm die in Eritrea übliche Strafzahlung, auch wenn sie eine fünfstellige Summe betragen sollte, zuzumuten.
Die Vorgeschichte
Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben verließ er Eritrea im Jahr 2014 und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er gab an, Wehrdienstdeserteur zu sein. Zwei Jahre später wurde ihm im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Nach seiner Einreise in Deutschland baute er sich eine dauerhafte Existenz auf. Schon seit September 2015 ist er bei einem Unternehmen im Ortenaukreis in Vollzeit beschäftigt. Später erhielt er eine Niederlassungserlaubnis und seit Februar 2023 verfügte er über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
Auf Grundlage seines langjährigen Aufenthalts, seiner beruflichen Integration und seiner Lebensführung in Deutschland beantragte er seine Einbürgerung. Gegen die Ablehnung dieses Antrags wegen ungeklärter Identität beziehungsweise aus Sicht der Behörde unzureichender Nachweise zu seiner Herkunft wandte er sich mit seiner Klage.
Wie begründete er seine Klage gegen das Land?
Er begründete seine Klage damit, dass die Ablehnung seiner Einbürgerung wegen einer angeblich nicht ausreichend geklärten Identität unberechtigt sei. Er verwies darauf, dass er als anerkannter Flüchtling aus Eritrea nicht verpflichtet werden könne, sich zur Passbeschaffung an die eritreische Botschaft zu wenden. Genau das hatte aber das Landratsamt von ihm verlangt!
Ein solcher Schritt sei ihm unzumutbar, weil er befürchtet, eine sogenannte „Reueerklärung“ abgeben zu müssen, mit der er eine unerlaubte Ausreise aus Eritrea einräumen würde. Solche „Reueerklärungen“ verlangt die Botschaft in der Regel von allen die Eritrea „illegal“ verlassen haben.
Zudem lehnt der Kläger die Zahlung der von Eritrea verlangten „Aufbausteuer“ ab, da er damit aus seiner Sicht den Staat unterstützen müsste, vor dem er geflohen sei und als Flüchtling anerkannt wurde. Auch das eine typische Forderung Eritreas: wer Leistungen der Botschaften in Anspruch nimmt, muss 2% des bis dato erwirtschafteten Bruttolohns als Steuer an Eritrea abführen.
Er trug zudem vor, dass seine Identität durch die bereits vorhandenen Unterlagen, darunter seine eritreischen Personenstandsdokumente sowie seinen Aufenthaltstitel und den deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge, ausreichend belegt sei.
Das Urteil des Verwaltungsgericht Freiburg
Das Verwaltungsgericht wies die Klage am 10.03.2026 ab, weil es die Identität des Klägers im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts nicht als ausreichend geklärt ansah. Nach Auffassung des Gerichts reicht es für eine Einbürgerung gerade nicht aus, dass er im Asylverfahren als Flüchtling anerkannt wurde oder über eine Niederlassungserlaubnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge verfügt. Diese Dokumente belegen nach Ansicht des Gerichts den aufenthaltsrechtlichen Status, nicht aber die Richtigkeit der persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und bisherige Staatsangehörigkeit.
Das Gericht stellt fest, der Kläger sei grundsätzlich verpflichtet, aktiv an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Bei einem fehlenden Pass müsse er nach einem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodell zunächst versuchen, einen solchen zu erlangen, bevor auf andere Nachweise zurückgegriffen werden könne.
Diesen zumutbaren Schritt habe er jedoch nicht unternommen, weil er sich von vornherein geweigert hatte, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen. Das Gericht sah weder die mögliche Forderung nach einer „Reueerklärung“ noch die Zahlung der eritreischen Aufbausteuer als ausreichend an, um diesen Versuch unzumutbar zu machen. Es sei nicht erwiesen, so das Gericht, dass die Passausstellung in seinem Fall, zwingend von einer „Reueerklärung“ abhängig gemacht werden würde. Die Zahlung der sogenannten Aufbausteuer (2 % des Einkommens) sei zudem keine politische Unterstützung des eritreischen Regimes, sondern eine finanzielle Belastung, die dem Kläger, auch wenn er als Geflüchteter anerkannt sein, grundsätzlich zumutbar sein.
Verwaltungsgerichtshof Mannheim muss nun über Berufung entscheiden
Das schriftliche Urteil wurde den Beteiligten erst Anfang Juni zugestellt und die Berufung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Juli 2026 begründet. Nun hat das beklagte Land, nach Mitteilung der Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim bis zum 31.08.2026 Zeit, hierzu Stellung zu nehmen, weshalb auch bis dato noch keine Terminierung einer mündlichen Verhandlung erfolgt ist.
Das VG hatte ausdrücklich die Berufung gegen sein Urteil zugelassen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben. Es gehe insbesondere darum zu prüfen, welche Anforderungen im Einbürgerungsverfahren an die Klärung der Identität eines anerkannten Flüchtlings gestellt werden dürfen.
Von Bedeutung sei dabei die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Geflüchteter verpflichtet werden könne, zur Beschaffung eines Nationalpasses mit den Behörden seines in verfolgenden Herkunftsstaates zusammenzuarbeiten.
Klärungsbedürftig sei ferner die Frage, ob die Verweigerung einer solchen Mitwirkung, etwa wegen einer abzugebenden „Reueerklärung“ oder wegen der verlangten Zahlung einer Abgabe an den Herkunftsstaat, einer Einbürgerung entgegenstehen dürfe oder ob in solchen Fällen andere Identitätsnachweise ausreichen könnten.
Die Entscheidung betrifft damit nicht nur den Fall des Klägers, sondern eine Vielzahl vergleichbarer Einbürgerungsverfahren von anerkannten Geflüchteten.
Fazit
Das Urteil des Freiburger Verwaltungsgerichts läuft in der Praxis darauf hinaus, anerkannte Geflüchtete zu einer (engen) Kooperation mit ihrem Verfolgerstaat zu zwingen, wenn sie denn die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten wollen. Die Botschaft Eritreas ist eben keine bloße neutrale Verwaltungsstelle, sondern der verlängerte Arm des repressiven eritreischen Regimes!
Dem besonders Schutzinteresse des Geflüchteten gesteht die Kammer des Verwaltungsgerichts einen geringeren Stellenwert zu, als dem „Schutzinteresse“ des deutschen Staates bei Einbürgerungen. Dabei arbeitet der Kläger seit vielen Jahren, er zahlt seine Steuern und ist dauerhaft integriert. Eine Einbürgerung darf deshalb nicht dauerhaft an Dokumenten scheitern, die nur der Staat ausstellen kann, aus dem der Kläger geflohen ist.
Die Bewertung der eritreischen „Aufbausteuer“ seitens des Gerichts bagatellisiert zudem deren politische Dimension. Denn die Steuer gerade keine gewöhnliche „Verwaltungsgebühr“. Internationale Beobachter:innen haben wiederholt darauf hingewiesen, dass Eritrea die Diaspora über diese Abgabe politisch kontrolliert und Druck auf im Ausland lebende Staatsangehörige ausübt.
Der Freiburger Fall zeigt, Flüchtlingsschutz endet zumindest für das Freiburger Verwaltungsgericht mit der Anerkennung im Asylverfahren.
Wer vor einem repressiven Staat fliehen muss, darf nicht Jahre später von deutschen Behörden gezwungen werden, sich für den Erhalt der Staatsbürgerschaft wieder den Bedingungen des Verfolgerstaates zu unterwerfen!