Anna Magdalena Busl aus Bonn vertritt den zur Zeit in Köln inhaftierten Zaid. Ihm wird von der ungarischen Justiz vorgeworfen, sich 2023 in Budapest an Angriffen auf Neonazis beteiligt zu haben. Am sogenannten „Tag der Ehre“ marschieren regelmäßig tausende Neonazis durch die Stadt um SS- und Wehrmachtssoldaten zu gedenken.
Während gegen alle deutschen Antifaschist:innen in Deutschland Ermittlungs- und Strafverfahren laufen und die aktuell inhaftierten Personen, nicht nach Ungarn ausgeliefert werden sollen, will die deutsche Justiz dies bei Zaid nicht so handhaben, obwohl er fest in Deutschland verwurzelt ist. Seine Anwältin spricht davon, dass hier mit zweierlei Maß gemessen werde.
Trotzdem er sich freiwillig der Justiz stellte, lehnte nunmehr das Kammergericht Berlin es ab, den EU-Haftbefehl ausser Vollzug zu setzen.
Für Radio Dreyeckland sprach ich mit der Bonner Rechtsanwältin Anna Busl, sie vertritt Zaid A. in dem Verfahren. Das Interview gibt es hier zu hören.
Vor dem Hintergrund des unsicheren Aufenthaltsstaus der vom Genozid betroffenen Yesid:innen in Deutschland, verstärken sich die Proteste gegen Abschiebungen in den Irak. In Hannover haben Studierende ein Protestcamp ins Leben gerufen und am 15. März fanden eine Auftaktkundgebung, sowie eine Demonstration statt. Mit viel Mut, Kraft und Entschlossenheit kämpfen sie für einen sicherhen Aufenthaltsstatus und gegen Abschiebungen.
Seit über 10 Jahren leben in Hannover in der Fröbelstrasse Menschen in einem ehemaligen Schuldgebäude, welches von den Nationalsozialisten als Lager für Zwangsarbeiter:innen genutzt wurde. Das Haus ist ein Teil des Mietshäusersynidkats.
Immer wieder versuchen Neonazis das Haus und dessen Bewohner:innen anzugreifen. Über die jüngsten Angriffe im Januar sprach ich für Radio Dreyeckland mit zwei Bewohnenden.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein billigt Entzug des kleinen Waffenscheins bei linkem Aktivisten!
Mit Urteil vom 20.2.2025 wies das Gericht eine Klage des Betroffenen, dem der kleine Waffenschein entzogen wurde, weil er an der Demo ‚Welcome to Hell‘ teilgenommen habe, zurück und fabulierte wie folgt:
„Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen.“
Aber das Gericht wurde noch kreativer und feindseliger:
„Der Senat ist davon überzeugt, dass jeder Teilnehmer des damaligen Schwarzen Blocks Gewalt aus den Reihen des Blocks gebilligt und über die bloße Billigung hinaus alleine durch seine Anwesenheit Beistand zu Gewalthandlungen geleistet hat. Denn mit jedem einzelnen Teilnehmer ist die physische und psychologische Stärke des Kollektivs gestiegen und hat die von diesem ausgehende Gefahr bis hin zu einer gewaltsamen Entladung und einem Zusammenstoß mit Ordnungskräften potenziert. Gleichzeitig hat jeder zusätzliche Teilnehmer eine zusätzliche Anonymisierung des Einzelnen und eine erschwerte Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung durch die Staatsgewalt bedeutet. Mithin hat jeden Teilnehmer im Schwarzen Block eine kausale Mitverantwortung für die von diesem ausgehenden Gewalthandlungen getroffen.“
Triggerwarnung: im folgenden Text und Beitrag geht es um frauenspezifische Gewalt.
Fast jeden Tag kommt in Deutschland in Folge eines Femizids eine Frau ums Leben. Auch hier in Südbaden sind Femizide gegenwärtig: vergangenen Sommer wurde in Simonswald im Landkreis Emmendingen eine Frau tot in ihrer Badewanne gefunden. Noch bevor die Polizei eintraf, waren Notfall- und Rettungssanitäter vor Ort, aber sie konnten Nadine nicht mehr helfen.
Am 11. März 2025 begann vor dem Landgericht Freiburg der Strafprozess. Unter Vorsitz von Richter Wiemann, verhandeln die fünf Richter:innen bis Mitte April über den Fall. Ein psychiatrischer Gutachter beobachtet den Angeklagten, um später im Verfahren dessen Schuldfähigkeit zu beurteilen.
Für Radio Dreyeckland habe ich ersten Prozesstag besucht und auch mit Zuschauerinnen gesprochen die Nadine persönlich kannten, sowie mit Rechtsanwalt Dr. Hinderer aus Freiburg, der die Angehörigen im Rahmen der Nebenklage im Verfahren vertritt.
Immer mehr Gefängnisse präsentieren sich locker, flockig, leicht auf Social-Media-Kanälen wie Instagram. Baden-Württemberg ist offenbar bemüht möglichst alle Gefängnisse im Metaversum von Mark Zuckerberg zu präsentieren.
Gefängnisse auf Insta
Wer sich die Auftritte der hier exemplarisch verlinkten JVA Freiburg, der JVA Bruchsal oder der JVA Schwäbisch-Gmünd ansieht, bekommt mal mehr mal weniger Einblicke und Informationen. Gemeinsam ist allen Auftritten der werbende und schönfärberische Charakter der Haftanstalten. Da lachen einen fröhlich und aufmunternd die verschiedensten Bediensteten entgegen, auch jene von denen ich selbst, durch persönliche Erfahrungen weiß, wie sie sich im Haftalltag gegenüber Gefangenen verhalten.
Andere Bundesländer
Berlin hat auch einen entsprechenden Auftritt zu bieten, und sicherlich viele weitere Haftanstalten, erst recht in anderen Staaten.
Bewertung
Auch Gefängnisse gehen, zumindest ihrer Außendarstellung, mit der Zeit, im Innenverhältnis jedoch sind es nach wie vor menschenzerstörerische Institutionen, da helfen auch noch so viele lachende Gesichter auf den Accounts der Gefängnisse. Das Personal hat sicherlich viel zu lachen: gutes und sicheres Einkommen und einen „sicheren“ Arbeitsplatz. Jene dafür in den in den Zellen von ihnen gezwungen werden zu leben, Wochen, Monate, Jahre und nicht wenige bis zu ihrem Tod, sie alle haben nichts zu lachen! Insofern erschienen zumindest mir die Insta-Auftritte zynisch.
Ein Prozess der keine Gewinner kennt: nach einem Überfall auf ein Sonnenstudio letztes Jahr, kämpft die Mitarbeiterin des Studios weiterhin mit den körperlichen und seelischen Folgen. Der Täter, ein 64-jähriger aus dem Umland, seit Jahrzehnten chronisch von Drogen abhängig, nahm bei dem Überfall einen Schlüssel und das Handy der Mitarbeiterin mit. Er wurde nun zu einer langjährigen Haftstrafe mit anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt, was für ihn ein Sterben in Haft wahrscheinlicher macht, als jemals wieder entlassen zu werden.
Geht’s thematisch noch dröger? Vermutlich schon, aber das Thema ist für jede/n die/der reist relevant. Seit knapp vier Monaten ist eine Erweiterung des Waffengesetzes in Kraft, welches zum einen das Mitführen von Messern im Personenfernverkehr im Regelfall verbietet und zum anderen, anlasslose Kontrollen, Befragungen und Durchsuchungen seitens der Polizei gestattet um das Verbot durchzusetzen.
Die Neuregelung
Nach mehreren Angriffen mit Messern, hat sich 2024 der Bundestag auf eine Verschärfung nicht nur asylrechtlicher Bestimmungen geeinigt, z.B. den weitestgehenden Entzug jeglicher Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (hier: Absatz 4) für bestimmte Geflüchtete, sondern es wurde auch das Waffenrecht verschärft. Seit Ende Oktober 2024 ist es verboten, im Personenfernverkehr, also in Zügen (wie ICE und IC/EC) sowie Bussen (wie Flixbus) Messer mit sich zu führen (Mitführverbot nach § 42 b Waffengesetz), zudem können Reisende zur „Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote (…) kurzzeitig an(ge)halten, befrag(t), mitgeführte Sachen in Augenschein (genommen) sowie die Person durchsucht“ werden(vgl. § 42 c WaffG).
Das Mitführverbot von Messern
Was ist denn überhaupt ein Messer? Art und Länge spielen keine Rolle, egal ob 2cm oder 20cm Klinge. Steinmesser, Keramikmesser, Stahlmesser: all das sind Messer. Offen scheint noch zu sein, ob selbst ein ungeschliffenes Messer rechtlich als Messer gilt. Für letztere Auslegung spricht, dass das Bundeskriminalamt hinsichtlich eines ungeschliffenen (!) Butterfly-Messers die Waffeneigenschaft vor neun Jahren ausdrücklich bejahte.
Was meint das „Führen“ oder Mitführen eines Messers? Egal ob in der Hosentasche, dem Rucksack, dem Koffer, all das ist umfasst.
Jedoch gibt es eine hier interessierende Ausnahme: das Mitsichführen ist gestattet, sofern dies „im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck“ (vgl. § 42 Abs. 4a Nr. 10 WaffG) geschieht. Wer sein Brot schneiden, einen Apfel schälen möchte, soll dies dürfen, jedoch muss das Messer bis zum konkreten Einsatz sicher und nicht zugriffsbereit verwahrt werden. Deutsche Jurist:innen scheinen ein dringendes Bedürfnis zu haben, derartiges sehr konkret zu regeln. Danach ist „ein Messer (…) nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“ (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG: dort Unterabschnitt 3 Nr. 13). Das Messer in der Hosentasche zu transportieren, reicht also nicht aus!
Diese Regelungen gelten nicht nur für die Fernverkehrszüge und Fernbusse, sondern auch für die Bahnhofsgebäude und die Haltestellen, d.h. Bahnsteige.
Zur Durchsuchung
Das Waffengesetz ermächtigt dazu, Reisenden„kurzzeitig an(zu)halten, (zu) befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein (zu) nehmen sowie die Person (zu) durchsuchen“ (vgl. § 42 c WaffG). Wer sich dem widersetzt kann strafrechtlich belangt werden, z.B. wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Wiewohl rassistische Kontrollen ausdrücklich verboten werden, so heißt es in §. 42 c WaffG, dass „die Auswahl der (…) kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund unzulässig“ sei, dürfte die Mehrzahl der Kontrollen vermutlich nur eine ganz spezifische Personengruppe treffen.
Strafe bei Verstoß gegen das Verbot
Mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €, kann ein Verstoß gegen das Verbot Messer mit sich zu führen, geahndet werden (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 21 c i.V.m. Abs. 2 WaffG). Zudem kann das Messer eingezogen werden.
Bewertung
Neben den verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten zu bestimmen, was nun ein Messer ist, wo und wie das Verbot des Mitsichführens nun genau gilt, erweist sich die Neuregelung als weiterer Eingriff in die Ausweitung der Überwachung und Kontrolle durch den (repressiven) Staat. Es werden immer weitere Eingriffstatbestände geschaffen, welche die Polizei dazu nutzen kann, Menschen jederzeit umfassend zu kontrollieren, festzuhalten, zu durchsuchen. Meist werden solche gesetzgeberischen Veränderungen im Windschatten von aufgeregten medialen und politischen Debatten durchgesetzt. Freiräume werden weiter beschränkt und Verstöße mit drakonischen, einschüchternden Bußgeldern (in anderen Fällen auch mit Strafen) belegt.