34 Jahre Haft, scheinbar kein Ende- und unzählige Gutachten später

Seit rund 34 Jahren sitzt Frank Müller (Name geändert) in Haft, seit dem Jahr 2000, also seit fast 26 Jahren, in Sicherungsverwahrung. Zehn Jahre davon waren bereits 2010 vollstreckt. Ab diesem 10-Jahreszeitpunkt gilt ein verschärfter Prüfmaßstab für die weitere Unterbringung. Doch gerade diesem gesteigerten Maßstab wird das Verfahren beim Landgericht Freiburg nicht gerecht, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.07.2026 (Az. 2 W s 149/26) zeigt. Der Fall Müller macht exemplarisch deutlich, wovon die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in der Praxis abhängt: von der Einschätzung einzelner psychiatrischer Sachverständigen, vom Willen der Vollzugsanstalt, deren Einschätzung überhaupt in Vollzugslockerungen zu übersetzen, und einem akkurat arbeitenden Gericht.

Die fehlende „Ungefährlichkeitsvermutung

Die Kriminologen Kühl und Schumann haben bereits 1989 auf die methodischen Probleme strafrechtlicher Prognosen hingewiesen (Prognosen im Strafrecht – Probleme der Methodologie und Legitimation. In: Recht & Psychiatrie, 7. Jahrgang, Heft 4, S. 126–148): Sie beruhen auf Wahrscheinlichkeitsaussagen, die sich naturgemäß nicht widerlegen lassen, solange die betroffene Person eingesperrt bleibt.

Was passiert, wenn man die „ Wahrscheinlichkeitsaussagen“ doch einmal testen kann, zeigt eine Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) zu genau jener Gruppe von Sicherungsverwahrten, die dem hier besprochenen Fall von Herrn Müller am ähnlichsten ist: dutzende Sicherungsverwahrte, die wegen einer als fortbestehend eingeschätzten Gefährlichkeit über die damalige Zehn-Jahres-Grenze hinaus verwahrt wurden, kamen aus rein formalen Gründen frei. Erzwungen durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Die Studie der KrimZ untersuchte 59 dieser als extrem gefährlich begutachteten Sicherungsverwahrten. Auch Jahre später befanden sich 52 der 59 in Freiheit, nur sieben waren erneut inhaftiert, und kein einziger zurück in Sicherungsverwahrung. Menschen, deren Gutachten eine derart hohe Rückfallgefahr attestiert hatten, dass ihre unbefristete Verwahrung gerechtfertigt schien, bewährten sich in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle in Freiheit. Das ist die Kehrseite dessen, was der Strafvollzugsrechtler Professor Dr. Feest als fehlende „Ungefährlichkeitsvermutung“ kritisiert: es gibt vor Gericht in der Praxis kein Recht darauf, im Zweifel als ungefährlich zu gelten. Dabei zeigen genau die Fälle aus der Studie des KrimZ, in denen dieser Zweifel empirisch überprüft werden konnte, dass die Prognosen regelmäßig zu pessimistisch ausfielen. Da die KrimZ beim Bundeskriminalamt angesiedelt ist, dürfte sie über jeden Zweifel erhaben sein, zu risikofreudig zu agieren.

Im Fall von Herrn Müller hatte allerdings der Gutachter ausdrücklich eine „hinreichende Grundlage für eine extramurale Belastungserprobung in einer gut strukturierten Nachsorgeeinrichtung mit Tagesstruktur, Betreuung rund um die Uhr und Alkoholkontrollen“ gesehen. Insofern ist in dessen Gutachten die Prognose sogar erheblich günstiger als in den vom EGMR entschiedenen Fällen.

Renitenz der Vollzugsanstalten als System

Bereits 1987 prägten Lesting und Feest den Begriff der „renitenten Vollzugsbehörden„: Gefängnisse, aber auch forensische Psychiatreien, verfügen über zahlreiche Mittel, gerichtliche Entscheidungen zu unterlaufen, ohne sie formell abzulehnen, allen voran das „Spielen auf Zeit“. Auch die KrimZ-Studie bestätigt dieses Muster für die Praxis vor der Entlassung: Nur 18 der 59 untersuchten Probanden hatten überhaupt Vollzugslockerungen erhalten, bei den übrigen wurden sie von Anstaltsleitung oder Aufsichtsbehörde verweigert oder schlicht nicht bearbeitet.

Genau das geschieht im vorliegende Fall von Frank Müller: Die JVA erstellte im Oktober 2025, also rund 25 Jahre nach Antritt der Sicherungsverwahrung, eine Lockerungsplanung. Nach baden-württembergischem Landesrecht muss hierfür die Zustimmung des Justizministeriums eingeholt werden, doch diese fehlte auch über ein halbes Jahr später immer noch. Aktuell stagniert das Procedere.

Ein Landgericht, das mitspielt

Die dritte Ebene dieses Systems ist die Justiz selbst. Das Landgericht Freiburg übernahm die Einschätzungen des Sachverständigen, eines renommierten Professors aus Berlin, „ohne diese der gebotenen kritischen Überprüfung zu unterziehen“, so das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdenetscheidung. Auch die Untätigkeit der Justizvollzugsanstalt bei der Lockerungsplanung fiel dem Landgericht offenbar nicht auf. Ein Antrag der Verteidigerin des Untergebrachten auf Fristsetzung zur Vorbereitung eines Probewohnens von Herrn Müller in einer externen Einrichtung wurde mit einer, so das OLG, „nicht näher ausgeführten Begründung“ abgelehnt. Auf immerhin sechs Seiten setzte sich das OLG, auf Beschwerde von Professorin Dr. Graebsch hin, mit den Defiziten des landgerichtlichen Beschlusses auseinander, bezeichnet diesen als „defizitär“. So dürfe das durch „die unberechtigte Versagung von Lockerungen verursachtes Prognosedefizit (…) sich (…) nicht ohne Weiteres zu Lasten des Untergebrachten auswirken“. Damit wiederholte das OLG lediglich einen Hinweis auf die entsprechend verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die es seit vielen Jahren gibt. Insofern darf auch beim Landgericht Freiburg eine gewisse Renitenz vermutet werden.

Ausblick

Eine Begutachtung nach der anderen, im Fall von Herrn Müller, werden alle neun Monate Gutachter tätig, eine renitente Anstalt sowie ein nachlässiges Gericht: dieser Dreiklang erklärt, weshalb Sicherungsverwahrte so viel länger verwahrt werden, als es der gesetzliche Rahmen eigentlich vorsieht. Und die KrimZ-Zahlen liefern den Beleg für die Fragwürdigkeit von psychiatrischen Prognosegutachten: Menschen bleiben eingesperrt, obwohl die Erfahrung mit vergleichbaren Fällen beweist, dass die ihnen attestierte Gefährlichkeit in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle eine falsche Prognose darstellt.

Frank Müller erfährt das am eigenen Leib: Nach fast 26 Jahren beginnt die Prüfung seiner Zukunft vor dem Landgericht Freiburg (fast) von vorne, denn das Oberlandesgericht hat den Fall zur neuen Entscheidung dorthin zurück überwiesen. Dabei allerdings dem Untergebrachten und dessen Verteidigerin einen Felsblock in den Weg gerollt: die oben zitierte Einschätzung des Gutachters, wonach es immerhin eine hinreichende Grundlage für eine Erprobung in einer Nachsorgeeinrichtung gebe, sei „nach Auffassung des Senats nicht tragfähig begründet“. Es bedürfe nun, so die drei Richter:innen des OLG, einer „Ergänzung der sachverständigen Beurteilung oder Einholung eines neuen Gutachtens“.

Frank Müller wird weiter zuwarten- und versuchen, mit dem frustrierenden Haftalltag zurecht zu kommen.

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