Nur rund 5-6% aller Inhaftierten sind FLINTA* Personen. Ihre spezifischen Erfahrungen bleiben deshalb oft unsichtbar.
Eine ehemalige Gefangene aus der Justizvollzugsanstalt Vechta beschreibt in einem Brief, was Haft mit Frauen macht und wie wichtig es sei, Öffentlichkeit herzustellen. Genau das passiert in der Berliner JVA Lichtenberg. Denn dort versuchen Gefangene, sich beim Kochen gemeinsam mit Ehrenamtlichen ein Stück Alltag und Gemeinschaft zurückzuerobern.
Am 12. Mai, es ist frühmorgens, klingelt die Polizei bei einer Freiburger Antifaschistin. Polizist:innen stehen vor der Türe mit einem Durchsuchungsbefehl.
Die Staatsanwaltschaft Freiburg ermittelt gegen Paula, wie sie in diesem Kommentar genannt sein soll, weil sie im Februar 2025 an einer Demonstration gegen die AfD teilgenommenen habe. Über 10.000 Menschen protestierten gegen eine Wahlkampfveranstaltung der AfD. Paula steht in Verdacht zwischen 18.27 Uhr und 18:58 Uhr ein Pappschild mit der Aufschrift „Kein Platz für Nazis“ in die Höhe gehalten und dabei ihr Gesicht mit einer Kapuze und einer Sturmhaube verdeckt zu haben, um, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, ihre Identifizierung zu erschweren.
Um eine helle Sturmhaube mit Kordel, eine beige Jacke, eine Umhängetasche und besagtes Pappschild vielleicht zu finden, ordnete am 27. April 2026 das Freiburger Amtsgericht die Durchsuchung von Paulas Wohnung, deren Nebenräumen und etwaiger Fahrzeuge an.
Dass es sich bei der mit Kapuze und Sturmhaube ausgestatteten Person, möglicherweise um Paula handeln könnte, geht auf den Ersten Polizeihauptmeister B. zurück, der behauptet, er kenne Paula noch aus seiner Schul- und Jugendzeit. Zwar habe er sie viele Jahre nicht gesehen, jedoch seien ihm ihre -Zitat- „markanten Gesichtszüge“ -Zitat Ende- auf einem Foto sofort aufgefallen.
Dies genügte dem Amtsgericht, um eine Razzia, über ein Jahr nach den Anti-AfD-Protesten abzunicken. Dabei hatte die Justiz ursprünglich sogar eine Öffentlichkeitsfahndung nach Paula in Erwägung gezogen. Davon wurde Abstand genommen und polizeiintern nach jemandem gesucht, der vielleicht eine Idee haben könnte, wer die Person auf dem Lichtbild sein könnte.
Paula legt Beschwerde gegen die Razzia ein
Paula war nicht sonderlich amüsiert über den Polizeibesuch und zusammen mit ihrer Lörracher Rechtsanwältin Angela Furmaniak legte sie Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein.
Und siehe da, es kehrten Sinn und Verstand ein: die drei Richter:innen der 9. Strafkammer des Landgerichts Freiburg stellten nun am 13. August 2026 fest, dass die Durchsuchung rechtswidrig gewesen ist. Auf fast sechs Seiten nehmen Sie den Beschluss des Amtsgerichts auseinander.
Die Razzia sei mindestens unverhältnismäßig gewesen. Paula sei strafrechtlich nicht vorbelastet, deshalb drohe, selbst wenn sie verurteilt werden sollte, eine Strafe im untersten Bereich. Aber schon der Strafrahmen selbst, von Geldstrafe bis maximal einem Jahr Gefängnis, nötige zu einer besonderen Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, zumal sich die Person die gesucht werde, auf der Demo durchweg friedlich verhalten habe.
Schließlich hätte auch der Zeitablauf von 14 (!) Monaten bedacht werden müssen. Da liege es nicht sonderlich nahe, dass das -Zitat- „unaufwändig gestaltete einfach Pappschild“ mit der Aufschrift „Kein Platz für Nazis“ hätte aufgewunden werden könne.
Im übrigen habe weder ein hinreichender, schon gar kein dringender Tatverdacht gegen Paula bestanden, sondern es habe nur die Aussage des Polizisten B. vorgelegen, der zwar angegeben habe, sich „sicher“ zu sein, Paula erkannt zu haben, aber zugleich einräumte, sie viele Jahre nicht gesehen zu haben.
Ob der dürftige amtsgerichtliche Beschluss inhaltlich überhaupt den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung gerecht wurde, ließ das Landgericht ausdrücklich offen. Allerdings kann dieser Hinweis so gedeutet werden, dass der Beschluss des Amtsgerichts durchaus entsprechende tiefgreifende Mängel aufweist.
Ende gut, alles gut?
Mitnichten! Eine außer Rand und Band agierende Freiburger Polizei, die allen ernstes eine Öffentlichkeitsfahndung in Betracht gezogen hatte, eine gefällige Staatsanwaltschaft und ein oberflächlich agierendes Amtsgericht.
Bundesverfassungsgericht, aber auch Oberlandesgerichte und mitunter Landgerichte heben seit Jahr und Tag amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschlüsse auf. Denn regelmäßig missachten diese das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und Amtsrichter:innen nicken schlicht ab, was die Staatsanwaltschaften ihnen vorlegen.
So offenbar auch in diesem Fall von Paula. Dabei kann solch eine morgendliche Razzia eineinschüchternden Effekt haben, soll es vielleicht auch haben. Immerhin klingelte in diesem Fall die Polizei und rammte nicht mit einem Spezialkommando die Türe auf.
Deshalb, so erfreulich der Beschluss des Landgerichts auch ist, er wird erfahrungsgemäß weder die Polizei, noch die Staatsanwaltschaft und ebensowenig das Amtsgericht nachhaltig beeindrucken. Der einschüchternde Effekt ist im Raum. Über ein Jahr später nach einer friedlichen Demo, wird eine unbescholtene Person morgens von der Polizei geweckt und die Wohnung durchwühlt. Das zeigt, wie wenig das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung in der Praxis wert ist.
Übrigens, bei Paula zog die Polizei unverrichteter Dinge von dannen: keine Sturmhaube, keine beige Jacke, keine Umhängetasche und ebensowenig ein Pappschild mit „Kein Platz für Nazis“ konnten gefunden werden.
Pünktlich um 11:15 Uhr beginnt in Freiburg vor dem Landgericht die Berufungsverhandlung gegen Thorsten D., der knapp ein Jahr zuvor vom Amtsgericht wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Keine Stunde später, sollte er straffrei den Saal verlassen.
Die Vorwürfe
Laut Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30. September 2025 hatte Thorsten D., der 1963 in Thüringen geboren wurde, im März 2024 mehrfach Bildmontagen auf X (ehemals Twitter) gepostet, auf welchen Gruppen von Soldaten vor Fahnen stehen, darunter mutmaßlich die der Ukraine und der NATO. Stets waren Hakenkreuze in die Fahnen hineinmontiert, zudem gab es Bilder auf welchen Soldaten den Hitlergruß zeigten.
Das Amtsgericht Freiburg verurteilte ihn gemäß § 86 a StGB zu 35 Tagessätzen à 20 Euro. Hiergegen hatte Thorsten D. Berufung eingelegt.
Landgericht: Streit um Formvorschriften
Der Gerichtsaal war bis zum letzten Platz gefüllt, für eine etwas zu spät kommende Besucherin trägt ein Securitymitarbeiter noch einen Stuhl in den Saal. Die absolute Mehrzahl der Zuschauer:innen waren Jurastudent:innen.
Zu Beginn streitet der Angeklagte mit der Vorsitzenden Richterin Goj über Formfragen: ihm sei aufgefallen, dass weder Anklage noch Urteil der ersten Instanz unterschrieben worden seien, deshalb müsse das Verfahren eingestellt werden, zumindest solle aber von Strafe abgesehen werden. D. sitzt alleine auf der Anklagebank, aber nur zwei Stühle weiter sitzt seine Bewährungshelferin.
Geduldig erklärt die Vorsitzende dem Angeklagten die Formvorschriften, danach reiche es aus, wenn in den Akten das Original handschriftlich unterzeichnet sei.
Zur Sache selbst
Zur Sache selbst räumt er unumwunden ein, ja, er habe die Bilder gepostet, aber sie seien als Kritik an den Waffenlieferungen an die Ukraine zu verstehen. Er selbst verstehe sich als „links orientiert“, auch wenn „heute links und rechts verdreht“ sei. Wer früher für Frieden war, sei heute für Krieg, so wie die GRÜEN.
Aber er distanziere sich von allem nazistischen. Durch eine ZDF-Doku sei ihm bekannt, dass in der ukrainischen Armee Nazis tätig seien und die Posts seien seine Form der Kritik daran, dass „die Kriegswaffen in die Hände von Nazis geraten“ könnten. Er habe die Posts jeweils als konkrete Reaktion, bzw. Antworten auf andere Posts abgesetzt.
Die ein Zeugin, eine 42-jährige Polizeibeamtin, wird nur wenige Minuten befragt, denn viel beizusteuern hat sie nicht. Die Anzeige sei über das die beim BKA angesiedelte Zentrale Meldestelle für Strafbare Inhalte im Internet, kurz ZMI, eingegangen und von dort nach Freiburg abgegeben worden. Staatsschutzrechtlich sei der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten aber anderweitig. Auf Frage ob sie etwas zu dem Kontext der Posts des Angeklagten sagen könne, suchte sie erst in ihren eigenen Akten und verneinte schließlich.
Der Angeklagte will von ihr nur wissen, ob das ZMI ein „NGO Meldeportal“ sei. Ist es nicht, meinte die Polizistin, sondern angesiedelt beim Bundeskriminalamt.
Inaugenscheinnahme und Prozesspause
An der Richter:innenbank nehmen die Vorsitzende, die beiden Schöffen, sowie Staatsanwalt und Angeklagter die inkriminierten Bilder in Augenschein und dann beginnt die Diskussion mit Staatsanwalt Rainer Schmid, denn Richterin Goj ist der Auffassung, dass der Kontext der Postings relevant sei, und ohne die Postings auf die der Angeklagte reagiert haben wolle, sei das nicht zu beurteilen.
Schmid gibt ihr im Kern recht, denn nach der sogenannte „Sozialadäquanzklausel“ wäre das Posten der Bilder nicht strafbar, wenn der unbefangene Beobachter eine Ablehnung der NS-Ideologie erkennen kann. Hier sei das aber nicht so, denn augenscheinlich bedürfe es der Erklärung durch den Angeklagten, was dieser damit beabsichtigt habe.
Das will die Richterin nicht gelten lassen, man müsse schon wissen, auf welche Postings er reagiert haben wolle und unterbricht die Verhandlung, um mit den beiden Laienrichtern die Sache zu erörtern.
Verfahren wird eingestellt
Nach einer 15-minütigen Pause kommt das Gericht zurück in den Saal und die Vorsitzende teilt mit, dass sich aus den BKA-Meldungen ergebe, dass die Postings „als Reaktion“ abgesetzt wurden, aber eben nicht auf welche Oringinalpostings. Man könne nun das Verfahren aussetzen und nachermitteln oder das Verfahren einstellen.
Letzterem will der Staatsanwalt nur zustimmen, wenn zumindest eine kleine Sanktion damit verbunden wäre, also eine Einstellung gemäß § 153 a StGB. Alternativ sei eine Einstellung nach § 154 StPO denkbar, denn der Angeklagte sei im Oktober 2024 wegen Besitzes von Bildern die die Darstellung sexualisierter Gewalt gegen Kinder zeigen, zu einer siebenmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden und in dieses Urteil müsste eine mögliche Verurteilung wegen inkriminierten Bildmontagen mit einbezogen werden. Aber die hierfür anzusetzende Strafe fiele nicht ins Gewicht, im Vergleich zu den schon verhängten sieben Monaten.
Der Angeklagte senkt den Kopf als, fast wie nebenbei, der Staatsanwalt das mit der Vorstrafe erwähnt.
Auf die Frage der Richterin, ob er mit einer solchen Einstellung einverstanden sei, kommt nur ein knappes „Ja“.
Und so verkündet zum Abschluss die Richterin den Beschluss: Verfahren eingestellt!
Mittlerweile läuft das Verfahren gegen sechs jungen Antifaschist:innen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf seit sieben Monaten, über 30 Verhandlungstage fanden statt. Am 18. August war erneut Professor Dr. Eisenmenger geladen seines Zeichens Rechtsmediziner. Er sollte zu möglichen Tatwerkzeugen sowie potentiellen Folgen des Einsatzes von Schlagwerkzeugen ein Gutachten vorlegen.
Potentiell lebensbedrohliche Folgen- aber keine konkrete Gefährdung
Als die Verhandlung mit rund 20 Minuten Verspätung begann, saß der 82-jährige Gutachter schon auf seinem Zeugenplatz und referierte in der folgenden Stunde die Grundlage seines Gutachtens, welche Unterlagen ihm vorlagen, welche Beobachtungen er selbst gemacht habe. Er wies darauf hin, seinem Gutachten das er in München vor dem dortigen Oberlandesgericht im Verfahren gegen Hanna erstattet hat, nichts substantiell hinzuzufügen habe.
Was nichts daran änderte, dass er sein Gutachten auch im Verfahren in Düsseldporf mündlich erstatten musste und so beschrieb er die Verletzungsbilder der sieben Zeug:innen um die es ging. Schnittwunden, „Cuts“, gebrochene Finger oder auch Gesichtsknochen.
Im Mittelpunkt seines Gutachten stand die Frage, ob die sichergestellten Gegenstände, Teleskopschlagstöcke, Gummihammer, Kubotan und Pfefferspray geeignet gewesen seien, die jeweiligen Verletzungsbilder hervorzurufen, was er weitestgehend bejahte.
Er wurde dann sehr detailliert, beschrieb beispielsweise einen Versuch den er selbst durchgeführt habe mit einem Schlagstock, welche Energie beim Schlagen mit einem solchen Werkzeug freigesetzt werde und welche Energie nötig sei um mit einem Schlagstock potentiell tödliche Verletzungen zu verursachen.
Im Kern bejahte er die potentiell tödliche Gefahr bei Schlägen auf die Schläge oder den Scheitel.
Auch Tritte durch welche Rippenbrüche könnten gleichermaßen gefährlich sein. Auf Frage des Vorsitzenden Richters, ob die konkrete Gefahr bestanden habe, dass in einzelnen Fällen der Tod eintrete, antwortete der Gutachter, diese Gefahr habe sich nicht verwirklicht. Allerdings sei dies in einem Fall nur dem Zufall zu verdanken, da könnte man schon sagen „Hui, Glück gehabt“.
Selbst Pfefferspray könne schwere Folgen zeitigen. Ein Verteidiger meinte, Pfefferspracy sei bei Bundes- wie Landepolizei beliebtes Mittel und fragte, ob ihm, dem Gutachter, im Laufe seiner 20.000 Obduktionen jemals ein Todesfall im Zusammenhang mit Tränengas untergekommen sei. Dies verneinte der Gutachter.
Nach der Mittagspause gab es noch einige wenige Fragen an den Gutachter, bevor dieser dann entlassen wurde, um zum Flughafen zu fahren und nach Hause zu fliegen.
Beschlüsse und Anträge
Der Senat lehnte dann den Antrag der Verteidigung von März ab, mit welchem beantragt worden war zu ermitteln, ob der Generalbundesanwalt (GBA) im Zusammenhang mit der Einstufung von Anifa-Ost als ausländische „Terrororganisation“ seitens der USA, diesen Informationen zugeliefert habe, oder ob Verteidigergespräche abgehört wurden. Es sei nicht ersichtlich,so das OLG, dass der GBA gezielt zum Nachteil der Angeklagten tätig geworden sei um den USA Informationen zu liefern.
Mehrere Anwält:innen stellten schließlich noch Anträge auf Verlesung von Aktenteilen, aus welchen sich Widersprüche zwischen Aussagen von Zeugen vor Gericht und tatsächlichem Geschehen ergeben würden: so hatten Nazis angegeben sie seien nach körperlichen Angriffen bewusstlos geworden, aber aus den Protokollen ergibt sich, dass dem so nicht gewesen sein kann.
Den letzten, etwas umfangreichen Schriftsatz verlas ein Verteidiger des einzigen männlichen Angeklagten. Im Rahmen einer Erklärung nahm der Anwalt zu an einem vorherigen Prozesstag eingeführten Presseberichten der BILD-Zeitung Stellung. Diese habe über seinen Mandanten unter voller Namensnennung, vorverurteilend und mit Foto berichtet. Damit sei das Persönlichkeitsrecht seines Mandanten verletzt worden, zudem seien Angehörige des Mandanten angesprochen worden. Sich gegen die Springer-Presse zu wehren sei effizient kaum möglich, zumal weitere rechte Medien, beispielsweise die „Junge Freiheit“ die BILD-Berichte aufgriffen. Das Gefahrenpotential für seinen Mandanten, aber auch dessen Angehörige habe sich erhöht, einerlei wie am Ende das Verfahren für diesen ausgehen werde.
Gegen 15:30 Uhr endete der Prozesstag.
Ausblick
Nach den Einlassungen der Angeklagten am 14.07.2026 zur Sache ist mit einer Verkürzung der Verhandlung zu rechnen, dafür spricht auch, dass der Senat die Einstellung von Nebenvorwürfen, darunter Urkundenfälschung oder „Missbrauch von Ausweisdokumenten“ anregt.
Im Vergleich zu dem Antifa-Ost-Prozess in Dresden, erscheint die Stimmung im Saal entspannter, obwohl in Düsseldorf bewaffnete Polizeibeamt:innen im Saal sitzen, was in Dresden nicht der Fall ist. Wo dafür der Vorsitzende einen mitunter recht selbstgefälligen Eindruck hinterlässt, wohingegen sein Kollege in Düsseldorf eher entspannt agiert.
Die solidarische Begleitung ist in Düsseldorf auch wesentlich intensiver; so waren am 18. August um die 30 Personen im Zuschauer:innenraum. Das ist auch so der Schnitt an den anderen Prozesstagen. In Dresden sind mitunter mehr Gerichtswachtmeister:innen im Saal, als Besucher:innen.
Ob das Düsseldorf-Verfahren noch vor Weihnachten zu Ende gehen wird, werden die kommenden Wochen zeigen.
Wie zuerst AP berichtete, plant die US-Regierung für ihre Bediensteten von ICE, der berüchtigten Abschiebebehörde, Elektroschock-Handschuhe zu beschaffen, Auf dem US-Markt gibt es, soweit ersichtlich nur einen einzigen Anbieter Compliant Technologies LLC („Technologien für regelkonformes Verhalten“) aus Kentucky.
Vor wenigen Tagen erschien auf der Webseite der US-Regierung, auf der Behörden geplante Beschaffungsvorhaben ankündigen der Hinweis, man plane für voraussichtlich 10-20 Millionen US-Dollar solche Elektroschock-Handschuhe zu beschaffen, und zwar speziell auch für jene Einheiten die an den Festnahmen und Deportationen beteiligt sind.
Schon die Ankündigung führte zu ersten scharfen Protesten, so ließ die ACLU, eine große Bürgerrechtsvereinigung mitteilen, dass die Handschuhe wegen ihrer unauffälligen Aktivierung besonders problematisch seien und bei ICE-Einsätzen das Risiko von Missbrauch und unverhältnismäßiger Gewalt erhöhen würden.
„The Glove“ – was sind das für Handschuhe?
Der G.L.O.V.E. (Generated Low Output Voltage Emitter) ist ein Handschuhpaar, mit welchem 30 Elektroschocks pro Sekunde abgegeben werden, zwar nicht so stark, wie bei Elektroschock-Pistolen, aber doch sehr schmerzhaft und vor allem werden die Elektroschocks direkt durch Berührung des Körper abgegeben. Niemand sieht, ob die Handschuhe die Schocks abgeben, wohingegen beim Einsatz einer Elektroschock-Pistole, alle auch Umstehenden, deren erkennen können, was gerade passiert.
Wie Bedienstete in der Praxis diese Waffe anwenden, zeigt der Fall von Joshua Elswick. Er leidet an paranoider Schizophrenie und einer bipolaren Störung. Nach einem Polizeieinsatz wurde er ins örtliche Gefängnis gebracht und fünfmal mit Elektroschocks aus den Handschuhen traktiert, was dann selbst im Rahmen einer gefägnisinternen Untersuchung als exzessive Anwendung von Gewalt („excessive use of force“) eingestuft wurde. Joshua beschrieb die Schmerzen nach dem Einsatz der Elektroschocks wie nach einer Verbrennung durch Feuer. Ein Bundesgericht wies jedoch seine Klage gegen den handelnden Officer ab.
Im Rahmen einer Promotion-Aktion in einem Sheriffs-Office testeten Polizisten die Handschuhe an sich selbst. In einem Artikel wird beschrieben, wie ein 200kg schwerer Polizist „zu Boden ging wie ein Sack Kartoffeln“.
Auch im militärischen Kontext wird der Einsatz der Handschuhe befürwortet, wie sich aus einem Memorandum der US-Verteidigungsministeriums aus dem Jahre 2025 ergibt.
Wer steckt hinter GLOVE und der Compliant Technologies?
Nach eigener Darstellung, ist Jeff Niklaus, der Gründer von Compliant Technologies. Er stamme, schreibt er, aus einer langen militärischen Tradition, da seine Familie bereits im Revolutionskrieg gedient habe. Im holprigen Deutsch heißt es auf der Firmenwebseite, er und „Compliant Technologies freuen sich darauf, Ihnen zu dienen und Sie mit einer atypischen Technologie für eine atypische Welt zu versorgen“.
Er erweist sich als fundamentalistischer Christ. Für ihn, so erzählte er es 2024 in einem Interview, sei die „Bibel (…) ein militärisches Dokument(…) weil es sagt, dass wir nicht gegen Fleisch und Blut kämpfen“, sondern sich „in einer Schlacht“ befinde.
Vor zwei Jahren trat Firmengründer Jeff Niklaus in Sarah Westalls Podcast „Business Game Changers“ auf. Westall veranstaltet und moderiert seit Jahren Beiträge und Konferenzen zu „False Flags“, „Mind Control“ und „Neurowarfare“ und bezeichnete einen ihrer eigenen Vorträge ausdrücklich als Beitrag bei einer „False Flags and Conspiracy Theories“-Konferenz.
Fazit
Der Einsatz von Elektroschock-Waffen greift immer weiter um sich, dabei werden die entwickelten Gerätschaften immer „unauffälliger“, so dass deren Einsatz für Umstehende letztlich nicht mehr erkennbar ist. In einer vor über 20 Jahren erschienenen Studie, die im Auftrag des EU-Parlaments erstellt wurde, werden zahlreiche „Technologien zur Kontrolle von Menschenmengen“ („Crowd control technologies – An appraisal of technologies for political control“, als PDF) vorgestellt, dort wird noch nicht auf solche Handschuhe eingegangen, aber beispielsweise auf Elektroschock-Fußfesseln oder entsprechende Gürtel, die dann Elektroschocks ausstoßen können: eine kleine Fernbedienung und die betroffene Person windet sich am Boden.
Religöse Rechte, Trumps MAGA-Bewegung, Neokonservative und Tech-Industrie arbeiten gemeinsam daran, kommende Aufstände mit maximaler Härte und Effizienz zu unterdrücken. Ein kleiner Baustein, können und werden solche Elektroschock-Handschuhe sein.
Ein weiterer zäher Prozesstag im Dresdner Antifa-Ost-Komplex fand diesen Mittwoch statt. Es ist schon fast 10:30 Uhr, als die wenigen Zuschauer:innen die sich eingefunden hatten, in den Saal dürfen, denn seit gestern war die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
Was war passiert?
Einer der Angeklagten befindet sich in einer psychisch sehr belasteten Phase und verliert Lebenskraft sowie Lebensmut. Das zuständige Amtsgericht hat ihn zu seinem Schutz vorläufig in die Psychiatrie eingewiesen, dort darf er nichts besitzen, womit er sich das Leben nehmen könnte, keinen Gürtel, keinee Schnürsenkel, keine Ladekabel.
Dies war vermutlich schon am Tag zuvor in nicht-öffentlicher Sitzung erörtert, die Öffentlichkeit jedoch zum Schutz der persönlichen Belange des Betroffenen ausgeschlossen worden. Jetzt ist es aber sein Anwalt der in der heutigen Sitzung genau diese Details vorträgt, als er ein Obergutachten fordert.
Der eine Arzt der Klinik spricht davon, dass der Betroffene, wenn überhaupt, nur dann reisefähig ist, wenn medizinisches Personal diesen begleitet, ein anderer Arzt wiederum sieht keinerlei Bedenken was Verhandlungs- und Reisefähigkeit angeht.
Auch die Verhandlungsfähigkeit ist strittig, zum einen wegen der akuten Belastungsreaktion und krisenhaften Zuspitzung im Leben des Angeklagten, zum anderen wegen dessen Medikation, denn das verordnete Psychopharmakon wirkt stark dämpfend.
Das Oberlandesgericht lässt den Angeklagten jedoch aus der Psychiatrie nach Dresden bringen, ohne allerdings, dass das polizeiliche Begleitpersonal über die konkrete Situation umfassend informiert ist, ohne dass Notfallmedikamente zur Hand sind, ohne, dass die Polizei weiß was bei welchem Notfall konkret zu tun wäre. Der Anwalt ist ersichtlich empört, auch weil im Gerichtsgebäude sich dieses Unwissen bei den Wachtmeister:innen nahtlos fortsetzt.
Der Antrag wird entgegen genommen, aber eine Antwort einstweilen vom Vorsitzenden zurück gestellt.
Die einzige Zeugin des Tages
Geladen ist Kriminalhauptkommissarin Golze, die knapp eine viertel Stunde über ihre Vernehmung des angeblich geschädigten Neonazi Karl Jonas Kaden befragt wird. Dieser soll in Wurzen 2020 nach seiner Rückreise von einer Demonstration in Dresden, am Bahnhof in Wurzen attackiert worden sein.
Kaden selbst wollte am 19. März 2026 vor dem Oberlandesgericht nicht aussagen, er selbst befindet sich gerade in Haft, da er im „Sächsische-Separatisten-Prozess“ als Angeklagter vor Gericht steht.
Und so hangelt sich die Polizistin durch ihre Erinnerungen daran, was der Zeuge Kaden im Rahmen ihrer Vernehmung gesagt haben soll. Sie hätte ihn, nach Rücksprache mit seinen Eltern in dessen Kinderzimmer vernommen, er habe klar auf alle Fragen geantwortet und sich der AfD zugerechnet und als „geschichtsinteressiert“ bezeichnet. Mit ein paar anderen sei er nach Dresden Gefahren, wo jedes Jahr Nazis aufmarschieren um an die Bombardierung Dresdens zu erinnern.
Er sei von 15-20 Vermummten attackiert worden, eine Kopfwunde musste getackert werden. Da ihn jemand einen „Scheiß Nazi“ genannt habe, vermute er „Linke“ hinter dem Angriff. Wenig später wir die Zeugin im allgemeinen Einverständnis entlassen und darf gehen.
Langes Betrachten von Bildern auf dem Monitor
Der Rest des Prozesstages, der erneut von diversen Pausen geprägt war, vergeht damit, dass sich die Prozessbeteiligten und die zu Anfang noch 11, dann sieben und am Ende sechs Zuschauer:innen Fotos ansehen. Um den Prozess zu beschleunigen werden zahlreiche Akten im „Selbstleseverfahren“ eingebracht, sprich alle Beteiligten bekommen Zeit und Gelegenheit Aktenteile selbst zu lesen. Die Bilder jedoch, die müssen „in Augenschein“ genommen werden, in der Verhandlung.
So geht es dann mal in die Wohnung von Lina E. aus dem ersten Antifa-Ost-Prozess, man sieht einen Beutel an einer Türklinke hängen. Oder es werden Observationsphotos gezeigt, wobei hier eine der Verteidigerinnen der Verwertung widerspricht, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Observation nicht vorgelegen hätten. Aufgabe der Ermittlungsrichter:innen sei es, Anträge auf Observation eigenständig, und unter Zuhilfenahme der Akten zu prüfen und nicht bloß abzunicken. Dazu Fotos von Handys oder deren Displays, wann wer wen angerufen hat.
Zustimmendes Gemurmel im Publikum kommt auf, als auf einem der präsentierten Bilder „Free Lina“ zu sehen ist.
Ausblick
Vom Öffentlichkeitsgrundsatz scheint der Vorsitzende Richter nicht allzuviel zu halten. Denn auch wenn die Öffentlichkeit Tags zuvor rechtmäßig ausgeschlossen worden war, erlebten es die paar Zuschauer:innen die da waren, als befremdlich, dass heute, nach der Wiederzulassung der Öffentlichkeit, nicht abgewartet wurde, bis diese in den Saal kommen konnte, sondern der Vorsitzende ließ die Verhandlung vor leeren Stühlen weiter laufen. Erst nachdem die Wachtmeister:innen die wartenden Zuschauer:innen informiert hatten, dass sie nun in den Saal dürften, konnten sie diesen betreten.
Etwas arg von oben herab aber passend zu einer eher etwas feindseligen Haltung gegenüber den Angeklagten wirkte es zudem, als der Vorsitzende, den von der Polizei aus der Psychiatrie vorgeführten Angeklagten scheinbar locker anspricht mit „Herr X, na, wie gehts?“ Der wirkte etwas benommen und müde von den Psychopharmaka sowie dem Stress der Fahrt nach Dresden.
Aber das Sozialverhalten des Vorsitzenden, auch gegenüber Verteidigerinnen, war in der Vergangenheit schon Thema, auch mit 62 Jahren ist da noch einiges an Potential nach oben.
Es ist gegen 15:20 Uhr als der Verhandlungstag endet, aber zuvor fragt der Vorsitzende Richter in die Runde, ob es von Seiten der hier angeklagten Personen Interesse gebe, sich wie in Düsseldorf zur Sache einzulassen. Seitens der Betroffenen wurde dies jedoch nicht kommentiert. Nächster Prozesstag ist Dienstag, 18. August, wieder um 09:30 Uhr.
Der Prozess vor dem OLG Dresden begann mit ein ein paar Minuten Verspätung. Es ist Dienstag, 09:45 Uhr als die Richter:innen den Saal betreten und feststellen, einer der Angeklagten fehlt.
Vorsitzender Richter Joachim Kubista erzählt, dass der Angeklagte X. durch amtsrichterlichen Beschluss in eine Psychiatrie eingewiesen worden sei. Einer der Verteidiger des Betroffenen interveniert und beantragt den Ausschluss der Öffentlichkeit, denn hier gehe es um höchstpersönliche Belange seines Mandanten.
Kubista ordnet erstmals eine Pause von 15 Minuten an, so dass schon eine Minute nach Prozessbeginn die Verhandlung unterbrochen wird.
Als es um kurz nach 10 Uhr weitergeht, verkündet der Vorsitzende den Beschluss, dass die schutzwürdigen Interessen des Angeklagten das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen würden, weshalb diese ausgeschlossen werde. Zugleich wurde die Verhandlung bis 12:00 Uhr unterbrochen.
Die 11 Zuschauer:innen verlassen wieder den Saal. Dann wird die Unterbrechung bis 14:00 Uhr verlängert, ein Beschluss in nicht-öffentlicher Sitzung verkündet und um 14:15 Uhr durch Gerichtswachtmeister mitgeteilt, die Verhandlung werde am nächsten Tag um 09:30 Uhr fortgesetzt.
Vielleicht gab es schon einen der über 50 Prozesstage der kürzer war, aber hinsichtlich effektiver Verhandlungsdauer, dürfte der vom 11.08.2026 einen Spitzenplatz einnehmen.
Wie es dem betroffenen Angeklagten geht, das blieb offen und ließ die solidarischen Prozessbesucher:innen bedrückt zurück.
Ausblick
Schon vor Monaten hatten Anwält:innen beantragt, wegen der schwierigen Situation eines der Angeklagten an einigen Prozesstagen etwas früher aufzuhören, damit dieser seine Therapiesitzungen wahrnehmen könne. Dies lehnte die Mitglieder:innen des Senats mit ziemlich kühler Begründung ab, fast so, als würde das Recht auf Gesundheit und Leben eines Angeklagten wenig für sie zählen.
Nun wurde einer der Angeklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung sogar in einer Psychiatrie untergebracht; das macht deutlich wie existenziell belastend das Verfahren ist, es ist geeignet die seelische Gesundheit zu zerstören, aber auch die berufliche Existenz, auch und gerade jener Angeklagten die sich in Freiheit befinden- die Situation derer die seit langem in Untersuchungshaft eingesperrt sind, die seit bald einem Jahr jedes Mal mit Blaulicht und Sirene aus den Haftanstalten des Freistaates Sachsen nach Dresden chauffiert werden, ist ebenfalls existenzbedrohend.
Der Bundesgerichtshof hat am 4. August 2026 (Az. StB 47/26) die Beschwerde von Lina E. gegen die im Juni vom OLG Dresden verhängten sechs Monate Beugehaft zurückgewiesen. Lina E. war selbst bereits wegen mehrerer Taten im Zusammenhang mit dem sogenannten„Antifa Ost“-Verfahren zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Einen Großteil der Strafe hatte sie verbüßt, der Rest war zur Bewährung ausgesetzt worden.
Im Juni sollte sie vor dem Oberlandesgericht Dresden als Zeugin aussagen, zu Taten, wegen derer sie bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Sie verweigerte dennoch die Aussage vollständig. Das OLG verhängte daraufhin Beugehaft. Der BGH hält in seiner Entscheidung von dieser Woche, die sechs Monate Beugehaft für rechtmäßig (Beschluss als PDF).
BGH: Kein Zeugnisverweigerungsrecht!
Das OLG wollte Lina zu „zu vier Überfällen der Vereinigung auf dem neonazistischen Spektrum zugeordnete Personen am 8. Januar 2019, 19. Oktober 2019, 14. Dezember 2019 und 15. Februar 2020, zu einem Diebstahl von Tatwerkzeugen am 13. Dezember 2019 sowie zur Auskundschaftung einer Zielperson im Juni 2020“ (Rz. 16, die Rz-Angaben beziehen sich auf das PDF des BGH-Beschlusses) befragen.
Allerdings berief sie sich vor dem OLG § 55 StPO. Danach darf ein:e Zeug:in die Aussage verweigern, wenn sie/er sich selbst belasten könnte. Eine solche Gefahr der Selbstbelastung wollen weder OLG noch BGH anerkennen. Denn es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Lina Gefahr liefe, durch eine Aussage, „relevante Verdachtsmomente für eine Beteiligung an einer anderen Tat“ einräumen zu müssen. „Bloße Vermutungen und spekulative Annahmen einer Verfolgungsgefahr genügen (…) nicht, um ein Auskunftsverweigerungsrecht (…) zu begründen“ (Rz.14), so der BGH.
BGH: keine Gefahr der Selbstbelastung
Das oberste deutsche Strafgericht kommt zu dem Schluss, Lina habe zwar „zum engeren Kreis der besonders engagierten und in zentraler Funktion tätigen Vereinigungsmitglieder gehört“ (Rz. 18). Die verschiedenen Überfälle seien zudem von wechselnden Gruppen begangen worden, und „die Struktur der Vereinigung sei) durch ein kollektives Selbstverständnis und eine Fungibilität (Anm: Austauschbarkeit) der Akteure gekennzeichnet“ (Rz. 18) gewesen.
Auch habe die Vereinigung über zahlreiche Mitglieder:innen sowie Unterstützer:innen verfügt. Deshalb lasse sich jedoch keineswegs aus einer Aussage über die bereits abgeurteilten Tatenauf eine Beteiligung an weiteren Taten schließen. Hinzu komme, dass die Ermittlungsbehörden ohnehin bereits umfassende Kenntnisse über die Vereinigung, die Rolle Linas und die abgeurteilten Taten hätten. Neue, sie selbst belastende Informationen seien von ihrer Aussage deshalb nicht zu erwarten.
BGH: zweimal Beugehaft, aber dennoch „nur“ sechs Monate Gesamtdauer
In der Berichterstattung ging bislang etwas unter, dass gegen Lina schon mit Beschluss vom 01.10.2025 vom Amtsgericht Dresden, im Rahmen eines von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden geführten Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt, eine sechsmonatige Beugehaftanordnung angeordnet worden sind (Rz. 24). Es geht um einen Vorfall vom 08.01.2019, als ein Kanalarbeiter in Leipzig-Connewitz attackiert worden sein soll.
Das OLG entschied zwar, dass die Beugehaft letztlich nicht länger dauern dürfe als insgesamt sechs Monate, d.h. die Beugehaft vom Amtsgericht und jene vom OLG werden nicht nacheinander vollstreckt, sondern nach sechs Monaten gelten beide als erledigt.
Der BGH lässt jedoch erkennen, dass es durchaus möglich gewesen wäre, dies anders zu handhaben. Denn zwar dürfe „Beugehaft in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden“ (Rz. 25). Hätte das OLG jedoch den Tatkomplex Leipzig-Connewitz ausgespart, wäre es durchaus möglich gewesen, zwei Mal sechs Monate Beugehaft zu vollstrecken: einmal den Beschluss des AG Dresden und jenen des OLG Dresden.
BGH: Beugehaft ist „verhältnismäßig“
„Angesichts des Gewichts der (…) massiven Gewaltdelinquenz, ihrer Qualifikation als politisch motivierte linksextremistische Gewalttaten sowie der wahrscheinlichen genauen verfahrensrelevanten Kenntnisse der Beschwerdeführerin als Beteiligte an den Taten, (…) und als Angehörige der linksextremistischen Szene“ (Rz. 35), so der BGH, sei es verhältnismäßig sechs Monate Beugehaft anzuordnen.
Es komme nicht darauf an, „ob damit gerechnet werden kann, dass die Beschwerdeführerin durch Beugehaft dazu veranlasst werden kann, ihre Aussageverweigerung zu überdenken und doch auszusagen“, aber „von vornherein auszuschließen ist eine Haltungsänderung der Zeugin jedenfalls nicht“ (Rz. 39). Woraus der BGH diese Erkenntnis schöpft bleibt sein Geheimnis, denn zugleich stellt das Gericht die „gegenwärtig große Entschlossenheit der anwaltlich beratenen Zeugin, die Aussage – mutmaßlich in Befolgung eines „Schweigegelübdes“ als Angehörige der linksextremen Szene – umfassend zu verweigern“ (Rz. 40) fest.
Aber „angesichts der großen Bedeutung der Strafsache, die schwerwiegende politisch motivierte Gewalttaten betrifft, und des mutmaßlich umfangreichen Wissens der Beschwerdeführerin um die Aktivitäten“ (Rz. 38) der Vereinigung, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier nicht verletzt.
Fazit: wer der sächsische Omerta folgt, wird sanktioniert!
Der BGH macht es sich recht einfach. Nehmen wir das „mosaikartiges Beweisgebäude“, dieses lässt sich seriös im Voraus nicht wirklich überblicken. Gerade bei einer Vereinigung, bei der es um arbeitsteilig begangene Taten und die Beteiligung verschiedener Personen gegangen sein soll, kann eine Aussage über die eigene Beteiligung zu Taten, derentwegen schon eine Verurteilung erfolgt ist, durchaus Anlass für weitere Ermittlungen und eine weitere Verfolgung bieten.
Auch wenn es sich bei der Beugehaft formal nicht um eine Strafe handelt, wirkt sie für davon Betroffene doch wie eine solche. Der BGH argumentiert selbst in einer Straflogik, wenn die Aussage bedeutend und die Tatvorwürfe gewichtig seien, müsse eine verhängte Beugehaft regelmäßig auch vollstreckt werden, ungeachtet der Frage, ob es wirklich wahrscheinlich ist, dass ein:e Zeug:in tatsächlich aussagen wird. Das bedeutet übersetzt: wer sich entschließt dem Grundsatz der Aussageverweigerung, der „sächsischen Omerta“, wie sie ein Genosse nennt, zu folgen, wird mit der maximalen Dauer der Beugehaft sanktioniert.
Damit wird aus der Beugehaft an Ende doch eine Strafe für das bloße Schweigen!