USA setzt „Belohnung“ im Antifa Ost Komplex aus. Versuch einer Einordnung

Im Anschluss an die kürzlich erfolgte Einstufung u.a. von „Antifa-Ost“, aber auch italienischer und griechischer Gruppierungen, als angeblich „terroristische Organisationen“ seitens der USA, geht die US-Regierung einen Schritt weiter und lobt eine Belohnung von bis zu 10 Millionen Dollar aus. Was bedeutet das?

USA loben eine Belohnung aus 

Aus einer aktuellen Veröffentlichung des US-State Departements, d.h. dem Außenministerium der USA, lässt sich entnehmen, dass eine Belohnung von bis zu 10 Millionen Dollar ausgesetzt wird für Informant:innen, wenn deren Hinweise zur Störung von Zahlungswegen, Spendenströmen, Tarnorganisationen oder Unterstützerkreisender genannten (konstruierten) Gruppen führen. Konkret in diesem Zusammenhang benannt werden „Antifa-Ost“ (dort auch als „Hammerbande“ bezeichnet), Informal Anarchist Federation in Italien sowie Armed Proletarian Justice und Revolutionary Class Self-Defense in Griechenland. 

Hintergrund 

Wie eingangs angemerkt, wurde „Antifa Ost“ zunächst als Foreign Terrorist Organization (FTO) benannt. Diese Stufe ist ein exekutiver Akt, ohne vorheriges Gerichtsverfahren, ausschließlich gestützt auf Geheimdienst- und Sicherheitsbewertungen. In einem zweiten Schritt wurde die Einstufungformal wirksam, indem sie im US-Rechtssystem umgesetzt wurde: Specially Designated Global Terrorist (SDGT). 

Die Umsetzung im Rahmen der Regelungen zu SDGT löst strafrechtlicher Folgen aus, wie das strafbewehrte Verbot materieller Unterstützung, mögliche Finanzsanktionen (zuständig ist hier OFAC) und es wird die Anwendung von Programmen wie dem „Rewards for Justice“ eröffnet. 

Exkurs: eine Rede im Dezember in Ungarn 

Am 12.Dezember 2025 hat Thomas DiNanno, Under Secretary for Arms Control and International Security im US-Außenminiterium in Ungarn eine Rede gehalten. Als „Under Secretary“ ist seine Position einem Staatssekretär vergleichbar. In seiner Rede arbeitete DiNanno zentrale Perspektiven der US-Regierung heraus: 

  1. Antifa-nahe Gruppen werden als Terrororganisationen definiert und sicherheitspolitisch auf eine Stufe mit al-Qaida und ISIS gestellt
    DiNanno erklärt „far-left terrorism“ zur wachsenden Kernbedrohung und überträgt ausdrücklich die aus dem „War on Terror“ bekannte Logik auf linke Militanz. Antifa erscheint nicht als politisches Milieu, sondern als organisierte, grenzüberschreitende Terrorstruktur.
  2. Die USA und Ungarn bilden eine strategische Frontstaaten-Allianz gegen linke Gewalt
    Die bilaterale Zusammenarbeit wird historisch legitimiert und politisch aufgeladen: Beide Staaten werden als Hüter von Souveränität, Ordnung und Sicherheit präsentiert. Wobei Ungarn als europäischer Vorreiter gelobt wird.
  3. Umfassende Repression wird als notwendig, legitim und alternativlos dargestellt
    Der US-Vertreter kündigt an, sämtliche rechtlichen und administrativen Mittel auszuschöpfen: Terrorlistungen, Strafverfolgung, Geheimdienst- und Polizeikooperation, Zerschlagung von Netzwerken sowie finanzielle Austrocknung. Es wird eine konsequente Vorfeld- und Strukturverfolgung angekündigt.
  4. Internationalisierung und Europäisierung der Antifa-Bekämpfung
    Thomas DiNanno fordert explizit andere europäische Staaten auf, sich öffentlich der US-ungarischen Linie anzuschließen. Nationale Verfahren (z. B. Prozesse in Deutschland) werden als Beweise für ein gesamteuropäisches Terrorproblem dargestellt.
  5. Delegitimierung politischer Motive durch Ideologisierung des Gegners
    Antifaschismus wird in der Rede nicht nur kriminalisiert, sondern moralisch und historisch delegitimiert: Sie wird als „falscher Prophet“, als autoritäre Bewegung und als eigentliche Form des Faschismus dargestellt. Politische Selbstbeschreibung („antifaschistisch“) wird als bewusste Täuschung bezeichnet.
  6. Zivilisatorischer Deutungsrahmen: Schutz „westlicher Werte“ und europäischer Identität
    Linke Militanz wird als Angriff auf Aufklärung, Meinungsfreiheit und „zivilisatorisches Selbstvertrauen Europas“ interpretiert. 

Einordnung 

Ungarn hatte am 26.09.2025 „Antifa“ als Terrororganisation eingestuft. Dies wirkt erstmal lokal. Einfrieren von Vermögenswerten in Ungarn, Einreisebeschränkungen, Strafverfolgung von Mitgliedern und strafbare Handlungen werden verschärft geahndet, wie auch die Beteiligung an oder Unterstützung. 

Auch durch die Listung von „Antifa-Ost“ seitens der USA, werden in Deutschland noch keine konkreten rechtlichen Folgen ausgelöst, allerdings können künftig bei Listung konkreter Einzelpersonen sehr unmittelbar zumindest wirtschaftliche Folgen wirksam werden. Beispielsweise könnten sich US-Unternehmen entschließen, alle Geschäftsverbindungen einzustellen. Das reicht von Spotify, über PayPal, amazon und vielem mehr. Derartiges kann schon drohen, bevor eine konkrete Listung durch die Administration der USA erfolgt. 

Unternehmen müssen Anti-Terrorismus-Compliance Programme betreiben, und im Zuge dieser wie auch anderer Programme greift die enhanced due diligence („verstärkte Sorgfaltspflicht”). Deshalb prüfen Unternehmenproaktiv Medienberichten, öffentlich zugängliche Datenbanken, Social-Media-Aktivitäten und bewerten anschließend das Risiko ob eine Person materiell oder finanziell Terrorgruppen unterstützt. 

Das bedeutet, um zivil- oder strafrechtliche Haftungzu verhindern, handeln US-Unternehmen vorbeugend, selbst wenn die konkrete Person nicht auf einer offiziellen Liste steht! 

Was nun die ausgelobte Belohnung anbetrifft, dürfte sich diese exekutive Maßnahme, bei einer vorsichtigen Prognose, aktuell eher in einer Signalwirkung erschöpfen. Allerdings wird auch deutlich, dass die USA die Finanzierungsstrukturen dieser europäischen Gruppen zum sicherheitspolitischen Ziel erklären. Es erfolgt zugleich eines Verschiebung des Fokus, weg von Strafverfolgung einzelner Täter:innen hin zur systematischen Zerschlagung organisatorischer Grundlagen. Das Deutungssignal das von der Rede DiNannos und der Auslobung der Belohnung ausgehen ist, dass linke Militanz in Europa nicht mehr als innereuropäisches Extremismusproblem betrachtet wird, sondern als internationaler Terrorismus. Europäische linksradikale Gruppen werden von den USA in das gleiche globale Terrorismus-Regime eingeordnet, das zuvor primär gegen islamistische Organisationen genutzt wurde. Eine Politik die manchen vielleicht noch aus der Geschichte bekannt ist, früher aber jedoch eher andere Regionen, bspw. in Südamerika oder Asien, getroffen hat. 

Die mittel- und vor allem langfristigen Folgen sollten deshalb nicht unterschätzt werden.

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KlassenJustizInSüdbaden: Gefängnispfarrer i.R. Philippi über sein Berufsleben hinter Gittern

In der Dezember-Sendung von KlassenJustizInSüdbaden (KJIS) hatte ich die Gelegenheit, ein ausführliches Interview mit dem evangelischen Gefängnispfarrer im Ruhestand Michael Philippi zu führen.

Am 31.01.2025 wurde er in Freiburg in den Ruhestand verabschiedet. Nach Stationen u.a. im hessischen Strafvollzug, war er, bevor er in die Freiburger Justizvollzugsanstalt wechselte, sechs Jahre lang Studierendenpfarrer im südbadischen Freiburg.

Michael Philippi spricht darüber, wie man Menschen an einem der dunkelsten Orte unserer Gesellschaft begleitet. Es geht um Hoffnung, Schuld und Verantwortung – und um die Frage, ob Resozialisierung gelingen kann. Wir sprechen über seine Jahre im Strafvollzug, seine Erfahrungen in Lateinamerika und die Bedeutung der Befreiungstheologie für den deutschen Gefängnisalltag.

Ein Interview über Menschlichkeit in einem System, das oft wenig Raum dafür lässt, das hier auf der Seite von Radio Dreyeckland zu hören ist.

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Sich nicht spalten lassen im Kampf gegen Rechts- Ricarda Budke spricht über den jüngsten Angriff der Rechten in Cottbus!

In Cottbus kommt es, wie in der ganzen brandenburgischen Region, seit langem zu Brandanschlägen und Angriffen auf queere und linke Räume wie das Regenbogenkombinat oder jetzt ganz aktuell, in der vergangenen Woche, auf den selbstverwalteten, alternativen Jugendclubs „Chekov“. In der Nacht von Freitag auf Samstag, sprühten Rechte ihre Parolen an die Fassade. Die von Jugendlichen selbst gestalteten Wandbilder wurden dadurch zerstört. Neben queer- und frauenfeindlichen Beschimpfungen wurde in großen Lettern „Cottbus bleibt deutsch“, ein bei rechtsextremen Hooligans des FC Energie Cottbus seit Jahren beliebter Slogan, an die Wand geschrieben.

Viele Betroffene fühlen sich von Behörden nicht ausreichend ernst genommen und fordern endlich konsequentes Handeln gegen rechte Strukturen. Für RDL konnte ich mit Ricarda Budke, Sprecherin von ‚Sichere Orte Südbrandenburg‘ und bis 2024 Mitglied des Brandenburger Landtags für Bündnis 90/Die Grünen, ein Interview führen.

Sie erzählt mehr über den Angriff, darüber warum es nicht reicht, wegzuschauen, und was jetzt geschehen muss, damit antifaschistische und queere Communities nicht erneut im Stich gelassen werden.

Das Interview kann hier, auf der Seite von Radio Dreyeckland, nachgehört werden.

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Ich nehme Wut mit- die sich in Mut wandelt! RDL-Kollegin Linda berichtet über die Anti-AfD-Proteste in Gießen

Zehntausende Menschen haben am Ende November 2025 in Gießen gezeigt: Rechter Normalisierung wird etwas entgegengesetzt. Gegen die Gründung der neuen AfD-Jugend-Organisation standen viele auf der Straße: bunt, laut, entschlossen. 

Gleichzeitig erlebten viele Demonstrierende massive Polizeigewalt. Was passiert ist, welche Bilder hängenbleiben, und wie Widerstand heute aussieht, darüber habe ich mit RDL-Kollegin Linda, die den ganzen Tag als Teil der antifaschistischen Protestbewegung, vor Ort war, gesprochen.

Das Interview findet sich hier auf der Seite von Radio Dreyeckland.

Triggerwarnung: In den Gespräch geht es auch um Polizeigewalt.

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Unschuldig verurteilt- was tun? Das Innocence Project hilft!

Nur selten wird in der Öffentlichkeit über Fehlurteile in Strafsachen gesprochen. Menschen die oft für lange Zeit in Haft geschickt werden, aber in Wirklichkeit unschuldig sind.

Für Radio Dreyeckland sprach ich Anfang des Monats mit Rechtsanwältin Laura Farina Diederich. Sie ist Mitbegründerin und Vorstandsmitglied des Innocence Project Deutschland, einer Initiative, die Menschen unterstützt, die zu Unrecht verurteilt wurden – und die sich dafür einsetzt, dass solche Fehler erkannt und korrigiert werden können.

Wir sprachen darüber, welche Hürden es für Wiederaufnahmeverfahren gibt, wie belastend es für Menschen ist, gänzlich unschuldig in Haft zu sitzen und warum es manchmal so schwer ist, Unrecht wieder gutzumachen.

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Freigelassen im Angesicht des Todes – ein System, das bis zuletzt verwahrt

Lothar H. saß in Hessen in Sicherungsverwahrung. Über seinen Tod habe ich schon an anderer Stelle berichtet. Nun liegt der die Entlassung anordnende Beschluss des Landgerichts Marburg vom 19.08.2025 (Az. 7 StVK 72/25) in anonymisierter Fassung vor.

Angesichts einer fortgeschrittenen Krebserkrankung wurde die Freilassung von Lothar ab dem 15. Oktober 2025 angeordnet. Rein formal folgt die Kammer den gesetzlichen Vorgaben, reiht Gutachten, Vollzugsberichte und Anhörungen aneinander und gelangt am Ende zur Prognose, dass Lothar aufgrund seines körperlichen Verfalls keine erheblichen Straftaten mehr begehen könne.

Doch gerade diese scheinbare Selbstverständlich­keit offenbart die Abgründe dieses Strafsystems. Nicht ein humaner Umgang mit Krankheit, Altern und Sterben führt zu dieser Entlassung, sondern allein die Unfähigkeit des Körpers, Gewalt auszuüben. Der Staat erkennt die Menschenwürde des Verwahrten erst in dem Moment an, in dem sein Körper so geschwächt ist, dass er als ungefährlich gilt. Humanität wird disponibel, abhängig von körperlicher Funktionsfähigkeit. Dem soll im folgenden nachgegangen werden.

Sicherungsverwahrung als Endstation

Der Fall macht die systemischen Probleme der Sicherungsverwahrung sichtbar. Es waren die Nationalsozialisten welche die SV eingeführt haben. Seitdem können Menschen auch nach Verbüßen der ihnen zugedachte Strafe, bis ans Lebensende verwahrt werden.

Lothar, befand sich seit 2016 in Sicherungsverwahrung. Das Urteil von 2009, das in seinem Fall die Sicherungsverwahrung anordnete, und die jahrzehntelange Vorgeschichte schwerer Taten dienen jedoch in der hier zu besprechenden Entscheidung kaum mehr als zur Kulisse. Sie legitimieren rückwirkend eine Verwahrpraxis, die biografisch gesehen auch in diesem Fall vor allem eines produzierte: lebenslange Ausschließung. Sicherungsverwahrung ist ein Instrument struktureller Gewalt. Sie ist nicht Resozialisierung (wiewohl das Bundesverfassungsgericht eine solche ausdrücklich auch für den Bereich der Sicherungsverwahrung fordert), sondern repressive Risikopolitik. Operiert wird mit Prognosen, die selbst hochspezialisierte Sachverständige kaum valide treffen können (vgl. exemplarisch „Sicherungsverwahrung. Die Bedeutung des Sachverständigen für die gerichtliche Prognoseentscheidung“ von Kathrein Becker, dort Seite 27, Fußnote 124)

Im Alltag führt dies regelmäßig dazu, dass Menschen auch noch im hohen Alter, in Krankheit oder im Sterben als Gefahrenquellen behandelt werden.

In Marburg kommt die Wende in dem konkreten Einzelfall nicht durch „Therapieerfolge“ des angeblichen Behandlungsvollzugs, sondern weil der Mann nicht mehr laufen kann.

Der Körper als Grundlage der Freilassung

Der Beschluss führt vor Augen, wie eng das gegenwärtige Strafsystem trotz aller Modernisierung weiterhin mit jenen Mechanismen verbunden ist, die schon Michel Foucault in „Überwachen und Strafen beschrieben hat: die Disziplinierung, Objektivierung und Verfügbarmachung der Körper. Foucaults Analyse, dass die Macht im Gefängnis nicht nur einsperrt, sondern den Körper lesbar, kontrollierbar und schließlich verwertbar macht, wird hier im Beschluss des Landgerichts Marburg auf makabre Weise sichtbar.

Die Strafvollstreckungskammer begründet die Entlassung im Kern damit, dass „der Körper nicht mehr kann“. Die körperliche Schwäche wird damit zur zentralen Kategorie des Rechts. Der Staat lässt den Verwahrten nicht frei, weil er krank ist und deshalb ein Recht auf Sterben in Würde hätte, sondern weil sein Körper die Funktionen verloren hat, die ihn, im straflogischen Sinne, noch als gefährlich markiert hätten.

Foucault beschreibt, dass der moderne Strafvollzug nicht mehr primär körperliche Schmerzen zufügt, sondern den Körper in ein „kalkulierbares Element“ verwandelt: als Träger von Risiken, Wahrscheinlichkeiten, Gefährlichkeitswerten. Genau diese Logik dominiert den Beschluss des hessischen Gerichts. Der Körper des Untergebrachten wird medizinisch vermessen, psychologisch klassifiziert, prognostisch berechnet. Gewicht, Beweglichkeit, Tumorstadien, Opiatdosierungen, all das wird nicht erhoben, um Leid zu mildern, sondern um die aufs Sicherheitskalkül reduzierte Frage zu beantworten: Kann dieser Körper noch Gewalt ausüben?

Der Beschluss reproduziert damit eine der von Foucault beschriebenen Kernmechaniken: Die Macht des Staates operiert nicht mehr über die spektakuläre Bestrafung des Körpers, sondern über seine totale Durchdringung, bis hinein in die letzten Stunden eines Menschen. Der Verwahrte wird zum Objekt medizinisch-juristischer Bewertung. Seine Freilassung beruht weniger auf seiner Subjektqualität als Mensch als auf der Objektqualität seines geschwächten Körpers.

Dass Lothar noch vor wenigen Jahren als „gefährlich“ galt und nun, im Stadium physischen Zerfalls, als „tragbar“ erscheint, zeigt die funktionale Reduktion des Subjekts auf körperlich messbare Gefährlichkeit. Es ist gerade nicht die Rückkehr zu Würde, sondern die Vollendung des foucaultschen Disziplinarregimes: Macht entscheidet über den Körper, solange er funktioniert, und überlässt ihn erst dann dem Sterben, wenn er endgültig aus den Kategorien der Kontrolllogik herausfällt.

Wenn die Kammer schreibt, es sei nun „verantwortbar“, den Verwahrten in ein Hospiz zu entlassen, liegt auch darin ein unüberhörbares Echo jener Straflogik, die Foucault als „Verwaltung der Körper“ beschrieben hat. Freiheit erscheint nun nicht mehr als Menschenrecht, sondern als Nebenprodukt körperlichen Zusammenbruchs. Der Mensch wird nicht freigestellt, sein Körper wird entwertet. Erst der beinahe vollständige Verlust an Vitalität macht ihn kompatibel mit dem, was das System noch als „vertretbare Freiheit“ anerkennt.

In dieser Perspektive wird die Freilassung zum Endpunkt eines disziplinarischen Prozesses: Der Körper, jahrzehntelang Ziel von Einschluss, Kontrolle und Disziplinierung, wird erst in dem Moment „freigegeben“, in dem er keine Funktionsfähigkeit mehr besitzt. Foucault hätte darin keinen Akt humanistischer Gnade gesehen, sondern die Vollendung eines Systems, das sowohl Strafe als auch Gnade an der Körperlichkeit bemisst.

Ein Staat, der fast kein Hospiz findet

Die Entscheidung zeigt darüber hinaus ein erschreckendes institutionelles Vakuum: Seit März 2025, so der Beschluss des Landgerichts, suchte die Justizvollzugsanstalt ein Hospiz: ohne Erfolg. Kliniken lehnen ab, Hospize lehnen ab. Niemand will die Verantwortung übernehmen. Dass sich ein Hospiz weigern könnte, einen sterbenden Menschen aufzunehmen, wäre schon für sich genommen ein Armutszeugnis sozialer Versorgung. In Verbindung mit dem Strafvollzug gerät es jedoch zu einem exemplarischen Beispiel für einen doppelten Ausschlusse: erst Gefängnis, dann Verstoßung aus der zivilen Gesundheitsversorgung.

Erst als das Gericht die Kostenübernahme für ein Hospiz durch die Staatskasse anordnet, entsteht überhaupt eine minimale Chance auf Aufnahme, nicht etwa als Selbstverständlich­keit öffentlicher Fürsorge, sondern als eine juristisch konstruierte Ausfallhaftung des Staates.

Eine Gesellschaft, welche jahrzehntelang einsperrt, übernimmt offenbar keinerlei Verantwortung für ihr Sterben.

Der Tod als letzter Ausweg aus der Verwahrung

Es ist kein Zufall, dass der Beschluss fast beiläufig erwähnt, der Lothar könne ohne Hospiz auch freiwillig im Gefängnis (vgl. § 18 HSVVollzG) sterben. Diese Möglichkeit steht im Raum wie ein düsteres Warnzeichen: Der Staat ist bereit, einen sterbenden Menschen bis zum letzten Atemzug zu verwahren, wenn das Entlassungsszenario organisatorisch nicht aufgeht. Es ist die stillschweigende Anerkennung dessen, was seit Jahren Realität ist: Viele Gefangene sterben im Vollzug, weil die gesetzlichen Möglichkeiten der Haftunterbrechung oder Haftverschonung kaum genutzt werden. Vor über 10 Jahren hatte ich über Willi berichtet, dessen Sterben in Haft ich hautnah verfolgte, ihm wurde keine Haftverschonung gewährt.

Lothar, wie Willi, stehen exemplarisch für eine Politik des „Wegschließens bis zum Tod“.

Die Grenzlinie zwischen „Gefährlichkeit“ und Menschenwürde

Die drei Richter:innen des Landgerichts Marburg argumentieren selbst im Angesicht des Todes mit der Möglichkeit verbaler Aggressionen, Beleidigungen und sexualisierter Anzüglichkeiten. Dass diese, als „verbale Grenzverletzungen“, überhaupt eine Rolle spielen, zeigt, wie eng das Gefahrenraster gefasst bleibt. Die Entscheidung befindet sich in einem Spannungsfeld: Einerseits wird klar benannt, dass körperliche Gewalt nicht mehr möglich ist. Andererseits wird die Persönlichkeitsstruktur weiterhin pathologisiert, und die Zukunftsprognose bleibt trotz des prekären Zustands von Sicherheitsrisiken bestimmt.

Diese Konstellation führt zu einem grundsätzlichen Problem: Der Anspruch auf Menschenwürde und die Frage, ob ein Mensch in Freiheit sterben darf, wird rechtlich durch die Brille der Gefährlichkeit betrachtet. Die Logik der Sicherheitsverwahrung ist nicht fähig, Sterben als Menschenrecht zu begreifen.

Was sagt Lothars Fall über das System?

Der Beschluss ist mitnichten ein Sieg der Humanität im Angesichts des Todes. Das Landgericht dokumentiert, trotz der angeordneten Freilassung, die juristische Verwaltung eines Versagens. Er zeigt, dass:

  • die Sicherungsverwahrung faktisch lebenslang vollstreckt wird,
  • die Gefängnisse denkbar schlecht vorbereitet sind auf Krankheit und Sterben,
  • Hospize und Kliniken Gefangene als „Fremdkörper“ betrachten,
  • Entlassungen oft erst dann erfolgen, wenn der Körper zusammenbricht,
  • Menschenwürde nachrangig gegenüber Sicherheitslogiken ist.

Eine linke Perspektive: Abschaffung der Verwahrlogik

Aus einer linken und grundsätzlich gefängniskritischen Perspektive weist Lothars tödliche Erkrankung und sein Tod über sein individuelles Schicksal hinaus: Die Sicherungsverwahrung ist kein reformierbares Instrument, sondern Ausdruck eines Systems, das Menschen nicht „resozialisiert“, sondern verwahrt und verwaltet. Darüber hinaus ist es ein System das in zentralen Bereichen strukturelle Gewalt ausübt. Die vermeintliche „Ultima Ratio“ zeigt sich in der Praxis als lebenslange Verlängerung eines Vollzugs, der weder Altern noch Krankheit, weder psychische Krise noch Sterben sozial angemessen auffängt. Wer wie Lothar erst im präterminalen Stadium, also Tage vor seinem Tod, aus der Verwahrung entlassen wird, ist Beispiel für eine Praxis, die Menschen erst dann freigibt, wenn der Körper als Gefährdungsträger ausfällt. Damit wird die Frage nach Freiheit nicht an Würde und Menschenrechten orientiert, sondern an körperlicher Funktionsfähigkeit und Prognosen.

Wenn der Staat erst angesichts medizinischer Unabwendbarkeit bereit ist, Freiheit auch für als „gefährlich“ klassifizierte Menschen in Betracht zu ziehen, verweist das auf ein fundamentales Problem: Die Gefährlichkeitslogik dominiert so sehr, dass Krankheit und Sterben nur als Faktoren in einem Risikomanagement berücksichtigt werden. Eine humanere Politik müsste dagegen grundsätzlich sicherstellen, dass sterbende und schwerkranke Gefangene frühzeitig und bedingungslos entlassen werden, weil ihr Leben und Sterben nicht an institutionelle Sicherheitsroutinen delegiert werden darf. Ebenso bedarf es einer Versorgungsstruktur, die den Übergang von Haft zu Palliativversorgung nicht von der Gnade einzelner Hospize abhängig macht. Eine soziale Gemeinschaft, die Verantwortung ernst nimmt, darf Menschen nicht im institutionellen Niemandsland zwischen Gefängnis, Obdachlosigkeit, Klinik und Hospiz aufreiben.

Der vorliegende Beschluss zeigt damit nicht nur das Elend eines Einzelfalls, sondern offenbart tiefer liegende strukturelle Missstände: Die Verwahrlogik ist blind gegenüber existentiellen Lebenslagen, sie produziert Ausschluss statt Fürsorge und organisiert Tod eher als Risiko denn als menschliche Realität. Von einer linken Perspektive aus kann die Antwort darauf nicht etwa in einer institutionellen Optimierung liegen, sondern in einer grundlegenden Abkehr von Systemen wie Gefängnis, Sicherungsverwahrung und anderen Orten der Verwahrung. Humanität darf nicht erst im Endstadium einsetzen. Sie muss am Anfang stehen!

Anmerkung:
Der Beschluss des Landgerichts kann in anonymisierter Fassung hier als PDF heruntergeladen werden.

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Jahrzehntelange Einzelhaft in Deutschland – Eine notwendige sozialarbeiterische Untersuchung

Hauke Kröger hat im Rahmen seiner kürzlich an der Internationalen Hochschule eingereichten Bachelorarbeit über jahrzehntelange Einzelhaft in Deutschland ein seltenes Dokument in der deutschen Sozialarbeitslandschaft vorgelegt. Selten nicht, weil das Thema neu wäre, Isolationshaft gab es in der Bundesrepublik schon immer, und sie existiert bis heute, sondern weil Sozialarbeiter*innen in Deutschland darüber weitgehend schweigen. Während in den USA abolitionistische Netzwerke wie SWASC lautstark gegen Isolationshaft (Solitary Confinement) auftreten, bleibt die deutsche Soziale Arbeit erstaunlich stumm. Krögers Arbeit schließt diese Lücke: wissenschaftlich präzise, aber politisch klar: Einzelhaft ist kein Randphänomen, sondern strukturelle Gewalt.

Wie die Arbeit vorgeht

Die Studie basiert auf selten zugänglichem Material: Gerichtsakten, Vollzugsplänen, psychiatrischen Gutachten, Stellungnahmen und persönlichen Schreiben dreier Gefangener, die jeweils über ein Jahrzehnt, in einem Fall fast drei Jahrzehnte, isoliert festgehalten wurden. Einer der Gefangenen, Christian Bogner, sitzt, mittlerweile 70 Jahre alt, seit über 21 Jahren ununterbrochen in Isolationshaft.

Diese Dokumente werden mit den berufsethischen Kodizes der Sozialen Arbeit (DBSH, IFSW) abgeglichen. Der Autor bewegt sich dabei nicht im luftleeren Raum akademischer Begriffe, sondern stellt die Frage: Verstößt jahrzehntelange Einzelhaft gegen grundlegenden Werte der Sozialen Arbeit?

Sein Vorgehen: Die geringe Fallzahl wird nicht als Problem, sondern als Chance verstanden, Einzelfälle tiefergehend auszuwerten. Die qualitative Methodik erlaubt es ihm, die Lebensverläufe der Betroffenen zu rekonstruieren – und sie nicht als „gefährliche Täter“ zu betrachten, sondern als Menschen, die durch den Staat systematisch eines zentralen menschlichen Grundbedürfnisses beraubt wurden: der sozialen Beziehung.

Was Einzelhaft bedeutet

Die Arbeit macht unmissverständlich deutlich, was „unausgesetzte Absonderung“ in der Praxis bedeutet: mindestens 23 Stunden täglich allein in einer Zelle, keine Mitgefangenen, eingeschränkte Besuche, oft nur hinter Trennscheibe, kaum körperliche Nähe, kaum Stimuli. Das Gesetz mag das als „besondere Sicherungsmaßnahme“ definieren; in der Realität bedeutet es sensorische Verarmung, psychische Destabilisierung und im schlimmsten Fall den Verlust des Bezugs zur Realität.

Besonders eindringlich ist die Beschreibung, wie Isolation die „Lebenstüchtigkeit“ abbaut. In einem Fall attestieren Gutachten einen schleichenden Verlust des Realitätsbezugs nach Jahren ohne soziale Interaktion. In einem anderen Fall wird Isolation zur „Routine“ – nicht, weil sie erträglich ist, sondern weil der Mensch beginnt, sich an die Bedingungen der eigenen Deprivation anzupassen. Jenen denen diese Anpassungsleistung nicht gelingt, laufen Gefahr zu sterben. Dass das keine Übertreibung ist, wird bei einem Blick in die Rechtsprechung deutlich. Es finden sich nicht viele Fundstellen, denn kaum einem Gefangenen gelingt es, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen, aber es gibt eine wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 1999: ein seit Jahren in Isolation gehaltener Gefangener drohte an der Isolationshaft zu sterben. Der Gefängnisarzt, so beschreibt es das Bundesverfassungsgericht, habe bescheinigt: „dass erhebliche Bedenken bestünden, ob der Beschwerdeführer unter diesen Bedingungen noch weiter überleben könne. Es seien Zeichen einer tiefen Depression zu sehen. Eine Depression könne auch ohne Selbstmord zum Tode führen. Die Depression könne durch eine Gesprächstherapie oder durch Medikamente nicht behoben werden.“

Hauke Kröger gelingt es eindrücklich in seiner Arbeit aufzuzeigen, wie zynisch die staatliche Logik wird: Isolation erzeugt psychische Beeinträchtigungen, die anschließend als Begründung genutzt werden, um Isolation fortzusetzen.

Strukturelle Gewalt – gutachterlich legitimiert

Die Arbeit dokumentiert außerdem ein System, das institutionelle Gewalt durch Gutachten absichert. Die Gefährlichkeit der Gefangenen wird über Jahre nahezu unverändert behauptet, obwohl dieselben Akten von stabilen Verhaltensverläufen, positiven sozialen Kontakten oder Therapieerfolgen berichten. Besonders problematisch wirkt die Praxis der sogenannten Rotationsverlegungen: Gefangene werden immer wieder zwischen verschiedenen Sicherheitsstationen verschoben, was soziale Kontakte massiv erschwert. Die Bachelorarbeit analysiert dies als Form der strukturellen Bestrafung – und als Belastung, die gleichzeitig Angehörige trifft, die teils hunderte Kilometer reisen müssen. Wieder zeigt sich: Isolation trifft nie nur die Gefangenen.

Ethische Kritik: Was bedeutet Menschenwürde?

Ausgehend von den ethischen Leitlinien der Sozialen Arbeit zieht der Autor der Arbeit eine klare Bilanz:

  • Menschenwürde wird verletzt, wenn ein Mensch unbefristet eingesperrt und gleichzeitig unbefristet isoliert wird. Hoffnungslosigkeit ist keine legitime staatliche Maßnahme.
  • Soziale Beziehungen: laut DBSH zentral für ein gelingendes Leben, so werden diese systematisch von den Gefängnissen, jeweils mit Zustimmung der übergeordneten Justizministerien, unterbunden. Körperliche Nähe, gemeinsames Kochen, körperliche Berührung bei Besuchen – all das wurde in den untersuchten Fällen über viele Jahre verhindert.
  • Partizipation: ein Kernprinzip der Sozialen Arbeit, ist praktisch ausgeschlossen. Der Tagesablauf, soziale Kontakte, Therapie, Bildung: Alles wird vollständig von außen bestimmt.
  • Soziale Gerechtigkeit: wird unterlaufen, wenn Bildungsangebote nicht zugänglich sind, weil Gefangene isoliert sind.
  • Ungerechtigkeit: wird sichtbar, wo Einschränkungen nicht verhältnismäßig oder nicht nachvollziehbar begründet sind, etwa bei Trennscheibenbesuchen oder der Weigerung, trotz jahrelangen tadellosen Vollzugsverlaufs, eine Rückverlegung in den Regelvollzug zu veranlassen.

Politische Einordnung

Der besondere Wert der Arbeit liegt darin, dass Hauke Kröger die Fälle nicht individualisiert. Es geht nicht um „gefährliche Täter“, sondern um die Frage, wie ein dieser Staat mit Menschen umgeht, denen er die Freiheit entzieht. Isolationshaft erscheint dabei nicht als ultima ratio, sondern als Routineinstrument. Der Befund ist deutlich: Einzelhaft, in Gestalt jahrelanger unausgesetzter Absonderung von anderen Gefangenen,erscheint dabei als ein blinder Fleck der deutschen Öffentlichkeit und ein aktives Versagen der Sozialen Arbeit, die sich viel zu oft in institutioneller Loyalität einrichtet, statt sich an Menschenwürde, Selbstbestimmung und sozialer Gerechtigkeit zu orientieren.

Fazit

Die Bachelorarbeit ist ein präzise recherchiertes, mutiges und politisch relevantes Stück Forschung. Sie zeigt, wie sehr Isolationshaft menschenfeindliche Strukturen reproduziert – und wie dringend eine sozialarbeiterische, menschenrechtlich fundierte Kritik notwendig ist. Die Studie ist kein rein akademisches Werk, sondern auch ein solidarischer Beitrag zur Sichtbarkeit derjenigen, die hinter Mauern jahrzehntelang isoliert werden und deren Stimmen so gut wie nie gehört werden.

Eine solche Arbeit erscheint mir nicht nur wissenschaftlich bedeutsam, sondern politisch notwendig. Sie erinnert daran, dass selbst im Gefängnis der Staat an Menschenrechte gebunden sein sollte- und dass Solidarität dort beginnen muss, wo Menschen nicht einmal mehr die Möglichkeit haben, eine Hand zu halten oder ein Gespräch ohne Glaswand zu führen.

Die Bachelorarbeit findet sich hier als PDF.

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Gericht wirft Berliner Polizei Rechtsbruch vor– Filmen von Polizeieinsatz zulässig!

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat Ende September entschieden, dass die (Berliner) Polizei einem Bürger nicht verbieten durfte, einen Polizeieinsatz zu filmen. Im Zusammenhang mit einer Demonstration im Vorfeld der Urteilsverkündung im „Antifa-Ost-Verfahren-1“ gab es in Berlin-Kreuzberg eine Kundgebung. Nach Ende der Versammlung nahm die Polizei einen Teilnehmer ins Visier- als dies eine andere Person filmte, wurde ihr dies untersagt, die Festnahme angedroht und das Handy nach unten gedrückt. Wie das VG feststellte: rechtswidrig!

Die Vorgeschichte

Nach Feststellungen der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 23.09.2025, trug sich Ende Mai 2023 in Kreuzberg folgendes zu:

„Der Kläger nimmt regelmäßig an Versammlungen aus dem linken und ökologischen Spektrum teil, so auch am 31. Mai 2023 an der Versammlung mit dem Thema „Urteilsverkündung im Antifa-Ost-Verfahren. Solidarität mit Lina E. und allen politischen Gefangenen“ im Berliner Ortsteil Kreuzberg. Nach Ende der Versammlung hielten mehrere Beamte der Polizei Berlin, von deren Gesichtern wegen ihrer Schutzausrüstung jeweils nur die Augenpartie erkennbar war, einen früheren Versammlungsteilnehmer auf der Mittelinsel der Gneisenaustraße im Kreuzungsbereich mit dem Mehringdamm an. Während ein Beamter mit dem Betroffenen sprach, bildeten mehrere andere Polizisten um ihn einen Kreis. Der Kläger zeichnete dieses Geschehen mit der Kamerafunktion seines Handys in Bild und Ton von der Seite her auf. Als er seine Position etwas veränderte, kam ein Beamter der Polizei Berlin auf ihn zu und forderte ihn auf, das Aufzeichnen einzustellen. Zur Begründung verwies der Polizist darauf, dass es sich um das nichtöffentlich gesprochene Wort handele, sowie auf datenschutzrechtliche Belange. Anschließend drohte er dem Kläger die Festnahme an und drückte das von diesem gehaltene Handy nach unten, woraufhin er die Aufnahme nach einer Minute und 45 Sekunden beendete.“

Die Klage und das Urteil

Mit Klage vom 26. Juli 2023 beantragte der Betroffene, diese Vorgehen der Polizei für rechtswidrig zu erklären. Es bestehe Wiederholungsgefahr und das polizeiliche Handeln sei vom Gesetz nicht gedeckt.

In vollem Umfang gab das VG Berlin der Klage statt. Mit Urteil vom 23.09.2025 entschied das Gericht, dass „die am 31. Mai 2023 von einem Beamten der Polizei Berlin gegenüber dem Kläger ausgesprochene Aufforderung, das Aufzeichnen einer polizeilichen Maßnahme in Bild und Ton mit seinem Handy zu unterlassen, und das anschließende Herunterdrücken des von ihm gehaltenen Handys durch den Polizeibeamten rechtswidrig waren“.

Begründung des Verwaltungsgerichts

Das VG nimmt in seinem Urteil Bezug auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung. Entscheidend ist, dass das filmen „eines Polizeieinsatzes grundsätzlich zulässig“ sei, sofern von der filmenden Person keine konkrete Beeinträchtigung ausgehe.

Auch das von der Polizei, so auch hier, angeführte Argument, es würde in strafbarer Weise das nicht-öffentlich gesprochene Wort aufgezeichnet, überzeugte das Gericht nicht: bei einem öffentlich sichtbaren Polizeieinsatz auch vorbeigehende Passant:innen die Worte der Polizeikräfte hören, sei keine „Nichtöffentlichkeit“ gegeben; aber nur die Aufzeichnung des nicht-öffentlich gesprochenen Worts sei strafbar.

Schließlich habe der Kläger auch in berechtigtem Interesse Dritter gehandelt, nämlich im Interesse des von dem eigentlich Polizeieinsatz betroffenen Menschen. Dazu die Kammer in deutlichen Worten: „Angesichts des regelmäßig gegebenen Kräfteungleichgewichts zwischen dem Betroffenen einer polizeilichen Maßnahme und den zahlenmäßig überlegenen Polizeibeamten besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer objektiven Beweissicherung. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die vorangegangene Versammlung kritisch mit einem vermeintlich politisch motivierten Strafprozess auseinandergesetzt hatte. Dass die Versammlungsteilnehmer in diesem Kontext ein Bedürfnis nach gesteigerter Transparenz gegenüber der von ihnen kritisierten Staatsgewalt sehen, ist nachvollziehbar.“

Auswirkungen des Urteils

Ob das Urteil rechtskräftig wird bleibt abzuwarten. In einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages aus dem Jahre 2022 (hier als PDF) wird auch argumentiert, dass das bloße Anfertigen der Bildaufnahmen nicht strafbar sei und bei Tonaufnahmen dann eine Strafbarkeit vorliegen könnte, wenn „die aufgenommenen Worte des Polizeibeamten nach seinem Willen nichtöffentlich sein sollten und auch faktisch keine Mithörmöglichkeiten für unbeteiligte Dritte bestanden“. Gerade an letzterem wird es oft Fehlen, denn bei in der Öffentlichkeit stattfindenden Einsätzen können immer Passant:innen vorbei laufen und hören was gesagt wird. Damit entfällt die „Nichtöffentlichkeit“.

Ob Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit vorliegt, darüber gehen oftmals die Ansichten auseinander. So urteilte das Oberlandesgericht Zweibrücken im Jahr 2022, dass bei einer nächtlichen Kontrolle, auch wenn 15-20 Personen anwesend seien, keine „faktische Öffentlichkeit“ vorliege.

Es kann also durchaus passieren, dass das Handy von der Polizei ersteinmal „sichergestellt“ wird und dabei seitens der Polizei auch Gewalt angewendet wird, denn wen kümmert, ob Jahre später (im Berliner Fall: über zwei Jahre nach dem bedrohlichen Verhalten der Polizei) ein Verwaltungsgericht feststellt, ein Polizeieinsatz sei rechtswidrig gewesen.

Trotzdem sollte der Beschluss dazu ermuntern, wenn Polizeieinsätze beobachtet werde, zumal wenn es zu Gewalt durch die Polizist:innen kommt, diese Einsätze zu dokumentieren.

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