Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat Ende September entschieden, dass die (Berliner) Polizei einem Bürger nicht verbieten durfte, einen Polizeieinsatz zu filmen. Im Zusammenhang mit einer Demonstration im Vorfeld der Urteilsverkündung im „Antifa-Ost-Verfahren-1“ gab es in Berlin-Kreuzberg eine Kundgebung. Nach Ende der Versammlung nahm die Polizei einen Teilnehmer ins Visier- als dies eine andere Person filmte, wurde ihr dies untersagt, die Festnahme angedroht und das Handy nach unten gedrückt. Wie das VG feststellte: rechtswidrig!
„Der Kläger nimmt regelmäßig an Versammlungen aus dem linken und ökologischen Spektrum teil, so auch am 31. Mai 2023 an der Versammlung mit dem Thema „Urteilsverkündung im Antifa-Ost-Verfahren. Solidarität mit Lina E. und allen politischen Gefangenen“ im Berliner Ortsteil Kreuzberg. Nach Ende der Versammlung hielten mehrere Beamte der Polizei Berlin, von deren Gesichtern wegen ihrer Schutzausrüstung jeweils nur die Augenpartie erkennbar war, einen früheren Versammlungsteilnehmer auf der Mittelinsel der Gneisenaustraße im Kreuzungsbereich mit dem Mehringdamm an. Während ein Beamter mit dem Betroffenen sprach, bildeten mehrere andere Polizisten um ihn einen Kreis. Der Kläger zeichnete dieses Geschehen mit der Kamerafunktion seines Handys in Bild und Ton von der Seite her auf. Als er seine Position etwas veränderte, kam ein Beamter der Polizei Berlin auf ihn zu und forderte ihn auf, das Aufzeichnen einzustellen. Zur Begründung verwies der Polizist darauf, dass es sich um das nichtöffentlich gesprochene Wort handele, sowie auf datenschutzrechtliche Belange. Anschließend drohte er dem Kläger die Festnahme an und drückte das von diesem gehaltene Handy nach unten, woraufhin er die Aufnahme nach einer Minute und 45 Sekunden beendete.“
Die Klage und das Urteil
Mit Klage vom 26. Juli 2023 beantragte der Betroffene, diese Vorgehen der Polizei für rechtswidrig zu erklären. Es bestehe Wiederholungsgefahr und das polizeiliche Handeln sei vom Gesetz nicht gedeckt.
In vollem Umfang gab das VG Berlin der Klage statt. Mit Urteil vom 23.09.2025 entschied das Gericht, dass „die am 31. Mai 2023 von einem Beamten der Polizei Berlin gegenüber dem Kläger ausgesprochene Aufforderung, das Aufzeichnen einer polizeilichen Maßnahme in Bild und Ton mit seinem Handy zu unterlassen, und das anschließende Herunterdrücken des von ihm gehaltenen Handys durch den Polizeibeamten rechtswidrig waren“.
Begründung des Verwaltungsgerichts
Das VG nimmt in seinem Urteil Bezug auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung. Entscheidend ist, dass das filmen „eines Polizeieinsatzes grundsätzlich zulässig“ sei, sofern von der filmenden Person keine konkrete Beeinträchtigung ausgehe.
Auch das von der Polizei, so auch hier, angeführte Argument, es würde in strafbarer Weise das nicht-öffentlich gesprochene Wort aufgezeichnet, überzeugte das Gericht nicht: bei einem öffentlich sichtbaren Polizeieinsatz auch vorbeigehende Passant:innen die Worte der Polizeikräfte hören, sei keine „Nichtöffentlichkeit“ gegeben; aber nur die Aufzeichnung des nicht-öffentlich gesprochenen Worts sei strafbar.
Schließlich habe der Kläger auch in berechtigtem Interesse Dritter gehandelt, nämlich im Interesse des von dem eigentlich Polizeieinsatz betroffenen Menschen. Dazu die Kammer in deutlichen Worten: „Angesichts des regelmäßig gegebenen Kräfteungleichgewichts zwischen dem Betroffenen einer polizeilichen Maßnahme und den zahlenmäßig überlegenen Polizeibeamten besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer objektiven Beweissicherung. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die vorangegangene Versammlung kritisch mit einem vermeintlich politisch motivierten Strafprozess auseinandergesetzt hatte. Dass die Versammlungsteilnehmer in diesem Kontext ein Bedürfnis nach gesteigerter Transparenz gegenüber der von ihnen kritisierten Staatsgewalt sehen, ist nachvollziehbar.“
Auswirkungen des Urteils
Ob das Urteil rechtskräftig wird bleibt abzuwarten. In einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages aus dem Jahre 2022 (hier als PDF) wird auch argumentiert, dass das bloße Anfertigen der Bildaufnahmen nicht strafbar sei und bei Tonaufnahmen dann eine Strafbarkeit vorliegen könnte, wenn „die aufgenommenen Worte des Polizeibeamten nach seinem Willen nichtöffentlich sein sollten und auch faktisch keine Mithörmöglichkeiten für unbeteiligte Dritte bestanden“. Gerade an letzterem wird es oft Fehlen, denn bei in der Öffentlichkeit stattfindenden Einsätzen können immer Passant:innen vorbei laufen und hören was gesagt wird. Damit entfällt die „Nichtöffentlichkeit“.
Ob Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit vorliegt, darüber gehen oftmals die Ansichten auseinander. So urteilte das Oberlandesgericht Zweibrücken im Jahr 2022, dass bei einer nächtlichen Kontrolle, auch wenn 15-20 Personen anwesend seien, keine „faktische Öffentlichkeit“ vorliege.
Es kann also durchaus passieren, dass das Handy von der Polizei ersteinmal „sichergestellt“ wird und dabei seitens der Polizei auch Gewalt angewendet wird, denn wen kümmert, ob Jahre später (im Berliner Fall: über zwei Jahre nach dem bedrohlichen Verhalten der Polizei) ein Verwaltungsgericht feststellt, ein Polizeieinsatz sei rechtswidrig gewesen.
Trotzdem sollte der Beschluss dazu ermuntern, wenn Polizeieinsätze beobachtet werde, zumal wenn es zu Gewalt durch die Polizist:innen kommt, diese Einsätze zu dokumentieren.
Ein frostiger Prozessbeginn, in einem Großverfahren gegen Antifaschist:innen. Es ist Dienstag, der 25. November 2025, es hat leicht geschneit, die Schilder, „Im Zweifel für die Antifa“ und andere Aufschriften, stehen in den Schneeresten an dem Fahrradständer vor dem bunkerartigen Prozessgebäude des Oberlandesgerichts Dresden.
Worum geht es in der Anklage
Der Generalbundesanwalt (GBA) hat das gesamte Verfahren im sogenannten „Antifa-Ost-Komplex“ schon vor Jahren an sich gezogen und wirft den in Dresden vor Gericht stehenden sieben Antifaschist:innen vor, „als Mitglieder oder Unterstützer – (..) einer spätestens Ende 2017/Anfang 2018 in und um Leipzig gegründeten Vereinigung, deren Mitglieder eine militante linksextremistische Ideologie teilten“, Neonazis körperlich angegriffen zu haben. Kennzeichend für diese „Vereinigung“ und deren Mitglieder:innen sei „die Ablehnung des bestehenden demokratischen Rechtsstaates, des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung sowie des staatlichen Gewaltmonopols ein. (…) Die Aktionen wurden in der Regel intensiv vorbereitet. Sie schlossen etwa im Vorfeld die Ausspähung der Lebensgewohnheiten der ausgewählten Tatopfer ein.“
Der Eingang zu Gericht
Schon das erste „Antifa-Ost-Verfahren“ fand in dem bunkerartigen Sondergerichtsgebäude am Hammerweg in Dresdden statt, Mauer an Mauer mit der Justizvollzugsanstalt, und neben dem Polizeirevier-Nord. Die ersten dutzend Menschen standen schon um 7:30 Uhr vor dem Gerichtseingang. Die Menschen unterhalten sich, manche kennen sich, andere machen sich neu bekannt. Von der gegenüberliegenden Strassenseite filmt der ehemalige stellvertretende NPD-Chef Sebsatian Schmidtke und streamt live.
Plötzlich geht die Türe des Eingangs auf und ein Mann in Zivilkleidung und mittleren Alters stürmt heraus, reißt die eingangs erwähnten Schilder an sich und will zurück in das Gerichtsgebäude. Hier auf dem Vorplatz sei keine Kundegebung erlaubt. Ein körperlich den Mann überragender Prozessbesucher insistiert, er solle die Schilder zurückgeben, die seien hier nur abgestellt worden. Irgendwer erkennt den energisch agierenden Beamten: Matthias Landerer, „Leiter Zentrale Dienste“, für die Sicherheit zuständig. Murren und Protestrufe aus dem Kreis der wartenden Zuschauer:innen, Landerer wird patzig! Wenn sich der Prozessbesucher der sich mit in die Türe stellte nicht sofort zurück trete, werde das Konsequenzen haben. Ein Dresdner Rechtsanwalt schaltet sich ein, diskutiert mit Landerer- am Ende gibt dieser die Schilder zurück und weist darauf hin, dass die angemeldete Kundgebung auf der anderen Straßenseite durchzuführen sei. Landerer sollte noch weitere Auftritte in den kommenden Stunden und Prozesstagen haben.
Pünktlich um 08:00 Uhr öffnet sich die Panzerglastüre für die ersten Besucher:innen- währenddessen harrten solidarische Antifaschist:innen in der Kälte, im Rahmen einer Kundgebung, vor dem Gerichtsgebäude aus. Es gab kämpferische Redebeiträge und Musik- sowie Kaffee gegen die Kälte!
Die Kontrollen
Alle Besucher:innen werden gründlich abgetastet, müssen Mäntel, Jacken, Schals ablegen, dann folgt der Gang durch einen Scanner und anschließend nochmal eine Kontrolle mit Sonde und Abtasten. Schuhe ausziehen, Kontrolle, dann Schuhe anziehen. In den Gerichtssaal darf nichts mitgenommen werden, abgesehen von Stift und Papier, bzw. für die Raucher:innen der Tabak (die Feuerzeuge jedoch nicht, so dass Justizwachtmeister:innen um Feuer gebeten werden müssen). Die Journalist:innen werden genauso streng kontrolliert, dürfen jedoch alles mitnehmen, müssen aber Taschen im Presseraum zwischenlagern.
Der Saal
Der Weg zum Saal wird bewacht von einigen, meist grimmig und entschlossen dreinblickenden Sicherheitsbeamt:innen des Gerichts.
Platz ist im Zuschauer:innenbereich für rund 150 Besucher:innen. Vom eigentlichen Gerichtssaal sind sie durch eine hohe Glasscheibe abgetrennt, die jedoch nicht bis zur Decke reicht. Die Stühle sind fest miteinander verbunden. Langsam füllt sich der Zuschauer:innenbereich. Der Prozessbeginn verschiebt sich, denn zu viele Menschen stehen noch am Eingang. Als Zuschauer:in sieht man vieles durch die Scheibe nur schwer, denn diese spiegelt ziemlich. Von der Decke hängen mehrere große Monitore, ebenso Brandmelder und Kameras. Dazu versperren tragende Säulen mancherorts den Blick.
Für 09:30 Uhr ist der Prozessbeginn angesetzt, aber der Protokollführer des OLG informiert per Durchsage, man warte noch bis alle Interessierten durch die Kontrollen gelangt sind. Peu a peu tröpfeln die Rechtsanwält:innen der Angeklagten ein, aber auch die der Nebenklage, darunter die schon aus dem NSU-Verfahren berüchtigte Nicole Schneiders. Jetzt folgt aber erstmal der nächste Auftritt von Matthias Landerer (hier auf dem Bild der Mann ganz rechts): eskortiert von mehreren Uniformierten klettert er behende auf einen Stuhl und spricht. Er vertrete hier das Hausrecht und werde alle entfernen (lassen) die den Prozess stören. Keine Einwände habe er, wenn vor Prozessbeginn Solidaritätsbekundungen erfolgen, aber wehe während der Hauptverhandlung: „Danach ist Ruhe!“, so Landerer.
Dass es gleich los gehen wird, erkennen alle, als Fotograf:innen und Kameraleute in den Saal kommen. Eine große Seitentüre öffnet sich und einzeln, an den Händen gefesselt, jeweils von drei Bediensteten aus dem Gefängnis bewacht, werden Tobi, Paul, Johann und Thomas an Ihre Plätze geführt. Der Jubel ist jedes Mal groß im Publikum: Klatschen, Rufe („Free, Free, Antifa“, „Freiheit für alle Gefangenen“) kommen auf, es wird gewunken. Die Angeklagten wirken etwas aufgeregt. Fast alle halten sich etwas vors Gesicht, um nicht abgelichtet, oder wie es einer der Fotografen im Presseraum formuliert „abgeschossen zu werden“. Vier, manchmal fünf Sicherheitsbeamte sitzen den ganzen Tag mit im Bereich der Prozessbesucher:innen, und um die zehn hinter den Angeklagten und an den Wänden des Gerichtssaals. Die drei Angeklagten die sich in Freiheit befinden, werden ebenfalls mit Jubel begrüßt: Melissa, Julian und Henry.
Dann treten sieben Richter:innen ein, und der Prozess beginnt.
Prozessbeginn – 1. Tag
Es ist 10:20 Uhr als der Vorsitzende Richter Joachim Kubista den Prozess eröffnet. Er stellt die die Namen der Richter:innen vor (zwei von ihnen sind sogenannte „Ergänzungsrichterinnen“, denn sollte in den kommenden 2 Jahren einer des eigentlich aus nur fünf Richter:innen bestehenden Senats ausfallen, würden diese einspringen), ebenso der anderen Prozessbeteiligten und insbesondere der Angeklagten, deren Geburtstage, Familienstand und berufliche Tätigkeit. Anwesend sind auch zwei Mitarbeitende der Jugendgerichtshilfe Leipzig, da eine der Angeklagten zum angeblichen Tatzeitpunkt Heranwachsende gewesen ist.
Dann folgen die ersten Anträge der Verteidigung, sie wollen u.a. die Aussetzung des Prozesses beantragen und verlangen hierzu Gelegenheit. Das will aber der Richter Kubista nicht, sie mögen die Anträge später stellen. Eine erste Unterbrechung von 10 Minuten wird angeordnet, damit der Senat beraten kann.
Anschließend verkündet der Vorsitzende, dass die Anträge auch nach Ansicht des gesamten Senats später gestellt werden können, jetzt folge zuerst die Anklageverlesung.
Die Anklageverlesung
Bundesanwalt Bodo Vogtler, Staatsanwältin Alexandra Geilhorn und Staatsanwältin Nina Uhl werden bis 12:00 Uhr abwechselnd die Anklage verlesen, dann folgt eine längere Mittagspause und nachdem um 13:12 Uhr die Verhandlung fortgesetzt wird, sollte es eine weitere halbe Stunde dauern, bis alle Vorwürfe verlesen sind.
Die Vorwürfe die alle vereint, ist die angebliche Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB). Als Teil einer „Linksextremen kriminellen Vereinigung“, sei es in wechselnder Zusammensetzung zu Angriffen auf Neonazis insbesondere in Ostdeutschland, darunter in Leipzig, Roslau, Eisenach, aber auch in Dortmund sei es zu einer Attacke gekommen.
Einige der Antifaschist:innen sollen sich darüber hinaus im Februar 2023 an Körperverletzungshandlungen in Budapest, anlässlich des „Tags der Ehre“ beteiligt haben.
Es sei teilweise zu Mordversuchen gekommen: „heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen“, so die Bundesanwaltschaft sei beispielsweise am 10.2.2023 agiert worden.
Die Anträge der Verteidigung
Nach der Verlesung der Anklage erhalten die Anwält:innen ausführlich Gelegenheit ihre gewünschten Anträge auf Aussetzung des Prozesses, zumindest auf Unterbrechung, auf vollständige Aktieneinsicht und auch auf Klärung der Frage, ob behördliche Prozessbeobachter:innen im Saal sitzen und welchen Einfluss die Einstufung von „Antifa-Ost“ durch die USA als „Terrororganisation“ für die Angeklagten habe.
Die Aussetzung des Verfahrens sei schon wegen fehlender umfassender Akteneinsicht geboten, eine angemessene Vorbereitung sei durch das Gericht und die Bundesanwaltschaft vereitelt worden, dies verstoße gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens. So sei wenige Tage vor Prozessbeginn eine Festplatte mit 700 GB Daten übergeben worden, dies auch nur ansatzweise durchzuarbeiten sei schon zeitlich unmöglich.
Hinsichtlich der vermuteten staatlichen Prozessbeobachter:innen möge geklärt werden, ob Mitarbeiter:innen von Verfassungsschutzämtern, oder BKA, LKA im Saal sitzen, denn wenn dem so wäre, würde das mögliche Zeug:innen beeinflussen können. Zumal wenn damit gerechnet werden müsse, dass es dann einen Informationsfluss in Richtung USA gebe. Zudem könne es zu einen unzulässigen „Wissenstransfer“ zum Beispiel an den Kronzeugen Domhöver geben, einen sogenannten „Aussteiger“, der Antifaschist:innen bei den Sicherheitsbehörden denunzierte und schon im ersten Antifa-Ost-Verfahren maßgeblich an der Verurteilung mitwirkte. Zumindest sei Mitarbeitenden das Mitschreiben zu untersagen.
Im übrigen müsse vorab geklärt werden, ob ihre Mandant:innen auch als Einzelpersonen von den USA, im Rahmen der Einstufung von „Antifa-Ost“ als „Terrororganisation“, ggf. überwacht würden, oder Sanktionen zu erwarten hätten, denn dies sei für etwaiges Aussageverhalten ebenso von Relevanz, wie später, sollte eine Verurteilung erfolgen, bei der Strafzumessung.
Erwiderung der Bundesanwaltschaft (BAW)
Die BAW beantragt, alle Anträge zurückzuweisen. Es sei ausreichend Akteneinsicht gewährt worden, ob Prozessbeobachter anwesend seien, dies sei irrelevant, denn auch sie wären als Teil der Öffentlichkeit zu behandeln. Wie zudem die USA auf das Verfahren schaue, dies sei gänzlich ohne prozessuale Relevanz.
Erste Opening-Statements
In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, dürfen Angeklagte, bzw. deren Verteidiger:innen ein „Opening Statement“ abgeben (§ 243 Absatz 5 StGB). Gelegentlich wurde während der Erklärungen geklatscht, was seitens des Herrn Landerer, wir erinnern uns, dem der schon die Schilder einkassieren wollte, mehr Unmut hervorrief als beim Vorsitzenden. Letzterer kommentierte zu Anfang eher noch jovial mit „Eigentlich wollte ich das Publikum für die Disziplin loben…“.
Die Verteidigung von Tobi macht geltend, dass ihr Mandant in Ungarn schon wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden sei, weshalb ihn nicht Deutschland nochmal deswegen anklagen dürfe und bezieht sich damit auf das „Doppelbestrafungsverbot“ (niemand darf zwei Mal wegen der selben Tat verurteilt werden). Zudem seien die Haftbedingungen denen ihr Mandant zwei Jahre lang in Ungarn ausgesetzt gewesen sei, menschenunwürdig gewesen: im Winter gab es das Verbot sich tagsüber in eine Decke zu wickeln, 24h/Tag Videoüberwachung, Hofgang nur auf dem Dach, umgeben von Lochgittern und von Fäkaliengestank umweht.
Weitere Verteidiger:innen fordern u.a. die Einstellung des Verfahrens, weil die Tatvorwürfe die behauptet werden marginal sind und lange zurück liegen, so beispielsweise eine Anwältin von Melissa K., der Beihilfe zu einer Körperverletzung in dem sie ein Tatopfer geholfen habe „auszuspähen“. Noch im ersten Antifa-Ost-Verfahren sei ihr von eben jenem Senat vor dem jetzt verhandelt werde, es verwehrt worden, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen: im Frühjahr 2020 sollte Melissa K. als Zeugin aussagen, als sie unter Hinweis auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, dies ablehnte, wurde sie mit mehreren hundert Euro Ordnungsgeld belegt. Kurz danach sei umfangreiche gegen ihre Mandantin ermittelt worden, mit einem ungleich höheren Aufwand, als es z.B. Opfer von Vergewaltigungen oder von Polizeigewalt erleben dürften. Dort werde, wenn überhaupt, nur zögerlich ermittelt und regelmäßig eingestellt. Das sei bspw. Auch wegen der dem Kronzeugen Domhöver vorgeworfenen Sexualstraftaten nicht anders gewesen: Verfahrenseinstellung!
Die Verteidigung von Thomas verlas abschließend zum 1. Prozesstag eine zehnseitige Schrift, in der sie die Einstellung der Verfahren durch Urteil forderte. Das OLG sei sachlich garnicht zuständig, denn die Vorwürfe hätten nicht, wie gesetzlich vorgesehen, eine „besondere Bedeutung“. Diese habe die BAW willkürlich angenommen. Nacy Faser, die damalige Bundesinnenministerin, habe allerdings nach der Festnahme ihres Mandanten (Pressemitteilung des GBA) eine Meldung der tagessschau retweetet und von einem „wichtigen Ermittlungserfolg“ gesprochen und ihren Mandanten öffentlich vorverurteilt. Nach alledem bestehe ein Prozesshindernis, das Verfahren sei durch Urteil jetzt einzustellen.
Nach diesem Statement ging ein langer Prozesstag zuende.
Prozessbeginn – 2. Tag
Der zweite Prozesstag begann erst gegen 11:20 Uhr, und diesmal waren keine 100 Menschen im Saal, sondern um die 30. Wie am Vortag wurden auch diesmal die angeklagten Antifaschist:innen mit stehendem Applaus und Rufen begrüßt, und auch wenn bei Gerichtspausen diese wieder abgeführt werden, brandet, wie gestern schon, Beifall auf.
Der Vorsitzende eröffnet den 2. Prozesstag mit dem Hinweis, er habe keine Kenntnis von behördlichen Prozessbeobachter:innen, hierzu werde er aber auch keine Ermittlungen anstellen, denn auch solche Beobachter:innen hätten im Rahmen der Öffentlichkeit ein Anwesenheitsrecht.
Über die Klärung von Fragen hinsichtlich der Listung von „Antifa-Ost“, werde der Senat auch nichts unternehmen, denn das sei irrelevant. Bezüglich der unzureichenden Akteneinsicht sei auch keine Aussetzung des Verfahrens nötig.
Der Vorsitzende liest den Beschluss vor, als plötzlich das Licht ausgeht.
Stromausfall im Gericht
11.17 Uhr, und alle sitzen im Halbdunkel. Die Sicherheitsbeamten drücken auf ihre Funkgeräte, stehen auf, umringen die Angeklagten, blicken aufgeregt nach allen Seiten, als würde plötzlich ein Befreiungskommando irgendwo eindringen. Der Vorsitzende unterbricht sofort die Verhandlung bis 13:00 Uhr. Es wird gerätselt was den Stromausfall verursacht hat, vielleicht solidarische Genoss:innen die das Viertel vom Netz getrennt haben- denn auch im Gefängnis gingen die Lichter aus. Später stellte sich heraus, dass bei Bauarbeiten ist vermutlich ein Kabel beschädigt worden.
Das Licht geht an und der Prozess weiter
Fast pünktlich, kurz nach 13 Uhr, geht der zweite Prozesstag weiter. Die folgenden zwei Stunden werden nacheinander Tobi, Julian und Thomas sprechen und die Anklage der BAW politisch einordnen, ohne sich jedoch zu eigener Beteiligung zu äußern. Stellenweise wird sehr berührend, und auch bedrückend.
Tobi spricht
Tobi beginnt mit Zitaten aus der Anklage: angeblich würde die konstruierte Vereinigung den demokratischen Rechtsstaat ebenso ablehnen, wie das Recht auf freie Meinungsäußerung. Es seien Neonazis, wie jene in Eisenach, die den Bürgerkrieg auslösen wollten, die Menschen auslöschen wollten. Eine „entschlossene Gegenwehr“ hiergegen sei überlebensnotwendig und keine kriminelle Handlung.
Es gebe eine Komplizenschaft des Staate bei rechtem Terror, und es sei die Regierung die hier die Verantwortung trage. Würde es der „Klassen- und Gesinnungsjustiz“ wirklich um gesellschaftliche Fragen gehen, würde sie hier nicht auf einen Paragrafen zurückgreifen, der schon vor 200 Jahren von Bismarck genutzt wurde, die Mächtigen und Reichen zu schützen. Antifaschist:innen heute fühlten sich dem „Schwur von Buchenwald“ verpflichtet und er sei, im Falle der Verurteilung durch den Senat, „ohne Zweifel“ bereit, eine Strafe abzusitzen.
Als Tobi endet, brandet lauter Beifall auf, solidarische Zurufe. Seitens eines Justizbeamten wird energisch vor weiteren Beifallsbekundungen gewarnt.
Die Bundesanwaltschaft entgegnet, hier handele es sich nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Opening Statement, sondern schon eine Einlassung zur Sache, die aber später komme. Der Vorsitzende meint dazu nur, es sei am Ende irrelevant wie man es einstufe, er wolle hören, was die Angeklagten zu sagen hätten.
Der unermüdliche Landerer geht durch das Publikum und mahnt wieder, es dürfe nicht geklatscht werden, er habe kein Problem damit einzelne Personen raus zu werfen.
Julian gibt sein Opening Statement ab
Julian spannt den Bogen von den sogannnten „Baseballschlägerjahren“ und zitierte Hannah Ahrendt, die einmal von der Gefahr der Gleichgültigkeit geschrieben hatte. Dann folgen Halle, Hanau, die Naziangriffe durch Leon Ringl, die rechtsterroristische „Atomwaffen Divison“. Für links verortete Menschen besteht keine abstrakte Gefahr Opfer zu werden, sondern eine ganz konkrete Bedrohungslage. Drohungen, Übergriffe auf linke Jugendliche prägen das Leben von jungen Jahren an. Der Staat hingehen stehe für Ignoranz rechter Gewalt. Wohingegen Linke im staatlichen Fokus stünden.
Haltung, Mut und Würde, das zähle.
Wieder Applaus aus dem Publikum, was den Vorsitzenden zu dem Hinweis veranlasst, man sei „hier nicht im Theater“.
Thomas’ Opening Statement
Fast eine halbe Stunde wird Thomas sprechen, er wendet sich ausdrücklich an die „lieben solidarischen Prozessbegleiter“. Er verstehe, dass staalicherseits ermittelt würde, auch wenn Nazis Opfer körperlicher Gewalt würden, das sei kein Skandal. Aber es sei ein Skandal, wenn, wie hier, der Generalbundesanwalt das Verfahren übernehme und im Rahmen einer politischen Entscheidung sieben Antifaschist:innen willkürlich zusammenfasse und sie anklage. Die Anklage ziele auf seine Haltung als Antifaschist!
Er beschrieb seine Kindheit und Jugend, geboren 1976 in Königs Wusterhausen, die bald von Konfrontation mit Neonazis geprägt war. Über die Umbruchsituation nach 1989/90, wie „Glatze, Springerstiefel und Bomberjacke“ bald allgegenwärtig wurden.
So wie andere von einer Party berichteten auf der sie gewesen sind, hätte ein Mitschüler von ihm, über Aktionen des „Ku-Klux-Klan“ gesprochen, die dieser besucht habe. Ein Nazi habe ihm, Thomas, ins Gesicht geprügelt und das kommentiert mit „Du hast Glück, dass ich Dich kenne“, und das dann so verstanden, dass er womöglich auch hätte umgebracht werden können.
Dann erzählt Thomas von den beiden Jungendlichen, beide hießen Mario, die 1992 tot in Königs Wusterhausen aufgefunden wurden, wie die Polizei die Morddrohungen durch Nazis ignoriert und das ganze erstmal als Unfälle abgetan habe. Hier fängt Thomas das erste Mal zu weinen an. Immer wieder, wenn er von den Morden und Angriffen von Neonazis berichtet, nimmt ihn ersichtlich mit. Er zählt viele Opfer in den 90‘er Jajren auf, die er persönlich kannte. Spricht von den Pogromen, der systematischen Entpolitisierung der Nazigewalt durch Politik und Justiz.
Dann nennt er, um „alternativen Jugendlichen“, die von Neonazis ermordet wurden, Namen und Gesicht zu geben, im einzelnen:
Mike Zerna (22 Jahre) gestorben am 25. Februar 1993, wenige Tage nachdem er in der Nacht vom 19. zum 20. Februar 1993 bei einem Neonazi-Überfall auf den Jugendclub „Nachtasyl“ in Hoyerswerda schwer verletzt worden war: Rechte Skinheads stürmten den Club, zerrten ihn aus seinem Wagen und warfen einen Transporter auf ihn, quetschten ihn ein; er starb im Krankenhaus an den Folgen.
Sven Beuter war ein Punk aus Brandenburg an der Havel, der am 15. Februar 1996 von einem Neonazi angegriffen und zusammengeschlagen wurde; er fiel ins Koma und starb fünf Tage später am 20. Februar 1996 an den Folgen.
Frank Böttcher (17 Jahre) wurde am 8. Februar 1997 in Magdeburg-Neu-Olvenstedt von einem gleichaltrigen Naziskinhead erstochen — der Täter gab an, er habe Böttchers äußerliches Erscheinungsbild („Punk“, Irokesenschnitt) als Provokation empfunden, woraufhin er ihn mit Tritten und Messerstichen attackierte.
Torsten Lamprecht war 23 Jahre alt und wurde am 9. Mai 1992 bei einem gezielten Überfall von rund 50–60 bewaffneten Neonazis auf eine Punk-Geburtstagsparty in der Magdeburger Gaststätte Elbterrassen (Stadtteil Cracau) schwer verletzt. Er erlag zwei Tage später, am 11. Mai 1992, einer Schädelbasisfraktur.
Es seien dem entschlossenen antifaschistischen Selbstschutz gelungen auch in Königs Wusterhausen im Laufe der Jahre alternative Freiräume zu schaffen, aber die Neonazis seien nie wirklich weg gewesen.
Ausführlich geht er exemplarisch auf den Neonazi Carsten Szczepanski ein, wie dieser auch Ende der 90‘er in Königs Wusterhausen seine Nazistrukturen forcierte, wie er und seine „Kameradschaft“ regelmäßig Linke attackierten, auch ihn selbst. Wie es 2001 Brandanschläge auf ein von Roma bewohnte Wohnwagensiedlung gab. Oder wie er selbst Opfer eines Brandanschlages wurde, und nur durch Zufall ein Brandsatz nicht zündete. Dieser Anschlag geschah anlässlich eines antirassistischen Jugendfestivals im im brandenburgischen Königs Wusterhausen. Einem bekannten Nazi, verschaffte erstmal das LKA Berlin ein Alibi. Die Polizei, so Thomas, habe zu Anfang abgewiegelt und in den Raum gestellt, die Jugendlichen hätten das alles selbst inszeniert.
Die Wahl konsequenter Mittel gegen Neonazi stelle „keinen Angriff auf den Rechtsstaat“ dar, denn die „reale Gefahr geht von Rechtsextremen“ aus. Es sei notwendig, dass die Betroffenen selbst Verantwortung übernehmen und sich wehren! „Antifaschimus ist notwendig!“
Es brandet Beifall im Saal auf und der nun allen schon sehr vertraute Landerer kommt herbei geeilt um sich zu notieren, wer genau geklatscht hat und stellt Konsequenzen in Aussicht.
Der Vorsitzende Richter wird nach einer kurzen Unterbrechung vier FLINTA* Personen namentlich nennen und das als „letzte Warnung“ verstanden wissen wollen (Landerer scheint nicht so recht zufrieden, aber er darf ohne Anweisung des Vorsitzenden im Grunde nichts tun).
Erste Beweiserhebung
Der zweite Verhandlungstag endet mit einer halbstündigen Inaugenscheinnahme. Die erste Beweiserhebung- jetzt ist der Prozess in die Beweisaufnahme eingetreten.
Nachdem alle Anwält:innen auf ihren Rechnern die Lichtbildmappe gefunden haben (doe chaotischen Zustände auf welche die Anwält:innen zuvor hinwiesen, was die Akteneinsicht angeht, wurden hier anschaulich), schauten sich alle, entweder am jeweiligen PC, oder auf den großen von der Decke hängenden Monitoren die damalige Leipziger Wohnung von Lina E. an. Am 10.06.2020 trat die Polizei die Türe ein, fotografisch waren die Schäden dokumentiert worden, und durchsuchte alle Räume. Schwerpunkt der Lichtbildermappe waren allerdings die Fotos von Handys und Sim-Karten. Allerdings ging es mit den Bilder einmal quer durch die Wohung. Von der Küche, über Bad, Schlafbereich und Wohnzimmer.
Kurz nach 16:00 Uhr endete der 2. von sicherlich am Ende weit über 100 Prozesstagen.
Am 13. November 2025 hat das US Department of State bzw. das US Department of the Treasury mitgeteilt, dass „Antifa Ost“ als „Transnational Terrorist Group” (SDGT – Specially Designated Global Terrorist Organisation) gelistet wurde. Was kann das für rechtliche Auswirkungen haben?
Der Hintergrund zu „Antifa-Ost“
Als „Antifa Ost“ wird meist eine informelle Gruppe von in der Regel jungen Antifaschist:innen bezeichnet, die sich organisiert gegen rechte Gewalt einsetzt, dies oft direkt auf der Straße. Besonders Aktionen, die als Angriff auf Nazi-Strukturen oder deren Infrastruktur interpretiert werden, werden staatlicherseits kriminalisiert, auch wenn sie aus einem emanzipatorischen Selbstverständnis heraus erfolgen. Von September 2021 bis Mai 2023 verhandelte das Oberlandesgericht Dresden gegen mehrere Antifaschist:innen unter anderem wegen des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung und Körperverletzung. Das OLG verurteilte die Angeklagten zu Strafen zwischen 2 ½ bis zu über fünf Jahren.
Am 25.11.2025 beginnt vor dem Staatsschutzsenat des OLG Dresden ein weiterer Prozess gegen weitere beschuldigte Antifaschist:innen.
Die Einstufung von „Antifa-Ost“ als „Terrororganisation“ durch die USA
Am 13. November 2025 hat das US Department of State mitgeteilt, dass unter anderem Antifa Ost (auch: „Hammerbande“) als „Transnational Terrorist Group“ (SDGT- Specially Designated Global Terrorist Organisation) gelistet wurde.
Damit verbunden ist die Möglichkeit, dass auch Sekundärsanktionen greifen, das heißt also Sanktionen gegenüber Dritt-Personen, die mit der gelisteten Organisation Geschäfte machen. Der Status erlaubt den US-Behörden, bestimmte Vermögenswerte einzufrieren, Transaktionen mit US-Personen zu untersagen und Strafverfolgung zu betreiben.
Exkurs: Was steht in der Entscheidung der US-Behörden genau?
Auf der Webseite des US-State Departement ist zu lesen: „Alle Eigentums- und Eigentumsinteressen von bestimmten Personen oder Gruppen, die sich in den Vereinigten Staaten befinden oder die im Besitz oder unter Kontrolle einer US-Person sind, sind blockiert. US-Personen ist es generell untersagt, Geschäfte mit sanktionierten Personen zu führen. Es ist auch ein Verbrechen, wissentlich materielle Unterstützung oder Ressourcen für die Beauftragten bereitzustellen oder zu versuchen oder sich zu verschwören. Personen, die bestimmte Transaktionen oder Aktivitäten mit den heute benannten durchführen, können sich einem Sanktionsrisiko aussetzen. Insbesondere die Durchführung bestimmter Transaktionen mit ihnen birgt das Risiko sekundärer Sanktionen aufgrund von Anti-Terror-Behörden.“
Versuch einer rechtlichen Einordnung
Vieles ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar, beispielsweise was die konkreten Folgen der Listung angeht, solange noch keine Einzelpersonen benannt sind.
Wer ist primär betroffen? Vorerst ist lediglich „Antifa-Ost“ als vermeintliche Organisation gelistet. Diese dürfte kaum über eigene Konten oder ähnliches, schon garnicht in den USA, verfügen, so dass die Einstufung seitens der USA keine unmittelbare Folgen auslöst, denn erst wenn konkrete Einzelpersonen auf die Sanktionsliste gesetzt werden, greifen auch individuelle Beschränkungen. Wenn in der Verlautbarung der US-Regierung stets von „Antifa-Ost“, wahlweise auch „Hammerbande“ die Rede ist, wird doch explizit Bezug genommen auf die Ereignisse im Frühling 2023 in Ungarn, als Antifaschist:innen in Budapest Neonazis angegriffen und verletzt haben sollen. Dies weist darauf hin, dass von möglichen künftigen Sanktionen, wenn denn die US-Regierung dazu übergehen sollte, Einzelpersonen zu listen, auch jene Menschen betroffen sein könnten, die im sogenannten „Budapest-Komplex“ angeklagt sind, oder gegen die ermittelt wird.
Welche Folgen sind möglich wenn Einzelpersonen gelistet werden sollten? Neben dem Verbot US-Staatsgebiet zu betreten, oder auch nur den Luftraum zu queren (das betrifft Flüge die bspw. nach Südamerika gehen und dabei US-Luftraum nutzen), sind es vor allem finanzielle Sanktionen die einschneidende Folgen haben können. Das beträfe potentiell alle wirtschaftlichen Tätigkeiten in welche US-Unternehmen involviert sind: PayPal, amazon, Microsoft, Netflix, uvm. Beispielhaft kann hier das Vorgehen gegen den Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs genannt werden, dem kurzerhand, das mail-Konto bei Microsoft gesperrt wurde, da er von den US mit Sanktionen belegt ist.
Sekundärsanktionen Je nachdem mit wieviel Nachdruck die US-Administration vorgehen sollte, könnten über Sekundärsanktionen eine Vielzahl weiterer Menschen betroffen werden. Denn „Sekundärsanktionen“ meint, dass Firmen, aber auch Privatpersonen, die mit auf der Sanktionsliste gelisteten Personen finanzielle Transaktionen gleich welcher Art abwickeln, Gefahr laufen können, nun ihrerseits sanktioniert oder in den USA strafrechtlich verfolgt zu werden. Hierauf weist das US-State Departement in seiner Verlautbarung zu „Antifa-Ost“ explizit hin. Dies schließt sämtliche finanziellen Transaktionen, selbst Spenden, ein. Mitunter kündigen Banken Kund:innen ihr Konto, nur weil diese auf einer US-Sanktionliste stehen. Dies hat zumindest das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich für rechtswidrig erachtet, solange keine Sanktionierung auch auf EU-Ebene erfolgt. Allerdings hat das hier genannte Urteil einen Haken: die Bank kann nicht verpflichtet werden, die Kontobeziehung weiter fortzusetzen. Sie muss dem Kunden lediglich die durch die Kündigung entstandenen Schäden ersetzen. Wer also auf einer US-Sanktionliste steht, muss damit rechnen, dass Firmen entweder bestehende Vertragsverhältnisse kündigen oder keine Verträge abschließen, denn Firmen wollen verhindern, selbst ins Visier von US-Behörden zu geraten.
Wo kann ich erfahren wer auf der Sanktionsliste steht? Die USA veröffentlichen regelmäßig entsprechende Listen, mit tausenden von Namen. Der einfachste Weg scheint aktuell zu sein, hin und wieder auf diese offizielle Seite der US-Regierung zu gehen und nachzusehen, indem als Suchfilter unter „Country“ dann Germany ausgewählt wird. Dort findet sich aktuell schon „Antifa-Ost“ gelistet.
Zusammenfassung Aktuell dürfte die bloße Listung von „Antifa-Ost“ noch keine konkreten Folgen auslösen, sobald aber konkrete Einzelpersonen auf die Liste gesetzt werden sollten, dürfte dies den wirtschaftlichen Alltag ungünstig beeinflussen.
Offene Fragen
Warum gerade jetzt? Warum überhaupt „Antifa-Ost“? Angesichts der guten Verbindungen der rechtsextremen ungarischen Regierung zu den USA, aber auch den engen Verbindungen der AfD in die US-Administration, liegt die Frage nahe, ob die AfD oder auch die ungarischen Regierung bei der US-Administration antichambriert haben, um die bekannte Aversion von Trump und Consorten zu nutzen, gegen Antifaschist:innen in Europa vorzugehen. In der Berichterstattung geht etwas unter, dass neben „Antifa-Ost“ auch griechische und italienische „Organisationen“ auf die Liste gesetzt worden sind.
Offen ist auch, wie konkrete Namen auf die Liste kommen sollten, denn das würde voraussetzen, dass die US-Regierung Zugriff entweder auf Akten in Strafverfahren bekäme, oder deutsche Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden, den USA entsprechende Daten zuliefern. Ob der US-Administration auch bloße namentliche Erwähnung von Menschen in der Presse, die „Antifa-Ost“ zugerechnet werden, genügen würde, kann momentan nicht sicher beurteilt werden.
Der Versuch, mittels solch einer Einstufung Aktivist:innen, jenseits konkreter Sanktionsmaßnahmen, einzuschüchtern, dürfte auf der Hand liegen. Aber nicht nur jene Antifaschist:innen die auf der Straße aktiv sind sollen verunsichert werden, sondern ebenso deren Unterstützer:innen, Familien und Freund:innen.
Der Rechtsanwalt und Autor Dr. Thomas Galli war viele Jahre in leitender Funktion im deutschen Strafvollzug tätig – bis er selbst zum entschiedenen Kritiker des Systems wurde. Heute setzt er sich für einen radikalen Wandel ein: weg von Strafe und wem vom Gefängnis, hin zu Wiedergutmachung, Prävention und gesellschaftlicher Verantwortung. In seinem Vortrag „Besser ohne Strafe? Ideen für eine Welt ohne Gefängnisse“ an der Katholischen Akademie Freiburg stellte er am Montagabend diese Vision zur Diskussion.
Für RDL sprach ich mit Dr. Galli, warum Strafe aus seiner Sicht oft mehr Leid erzeugt, als sie verhindert – und welche Alternativen er für realistischer hält.
Einen Monat ist es schon her: vom 2. bis 4. Oktober fand in der KTS Freiburg der Tattoo Circus 2025 statt – ein unkommerzielles, politisches Event, bei dem Tätowieren und Solidarität Hand in Hand gingen. Ein Tattoo Circus schert sich nicht um Lifestyle oder Trends , sondern will um Unterstützung für Menschen, die von Repression betroffen sind werben – eingebettet in das gemeinsame Erleben von Kunst, Politik und Subkultur.
Neben solidarischen Tattoos gab es Workshops, Vorträge, und Konzerte. Für Radio Dreyeckland konnte ich mit Emma und Marinus aus dem Orga-Team sprechen. Die erzählten von ihren Eindrücke, den Herausforderungen aber auch den Plänen für die Zukunft des Tattoo Circus in Freiburg im Jahr 2027!
Mit zunehmender technischer Entwicklung erweitern auch Polizei und Justiz ihre Methoden: ob es erst die Fingerabdruckspuren waren, später die DNA-Tests und nun, mittels künstlicher Intelligenz, sogenannte digitale Rig, eine Abstraktion des menschlichen Skeletts. An der Verwendung in Strafverfahren gibt es fundierte Kritik.
Das Verfahren
Ein Professor von der Hochschule Mittweida will Beschuldigte in Strafverfahren angeblich anhand ihrer Körpermaße identifizieren können. Bei seinem biometrischen Verfahren werden auf Bildern, wie sie z.B. Überwachungskameras liefern, die Körper von Beschuldigten vermessen und analysiert. Die Hypothese von Professor Dr. Labudde: Jeder Mensch hat ein individuell ausgeformtes Knochengerüst und damit zwangsläufig ein einzigartiges „Gangbild“. Labudde: „Fingerabdrücke oder das Muster der Iris gelten längst als gerichtsfeste Beweise. Beim Gangbild ist das noch nicht der Fall. Wenn uns das gelingt, wäre das ein Meilenstein in der Verbrechensaufklärung!“.
Hier ist zu ergänzen, dass der Professor aus Mittweida, als Prokurist der Firma FZ forensic.zone GmbH tätig ist, wie eine einfache Rechereche bei northdata ergibt. Zu deren Angebotsprofil gehört u.a. die „Erstellung von IT-forensischen Sachverständigengutachten im Bereich der Strafverfolgung“. Geschäftsführerin der Firma ist seine Ehefrau Mirijam Labudde. Während er sich in der Boulevardpresse als „Star der Digitalen Forensik“ feiern lässt, tritt er zugleich als Sachverständiger vor Gericht auf, um seine Methode zu vertreten.
Strafverfahren gegen Hanna S.
Hanna S. wurde kürzlich verurteilt, weil sie angeblich im Frühjahr 2023 in Budapest, zusammen mit anderen Antifaschist:innen, Neonazis misshandelt habe.
Das Oberlandesgericht hatte Professor Labudde beauftragt, Videoaufnahmen aus Budapest mit Aufnahmen von Hanna S. zu vergleichen. Trotz massiver Proteste und Kritik der Verteidiger:innen von Hanna, auch an dessen Methode, hatte das Gericht ihn mit dem Gutachten beauftragt, wiewohl es dann im Urteil keine alleinentscheidende Rolle spielte:
„.Das forensische Gutachten von Dirk Labudde wird als „ergänzend“ mit in die Betrachtung aufgenommen, an der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Methode hat aber auch der Senat Zweifel. Aber schließlich habe das forensische Gutachten auch nicht ergeben, dass die unbekannte Person nicht Hanna sei.“, so schreiben es die Prozessbeobachter:innen anschließend auf ihrer webseite.
Kritik des Berliner Landgerichts im Goldmünzenfall
Im sogenannten „Goldmünzenfall“, zeigte sich schon ein Verteidiger eines der Angeklagten skeptisch und fasste die Methode Labuddes wie folgt zusammen: „Die Methode ist komplett für den Mülleimer“. Vor Gericht rug er vor, er könne nachweisen, dass der Angeklagte in dem Fall, er soll an dem Diebstahl einer 100kg Goldmünze aus einem Berliner Museum beteiligt gewesen sein, die Person auf dem Video sein könne, es gebe da ein „Match“ zwischen Skelettaufnahmen des Angeklagten und des Videos. „Und was sagt uns das jetzt?“ fragte die Vorsitzende Richterin den Gutachter. Denn auf die Frage bei wie vielen anderen Menschen in Europa man auch zu einer solchen Übereinstimmung käme, fiel Labudde nur soviel ein: „So weit ist die Forschung noch nicht.“. Aber das ficht den Professor nicht an, für ihn war sein Auftritt vor dem Berliner Landgericht nicht etwa ein Fiasko, sondern ganz im Gegenteil -Zitat- „ein Glücksfall“.
Exkurs: neuartige und alte Methoden in und aus Sachsen
Sachsen machte in den letzten Jahren nicht nur in politischer Hinsicht Schlagzeilen, was das Demokratie-Verständnis auch der Exekutiven anbelangt, sondern auch hinsichtlich neuartiger kriminaltechnischer Methoden, hier in Gestalt von Mantrailer-Hunden. Der Polizeidirektor Dr. Leif Woidke promovierte zur Frage „Menschlicher Individualgeruch als forensisches Identifizierungsmerkmal“ in Leipzig.
Eine Studie der Universität Leipzig sollte zeigen, dass Personenspürhunde – sogenannte Mantrailer-Hunde – äußerst zuverlässig individuelle Gerüche aufspüren können. Laut den Forschungsergebnissen von Studienleiter Dr. Woidtke nehmen die Hunde in 98 Prozent aller getesteten Fälle die richtige Geruchsspur auf. Mehr noch: Die getesteten Hunde könnten sogar DNA-Spuren erschnüffeln. Allerdings kamen bald Zweifel an Methodik und Ergebnissen auf, so dass das Fachjournal „Forensic Science International“ in einer sogenannte „Expression of Concern“ (dt.: Ausdruck der Besorgnis), darauf hinwies, dass in Dr. Woidkes „Hunde-Studie“ gravierende Fehler enthalten sein könnten.
Mittlerweile ermittelt die Universität Leipzig ob dem Polizeidirektor Dr. Woidke der Doktortitel wieder aberkannt werden muss. Ein erstes Verfahren hatte die Universität Leipzig dann bald eingestellt. Als das Verfahren dann erneut aufgenommen wurde, klagte Dr. Woidkte erfolglos gegen diese Entscheidung im Eilverfahren. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgericht zog er vor das Oberverwaltungsgericht-und auch da verlor er auf ganzer Linie.
Jetzt also wieder die Skelettvermessung- aus Sachsen. Wenn wir in die Zeit des Nationalsozialismus zurückschauen, wäre zu nennen Otto Reche, von 1927 bis 1945 an der Universität Leipzig tätig. Völkisch-national orientiert, stellte Professor Dr. Reche seit 1933 seine „rassenkundliche“ Forschung in den Dienst des NS-Regimes. Er war damals auch an anthropometrischen und Schädel-Messungen beteiligt.
Aktuelle juristische Kritik an der Skelettvermessung a la Professor Labudde
In einem aktuellen Aufsatz kommen Anne Zettelmeier und Prof. Dr. Dominik Brodowski von der Universität im Saarland zu dem Ergebnis, dass aus verschiedenen Gründen, die Skelettvermessung die Labudde betreibt, „zwar ausreichen (könne), um hinreichende Zweifel an der Täterschaft von Beschuldigten zu begründen“, aber „als zentrales Beweismittel die Verurteilung“ nicht zu tragen geeignet sei. Schon ein „digitales Skelett“ von einer beschuldigten Person zu fertigen sei rechtlich problematisch, denn es gibt die Selbstbelastungsfreiheit, niemand muss dabei mitwirken sich selbst zu belasten.
Vor allem geht es zweitens um die Aussagekraft der Untersuchungen, die methodisch zwangsläufig mittels künstlicher Intelligenz erfolgen, oder wie die Autor:innen schreiben: „Es ist hier das Ergebnis einer KI-„Berechnung“ (die digitalen Skelette bzw. deren Ähnlichkeit), dem unmittelbar ein Beweiswert zugeschrieben wird.“
Ausblick
Vor dem Oberlandesgericht Dresden und dem Oberlandesgericht Düsseldorf beginnen bald die Prozesse gegen Antifaschist:innen, denen, wie Hanna S. vorgeworfen wird, Neonazis körperlich angegriffen zu haben. Auch in diesen Verfahren soll die umstrittene „Labudde-Methode“ zum Einsatz kommen, einer Methode die nicht nur, wie oben dargelegt, historisch in einer hochproblematischen Tradition steht, sondern wissenschaftlichen und rechtlichen Grundsätzen kaum entsprechen dürfte. Wenn der Gutachter dann auch noch die Methode die er selbst maßgeblich forciert und (mit)entwickelt, zum finanziellen Vorteil nutzt, ob von sich selbst, oder der Firma in der er als Prokurist angestellt ist, dann erscheint das mindestens ethisch zweifelhaft. Auch als Buchautor für das breite Publikum verdient er nicht nur Geld damit, sondern versucht auf diese Weise seine Methode zu popularisieren.
Ob sich auch die Oberlandesgerichte in Dresden und Düsseldorf auf die angebliche Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit eines solchen Sachverständigen stützen werden, dessen berufliche und finanzielle Existenz eng mit der von ihm weiter entwickelten Methode verbunden ist, erscheint noch nicht geklärt. Schon aus dem Bereich der forensisch tätigen Psychiater:innen ist es bekannt, dass diese oftmals gerade nicht neutral sind, wie schon vor einigen Jahren das Deutsche Ärzteblatt berichtete.
Weshalb das bei einem Sachverständigen wie Professor Dr.Lubbe anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Vor einigen Jahren lernte ich, selbst noch in Freiburg in der Sicherungsverwahrungsabteilung der Justizvollzugsanstalt sitzend, Lothar kennen. Irgendwann wurde er nach Hessen verlegt, dort ist er, nach schwerer Krankheit, nun gestorben.
Eine schillernde Figur
Lothar kam damals zu uns in der JVA Freiburg, weil ihn der bayrische Vollzug loswerden wollte. Glatzköpfig, dicker Bauch, dicke Oberarme und einen durch und durch, wenn man das so sagen kann, hessischen Humor. Zudem konnte er Geschichten erzählen, dass sich die Balken bogen und ächzten: manches stimmte. Er war in Hessen verurteilt worden, aber innerhalb des Gefängnisses, aus Sicht der Justiz, in „illegale“ (Drogen)Geschäfte verstrickt, also schoben sie ihn in ein anderes Bundesland ab. Plötzlich fand er sich in Ostdeutschland wieder und dort beging er eine erste Geiselnahme, danach noch eine zweite. Bei der zweiten war seine Kernforderung „Ich will zurück in den Westen!“.
Diesen Wunsch bekam er erfüllt, aber um den Preis der Sicherungsverwahrung, denn nach der zweiten Geiselnahme im Strafvollzug galt er als so gefährlich, dass man diese Maßregel verhängte.
Eine von den Nationalsozialisten 1933 in Reichsstrafgesetzbuch aufgenommene Maßregel, die der Justiz seitdem ermöglicht, Menschen auch dann noch im Gefängnis festzuhalten, wenn sie ihre eigentliche Strafe verbüßt haben. In der DDR vom Obersten Gericht in den 50‘ern außer Kraft gesetzt, da die Maßregel „nationalsozialistischen Ungeist“ atme, beschlich westdeutsche Jurist:innen, zumindest an entscheidender Stelle solch ein Gedanke nie, so dass die SV essentieller Bestandteil des Strafrechtssystems blieb und nach wie vor ist. Wer in der SV landet, hat gewissermaßen eine unbefristete (zusätzliche) Freiheitsentziehung vor sich.
Lothars Geschichten
Er erzählte von der Isolationshaft in Ostdeutschland, teilweise als sehr hart, dann aber auch, dass ihm „Umschluss“ mit weiblichen Gefangenen gestattet worden sei, in einer anderen Haftanstalt wiederum hätte ein Beamter ihn für illegale Aktivitäten gewinnen wollen. Er verschliss mehrere Anwälte in der Zeit, in der er in der JVA Freiburg saß und sobald er von rechtlichen Themen anfing zu sprechen, war klar, er hat eine sehr rege Phantasie.
Drogen war er sehr zugetan und schnell in den einschlägigen Kreisen aktiv, wie so viele Insass:innen, erschien ihm der trostlose Haftalltag anders nicht erträglich.
Lothar und Shorty- das Duo infernale
Immer wieder habe ich in den zurückliegenden Jahren von Shorty berichtet, einem noch jugendlich wirkenden Mitinsassen, der durch eine kreativen Einfälle immer wieder den Stationsalltag auflockerte, wenn auch oft zu einem eigenen schaden. Tiere hatten es ihm angetan: so schaffte er es, Kugelfische und auch Piranhas in die Anstalt zu schmuggeln, obwohl diese Fischsorten eigentlich verboten waren. Dann fand man einen Salamander, eine Fledermaus, oder auch einen Raben in seiner Zelle- der Rabe war so panisch, dass er den ganzen Stationsflur vollkackte, als ein Beamter Shortys Zellentüre öffnete und der Rabe entfleuchte.
Oder Lothar und andere Bewohende der Station, saßen über Tage vor dem Aquarium im Freizeitraum: darin schwammen einige zu beachtlicher Größe angewachsenen Piranhas. Lothar und Shorty hatten einen gelbfarbenen Fisch hineingeworfen, um zu schauen, wann er gefressen werden würde. Ersichtlich unter Drogeneinfluss saßen die Clique vor dem Aquarium, wie vor einem Fernseher, stundenlang, tagelang. Bis eines Tages der gelbe Fisch attackiert wurde und starb.
Jedenfalls, als Lothar und Shorty sich fanden, wurde dies ein vollzugliches Gespann, das die Anstalt auf Trab hielt. Beide sehr genussfreudige Drogenkonsumenten sowie voller Ideen, wie man ganz viel Sand ins vollzugliche Getriebe kippen könnte.
Lothar und Shorty treiben es auf die Spitze
Vom Alter und Habitus hätte Lothar der Papa von Shorty sein können, vielleicht war es auch ein bisschen eine Vater-Sohn-Beziehung. Beide waren, wie so viele Insassen in der SV-Abteilung, sehr unzufrieden mit den Lebensbedigungen und ihrer jeweils eigenen Situation. Besonderes Augenmerk richteten sie auf Herrn G., den Vollzugsleiter der Abteilung. Nicht nur, dass viele Bedienstete wenig Gutes über Herrn G. erzählten, wurde er für Lothar und Shorty regelrecht zur Hassfigur.
Sie suchten nach Mitteln und Wegen ihn dazu zu bewegen die Haftbedingungen zu verbessern. So kam es dann eines Nachmittags zu einem Gespräch im Stationsbüro- danach landeten Shorty und Lothar in Einzelhaft, denn Herr G. hatte sich bedroht gefühlt. Offenbar hatte Lothar, Herrn G. weismachen können, er verfüge über geheime Quellen um personenbezogene Daten über den Vollzugsleiter herauszufinden. Sinnigerweise war ich seine Quelle, denn im Rahmen eines Strafverfahrens hatte mir die Staatsanwaltschaft u.a. Geburtsdatum und Geburtsort von Herrn G. mitgeteilt. Dieses Wissen hatte ich mit Lothar und Shorty geteilt, und trotz der Isohaft gaben sie nicht mich als Quelle an.
Lothar wurde dann einige Zeit später in ein anderes Bundesland verlegt.
Es geht zuende mit Lothar
Angekommen in seinem Heimatbundesland, Hessen, verbrachte Lothar die nächsten Jahre in der JVA Schwalmstadt. Über einen befreundeten Mitinsassen bekam ich dann mit, dass bei Lothar Krebs diagnostiziert worden sein soll, er ließ mir ausrichten, ich möge bitte schnellstmöglich seinen Anwalt informieren. Das machte ich, aber wie das auch mit todkranken Insassen ist, schnell entlassen wird keiner, selbst wenn er oder sie an der Schwelle des Todes steht.
Er magerte ab, aus dem übergewichtigen Kerl, von mittlerweile über 60, wurde ein alter Mann aus Haut und Knochen. Am 17.10.2025 wurde er in ein Pflegeheim entlassen. Anfang November ist Lothar nun gestorben.
An den Außengrenzen Europas wird nach wie vor gestorben! Seenotrettung im Mittelmeer wird nach wie vor von staatlichen Akteur:innen verweigert und behindert.
Griechenland wurde deshalb wegen des Todes von 16 Flüchtlinge bei einem Bootsunglück vor der griechischen Insel Agathonisi vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt. Die Verurteilung durch den EGMR erfolgte wegen unterlassener Rettungshilfe.Ferner wurde wurde Griechenland verurteilt, weil es keine staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen jene gab, die die Hände in den Schoß gelegt hatten.
Was war passiert?
Am 16. März 2018 um 6:16 Uhr wurde die Anwesenheit eines Bootes in Seenot im Seegebiet südöstlich der Insel Agathonissi gemeldet. Aber anstatt sofort Hilfe zu schicken, wurden über 24 Stunden hinweg keine Rettungsversuche eingeleitet. Nicht das erste Mal wurde Griechenland wegen unterlassener Rettungsversuche verurteilt. 16 Menschen starben an diesem Märztag vor der Küste Griechenlands.
Heute sprach ich im Morgenradio von Radio Dreyeckland mit Andreas Meyerhöfer, dem Presseprecher von PRO ASYL über das Urteil Gerichtshofs, wie es den Überlebenden geht und die Rolle von Organisationen wie Pro Asyl bei der Aufklärung solcher tödlichen Ereignisse.